Verwaltungsvereinbarung über den Sicherheitsverbund Schweiz (SVS) vom 4. Dezember 2015

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), und die Kantone, vertreten durch die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF) vereinbaren:

Art. 1

Grundsatz

Der Sicherheitsverbund Schweiz (SVS) umfasst alle sicherheitspolitischen Instrumente des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Seine Organe dienen der Konsultation und der Koordination von Entscheiden, Mitteln und Massnahmen von Bund und Kantonen bezüglich sicherheitspolitischer Herausforderungen, die sie gemeinsam betreffen.

Art. 2

Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt für den SVS: a.

die Aufgaben der Organe und ihre Organisation;

b.

die Finanzierung der Geschäftsstelle SVS.

Art. 3

Organe des SVS

Die Politische und die Operative Plattform bilden die ständigen Organe des SVS.

Bund und Kantone sind darin paritätisch vertreten.

1

Die Organe des SVS dienen der Konsultation und Koordination von Bund und Kantonen im Bereich der Sicherheitspolitik.

2

Sie befassen sich in einer periodisch festzulegenden sicherheitspolitischen Agenda mit den dafür relevanten Themen.

3

4

Arbeitsgruppen bilden nicht ständige Organe des SVS.

Art. 4

Politische Plattform SVS

Die Politische Plattform setzt sich zusammen aus den Departementsvorsteherinnen und -vorstehern des VBS und des EJPD sowie den Präsidentinnen und Präsidenten der KKJPD und der RK MZF.

1

2015-2639

9305

Verwaltungsvereinbarung über den Sicherheitsverbund Schweiz

Sie kann bei Bedarf zusätzliche Vertreterinnen und Vertreter der Kantone oder des Bundes hinzuziehen.

2

3

Sie: a.

legt periodisch die sicherheitspolitische Agenda und die damit verbundenen konkreten Ziele fest und fasst die notwendigen Beschlüsse;

b.

trägt zur Vorbereitung der Beschlüsse der politischen Entscheidgremien in Bund und Kantonen bei;

c.

genehmigt das Jahresbudget, die Jahresrechnung und den Jahresbericht;

d.

erlässt ein Organisationsreglement für die Organe des SVS.

Art. 5

Operative Plattform SVS

Die Operative Plattform SVS setzt sich zusammen aus je sechs Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen: 1

a.

Der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamtes für Polizei (fedpol);

b.

der Direktorin oder des Direktors des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB);

c.

der Chefin oder dem Chef des Armeestabs;

d.

der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS);

e.

der Chefin oder dem Chef der Sicherheitspolitik im Generalsekretariat VBS;

f.

der Oberzolldirektorin oder dem Oberzolldirektor;

g.

der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD);

h.

der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF);

i.

der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS);

j.

der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Militär, Bevölkerungsschutz und Zivilschutz (KVMBZ);

k.

der Präsidentin oder dem Präsidenten der Instanzenkonferenz der Feuerwehr Koordination Schweiz (IK FKS);

l.

der Präsidentin oder dem Präsidenten der schweizerischen Vereinigung städtischer Polizeichefs (SVSP).

Sie kann bei Bedarf zusätzliche Vertreterinnen und Vertreter der Kantone oder des Bundes hinzuziehen.

2

3

Sie: a.

9306

bearbeitet die sicherheitspolitische Agenda des SVS nach den Vorgaben der Politischen Plattform SVS;

Verwaltungsvereinbarung über den Sicherheitsverbund Schweiz

b.

bereitet die Geschäfte der Politischen Plattform auf und stellt Anträge;

c.

entscheidet über die Einsetzung von Arbeitsgruppen sowie deren Mandat, Zusammensetzung und Mandatsdauer.

Art. 6

Arbeitsgruppen des SVS

In Arbeitsgruppen können neben Bundes- und Kantonsvertreterinnen und -vertretern auch Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Ebene und der Privatwirtschaft teilnehmen.

1

2

Die Arbeitsgruppen des SVS bearbeiten befristet Themen des SVS.

Art. 7 1

2

Delegierte oder Delegierter SVS und Geschäftsstelle SVS

Die oder der Delegierte SVS: a.

leitet die Geschäftsstelle SVS;

b.

führt und bearbeitet die Geschäfte der Plattformen;

c.

erstellt in Zusammenarbeit mit der Operativen Plattform ein Jahresbudget, eine Jahresrechnung und einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des SVS für die Politische Plattform;

d.

pflegt die Kontakte mit den Partnern des SVS und bringt die Gesamtsicht des Bundes und der Kantone in die zentralen sicherheitspolitischen Vorhaben ein;

e.

ist der oder dem Vorsitzenden der Politischen Plattform unterstellt.

Sie oder er wird durch die Politische Plattform eingesetzt.

Sie oder er und die Geschäftsstelle SVS sind administrativ dem Generalsekretariat VBS zugeordnet.

3

Sie oder er und das Personal der Geschäftsstelle SVS werden personalrechtlich vom VBS angestellt.

4

Die Geschäftsstelle SVS tritt gegenüber den Partnern des SVS als neutrale Stelle auf.

5

Art. 8

Finanzierung der Geschäftsstelle SVS

Die Finanzierung der Geschäftsstelle SVS erfolgt zu je 50 % durch die Kantone und die Schweizerische Eidgenossenschaft.

1

Der Aufwand der Geschäftsstelle SVS umfasst die Sach- und Personalausgaben für die Delegierte oder den Delegierten SVS und das Personal.

2

3

Das Kostendach für den Aufwand beträgt jährlich 1,1 Mio. Franken.

9307

Verwaltungsvereinbarung über den Sicherheitsverbund Schweiz

Art. 9 1

Jahresrechnung

Die Jahresrechnung wird durch das Inspektorat VBS revidiert.

Das Generalsekretariat der KKJPD erstellt gestützt auf die Jahresrechnung und jeweils per 31. Dezember die Rechnungen für die einzelnen Kantone.

2

Art. 10

Änderungen

Geringfügige Änderungen an dieser Vereinbarung sind jederzeit möglich. Sie haben schriftlich zu erfolgen und müssen durch die Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien vorgenommen werden.

Art. 11

Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Parteien am 1. Januar 2016 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

1

Die Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten jeweils auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

2

Bern, den 4. Dezember 2015

21. Oktober 2015

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesrätin Simonetta Sommaruga Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) Bundesrat Ueli Maurer Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

12. November 2015

Für die Kantone: Hans-Jürg Käser Präsident der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) Norman Gobbi Präsident der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF)

9308