Obligationenrecht

Entwurf

(Handelsregisterrecht) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. April 20151, beschliesst: I 1. Der dreissigste Titel des Obligationenrechts2 erhält folgende Fassung:

Dreissigster Titel: Das Handelsregister Art. 927 A. Begriff und Zweck

Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenbanken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter.

1

2

Als Rechtseinheiten gelten: 1.

Einzelunternehmen;

2.

Kollektivgesellschaften;

3.

Kommanditgesellschaften;

4.

Aktiengesellschaften;

5.

Kommanditaktiengesellschaften;

6.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

7.

Genossenschaften;

8.

Vereine;

9.

Stiftungen;

10. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen; 11. Investmentgesellschaften mit festem Kapital; 12. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital;

1 2

BBl 2015 3617 SR 220

2014-1841

3661

Obligationenrecht

13. Institute des öffentlichen Rechts; 14. Zweigniederlassungen.

Art. 928 B. Organisation I. Handelsregisterbehörden

Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen.

1

2

Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.

Art. 928a II. Zusammenarbeit zwischen den Behörden

Die Handelsregisterbehörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erteilen einander diejenigen Auskünfte und übermitteln einander diejenigen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

1

Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, teilen Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone den Handelsregisterämtern Tatsachen mit, die eine Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht im Handelsregister begründen.

2

3

Auskünfte und Mitteilungen erfolgen gebührenfrei.

Art. 928b C. Zentrale Datenbanken

Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen.

1

Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes. Diese macht die öffentlichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich.

2

Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern.

3

4 Der Bund ist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich.

Art. 928c D. AHVVersichertennummer und Personennummer

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Die Handelsregisterbehörden verwenden zur Identifizierung von natürlichen Personen systematisch die AHV-Versichertennummer.

1

Sie geben die AHV-Versichertennummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Handelsregister benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.

2

Obligationenrecht

Den in der zentralen Datenbank Personen erfassten natürlichen Personen wird zusätzlich eine nicht sprechende Personennummer zugeteilt.

3

Art. 929 E. Eintragung, Änderung und Löschung I. Grundsätze

Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.

1

Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen.

2

Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen.

3

Art. 930 II. Unternehmens-Identifikationsnummer

Die im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten erhalten eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.

Art. 931

III. Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung 1. Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen

Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen.

1

Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes, an dem sie sich befinden, einzutragen.

2

Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.

3

Art. 932 2. Institute des öffentlichen Rechts

Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit aufweisen oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben.

1

Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.

2

3

SR 431.03

3663

Obligationenrecht

Art. 933 IV. Änderung von Tatsachen

Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.

Art. 934

V. Löschung von 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat Amtes wegen sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht sie das Handels1. Bei Rechtseinheiten ohne registeramt aus dem Handelsregister.

Geschäftstätig2 Dazu fordert es sie auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des keit und ohne Aktiven

Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch dreimalige Publikation im SHAB auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.

Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.

3

Art. 934a 2. Bei fehlendem 1 Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so löscht es Rechtsdomizil von Einzelunter- das Handelsregisteramt nach dreimaliger ergebnisloser Aufforderung nehmen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister.

Zweigniederlassungen 2 Hat eine Zweigniederlassung mit Hauptniederlassung in der Schweiz

kein Rechtsdomizil mehr, so löscht sie das Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung der Hauptniederlassung aus dem Handelsregister.

Art. 935 VI. Wiedereintragung

Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen.

1

2

3664

Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere, wenn: 1.

nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind;

2.

die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt;

3.

die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder

4.

die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist.

Obligationenrecht

Bestehen Mängel in der vorgeschriebenen Organisation der Rechtseinheit, so ergreift das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen.

3

Art. 936 F. Öffentlichkeit 1 Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die und Wirksamkeit Einträge, die Anmeldungen und die Belege. Nicht öffentlich ist die I. Öffentlichkeit und VeröffentAHV-Versichertennummer.

lichung im 2 Die Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden werden im Internet Internet

gebührenfrei zugänglich gemacht. Weitere Belege sowie Anmeldungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt einsehbar oder können von diesem auf Anfrage über das Internet zugänglich gemacht werden.

In den im Internet zugänglich gemachten Einträgen des Handelsregisters ist eine Suche nach bestimmten Kriterien zu ermöglichen.

3

Änderungen im Handelsregister müssen chronologisch nachvollziehbar bleiben.

4

Art. 936a II. Veröffentli1 Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Hanchung im Schweizerischen delsamtsblatt elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der VeröfHandelsamtsblatt fentlichung wirksam.

und Beginn der Wirksamkeit 2 Ebenso erfolgen alle gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen

elektronisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Art. 936b III. Wirkungen

Wurde eine Tatsache ins Handelsregister eingetragen, so kann niemand einwenden, sie hätten sie nicht gekannt.

1

Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, ins Handelsregister nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.

2

Wer sich gutgläubig auf eine eingetragene Tatsache verlassen hat, obwohl sie unrichtig war, ist in seinem guten Glauben zu schützen, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

3

Art. 937 G. Pflichten I. Prüfungspflicht

Die Handelsregisterbehörden prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind, insbesondere ob die Anmeldung und die Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den rechtlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen.

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Obligationenrecht

Art. 938 Das Handelsregisteramt fordert die Beteiligten zur Erfüllung der Eintragungspflicht auf und setzt ihnen dazu eine Frist.

II. Aufforderung und Eintragung von Amtes wegen

1

III. Mängel in der Organisation

1

Kommen die Beteiligten der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so nimmt es die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vor.

2

Art. 939 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.

Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.

2

Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20064 der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.

3

Art. 940 H. Ordnungsbussen

Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.

I. Gebühren

1

Art. 941 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.

Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:

2

4

SR 951.31

3666

a.

die Bemessungsgrundlage der Gebühren;

b.

den Verzicht auf die Gebührenerhebung;

c.

die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;

d.

die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;

Obligationenrecht

e.

die Verjährung von Gebührenforderungen;

f.

den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.

Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

3

Art. 942 J. Rechtsschutz

1

Verfügungen der Handelsregisterämter können angefochten werden.

Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz.

2

Beschwerden gegen Entscheide der Handelsregisterämter sind innert 30 Tagen nach deren Eröffnung zu erheben.

3

Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes.

4

Art. 943 K. Verordnung

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Titel.

1

2

Er erlässt Vorschriften über: 1.

die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht;

2.

die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung;

3.

den Inhalt der Einträge;

4.

die Belege und deren Prüfung;

5.

die Öffentlichkeit und Wirksamkeit;

6.

die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung;

7.

die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht;

8.

die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer;

9.

die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen;

10. die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; 11. die Verfahren.

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2. Folgende Bestimmungen des Obligationenrechts werden wie folgt geändert: Das Wort «Richter» wird durch «Gericht» ersetzt in den Artikeln 545 Absatz 1 Ziffer 7, 565 Absatz 2, 574 Absatz 3, 577 Randtitel und Text, 579 Absatz 2, 580 Absatz 2, 583 Absatz 2, 585 Absatz 3, 601 Absatz 2, 643 Absatz 3, 685b Absatz 5, 697a Absatz 2, 697b Absatz 1, 697c, 677d Absatz 2, 697e Absätze 1 und 2, 697g Absatz 1, 699 Absatz 4, 706 Absatz 1, 706a Absatz 2, 716a Absatz 1 Ziffer 7, 725 Absatz 2, 725a Absätze 1 und 2, 731b Absätze 1-3, 736 Ziffer 4, 740 Absatz 4, 741 Absatz 2, 743 Absatz 2, 759 Absätze 2 und 3, 846 Absatz 3, 875 Absatz 3, 881 Absatz 3, 890 Absatz 2, 891 Absatz 1, 903 Absätze 2, 4 und 5, 904 Absatz 3, 918 Absatz 2 und 924 Absatz 2. Die nötigen grammatikalischen Anpassungen sind vorzunehmen.

Art. 581a D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft

Bei Mängeln in der vorgeschriebenen Organisation der Kollektivgesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest:

2

4.

dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Art. 641 Aufgehoben Art. 652g Abs. 1 Ziff. 4 Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest:

1

4.

dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Art. 731b Abs. 1 Einleitungssatz Verfügt die Gesellschaft nicht über alle vorgeschriebenen Organe, ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder hat sie kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so kann ein Aktionär oder ein 1

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Obligationenrecht

Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Das Gericht kann insbesondere: Art. 777 Abs. 2 Ziff. 5 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest:

2

5.

dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Art. 778a Aufgehoben Art. 785 Abs. 2 In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile, ausser wenn der Erwerber bereits Gesellschafter ist.

2

Art. 828 Abs. 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.

1

Art. 834 Abs. 2 zweiter Satz ... Die Gründer haben zu bestätigen, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

2

Art. 836 Aufgehoben II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

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III Die Übergangsbestimmungen der Änderung vom ... lauten wie folgt: Art. 1 A. Allgemeine Regeln

Die Artikel 1­4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches gelten für die Änderung vom ... , soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

1

Das neue Recht wird mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.

2

Art. 2 B. Eintragungspflicht von Instituten des öffentlichen Rechts

Institute des öffentlichen Rechts, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts errichtet wurden und die eine überwiegend privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit aufweisen, müssen sich innert zwei Jahren ins Handelsregister eintragen lassen.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch5 Art. 69c Abs. 1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe oder verfügt er über kein Rechtsdomizil an seinem Sitz mehr, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

1

Art. 83d Abs. 1 Einleitungssatz Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:

1

Art. 336­348 Aufgehoben

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen 1. Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts Art. 13e IVquater. Gemeinderschaften

5

Vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... begründete Gemeinderschaften unterstehen dem bisherigen Recht.

SR 210

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2. Zivilprozessordnung6 Art. 40 Sachüberschrift und Abs. 2 Gesellschaftsrecht und Handelsregister Für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister ist das Gericht am früheren Sitz der gelöschten Rechtseinheit zwingend zuständig.

2

Art. 250 Bst. c Einleitungssatz und Ziff. 14 Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: c.

6

Gesellschaftsrecht und Handelsregister: 14. Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister (Art. 935 OR);

SR 272

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