Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20141, beschliesst: I Das Bundesgesetz über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV wird in der Fassung gemäss Anhang erlassen.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch2 Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2, 2a, 14 und 24 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 6

2.

das Mindestalter für den Bezug der Altersleistung und das Höchstalter für deren Fälligkeit (Art. 13 Abs. 3 und 4),

2a. den Bezug der Altersleistung (Art. 13a­13d), 14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2bis, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a­72g), 24. die Amts- und Verwaltungshilfe (Art. 87).

1 2 3

BBl 2015 1 SR 210 SR 831.40

2014-1890

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Reform der Altersvorsorge 2020. BG

2. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20094 Art. 25 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4 erster Satz 1

Die Steuer beträgt 8,7 Prozent (Normalsatz).

2

Der reduzierte Steuersatz von 2,8 Prozent findet Anwendung:

Bis zum 31. Dezember 2017 beträgt die Steuer auf Beherbergungsleistungen 4,1 Prozent (Sondersatz). ...

4

Art. 28 Abs. 2 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 3 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.

2

Art. 37 Abs. 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 055 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 115 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.

1

Art. 55 1

Steuersätze

Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen beträgt 8,7 Prozent.

Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a beträgt die Steuer 2,8 Prozent.

2

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer Art. 37b Abs. 1 erster Satz Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des Mindestalters für den Bezug der Altersleistung der beruflichen Vorsorge (Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. ...

1

4 5 6

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SR 641.20 SR 642.11 SR 831.40

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 205d

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...7

Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, gilt Artikel 37b Absatz 1 erster Satz in der Fassung vom 23. März 20078 noch während fünf Jahren.

4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19909 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 11 Abs. 5 erster Satz Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des Mindestalters für den Bezug der Altersleistung der beruflichen Vorsorge (Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. ...

5

Art. 78f

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...11

Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, gilt Artikel 11 Absatz 5 erster Satz in der Fassung vom 23. März 200712 noch während fünf Jahren.

5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 1a

Obligatorische Versicherung

Versichert nach diesem Gesetz sind:

7 8 9 10 11 12 13

a.

die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die keine Erwerbstätigkeit ausüben;

b.

die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;

c.

die Schweizer Bürger und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die vom Bund ins Ausland gesandt werden und in dessen Dienst tätig sind, sofern sie nach den Regeln des Völkerrechts Vorrechte und Immunitäten geniessen; AS ...; BBl 2015 245 AS 2008 2893 SR 642.14 SR 831.40 AS ...; BBl 2015 245 AS 2008 2893 SR 831.10

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Reform der Altersvorsorge 2020. BG

d.

die Familienangehörigen von Personen nach Buchstabe c, die diese ins Ausland begleiten und keine Erwerbstätigkeit ausüben;

e.

die im Ausland tätigen Schweizer Bürger im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten.

Art. 1b

Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung

Nicht versichert sind: a.

ausländische Staatsangehörige, die Vorrechte und Immunitäten nach dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200714 (GSG) geniessen für die in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten verrichtete Tätigkeit, sowie Familienangehörige, die diese Personen begleiten und keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben;

b.

Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die Voraussetzungen nach Artikel 1a für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen.

Art. 1c 1

Weiterführung der Versicherung

Die Versicherung weiterführen können: a.

Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt;

b.

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht versichert sind;

c.

Personen ohne Erwerbstätigkeit, die ihren nach Buchstabe a, nach Artikel 1a Buchstabe e oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versicherten erwerbstätigen Ehegatten ins Ausland begleiten.

Eine Weiterführung ist nur möglich, wenn die Person oder, in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c, der begleitende Ehegatte unmittelbar vor der Weiterführung während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren nach diesem Gesetz versichert war.

2

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Aufnahme, des Rücktritts und des Ausschlusses.

3

Art. 1d

Beitritt zur Versicherung

Der Versicherung beitreten können Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 GSG15, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind.

14 15

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SR 192.12 SR 192.12

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 2 Abs. 1bis und 5bis 1bis Kindern, die einen Elternteil ins Ausland begleiten, werden bei einem Beitritt auf den Beginn der Beitragspflicht nach Artikel 3 die Versicherungszeiten dieses Elternteils angerechnet, falls dieser nach Absatz 1, Artikel 1a Buchstabe e, Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe a oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert war.

5bis Versicherte, die in der Päpstlichen Schweizergarde Dienst leisten, zahlen Beiträge als Nichterwerbstätige. Ihre Entschädigung gilt als Renteneinkommen.

Art. 3 Abs. 1 und 1bis 1

Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats: 1bis

a.

in dem sie das Referenzalter erreichen; oder

b.

der dem Vorbezug einer ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 vorangeht.

Art. 4

Bemessung der Beiträge

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.

Art. 5 Abs. 3 Bst. b 3

Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: b.

Art. 8

nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter erreicht haben.

Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz

Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,4 Prozent, mindestens aber ein Beitrag von 392 Franken pro Jahr erhoben.

1

Versicherte, die auf ihrem massgebenden Lohn zusammen mit dem Arbeitgeber mindestens 392 Franken im Jahr bezahlt haben, können verlangen, dass auf ihrem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 8,4 Prozent erhoben wird.

2

Art. 9 Abs. 2 und 2bis Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom rohen Einkommen die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden, insbesondere:

2

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Reform der Altersvorsorge 2020. BG

a.

Zinsen auf Geschäftsschulden, mit Ausnahme der Zinsen auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199016 über die direkte Bundessteuer (DBG);

b.

die der Entwertung entsprechenden Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 Absätze 1 und 2 und 29 DBG;

c.

die in der Bemessungsperiode eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;

d.

die vom Geschäftsinhaber in der Bemessungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

e.

die laufenden Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen.

2bis Zusätzlich abziehbar ist der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.

Art. 9a

3. Zeitliche Bemessung

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.

1

Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres. Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.

2

3 Für den Zinsabzug nach Artikel 9 Absatz 2bis wird das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb eingesetzte eigene Kapital berücksichtigt.

Art. 9b

Anpassung des Mindestbeitrags

Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2, 8 und 10 dem Rentenindex nach Artikel 33ter anpassen.

Art. 9bis Aufgehoben Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis und 5 Grundsatz Nichterwerbstätige bezahlen Beiträge nach ihren sozialen Verhältnissen. Diese bestimmen sich nach dem Vermögen und Renteneinkommen. Bei verheirateten Personen ist die Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu berücksichtigen.

1

16

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SR 642.11

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

1bis Der Mindestbeitrag beträgt 392 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 392 Franken, entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.

Die kantonalen Steuerbehörden melden das ermittelte Renteneinkommen und das Vermögen der Nichterwerbstätigen den Ausgleichskassen.

5

Art. 10a

Zeitliche Bemessung

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.

1

Bei ganzjähriger Beitragspflicht bemessen sich die Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember.

Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet, wenn es nur während eines Teils des Jahres erzielt wird.

2

Dauert die Beitragspflicht weniger als ein Jahr, so werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht bemessen. Massgebend sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für das Beitragsjahr ermittelte Vermögen.

3

Der Bundesrat kann vorsehen, dass bei einer Beitragspflicht, die wegen des Beginns des Rentenbezugs weniger als ein Jahr dauert, das Vermögen am Ende der Beitragspflicht massgebend ist, sofern dieses vom Vermögen, welches die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht.

4

Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Der Bundesrat bestimmt die Beitragsperioden.

Art. 21

Referenzalter und Altersrente

Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge oder Zuschläge.

1

Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.

2

Art. 23 Abs. 1, 3bis und 4 Bst. b und c Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen und Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung:

1

a.

mindestens ein Kind mit einem Anspruch auf eine Waisenrente haben; oder

b.

Anspruch auf Betreuungsgutschriften nach Artikel 29septies haben, weil sie ein Kind betreuen.

3bis Der Anspruch auf die Witwerrente entsteht nicht, wenn das jüngste Kind das 18. Altersjahr bereits vollendet hat.

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Reform der Altersvorsorge 2020. BG

4

Der Anspruch erlischt: b.

wenn das jüngste Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat;

c.

mit dem Tod der Witwe oder des Witwers.

Art. 24 Aufgehoben Art. 24a 1

Geschiedene Ehegatten

Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: a.

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; oder

b.

das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet, nachdem die geschiedene Person 45 Jahre alt geworden ist.

Ist keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, solange die geschiedene Person mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 Jahren hat.

2

Art. 24b

Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten

Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente nach dem IVG17, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Artikel 40b bleibt vorbehalten.

Art. 29bis

Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung

Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) berücksichtigt.

1

Beitragslücken, die nicht durch einen Vorbezug entstanden sind, können aufgefüllt werden durch Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden.

2

Durch einen Vorbezug entstandene Beitragslücken können aufgefüllt werden durch Beitragszeiten zwischen dem Beginn des Vorbezugs und dem Referenzalter, sofern das während dieser Zeit erzielte eigene Erwerbseinkommen mindestens 50 Prozent des durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommens nach Artikel 29quater beträgt.

3

Beitragslücken können zudem aufgefüllt werden durch Beitragszeiten zwischen dem Referenzalter und dem 70. Altersjahr, sofern das während dieser Zeit erzielte Erwerbseinkommen mindestens 25 Prozent des durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommens nach Artikel 29quater beträgt.

4

17

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SR 831.20

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

5

Die Berechnung der Rente erfolgt bei Erreichen des Referenzalters.

Hat die anspruchsberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters Beitragszeiten zurückgelegt, so kann sie bis zur Vollendung des 70. Altersjahres einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden zusätzlich die Erwerbseinkommen berücksichtigt, die die anspruchsberechtigte Person während dieser Beitragszeiten erzielt hat.

6

Wird die Rente nach einem Vorbezug bei Erreichen des Referenzalters neu berechnet, so werden Erwerbseinkommen angerechnet, die die anspruchsberechtigte Person während der Beitragszeiten zwischen dem Beginn des Vorbezugs und dem Referenzalter erzielt hat. Während dieser Beitragszeiten erworbene geteilte Erwerbseinkommen (Art. 29quinquies Abs. 3) sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (Art. 29sexies und 29septies) werden beim durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommen berücksichtigt; zum Auffüllen von Beitragslücken gemäss Absatz 3 können sie nicht verwendet werden.

7

Der Bundesrat regelt das Verfahren sowie die Anrechnung der Zusatzjahre und der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs.

8

Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a, b, d und e sowie Abs. 4 Bst. a Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:

3

a.

wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben;

b.

wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht;

d.

wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder

e.

wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere das Referenzalter erreicht.

Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen:

4

a.

aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht; und

Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz ... Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.

3

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Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 29septies Abs. 6 zweiter Satz ... Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.

6

Art. 35 Sachüberschrift und Abs. 1 und 3 2. Summe der Renten eines Ehepaares Die Summe der Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:

1

a.

beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Anteil davon haben;

b.

ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Anteil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat;

c.

beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben und beide einen Anteil der Altersrente beziehen.

Die Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer.

3

Art. 35ter Abs. 2 Wird ein Anteil der Altersrente nach Artikel 39 Absatz 1 aufgeschoben, so wird die Kinderrente im gleichen prozentualen Umfang aufgeschoben.

2

Art. 36

5. Witwen- oder Witwerrente

Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

Art. 37 Abs. 1 Die Waisenrente beträgt 50 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

1

Gliederungstitel vor Art. 39 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 39

Aufschub des Bezugs der Altersrente

Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.

1

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Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen.

2

Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht.

3

Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre.

4

Art. 40

Vorbezug der Altersrente

Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 62. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen und kann nicht widerrufen werden.

1

Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.

2

3

Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.

In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.

4

Die Rente wird auf den ersten Tag des Monats, in dem der Vorbezug beginnt, berechnet. Bei Erreichen des Referenzalters wird sie gemäss Artikel 29bis Absatz 7 neu berechnet.

5

6

Der Bundesrat regelt die Berechnung der vorbezogenen Rente in Sonderfällen.

Art. 40a

Kumulation von vorbezogener Altersrente und Rente der Invalidenversicherung

Personen, die Anspruch auf einen Bruchteil einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG18) haben, können ergänzend einen Anteil ihrer Altersrente vorbeziehen. Als Vorbezug gilt nur der Betrag, der die Invalidenrente übersteigt.

1

Die Summe der beiden Renten darf den Betrag der entsprechenden ganzen Altersrente nicht übersteigen.

2

18

SR 831.20

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Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 40b

Kumulation von vorbezogener Altersrente und Witwen- oder Witwerrente

Personen, die Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, können in Abweichung von Artikel 24b ergänzend einen Anteil ihrer Altersrente vorbeziehen.

Als Vorbezug gilt nur der Betrag, der die Witwen- oder Witwerrente übersteigt.

1

Die Summe der beiden Renten darf den Betrag der entsprechenden ganzen Altersrente nicht übersteigen.

2

3

Artikel 35bis ist auf den vorbezogenen Anteil der Altersrente nicht anwendbar.

Art. 40c

Kürzung der Altersrente bei Vorbezug

Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt.

1

2 Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach versicherungstechnischen Grundsätzen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er überprüft die Kürzungssätze mindestens alle zehn Jahre.

Art. 40d

Kombination von Vorbezug und Aufschub der Altersrente

Personen, die einen Anteil ihrer Altersrente vorbezogen haben, können den restlichen Anteil ihrer Rente bis längstens zum 70. Altersjahr aufschieben.

1

Der aufgeschobene Anteil der Rente kann nicht gesenkt werden, wenn der vorbezogene Anteil während der Vorbezugsdauer bereits einmal erhöht worden ist.

2

Art. 40e

Vorbezug und Anrechnung der Jugendjahre

Bei Vorbezug der Altersrente einer versicherten Person, die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Vollendung des 21. Altersjahres (Jugendjahre) Beiträge an die AHV geleistet hat, werden der Kürzungssatz reduziert und fehlende Beitragsjahre zwischen dem Beginn des Vorbezugs und dem Referenzalter kompensiert, wenn:

1

a.

diese Jugendjahre nicht schon zur Lückenfüllung nach Artikel 29bis Absatz 2 angerechnet werden;

b.

die versicherte Person in den zehn Jahren vor dem Rentenbezug erwerbstätig war und in dieser Zeit während mindestens fünf Jahren Beiträge auf einem Einkommen in der Höhe zwischen der eineinhalbfachen und dreieinhalbfachen jährlichen minimalen Altersrente nach Artikel 34 an die AHV geleistet hat;

c.

die Summe der zehn höchsten Jahresbeiträge nicht mehr beträgt als 150 Prozent der Beitragssumme in den zehn Beitragsjahren vor dem Vorbezug; und

d.

das vor dem Rentenbezug erzielte Einkommen zusammen mit dem Einkommen des Ehegatten oder Partners das Siebenfache der jährlichen minimalen Altersrente nach Artikel 34 nicht übersteigt.

256

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Die Anrechnung von Jugendjahren wird nach dem Durchschnitt der vor dem Rentenbezug erzielten Erwerbseinkommen wie folgt abgestuft:

2

bis zu einem Einkommen in der Höhe der ...fachen jährlichen minimalen Altersrente nach Artikel 34

Anrechnung Jugendjahre

2,5 [35 100]

3

3 [42 120]

2

3,5 [49 140]

1

3

Folgende Kürzungssätze werden auf die vorbezogenen Altersrenten angewendet:

Vorbezug ab Alter

Kürzungssatz, in %

62

6,1

63

2,1

64

0,0

Als Partner gilt eine Person, welche mit der anspruchsberechtigten Person seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft führt.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Fällen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2. Er regelt insbesondere den Anspruch auf Anrechnung von Jugendjahren von Personen, die infolge Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.

5

Art. 43bis Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 ... Dem Bezug einer Altersrente ist der Vorbezug einer ganzen Altersrente gleichgestellt.

1

Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in welchem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, in welchem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.

4

Art. 43ter

Assistenzbeitrag

Hat eine Person am Ende des Monats, in welchem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, in welchem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater­42octies IVG19 sinngemäss.

19

SR 831.20

257

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 43quinquies Aufgehoben Art. 52 Abs. 7 Die Ersatzforderung ist zu verzinsen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Verzinsung.

7

Art. 58 Abs. 2, 4 und 5 Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Personen gewählt werden, die der Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.

2

4

Dem Kassenvorstand obliegen: a.

die interne Organisation der Kasse;

b.

die Ernennung des Kassenleiters;

c.

die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;

d.

die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen;

e.

die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht.

Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.

5

Art. 62 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben Art. 64 Abs. 2bis, 2ter und 3bis Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben und weiterhin beitragspflichtig sind, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben.

2bis

Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Personen derselben Ausgleichskasse angehören wie ihre Ehegatten, sofern diese nichterwerbstätig sind oder eine Rente beziehen.

2ter

3bis Die nach Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihre Ehegatten.

258

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 64a erster Satz Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der die Altersrente zuerst bezieht; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. ...

Art. 70 Abs. 1bis Die Ersatzforderung ist zu verzinsen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Verzinsung.

1bis

Art. 102 Abs. 1 Bst. b, c, e und f Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch:

1

b.

den Beitrag des Bundes;

c.

die Vermögenserträge des AHV-Ausgleichsfonds;

e.

die Erträge zugunsten der Versicherung aus den Erhöhungen der Mehrwertsteuersätze nach Artikel 130 Absätze 3 und 3ter BV;

f.

den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.

Art. 103

Bundesbeitrag

Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 18 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen.

Art. 104

Finanzierung des Bundesbeitrags

Zur Finanzierung des Bundesbeitrags werden zuerst die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser verwendet.

1

2

Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.

Art. 107 Abs. 3 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 111 und Art. 111 Aufgehoben Art. 113

Überwachung des finanziellen Gleichgewichts

Der Stand des AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 70 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

1

Der Bundesrat prüft regelmässig, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Ist absehbar, dass der Stand des AHV-Ausgleichs-

2

259

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

fonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter 70 Prozent einer Jahresausgabe sinken wird, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung innert einem Jahr ab Veröffentlichung der Jahresrechnung Stabilisierungsmassnahmen.

Liegt der Stand des AHV-Ausgleichsfonds am Ende eines Rechnungsjahres unter 70 Prozent einer Jahresausgabe und betrug das Umlagedefizit in diesem und im vorangehenden Rechnungsjahr mehr als drei Prozent der Jahresausgabe, so setzt der Bundesrat auf den Beginn des nachfolgenden Rechnungsjahres die folgenden Massnahmen in Kraft:

3

a.

Er setzt die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung aus.

Die Höhe der Renten darf jedoch nicht weniger als 95 Prozent der Höhe betragen, die mit einer Anpassung erreicht worden wäre. Spätestens nach fünf Jahren werden die Renten wieder der Preisentwicklung seit der letzten Anpassung angepasst.

b.

Er erhöht die Beitragssätze wie folgt: 1. die Beiträge nach den Artikeln 5 Absatz 1, 6 Absatz 2 und 13: um maximal 0,5 Prozentpunkte; 2. die Beiträge nach den Artikeln 2 Absatz 4, 6 Absatz 1 und 8 Absätze 1 und 2: um maximal 1 Prozentpunkt; 3. die Mindestbeiträge nach den Artikeln 2 Absätze 4 und 5, 8 Absätze 1 und 2 sowie 10: entsprechend der Erhöhung nach den Ziffern 1 und 2.

c.

Er regelt das Zusammentreffen von AHV- und IV-Renten nach den Artikeln 35 Absatz 1 Buchstabe b und 37bis im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Buchstabe a.

4 Die Massnahmen nach Absatz 3 werden so lange angewendet, bis der Stand des AHV-Ausgleichsfonds wieder 70 Prozent einer Jahresausgabe erreicht hat und es absehbar ist, dass er im folgenden Rechnungsjahr so hoch bleibt.

Art. 153a Für Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, für Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie für die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind bezüglich Leistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 199920 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

1

20

260

SR 0.142.112.681

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

a.

Verordnung (EG) Nr. 883/200421;

b.

Verordnung (EG) Nr. 987/200922;

c.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/7123;

d.

Verordnung (EWG) Nr. 574/7224.

Für Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind bezüglich Leistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:

2

a.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;

b.

Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens oder der Anlage 2 zu Anhang K des EFTAÜbereinkommens beschlossen wurde.

3

Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union», und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

4

21

22

23

24

25

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

SR 0.632.31

261

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

(Reform der Altersvorsorge 2020)26 a. Versicherungsunterstellung 1 Für Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ...27 der Versicherung nach bisherigem Recht unterstellt sind, gilt für die Versicherungsunterstellung weiterhin das bisherige Recht.

Personen, die nach dem bisherigen Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a28 oder c29 versichert sind, können für die Versicherungsunterstellung verlangen, dass das neue Recht auf sie angewendet wird.

2

b. Referenzalter der Frauen Beim Übergang vom Rentenalter zum Referenzalter der Frauen gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung vom ...30 in Kraft tritt, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung vom 7. Oktober 199431.

1

2

Das Referenzalter der Frauen beträgt ab dem: a.

1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten der Änderung: 64 Jahre und 2 Monate;

b.

1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten der Änderung: 64 Jahre und 4 Monate;

c.

1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten der Änderung: 64 Jahre und 6 Monate;

d.

1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten der Änderung: 64 Jahre und 8 Monate;

e.

1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten der Änderung: 64 Jahre und 10 Monate;

f.

1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten der Änderung: 65 Jahre.

c.

Witwen-, Witwer- und Waisenrenten

Für Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, auf die ein Anspruch vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Änderung vom ...32 in Kraft tritt, entstanden ist, gilt das bisherige Recht.

1

Frauen, welche die Voraussetzungen für eine Witwenrente nach Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24a des neuen Rechts erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente in der Höhe von 60 Prozent der entsprechenden Altersrente. Die Rente wird jedoch bis auf 80 Prozent der entsprechenden Altersrente am 31. Dezember vor

2

26 27 28 29 30 31 32

262

AS ...; BBl 2015 245 AS ...; BBl 2015 245 Entspricht Art. 1 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 7. Okt. 1994 (AS 1996 2466) Entspricht Art. 1 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677) AS ...; BBl 2015 245 AS 1996 2466 AS ...; BBl 2015 245

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Inkrafttreten dieser Änderung erhöht, wenn die Summe aus Witwen- und Waisenrente tiefer liegt als nach bisherigem Recht (Betragsgarantie).

Frauen, welche die Voraussetzungen für eine Witwenrente nach neuem Recht nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente nach bisherigem Recht mit folgenden Einschränkungen:

3

a.

Frauen, die am 1. Januar des Jahres des Inkrafttretens dieser Änderung ihr 50. Altersjahr vollendet haben, erhalten eine Witwenrente in der Höhe von 80 Prozent der entsprechenden Altersrente am 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten dieser Änderung. Dieser Betrag wird solange garantiert, bis der Rentenbetrag nach neuem Recht (60 Prozent) infolge der Rentenanpassungen mindestens gleich hoch ist.

b.

Frauen, die am 1. Januar des Jahres des Inkrafttretens dieser Änderung ihr 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Recht erfüllen, erhalten eine Witwenrente in der Höhe von 60 Prozent der entsprechenden Altersrente, wenn sie im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung verwitwen. In den nachfolgenden acht Jahren sinkt die Höhe der Witwenrente für jedes Jahr zwischen dem Inkrafttreten dieser Änderung und dem Tod des Ehegatten um 5 Prozentpunkte. Verwitwet eine Frau im neunten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung, so erhält sie eine einmalige Entschädigung in der Höhe einer Jahresrente nach Artikel 36, es sei denn, sie habe einen Anspruch auf eine ganze Rente nach dem IVG33.

6. Bundesgesetz vom 19. Juni 195934 über die Invalidenversicherung Art. 1b Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Artikeln 1a­2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194635 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.

Art. 3 Abs. 1 und 1bis 1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG36. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent.

1bis Die Nichterwerbstätigen bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 65 Franken, wenn sie obligatorisch, und 130 Franken, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung.

Artikel 9b AHVG gilt sinngemäss.

33 34 35 36

SR 831.20 SR 831.20 SR 831.10 SR 831.10

263

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 9 Abs. 2 Bst. b Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil:

2

b.

während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist: 1. nach Artikel 1a Buchstabe e AHVG37, 2. nach Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe a AHVG, oder 3. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.

Art. 10 Abs. 3 Der Anspruch erlischt, sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG38 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.

3

Art. 22 Abs. 4 zweiter Satz ... Der Anspruch erlischt, sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG39 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.

4

Art. 30

Erlöschen des Anspruchs

Der Rentenanspruch erlischt: a.

mit dem Vorbezug der ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG40;

b.

mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG;

c.

mit dem Tod.

Art. 42 Abs. 4 und 4bis Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Nach Vollendung des ersten Lebensjahres richtet sich der Beginn des Anspruchs nach Artikel 28 Absatz 1.

4

4bis Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:

a.

37 38 39 40 41

264

der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG41 vorbezieht;

SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

b.

in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.

Art. 42septies Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b 3

Der Anspruch erlischt im Zeitpunkt: b.

in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG42 vorbezieht oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht; oder

Art. 74 Abs. 2 Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG43 erreichen.

2

Art. 80 Der Bundesrat prüft regelmässig, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Er stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

(Reform der Altersvorsorge 2020)44 Für Personen, die nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 in der Fassung vom 6. Oktober 200645 anspruchsberechtigt sind, gilt weiterhin das bisherige Recht.

7. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200646 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 4 Abs. 1 Bst. abis, aquater und b Ziff. 2 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG47) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:

1

abis. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194648 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;

42 43 44 45 46 47 48

SR 831.10 SR 831.10 AS ...; BBl 2015 245 AS 2007 5129 SR 831.30 SR 830.1 SR 831.10

265

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

aquater. Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben; b.

Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn: 2. die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitweten oder verwaisten Personen das Referenzalter noch nicht erreicht haben;

Art. 11 Abs. 1 Bst. dbis und dter, Abs. 1ter und 1quater 1

Als Einnahmen werden angerechnet: dbis. bei einem Rentenaufschub nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG49: anstelle der anteiligen Rente die ganze Rente; dter. bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG: unabhängig vom bezogenen Anteil die ganze Rente;

Personen, die einen Anteil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG in Kumulation mit einer Invalidenrente (Art. 40a AHVG) oder einer Hinterlassenenrente (Art. 40b AHVG) vorbeziehen, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.

1ter

1quater Der Bundesrat regelt die Anrechnung von Einnahmen in Fällen, in denen der Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG kumuliert wird mit dem Bezug einer Invalidenrente (Art. 40a AHVG) oder mit dem Bezug einer Hinterlassenenrente (Art. 40b AHVG).

Art. 13 Abs. 3 Der Bundesbeitrag wird zuerst aus den zweckgebundenen Erträgen aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser finanziert. Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.

3

8. Bundesgesetz vom 25. Juni 198250 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 30b, 33a Absatz 3, 41 Absatz 2, 51a Absatz 5 und 52 Absatz 4 wird «des Obligationenrechts» ersetzt durch «OR».

Art. 1 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

49 50

266

SR 831.10 SR 831.40

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben Art. 2 Abs. 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 14 040 Franken beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.

1

Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz ... Die Artikel 51a, 56 Absatz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2ter, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 67, 71 und 72a­72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199351 (FZG) unterstellt sind.

2

Art. 7 Abs. 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 14 040 Franken beziehen, unterstehen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.

1

Art. 8

Versicherter Lohn

Zu versichern ist der Jahreslohn bis zum Betrag von 84 240 Franken (versicherter Lohn).

1

Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige versicherte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts52 (OR) bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des versicherten Lohnes verlangen.

2

Art. 9

Anpassung an die AHV

Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der oberen Grenze des versicherten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.

51 52

SR 831.42 SR 220

267

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 10 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a 2

Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 2 endet die Versicherungspflicht, wenn: a.

das Referenzalter nach Artikel 13 Absatz 1 erreicht wird;

Art. 13

Referenz-, Mindest- und Höchstalter

Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG53.

1

Die Vorsorgeeinrichtung kann ein von diesem Referenzalter abweichendes reglementarisches Referenzalter vorsehen; dieses darf höchstens drei Jahre tiefer oder fünf Jahre höher liegen.

2

Das Mindestalter für den Bezug der Altersleistung ist 62 Jahre. Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen die Vorsorgeeinrichtung ein tieferes reglementarisches Mindestalter vorsehen kann.

3

4

Die Altersleistung wird spätestens fünf Jahre nach dem Referenzalter fällig.

Art. 13a

Teilbezug der Altersleistung

Die versicherte Person kann die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr Schritte zulassen.

1

Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig.

2

Art. 13b

Vorbezug der Altersleistung

Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen.

1

Er muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen.

2

Fällt der verbleibende Jahreslohn unter den Betrag, der nach Artikel 2 Absatz 1 oder dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung für die Versicherung notwendig ist, so ist die ganze Altersleistung zu beziehen; vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 1bis FZG54.

3

Art. 13c

Aufschub des Bezugs der Altersleistung

Der Anteil der nach dem reglementarischen Referenzalter aufgeschobenen Altersleistung darf die maximale reglementarische Altersleistung aufgrund des weiterhin erzielten Lohns nicht übersteigen.

1

Der Bundesrat regelt die Berechnung der Altersleistung, die aufgrund des weiterhin erzielten Lohnes aufgeschoben werden kann.

2

53 54

268

SR 831.10 SR 831.42

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 13d

Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen

Der Bundesrat regelt die Koordination, falls der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist.

Art. 14

Höhe der Altersrente

Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person im Zeitpunkt des Bezugs von Altersleistungen erworben hat.

1

Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6 Prozent für das Referenzalter. Der Bundesrat legt die Mindestumwandlungssätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem Referenzalter fest.

2

Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten mindestens alle fünf Jahre einen Bericht. Dieser enthält die Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren.

3

Art. 15 Abs. 1 Bst. a und c 1

Das Altersguthaben besteht aus: a.

den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Referenzalter;

c.

Einkäufen bis zum Höchstbetrag nach Artikel 79b Absatz 1ter samt Zinsen.

Art. 16

Altersgutschriften

Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des versicherten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: Altersjahr

Ansatz in Prozenten des versicherten Lohnes

25­34 35­44 45­Referenzalter

5 9 13

Art. 17 zweiter Satz ... Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente.

Art. 20a Abs. 1 Einleitungssatz Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19, 19a und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:

1

269

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 21 Abs. 3 3 Hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes das Referenzalter erreicht und hat sie in diesem Zeitpunkt ihre Altersleistung noch nicht vollständig bezogen, so wird die Rente aufgrund derjenigen Altersrente berechnet, auf die sie im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

Art. 24 Abs. 2, 3 Bst. b und Abs. 4 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im Referenzalter.

2

3

Das der Berechnung zugrunde liegende Altersguthaben besteht aus: b.

der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.

Die Altersgutschriften werden auf dem versicherten Lohn der versicherten Person während ihres letzten Versicherungsjahres bei der Vorsorgeeinrichtung berechnet.

4

Art. 26 Abs. 3 zweiter Satz ... Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Erreichen des Referenzalters.

3

Art. 31

Grundsatz

Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die am 1. Januar 1985 das 25. Altersjahr vollendet und das Referenzalter noch nicht erreicht haben.

Art. 33a Abs. 2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum reglementarischen Referenzalter erfolgen.

2

Art. 33b Sachüberschrift Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter Art. 36 Abs. 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Referenzalter der Preisentwicklung angepasst. Der Bundesrat regelt die Anpassung.

1

Art. 37 Abs. 2 Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13­13d) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.

2

270

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 41 Abs. 3 Guthaben, die auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199455 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.

3

Art. 44 Abs. 1 Selbstständigerwerbende können sich bei folgenden Vorsorgeeinrichtungen versichern lassen, sofern die Grundsätze der beruflichen Vorsorge nach Artikel 1 Absatz 3 stets eingehalten werden:

1

a.

der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes;

b.

der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer;

c.

einer anderen Vorsorgeeinrichtung, die dies in ihrem Reglement vorsieht.

Art. 46 Abs. 1 Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 14 040 Franken übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen.

1

Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Ziff. 2, 2a und 27 ... Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Referenzalter ausgerichtet werden.

1

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

2

2.

das Mindestalter für den Bezug der Altersleistung und das Höchstalter für deren Fälligkeit (Art. 13 Abs. 3 und 4),

2a. den Bezug der Altersleistung (Art. 13a­13d), 27. die Amts- und Verwaltungshilfe (Art. 87).

Art. 51 Abs. 3 und 3bis Die versicherten Arbeitnehmer haben das aktive und passive Wahlrecht. Sie wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Sie bestimmen die Delegierten durch Wahl. Die Wahlen erfolgen auf der Grundlage von Kandidatenlisten; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn die Pflicht, Kandidatenlisten zu erstellen, einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Die Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass die Arbeitnehmer durch Repräsentanten von Arbeitnehmerverbänden vertreten werden können.

3

55

SR 831.425

271

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

3bis Den Vorsitz des paritätischen Organs führen abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.

Art. 52 Abs. 2 zweiter Satz ... Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

2

Art. 53a

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a.

die Anforderungen an Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;

b.

die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;

c.

die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen und Institutionen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.

Art. 53d Abs. 1 dritter Satz ... Er umschreibt die Fälle näher, in denen ausnahmsweise wegen unverhältnismässigen Aufwands auf die Durchführung einer Teilliquidation verzichtet werden kann.

1

Art. 56 Abs. 1 Bst. i 1

Der Sicherheitsfonds: i.

richtet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen aus, die infolge einer Anpassung des Mindestumwandlungssatzes das Leistungsniveau zugunsten der Personen garantieren müssen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ...56 das 40. Altersjahr vollendet haben (Übergangsgeneration).

Art. 58 Abs. 1 und 2 Der Sicherheitsfonds richtet einer Vorsorgeeinrichtung Zuschüsse aufgrund einer ungünstigen Altersstruktur aus (Art. 56 Abs. 1 Bst. a), soweit die Summe der Altersgutschriften 11,25 Prozent der Summe der entsprechenden versicherten Löhne übersteigt. Die Zuschüsse werden jährlich auf der Grundlage des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet.

1

Der Bundesrat kann diesen Ansatz ändern, wenn der Durchschnittssatz der Altersgutschriften gesamtschweizerisch wesentlich von 10 Prozent abweicht.

2

56

272

AS ...; BBl 2015 245

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 60 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. f Aufgaben 2

Sie ist verpflichtet: f.

Personen aufzunehmen, die das Freizügigkeitsguthaben in Form einer Rente beziehen wollen; sie führt darüber eine besondere Rechnung.

Art. 60a

Ausrichtung des Freizügigkeitsguthabens als Rente

Die Auffangeinrichtung richtet das Freizügigkeitsguthaben einer Person auf deren Gesuch hin in Form einer lebenslänglichen Rente aus.

1

Die Rente kann frühestens bei Erreichen des Mindestalters für den Bezug der Altersleistung bezogen werden.

2

Nach dem Tod der rentenbeziehenden Person haben Hinterlassene nach den Artikeln 19, 19a und 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen.

3

4

Die Artikel 20a und 37 Absatz 3 sind sinngemäss anwendbar.

Die Auffangeinrichtung legt die technischen Grundlagen für die Berechnung der Rente fest.

5

Art. 62 Abs. 1 Bst. c Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:

1

c.

Einsicht in die Berichte der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;

Art. 64a Abs. 1 Bst. h Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:

1

h.

Sie veröffentlicht periodisch einen Bericht über den Zustand der beruflichen Vorsorge; zu diesem Zweck kann sie direkt bei den Vorsorgeeinrichtungen die dafür erforderlichen Daten einfordern.

Art. 64c Abs. 2 Bst. a 2

Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: a.

bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen sowie nach der Zahl der aktiven Versicherten und der ausbezahlten Renten;

273

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 65 Abs. 2bis und 2ter 2bis Die Vorsorgeeinrichtungen legen die Höhe der Beiträge für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität nach kollektiven Grundsätzen fest. Der Bundesrat umschreibt diese Grundsätze näher.

Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben die Artikel 65c und 72a­72g.

2ter

Art. 75

Übertretungen

Sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches57 vorliegt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer: a.

die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;

b.

sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht;

c.

die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.

Art. 76

Vergehen

Sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches58 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: a.

durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt;

b.

sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht;

c.

als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet;

d.

die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Mitglied eines Organs oder als Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;

e.

als Inhaber oder Mitglied einer Revisionsstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die gesetzlichen Pflichten in grober Weise verletzt;

f.

unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegung verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt;

57 58

274

SR 311.0 SR 311.0

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

g.

Vermögensvorteile oder Retrozessionen in Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind.

Art. 79b Abs. 1, 1bis, 1ter, 2 und 4 Die Vorsorgeeinrichtung muss den Einkauf bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen.

1

1bis Bis zum maximal möglichen gesetzlichen Altersguthaben werden die Einkäufe diesem Guthaben gutgeschrieben.

Das maximal mögliche gesetzliche Altersguthaben berechnet sich aufgrund des Alters und des versicherten Lohns. Das Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlicht eine Tabelle für die Berechnung dieses Guthabens.

1ter

2

Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die: a.

bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben;

b.

eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.

Von der Begrenzung nach Absatz 3 ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG59.

4

Art. 81b

Abzug der Beiträge bei Weiterführung der Vorsorge nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung

Die Beiträge von Personen, welche die Vorsorge nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung weiterführen (Art. 47) und kein AHV-beitragspflichtiges Einkommen erzielen, sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden während zwei Jahren, längstens jedoch bis zum Referenzalter abziehbar.

1

Für Personen, die zwischen Vollendung des 58. und des 60. Altersjahres entlassen werden, sind diese Beiträge bis zum Mindestalter für den Bezug der Altersleistung abziehbar. In diesem Fall ist die Altersleistung als Rente zu beziehen. Vorbehalten bleibt Artikel 37 Absatz 3.

2

Art. 86b Abs. 1 Bst. a Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:

1

a.

59

die Leistungsansprüche, den versicherten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;

SR 831.42

275

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 97 Abs. 1bis erster Satz und 1ter 1bis Er erlässt Vorschriften über die Durchführung von Erhebungen, die Erstellung versicherungstechnischer Grundlagen, einschliesslich der Festlegung der dafür notwendigen Daten, und die Veröffentlichung von Informationen, die der Kontrolle über die Anwendung sowie der Evaluation über die Wirkung dieses Gesetzes dienen. ...

Das Bundesamt für Statistik erhebt die für die Erstellung der versicherungstechnischen Grundlagen notwendigen Daten. Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen stellen ihm diese Daten, einschliesslich der Versichertennummer der AHV der betroffenen Personen, in elektronischer Form kostenlos zur Verfügung.

1ter

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

(Reform der Altersvorsorge 2020)60 a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ...61 laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.

b. Mindestumwandlungssatz Der Bundesrat senkt den Mindestumwandlungssatz innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung auf den Wert nach Artikel 14 Absatz 2.

1

Er kann für die Übergangszeit nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...62 des AHVG63 unterschiedliche Mindestumwandlungssätze für Frauen und Männer festlegen.

2

c. Übergangsgeneration und Leistungsgarantie Zur Übergangsgeneration gehören alle Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ...64 das 40. Altersjahr vollendet haben.

1

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen diesen Personen die Leistungen garantieren, die nach diesem Gesetz in der bis zum Inkrafttreten dieser Änderung geltenden Fassung berechnet werden.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Erhöhung des Referenzalters der Frauen.

3

d. Anpassung reglementarischer Bestimmungen an das gesetzliche Mindestalter Vorsorgeeinrichtungen können reglementarische Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ...65 ein tieferes Mindestalter für den Bezug 60 61 62 63 64 65

276

AS ...; BBl 2015 245 AS ...; BBl 2015 245 AS ...; BBl 2015 245 SR 831.10 AS ...; BBl 2015 245 AS ...; BBl 2015 245

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

der Altersleistung als 62 Jahre vorsehen, während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung für die Versicherten beibehalten, die am Ende des Kalenderjahres vor Inkrafttreten der Änderung bei ihnen versichert waren.

e. Spezialfälle für die Berechnung von Invalidenrenten Der Bundesrat regelt die Berechnung der Altersgutschriften und des versicherten Lohnes für die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ...66 fehlenden Jahre in Fällen, in denen das letzte Versicherungsjahr nach Artikel 24 Absatz 4 vor dem Inkrafttreten begonnen hat.

9. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199367 Art. 1 Abs. 4 Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194668 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.

4

Art. 2 Abs. 1bis 1bis Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie zwischen dem reglementarischen Mindestalter für den Bezug der Altersleistung und dem reglementarischen Referenzalter die Vorsorgeeinrichtung verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind.

Art. 5 Abs. 1 Bst. c 1

Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn: c.

die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt und sie nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.

Art. 8 Abs. 3 Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung jeder neuen Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung folgende Informationen geben:

3

a.

66 67 68 69

bei Personen, die zur Übergangsgeneration (Art. 56 Abs. 1 Bst. i BVG69) gehören: die Informationen, die zur Berechnung allfälliger Zuschüsse für die Garantie des Leistungsniveaus zugunsten dieser Personen notwendig sind;

AS ...; BBl 2015 245 SR 831.42 SR 831.10 SR 831.40

277

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

b.

bei Personen, die eine Altersleistung beziehen oder bezogen haben oder eine Rente infolge Teilinvalidität beziehen: die Informationen über den Bezug der Alters- und Invalidenleistungen, die zur Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten oder des obligatorisch zu versichernden Lohns sowie für die Beachtung der Höchstzahl der Bezüge in Kapitalform (Art. 13a Abs. 2 BVG) notwendig sind.

Art. 16 Abs. 3 dritter Satz und Abs. 5 ... Temporäre Leistungen nach Artikel 17 Absatz 2 können bei der Barwertbestimmung weggelassen werden, wenn sie nicht nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden.

3

Die mögliche Versicherungsdauer beginnt zur gleichen Zeit wie die anrechenbare Versicherungsdauer und endet mit dem reglementarischen Referenzalter.

5

Art. 17 Abs. 2 Bst. a­c und g Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen:

2

a.

Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Invalidenleistungen bis zum Referenzalter;

b.

Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen, die vor dem Referenzalter entstehen;

c.

Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter; der Bundesrat setzt die näheren Bedingungen für diese Abzugsmöglichkeit fest;

g.

Beitrag zur Finanzierung des Ausgleichs von Rentenumwandlungsverlusten

Art. 24f zweiter Satz ... Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn die versicherte Person das 80. Altersjahr vollendet hat.

Art. 25 Abs. 2 Für Personen und Institutionen, die mit der Durchführung der zulässigen Vorsorgeformen zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes, insbesondere mit der Vermögensverwaltung betraut sind, gelten die Bestimmungen des BVG über die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen sowie über die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 51b, 51c) sinngemäss.

2

278

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 26 Abs. 1bis und 2 1bis Er legt für Einrichtungen, die mit der Erhaltung des Vorsorgeschutzes in den zulässigen Formen betraut sind, insbesondere ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest. Er setzt bestehenden Einrichtungen eine Frist für die Erbringung der Garantieleistungen. Nicht unter diese Bestimmung fällt die Auffangeinrichtung.

2

Er setzt den Verzugszinssatz fest.

10. Bundesgesetz vom 20. März 198170 über die Unfallversicherung Art. 20 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ... Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IVoder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.

2

Art. 22

Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG71 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194672 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.

Art. 31 Abs. 4 dritter und vierter Satz ... Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IVoder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn der Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten geändert wird.

4

11. Bundesgesetz vom 19. Juni 199273 über die Militärversicherung Art. 41 Abs. 1 Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen die Zusprechung von Dauerrenten ausgeschlossen ist, namentlich nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194674 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

1

70 71 72 73 74

SR 832.20 SR 830.1 SR 831.10 SR 833.1 SR 831.10

279

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Art. 43 Abs. 1 Der Bundesrat passt durch Verordnung die folgenden Renten dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig an:

1

a.

die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG75 noch nicht erreicht haben;

b.

die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hätten.

Art. 47 Abs. 1 Sobald der Versicherte eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG76 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).

1

Art. 51 Abs. 4 Stirbt ein Versicherter, der eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG77, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt ein Versicherter, der keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

4

12. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195278 Art. 27 Abs. 2 Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige und Selbstständigerwerbende beträgt höchstens 23 Franken im Jahr. Der Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Artikel 9b AHVG gilt sinngemäss.

2

75 76 77 78

280

SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10 SR 834.1

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

13. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198279 Art. 2 Abs. 2 Bst. c 2

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: c.

Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen;

Art. 8 Abs. 1 Bst. d 1

Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: d.

die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG80 noch nicht erreicht hat;

Art. 13 Abs. 3 Aufgehoben Art. 18c Abs. 1 Altersleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

1

Art. 27 Abs. 3 Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG81 arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.

3

14. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200482 Art. 37 Abs. 2 Bst. b, 3bis, 4 und 4bis Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus:

2

b.

79 80 81 82

die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko-, Rentenumwandlungsgarantie- und Kostenprämien;

SR 837.0 SR 831.10 SR 831.10 SR 961.01

281

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

3bis Die Versicherungsunternehmen legen der Überschusszuteilung getrennt nach Prozess sowohl denselben Kreis von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern als auch dieselben Kriterien und Gewichtungen zugrunde wie der Prämienberechnung.

Den versicherten Vorsorgeeinrichtungen steht ein Anteil an der nach Absatz 3 Buchstabe b ermittelten Überschussbeteiligung von mindestens 92 Prozent zu.

4

4bis Zur Sicherstellung des Solvenzkapitals der Versicherungsunternehmen kann der Bundesrat den Anteil für maximal drei Jahre bis auf 90 Prozent senken, wenn:

a.

während mindestens zwei Jahren die Ergebnisse der Betriebsrechnungen aller Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 in der Summe negativ ausfallen; oder

b.

eine ausserordentlich schwierige Wirtschaftslage die Kapitalanlagemöglichkeiten wesentlich erschwert.

Art. 38 Abs. 2 Tarife für Todesfall- und Invaliditätsleistungen gelten insbesondere dann als missbräuchlich, wenn die daraus resultierenden Prämien den aufgrund der Schadenstatistik erwarteten Schaden um mehr als 100 Prozent übersteigen.

2

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es wird im Bundesblatt publiziert, wenn Volk und Stände den Bundesbeschluss vom ...83 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer annehmen.

2

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, oder wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so tritt es zusammen mit dem Bundesbeschluss vom ... über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kraft.

3

83

282

AS ...; BBl 2015 285

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

Anhang

Bundesgesetz über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 130 Absatz 3 der Bundesverfassung84 (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 201485, beschliesst:

Art. 1

Anhebung der Steuersätze

Zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters-, Hinterlassenenversicherung werden die Mehrwertsteuersätze wie folgt angehoben: a.

der Normalsatz nach Artikel 130 Absatz 1 BV: um einen Prozentpunkt;

b.

der reduzierte Satz nach Artikel 130 Absatz 1 BV: um 0,3 Prozentpunkte;

c.

der Sondersatz für Beherbergungsleistungen nach Artikel 25 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200986: um 0,5 Prozentpunkte.

Art. 2

Verwendung des Ertrags

Der gesamte Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze geht an die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV).

Art. 3

Aufhebung eines anderen Erlasses

Der Bundesbeschluss vom 20. März 199887 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV wird aufgehoben.

84 85 86 87

SR 101 BBl 2015 1 SR 641.20 AS 1998 1803

283

Reform der Altersvorsorge 2020. BG

284