Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Entwurf

(SchKG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Stamm, Miesch, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander) Nichteintreten I Das Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert: Mehrheit Art. 8b 3. Ausschluss des Einsichtsrechts

Auf Antrag des Betriebenen gibt das Betreibungsamt von einer Betreibung, gegen die der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben hat, Dritten vorläufig keine Kenntnis. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

1

Diese Betreibung wird Dritten zur Kenntnis gebracht, wenn im Zeitpunkt des Auskunftsgesuchs:

2

1 2 3

a.

seit der Anhebung der Betreibung und in den sechs Monaten davor vor dem gleichen Betreibungsamt Betreibungen von mindestens zwei weiteren Gläubigern eingeleitet worden sind;

b.

in den letzten zwölf Monaten gegen den Schuldner vor dem gleichen Betreibungsamt eine Betreibung fortgesetzt wurde; oder

c.

in den letzten zwölf Monaten eine in Betreibung gesetzte Forderung durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen wurde und der Gläubiger die Betreibung nicht zurückgezogen hat.

BBl 2015 3209 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 281.1

2015-0775

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Schuldbetreibung und Konkurs. BG

Minderheit (Nidegger, Miesch, Reimann Lukas, Schwander, Stamm) Art. 8b Streichen Mehrheit Art. 73 B. Vorlage der Beweismittel

Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.

1

Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.

2

Minderheit (Nidegger, Miesch, Reimann Lukas, Schwander, Stamm) Art. 73 B. Vorlage der Beweismittel

Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen.

1

Auf Verlangen des Schuldners wird die Betreibung Dritten nicht bekanntgegeben, solange der Gläubiger dieser Aufforderung keine Folge geleistet hat.

2

Die Betreibung wird gelöscht, wenn aus der Antwort der betreibenden Person hervorgeht, dass kein schutzwürdiges Interesse vorliegt.

3

Art. 85a Abs. 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.

1

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Art. 88 Abs. 2 Dieses Recht erlischt sechs Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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