Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der Interessengemeinschaft KunstHandwerk Holz vom 31. März 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Interessengemeinschaft KunstHandwerk Holz (IGKH) entsprechend dem Reglement vom 17. Mai 2011 gemäss Anhang2 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

31. März 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 75 vom 21. April 2015 veröffentlicht.

2015-0367

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der Interessengemeinschaft KunstHandwerk Holz (IGKH)

Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds der Interessengemeinschaft KunstHandwerk Holz (IGKH)

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen KunstHandwerk Holz einen Berufsbildungsfonds (Fonds) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

1

Die Trägerorganisation des Fonds ist die Interessengemeinschaft KunstHandwerk Holz (IGKH).

2

Art. 2

Zweck

Mit dem Fonds soll die berufliche Grundbildung der Branche KunstHandwerk Holz finanziell gefördert werden.

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die in den Bereichen Holzbildhauerei, Drechslerei, Weissküferei, Küferei und Flechterei gewerblich tätig sind und darin folgende Tätigkeiten ausüben und folgende Hauptproduktegruppen herstellen:

3

SR 412.10

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der Interessengemeinschaft KunstHandwerk Holz (IGKH)

a.

Holzbildhauerei: 1. Verarbeitung von Bildhauermaterialien (schnitzbare, modellierbare und giessbare Materialien), insbesondere Holz, Kunststoffe, Plastilin, Ton, Gips, Beton, Bronze, 2. Herstellung, Ergänzung, Reproduktion, Vervielfältigung und Reparatur von figürlichen, ornamentalen und gestalterischen Objekten aus den in Ziffer 1 erwähnten Materialien sowie Handel und Verkauf dieser Objekte, 3. Durchführung und Leitung von Schnitzkursen, 4. Hauptproduktegruppen sind figürliche und ornamentale Objekte jeglicher Art, als Unikat oder Serienprodukt;

b.

Drechslerei und Weissküferei: 1. Verarbeitung von Massivholz, Holzwerkstoffen und Nicht-Holzwerkstoffen insbesondere an der Drechselbank (manuell oder automatisiert), 2. Handel, Verkauf, Reproduktion und Vervielfältigung von Objekten gemäss Ziffer 1, 3. Herstellung und Reparatur von Drechsler- und Frästeilen sowie Herstellung traditioneller Holzgefässe der Milchwirtschaft, in Einzel oder Serienfertigung, 4. Durchführung und Leitung von Drechsler- und Weissküferkursen, 5. Hauptproduktegruppen der Drechslerei sind namentlich Sprossen, Teller, Schalen, Pfeffermühlen, Kerzenständer, Holzkugeln, Kelche, Kreisel, Lampenteile, Räder, Tabakpfeifen, Tisch- und Stuhlbeine, Haushaltgeräte, Säulen, Spielwaren, Spielfiguren, Sitzmöbel, Kleinschreinereiartikel, Schneidbretter, Schatullen, Etuis, Holzgefässe und technische Artikel; Hauptproduktegruppen der Weissküferei sind namentlich Gebsen, Fahreimer und Butterfässer;

c.

Küferei: 1. Verarbeitung von verschiedenen Massivholzarten, die mit Inox oder verzinktem Stahl zu Gefässen gebunden werden, 2. Herstellung, Reparatur, Unterhalt und Vertrieb von Holzfässern, Standen und allen Gefässen, die küfertechnisch hergestellt werden, 3. Durchführung und Leitung von Küferkursen, 4. Hauptproduktegruppen sind namentlich Fässer und Gefässe jeglicher Art;

d.

Flechterei: 1. Verarbeitung von Flechtmaterialien, wie Weiden, Rotang, Peddig, Bondoot, Jonc, Elha, Seegras, Binsen, Stroh, Holzspänen, Bast, Draht, Papier und synthetischer Schnur, 2. Herstellung und Reparatur von Körben und anderen geflochtenen Objekten sowie Herstellung und Reparatur von Stuhlgeflechten und

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der Interessengemeinschaft KunstHandwerk Holz (IGKH)

3.

4.

Art. 5

anderen geflochtenen Teilen von Objekten aus Materialien nach Ziffer 1, Durchführung und Leitung von Flechtkursen, Hauptproduktegruppen sind namentlich Körbe und Korbwaren jeglicher Art, Korbmöbel, Stuhlgeflechte, Bau- und Gartengeflechte.

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden anerkannten Abschlüssen einer beruflichen Grundbildung ausüben:

1

a.

Holzbildhauer/Holzbildhauerin EFZ;

b.

Holzhandwerker/Holzhandwerkerin EFZ;

c.

Küfer/Küferin EFZ;

d.

Korb- und Flechtwerkgestalter/Korb- und Flechtwerkgestalterin EFZ.

2 Er gilt auch für Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen ohne Abschlüsse gemäss Absatz 1 und angelernte Personen branchentypische Tätigkeiten ausüben und Hauptproduktegruppen gemäss Artikel 4 herstellen.

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die in den räumlichen, den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:

1

a.

Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung;

b.

Information, Wissensvermittlung und Controlling;

c.

Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung;

d.

Entwicklung und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial für den Fachunterricht;

e.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands der IGKH im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung;

f.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den von der IGKH betreuten Bildungsangeboten;

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der Interessengemeinschaft KunstHandwerk Holz (IGKH)

g.

Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

h.

Organisation und Durchführung überbetrieblicher Kurse.

Der Vorstand der IGKH kann weitere finanzielle Beiträge für Massnahmen beschliessen, die dem Zweck des Fonds entsprechen.

2

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Beitragspflicht

Die dem Fonds unterstellten Betriebe und Betriebsteile leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge für den Fonds.

1

2

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

Art. 9

Berechnungsgrundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge ist der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 5.

1

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er durch die Fondskommission (Art. 14) nach einmaliger Mahnung nach Ermessen eingeschätzt.

2

Art. 10 1

Beiträge

Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a.

dem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4:

CHF 200

b.

den Beiträgen pro Person gemäss Artikel 5:

CHF 50

Für Gewerbebetriebe von Justizvollzugsanstalten und für geschützte Arbeitsplätze werden anstelle der Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe b folgende Pauschalbeträge erhoben:

2

a.

bei 1­5 Mitarbeitenden:

b.

bei 6­10 Mitarbeitenden:

CHF 200

c.

ab 11 Mitarbeitenden:

CHF 300

3

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.

4

Einpersonenbetriebe bezahlen einzig den Beitrag pro Betrieb.

CHF 100

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge in Prozenten des Anstellungsgrades geleistet werden.

5

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der Interessengemeinschaft KunstHandwerk Holz (IGKH)

Die Beiträge gemäss den Absätzen 1 und 2 gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2014. Der Vorstand der IGKH überprüft die Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

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7

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Die Zahlungsfrist beträgt für sämtliche Beiträge 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Der Verzugszins beträgt 5 % ab dem 30. Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist. Mit der 2. Mahnung wird eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken erhoben.

8

Wird ein Betrieb nach Ermessen eingeschätzt (Art. 9 Abs. 2), so wird eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken erhoben.

9

Art. 11

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034.

2

Art. 12

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 13

Vorstand IGKH

Der Vorstand der IGKH ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

4

Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

d.

Zuteilung der Mittel gemäss Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung;

e.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission.

SR 412.101

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der Interessengemeinschaft KunstHandwerk Holz (IGKH)

Art. 14

Fondskommission

1

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Sie entscheidet über:

3

a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Sie genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Art. 15

Geschäftsstelle

1

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

2

Sie ist verantwortlich für: a.

den Einzug der Beiträge;

b.

die Auszahlung von Beiträgen an Leistungen gemäss Artikel 7;

c.

die Administration und die Buchführung.

Art. 16

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds als eigenständiges Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz und mit eigener Kostenstelle.

1

2

Die Delegiertenversammlung wählt eine Revisionsstelle.

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Verbandsrechnung der IGKH durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts5 geprüft.

3

4

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 17

Aufsicht über den allgemeinverbindlich erklärten Fonds

Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt worden, so untersteht er gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

5

SR 220

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Reglement über den Berufsbildungsfonds der Interessengemeinschaft KunstHandwerk Holz (IGKH)

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 18

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 4 Buchstabe b der Statuten vom 17. Mai 2011 des Verbands durch die Delegierten der IGKH am 17. Mai 2011 genehmigt.

Art. 19

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 20

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst die Delegiertenversammlung der IGKH den Fonds auf.

1

Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt, so bedarf die Auflösung der Zustimmung des SBFI.

2

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

3

Genehmigt durch die Delegiertenversammlung am 17. Mai 2011.

Interessengemeinschaft KunstHandwerk Holz: Thomas Meier Präsident

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Tony Bucheli-Furrer Sekretär