Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Pavese Pino, geb. 8. Mai 1980, 390 Wythe Avenue, Apartment 4C, US-11249 Brooklyn, New York.

Auf die Beschwerde vom 5. April 2012 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2013 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausschlussverfügung (Einspracheentscheid) vom 7. März 2012 aufgehoben. Die SAK wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, die freiwillige Versicherung fortzuführen und die geschuldeten Beiträge mittels Veranlagung oder amtlicher Veranlagung festzusetzen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

17. Februar 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2015-0264

1725