Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Eroll Hamza, geb. 18. Januar 1993, Republik Kosovo, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 52 Absätze 2 und 3 sowie 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 15 Tagen ab Veröffentlichung der Zwischenverfügung im Bundesblatt eine Beschwerde nachzureichen, die eine Originalunterschrift sowie eine rechtsgenügliche Begründung enthält.

2.

Bei ungenutzter Frist wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

3.

Der Beschwerdeführer wird ferner aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 900 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-134/2015 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Zwischenverfügung im Bundesblatt zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

30. Juni 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5064

2015-1763