Eidgenössisches Finanzdepartement Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer Die heute geltende Verrechnungssteuer beruht auf dem Schuldnerprinzip und erfasst ausschliesslich Erträge aus inländischen Quellen. Steuerpflichtig ist der inländische Schuldner. Die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer zu Gunsten der direkten Steuern im Inland wird damit jedoch nur teilweise erfüllt, weil auch Erträge aus ausländischen Quellen der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegen, die aber von der Verrechnungssteuer nicht erfasst werden. Gleichzeitig ergeben sich aus der bisherigen Konzeption volkswirtschaftliche Nachteile. Mit einem Systemwechsel bei der Verrechnungssteuer kann diesen Nachteilen wirksam begegnet werden. Neu soll die Verrechnungssteuer von der schweizerischen Zahlstelle (i.d.R. eine Bank) erhoben werden, die die betreffenden Erträge ihrem Kunden gutschreibt.

Datum der Eröffnung: 17. Dezember 2014 Vernehmlassungsfrist: 31. März 2015 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Eidgenössische Steuerverwaltung, Stabstelle Gesetzgebung DVS, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Telefon 058 462 12 42, Fax 058 463 51 26, www.estv.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

13. Januar 2015

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Bundeskanzlei

2014-3362