Bundesbeschluss über einen Verfassungsartikel über Klima- und Stromabgaben

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 20151, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 131a

Klima- und Stromabgaben

Zur Verminderung von Treibhausgasemissionen und zur Förderung eines sparsamen und rationellen Energieverbrauchs kann der Bund eine Abgabe auf Brenn- und Treibstoffen (Klimaabgabe) und eine Stromabgabe erheben.

1

Die Abgaben werden so bemessen, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele des Bundes leisten.

2

Der Bund nimmt Rücksicht auf Unternehmen, deren Betrieb oder Produktion besonders treibhausgas- oder energieintensiv ist.

3

Die Erträge der Abgaben werden an die Bevölkerung und an die Wirtschaft rückverteilt.

4

Hat die Erhebung der Klimaabgabe auf Treibstoffen Ertragsausfälle bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Art. 85) zur Folge, so ist ein entsprechender Anteil der Erträge aus der Klimaabgabe für die Zwecke nach Artikel 85 Absätze 2 und 3 zu verwenden.

5

Art. 197 Ziff. 123 12. Übergangsbestimmungen zu Art. 131a (Klima- und Stromabgaben) 1 Die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht wird mit der Einführung der Klimaabgabe abgelöst. Der Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach bisherigem Recht wird mit der Einführung der Stromabgabe abgelöst.

Die Klima- und Stromabgaben werden schrittweise erhöht, soweit es die angestrebte Lenkungswirkung erfordert.

2

1 2 3

BBl 2015 7877 SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Verfassungsartikel über Klima- und Stromabgaben. BB

3 Fördermassnahmen, die nach bisherigem Recht aus den Erträgen der CO2-Abgabe finanziert und im neuen Recht weitergeführt werden, sind schrittweise abzubauen und innerhalb von fünf Jahren ab der Einführung der Klimaabgabe aufzuheben.

Fördermassnahmen, die nach bisherigem Recht aus dem Zuschlag nach Absatz 1 finanziert und im neuen Recht weitergeführt werden, sind schrittweise abzubauen und innerhalb von zehn Jahren ab der Einführung der Stromabgabe aufzuheben.

Verpflichtungen, die während dieser Übergangsfrist eingegangen werden, müssen spätestens 25 Jahre nach der Einführung der Stromabgabe enden.

4

Die Rückverteilung nach Artikel 131a Absatz 4 erfolgt nur so weit, als die Erträge der Klimaabgabe nicht für Fördermassnahmen nach Absatz 3 und die Erträge der Stromabgabe nicht für Fördermassnahmen nach Absatz 4 verwendet werden.

5

II Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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