Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Georgien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 14. Januar 20152 zur Aussenwirtschaftspolitik 2014 enthaltene Botschaft des Bundesrates3, beschliesst:

Art. 1 Das Abkommen vom 3. Juni 20144 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 BBl 2015 1457 BBl 2015 1645 SR ...; BBl 2015 1659

2014-3090

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Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Georgien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen. BB

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