Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds für den Verband der Westschweizer Schreiner-, Tischler- und Zimmereibetriebe vom 19. Februar 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Verbandes der Westschweizer Schreiner-, Tischlerund Zimmereibetriebe (Fédération suisse romande des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie, FRM) entsprechend dem Reglement vom 22. Juni 2012 gemäss Anhang2 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2015 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

19. Februar 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 37 vom 24. Februar 2015 veröffentlicht.

2014-3341

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Reglement über den Berufsbildungsfonds des Verbands der Westschweizer Schreiner-, Tischler- und Zimmereibetriebe

Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds des Verbands der Westschweizer Schreiner-, Tischler- und Zimmereibetriebe (Fédération suisse romande des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie, FRM)

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Fonds MEC-FRM» (Fonds) einen Berufsbildungsfonds des Verbands der Westschweizer Schreiner-, Tischlerund Zimmereibetriebe (Fédération suisse romande des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie, FRM) gemäss Artikel 60 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 20023 über die Berufsbildung (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung des Schreiner-, Tischler- und Zimmereigewerbes zu fördern.

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Geografischer Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die Kantone Genf, Neuenburg, Waadt, Freiburg (ausgenommen im Sensebezirk und in den deutschsprachigen Teilen der Bezirke Saane und See sowie in der deutschsprachigen Gemeinde Jaun des Bezirks Greyerz), für den Kanton Jura sowie im Berner Jura und für den Kanton Wallis (ausgenommen die sechs deutschsprachigen Bezirke Goms, Raron Ost, Raron West, Brig, Visp und Leuk).

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die in den Bereichen Schreiner-, Tischler- und Zimmerhandwerk tätig sind, einschliesslich: 3

SR 412.10

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Reglement über den Berufsbildungsfonds des Verbands der Westschweizer Schreiner-, Tischler- und Zimmereibetriebe

a.

Herstellung oder Einbau von Holzfenstern, Holz/Metall-Fenstern und PVCFenstern;

b.

Herstellung, Reparatur und Restaurierung von Möbeln;

c.

Herstellung oder Einbau von Küchenmöbeln;

d.

Herstellung oder Einbau von Innenausbau- und Geschäftseinrichtungen, Sauna-Anlagen;

e.

Abbund von Bauholz;

f.

Holzbau und Holzrahmenbau.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für das gesamte Betriebspersonal der Schreinerinnen und Schreiner, Tischlerinnen und Tischler und Zimmerleute, die in Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, unabhängig von ihrer Rechtsform, und die haupt- oder nebenberuflich die in Artikel 4 genannten Arbeiten ausführen, einschliesslich Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Werkmeisterinnen und Werkmeister und Lernende, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.

1

Der Fonds gilt nicht für Angestellte, die ausschliesslich in den technischen oder den kaufmännischen Unternehmensbereichen arbeiten.

2

Art. 6

Gültigkeit für Betriebe und Betriebsteile

Der Fonds gilt für die Betriebe oder Betriebsteile, die in den geografischen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung für Schreinerinnen und Schreiner, Tischlerinnen und Tischler und Zimmerleute namentlich zur Finanzierung folgender Leistungen für die gesamte Westschweiz bei:

1

a.

Entwicklung und Betreuung in Form eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;

b.

Entwicklung, Prüfung und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung und von Prüfungsordnungen der höheren Berufsbildung;

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Reglement über den Berufsbildungsfonds des Verbands der Westschweizer Schreiner-, Tischler- und Zimmereibetriebe

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundausbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung der Evaluations- und Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (EFZ und EBA);

e.

Organisation von oder Teilnahme an Auswahlverfahren für den beruflichen Nachwuchs in der Westschweiz, der Schweiz und international;

f.

Nachwuchsförderung und -werbung in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung;

g.

Organisation von oder Teilnahme an der Vorbereitung und Durchführung der eidgenössischen Berufs- und der höheren Fachprüfungen;

h.

Übernahme der Organisations-, Verwaltungs- und Überwachungskosten des Verbands FRM im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung.

Das Direktionskomitee des FRM kann weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen im Sinne von Absatz 1 beschliessen.

2

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Beitragspflicht

Die dem Fonds unterstellten Betriebe und Betriebsteile entrichten Beiträge, die dem Fonds ermöglichen, seine Zielsetzung zu erreichen.

Art. 9

Berechnungsgrundlage

Grundlage zur Berechnung der Fondsbeiträge sind der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 und die Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 Absatz 1 ausüben.

1

Der Betrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird nach Ermessen eingeschätzt (Art. 14 Abs. 1 Bst. b).

2

Art. 10 1

Beiträge

Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a.

dem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4

CHF 150.00

b.

dem Beitrag für die Personen gemäss Artikel 5

0.08 % der Lohnsumme dieser Personen

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Reglement über den Berufsbildungsfonds des Verbands der Westschweizer Schreiner-, Tischler- und Zimmereibetriebe

2

Einpersonenbetriebe sind ebenfalls beitragspflichtig.

3

Die Beiträge müssen jährlich entrichtet werden.

Der Beitrag gemäss Absatz 1 Buchstabe a gilt als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise per Stand Oktober 2006. Er wird im zweijährigen Turnus vom Direktionskomitee des FRM überprüft und falls nötig dem Index angepasst.

4

Art. 11

Befreiung von der Beitragspflicht

Die Befreiung von der Beitragspflicht stützt sich auf Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 4 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034.

1

Betriebe, die ganz oder teilweise von den Beitragszahlungen zugunsten des Fonds befreit werden möchten, müssen einen schriftlichen, begründeten Antrag beim Sekretariat stellen.

2

Art. 12

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht überschreiten.

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 13

Das Direktionskomitee

Das Direktionskomitee des Verbands FRM ist Aufsichtsorgan des Fonds und für die strategische Verwaltung des Fonds zuständig.

1

2

Das Direktionskomitee hat die folgenden Aufgaben: a.

Bildung eines Sekretariats;

b.

Erlass eines Ausführungsreglements;

c.

Zuteilung der Mittel gemäss dem Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung;

d.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide des Sekretariats.

3

Es genehmigt das Budget vor Beginn des Geschäftsjahres.

4

Es überwacht die Arbeiten des Sekretariats.

Art. 14

Sekretariat

Das Sekretariat vollzieht dieses Reglement im Rahmen seiner Kompetenzen und führt den Fonds operativ.

1

4

SR 412.101

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Reglement über den Berufsbildungsfonds des Verbands der Westschweizer Schreiner-, Tischler- und Zimmereibetriebe

2

Es ist verantwortlich für: a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds;

d.

für den Einzug der Beiträge und die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7;

e.

für die Verwaltung des Fonds und die Buchhaltung.

Art. 15

Rechnung, Revision und Buchführung

Das Sekretariat führt den Fonds in einem getrennten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung Erfolgsrechnung, Bilanz und mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Buchführung des FRM durch eine unabhängige Revisionsstelle nach den Artikeln 727 ff. des Obligationenrechts5 geprüft.

2

3

Die Rechnungsperiode entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 16

Aufsicht

1 Der

Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

2 Die

Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 17

Genehmigung

Nach dem Beschluss der Delegiertenversammlung des FRM vom 28. April 2006 über die Gründung eines Berufsbildungsfonds genehmigte das Direktionskomitee des FRM das vorliegende Reglement am 23. August 2006 in Übereinstimmung mit Artikel 24 seiner Satzung.

1

Eine Änderung des Reglements wurde vom Direktionskomitee des FRM am 22. Juni 2012 angenommen.

2

5

SR 220

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Reglement über den Berufsbildungsfonds des Verbands der Westschweizer Schreiner-, Tischler- und Zimmereibetriebe

Art. 18

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 19

Auflösung

Kann der Fonds seine Zielsetzung nicht mehr erreichen oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst das Direktionskomitee des FRM den Fonds auf.

1

Wenn der Fonds für allgemeinverbindlich erklärt wurde, bedarf seine Auflösung der Zustimmung des SBFI.

2

3

Ein allfälliger Restbetrag des Fonds muss für ähnliche Zwecke eingesetzt werden.

Art. 20

Schlussbestimmung

Dieses Reglement ersetzt das Reglement über den Berufsbildungsfonds des FRM vom 20. Oktober 20066.

Mont-sur-Lausanne, den 22. Juni 2012

Fédération suisse romande des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie Der Präsident: David Walzer

6

Der Direktor: Daniel Bornoz

Dieses Reglement wurde nur auf Französisch im Feuille fédérale 2007 3455 publiziert.

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