Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Elvir Kekic, geb. 18. Juni 1979, Bosnien und Herzegowina, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-1878/2015 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

18. August 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

6108

2015-2206