Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des BG vom 6. Okt. 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat am 12. Januar 2015 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG gegen die Kies AG Aaretal KAGA, die Messerli Kieswerk AG, die K. & U.

Hofstetter AG, die Kästli Bau AG, die Kieswerk Daepp A.G., die KIESTAG, Kieswerk Steinigand AG, die Kieswerk Heimberg AG sowie deren konzernmässig verbundenen Gesellschaften, namentlich ihre Muttergesellschaften, eröffnet (siehe Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB, Nr. 22 und im Bundesblatt BBI 2015 1368 vom 3. Februar 2015).

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat Kenntnis von allfälligen Abreden zwischen Unternehmen der Baustoff- und Deponiebranche im Kanton Bern erlangt.

Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Abreden, welche die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen für Baustoffe wie Kies sowie die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen betreffen, unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 5 KG darstellen. Weiter liegen Anhaltspunkte vor, dass Unternehmen der Baustoff- und Deponiebranche über eine marktbeherrschende Stellung verfügen und diese im Sinne von Artikel 7 KG missbraucht haben, indem insbesondere Geschäftsbeziehungen mit Drittunternehmen verweigert und Handelspartner diskriminiert wurden sowie der Abschluss von Verträgen an die Bedingung gekoppelt wurde, zusätzliche Leistungen anzunehmen.

Am 19. Mai 2015 wurde diese Untersuchung, im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums, in Bezug auf den genannten Vorwurf der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 5 KG auf die Marti AG Bern, Moosseedorf sowie weitere konzernmässig verbundene Gesellschaften, namentlich die Marti Holding AG, ausgedehnt.

Es steht Dritten offen, sich innerhalb von 30 Tagen ­ Beginn des Fristenlaufes mit vorliegender Publikation ­ durch eine Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a ­ c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Meldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern. Telefon: 058 462 20 40, Telefax: 058 462 20 53.

9. Juni 2015 2015-1585

Sekretariat der Wettbewerbskommission 3951