Fernmeldegesetz

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 27. Mai 2015 in Sachen Global Vision AG, vormals Bahnhofstrasse 16, 9213 Hauptwil, zurzeit unbekannten Aufenthalts betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt: Aus diesen Gründen wird verfügt und festgestellt: 1.

Der mit Verfügung vom 13. Januar 2005 zugeteilten Parameter NSPC 3650 wird widerrufen.

2.

Der mit Verfügung vom 20. Juni 2005 zugeteilten Parameter ISPC 7-247-4 wird widerrufen.

3.

Die mit Verfügung vom 5. April 2006 zugeteilte NPRN 098060 wird widerrufen.

4.

Der Widerruf tritt mit Rechtskraft der Verfügung in Kraft. Die Frist für die Ausserbetriebnahme der Parameter beträgt 30 Tage ab Rechtskraft.

5.

Die ITU-T wird über den Entzug des Parameter ISPC 7-247-4 informiert.

Der Entzug wird im «ITU Operational Bulletin» publiziert.

6.

Die Verwaltungsgebühren für diese Verfügung betragen 420 Franken und werden Global Vision AG auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

7.

Global Vision AG ist die mit der Rechnung Nr. 845742653 vom 6. März 2014 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2014 betreffend die Kennzahl 098060 von 200 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig.

8.

Global Vision AG ist die mit der Rechnung Nr. 845740963 vom 6. März 2014 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2014 betreffend die Parametern NSPC 3650 und ISPC 7-247-4 von 850 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig.

9.

Global Vision AG ist die jährlichen Verwaltungsgebühren 2015 betreffend die Kennzahl 098060 von 200 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig.

10. Global Vision AG ist die jährlichen Verwaltungsgebühren 2015 betreffend die Parametern NSPC 3650 und ISPC 7-247-4 von 850 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig.

11. Diese Verfügung gilt als Rechtsöffnungstitel im Sinn von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).

12. Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

2015-1555

3959

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)58 460 55 11 Fax direkt +41 (0)58 460 55 49

9. Juni 2015

3960

Bundesamt für Kommunikation