Verfügung Verkehrsanordnungen für Parkzeitbeschränkung PW auf der Nationalstrasse A2 Kanton Basel-Landschaft auf der Raststätte Autogrill AG Pratteln vom 16. Mai 2013

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 SVG, sowie die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 SSV, verfügt: I «Parkieren gestattet» (Sig. 4.17) mit Zusatzsignal, «max. 3 Std.» II Sie Signale können sofort aufgestellt werden und gelten ab sofort.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

10. März 2015

Bundesamt für Strassen Der stellvertretende Direktor: Jürg Röthlisberger

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