Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Remotely Piloted Aerial System (RPAS) ­ Testflüge der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) vom 13. Februar 2015

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern

Gegenstand:

Die Lufträume gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung werden vorübergehend in temporär aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete (Restricted Areas) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während der Aktivierungszeiten Flüge mit an den Testflügen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt (betreffend Ausnahmen vgl. Inhalt der Verfügung).

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in temporär aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktiven Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Testflügen teilnehmen, untersagt. Die Flugbeschränkungsgebiete können ausschliesslich unter den im Anhang 2 der Verfügung erwähnten Bedingungen aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden mittels NOTAM bekannt gegeben.

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2.2 Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­5, erlaubt.

2.3 Die Zone «Wauwilermoos» kann vom 29. Juni 2015­01. Juli 2015 sowie vom 19. Oktober 2015­21. Oktober 2015 nicht benützt werden.

3. Diese Verfügung wird der ETH Zürich, der Luftwaffe und Skyguide eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

24. Februar 2015

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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Anhang 2 zur Verfügung vom 13. Februar 2015 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Remotely Piloted Aerial System (RPAS) ­ Testflüge der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich)

1

Ägeriried nördlich Rothenthurm

Rechteck mit den Dimensionen 5 km × 3 km

Zentrum:

Ecken: 47.1563N

8.6839E

47.13012N

47.1420N

8.7175E

Durchmesser: 2.915 km

47.1039N

8.6825E

47.1182N

8.6489E

Vertikale Dimensionen: GND ­ 4500 ft AMSL

2

8.6832E

Wauwilermoos südlich Wauwil (LU)

Rechteck mit den Dimensionen 3 km × 3 km

Zentrum:

Ecken: 47.18272E

7.99994N

47.16923N

47.18271E

8.03964N

Durchmesser: 2.121 km

47.15574E

8.03963N

47.15573E

7.99995N

Vertikale Dimensionen: GND ­ 3000 ft AMSL

3

8.01979E

Nidermoos östlich Boswil

Rechteck mit den Dimensionen 2.5 km × 2 km

Zentrum:

Ecken: 47.31148N

8.34389E

47.29782N

47.29640N

8.35833E

Durchmesser: 1.601 km

47.28415N

8.33053E

47.29924N

8.31609E

Vertikale Dimensionen: GND ­ 3000 ft AMSL

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8.33721E

4

Aktivierungen

Während des Jahres 2015 sind maximal 20 Aktivierungen gestattet, wovon höchstens vier für Ausdauerflüge genutzt werden dürfen.

Messflüge Die Aktivierung einer Tempo RA für diese Flüge ist maximal von 07:00 bis 24:00 (Lokalzeit) gestattet.

Ausdauerflüge Die Aktivierung einer Tempo RA für diese Flüge ist maximal von 07:00 bis 20:00 am nächsten Tag (Lokalzeit) gestattet.

4.1

Beginn der Flüge

Der erste Messflug ist im März 2015, der erste Ausdauerflug im April 2015 geplant.

4.2

Ende der Flüge

Die Gültigkeitsdauer ist auf maximal 20 Aktivierungen beschränkt.

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