Fernmeldegesetz

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 20. April 2015 in Sachen Lextron Telekom GmbH in Liquidation vormals Rathausstrasse 14, 6341 Baar, zurzeit unbekannten Aufenthalts betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt und festgestellt: 1.

Die mit Verfügung vom 21. Juni 2012 zugeteilte Einzelnummer 0840 000123 wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Sunrise Communications AG wird angewiesen, die Einzelnummer 0840 000123 innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.

4.

Die Verwaltungsgebühren für diese Verfügung betragen 420 Franken und werden Lextron Telekom GmbH in Liquidation auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

5.

Lextron Telekom GmbH in Liquidation ist die mit der Rechnung Nr.

845738932 vom 6. März 2014 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2014 betreffend die Einzelnummer 0840 000123 von 54 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig.

6.

Lextron Telekom GmbH in Liquidation ist die mit der Rechnung Nr.

845776128 vom 6. März 2015 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2015 betreffend die Einzelnummer 0840 000123 von 54 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig.

7.

Diese Verfügung gilt als Rechtsöffnungstitel im Sinn von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).

8.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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2015-1159

Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)58 460 55 11 Fax direkt +41 (0)58 460 55 49

28. April 2015

Bundesamt für Kommunikation

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