Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung was folgt: Gemäss Artikel 26 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-AT; SR 0.672.916.31) i.V.m. Artikel 17 Absatz 1 des StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Central Liaison Office for International Cooperation, Brehmstrasse 14, 1110 Wien, Österreich, Amtshilfe betreffend Hansjörg Genuin, geboren am 8. März 1939, letzte bekannte Adresse: Mozartstrasse 18/7, 6020 Innsbruck, Österreich.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Central Liaison Office for International Cooperation, Brehmstrasse 14, 1110 Wien, Österreich, folgende von der [...] edierten Informationen betreffend Hansjörg Genuin, geboren am 8. März 1939, letzte bekannte Adresse: Mozartstrasse 18/7, 6020 Innsbruck, Österreich:

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird das Central Liaison Office for International Cooperation, Brehmstrasse 14, 1110 Wien, Österreich, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Hansjörg Genuin, geboren am 8. März 1939, letzte bekannte Adresse: Mozartstrasse 18/7, 6020 Innsbruck, Österreich, für den im Ersuchen vom 31. Januar 2014 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des österreichischen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 26 des schweizerisch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 30. Januar 1974 genannten Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

5.

[...]

[...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m.

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Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

3. Februar 2015

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Eidgenössische Steuerverwaltung