Kreisschreiben der Bundeskanzlei betreffend die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer vom 7. Oktober 2015

Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte Sehr geehrte Damen und Herren Staatsschreiber Am 7. Oktober 2015 hat der Bundesrat beschlossen, das Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (ASG; SR 195.1; AS 2015 3857) und die Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (V-ASG; SR 195.11; AS 2015 3879) auf den 1. November 2015 in Kraft zu setzen. Das vorliegende Kreisschreiben hat den Zweck, den einheitlichen Vollzug der neuen Bestimmungen im Bereich der politischen Rechte (Art. 15­21 ASG; Art. 2, 7­14 V-ASG) sicherzustellen.

1. Eintragung im Stimmregister a.

Die V-ASG legt in Absatz 3 von Artikel 7 fest, welche Angaben Auslandschweizerinnen und -schweizer bei der Anmeldung für die Ausübung der politischen Rechte machen müssen. Gegenüber dem bisherigen Recht gibt es zwei Neuerungen. Einerseits wird neu das Geschlecht (Bst. c) erhoben. Diese Angabe ist im Stimmregister zu erfassen und kann für statistische Zwecke genutzt werden. Andererseits müssen Auslandschweizerinnen und -schweizer ihren ehemaligen politischen Wohnsitz in der Schweiz bezeichnen, falls dieser nicht identisch mit der letzten Wohnsitzgemeinde ist (Bst. e). Die Angabe wird im Stimmregister nicht erfasst; die Stimmgemeinde hat vor der Eintragung der betreffenden Person in das Stimmregister aber sicherzustellen, dass diese nicht mehr im Stimmregister des ehemaligen politischen Wohnsitzes eingetragen ist. Eine solche Kontrolle ist überdies notwendig, wenn der Stimmgemeinde Hinweise vorliegen, nach denen die Auslandschweizerin oder der Auslandschweizer bereits in einem anderen Stimmregister eingetragen sein könnte.

b.

Mit Inkrafttreten des ASG verlieren Auslandschweizerinnen und -schweizer das Privileg, ihre Stimmgemeinde in der Schweiz frei wählen zu können. Sie werden damit den Stimmberechtigten in der Schweiz gleichgestellt. Die Stimmgemeinde bestimmt sich abschliessend nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 ASG. Die Neuregelung wirkt sich ausschliesslich auf Neuanmeldungen aus. Bestehende Eintragungen im Stimmregister werden nicht angepasst.

c.

Sind die Voraussetzungen für eine Eintragung ins Stimmregister nicht erfüllt, so teilt die Stimmgemeinde dies gemäss Artikel 9 Absatz 3 V-ASG unter Angabe der Gründe der betreffenden Person sowie der Vertretung mit.

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Diese Mitteilung trägt dem Anspruch der betroffenen Person auf rechtliches Gehör Rechnung. Gegen den späteren Entscheid, die Auslandschweizerin oder den Auslandschweizer nicht ins Stimmregister einzutragen, stehen die ordentlichen Rechtsmittel gemäss Artikel 77 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) zur Verfügung. Erstinstanzlich entscheidet dementsprechend die Kantonsregierung über eine allfällige Beschwerde (Art. 15 Abs. 1 ASG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Bst. a BPR). Gegen den Entscheid der Kantonsregierung kann Beschwerde ans Bundesgericht nach Artikel 80 Absatz 1 BPR geführt werden.

2. Streichung aus dem Stimmregister Mit Inkrafttreten des ASG entfällt die bisherige periodische Wiederanmeldepflicht für Auslandschweizer Stimmberechtigte. Um die Aktualität der Stimmregistereinträge zu gewährleisten, wurden die Gründe für eine Streichung aus dem Stimmregister erweitert. Diese ergeben sich nunmehr abschliessend aus Artikel 11 V-ASG. Das Stimmmaterial gilt als unzustellbar im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 ASG i.V.m Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d V-ASG, wenn es drei Mal in Folge mit einem entsprechenden Vermerk als unzustellbar zurückgeschickt wurde. Die betreffende Person ist in diesem Fall aus dem Stimmregister zu streichen. Ob der jeweilige Rückversand in Zusammenhang mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Urnengang erfolgte, ist unerheblich.

3. Ausübung der politischen Rechte a.

Die Auslandschweizerverordnung verlangt wie bisher, dass das Stimmmaterial an die ausländische Adresse der Auslandschweizerin bzw. des Auslandschweizers versendet wird. In der Regel ist dies die Wohnadresse. In Ausnahmefällen kann es jedoch angezeigt sein, das Stimmmaterial an eine von der Wohnadresse abweichende ausländische Zustelladresse zu senden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Post im betreffenden Land bestimmte Gebiete oder periphere Orte nicht oder nur unzureichend versorgt. Die schweizerische Post führt eine Liste mit Verkehrsbeschränkungen bei internationalen Postdienstleistungen. Die Liste kann Hinweise auf das Vorliegen einer Ausnahmesituation geben. Sie wird laufend aktualisiert und ist abrufbar unter: https://service.post.ch/vgkklp/info/informationen/Verkehrseinschraenkungen

b.

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Auslandschweizerinnen und -schweizer sind darauf angewiesen, das Stimmmaterial frühzeitig zu erhalten, zumal auch der Rückversand ihrer Stimme Zeit in Anspruch nimmt. Daher müssen die Stimmgemeinden das Stimmmaterial gemäss Artikel 12 Absatz 3 V-ASG vor dem offiziellen Versand in der Schweiz versenden. Um Auslandschweizerinnen und -schweizern die Ausübung der politischen Rechte faktisch zu ermöglichen, sind die Stimmgemeinden überdies gehalten, das Stimmmaterial stets per A-Priority zu versenden (vgl. dazu BBl 2008 7494).

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4. Weitere Vollzugsanordnungen Mit dem Inkrafttreten des ASG und der V-ASG werden das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer und die Verordnung vom 16. Oktober 1991 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (VPRAS; SR 161.51) aufgehoben.

Die Kantone instruieren die nach kantonalem Recht zuständigen Vollzugsbehörden (Gemeinden, Hauptort oder kantonale Vollzugsstellen) hinsichtlich des Vollzugs von ASG und V-ASG und leiten ihnen das vorliegende Kreisschreiben weiter.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte, sehr geehrte Damen und Herren Staatsschreiber, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. Oktober 2015

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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