Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20152, beschliesst:

Art. 1 Das Änderungsprotokoll vom 27. Mai 20153 zu dem Abkommen vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren und Vereinbarungen über die Aufhebung der Abkommen abzuschliessen, die im Anhang zum Bundesgesetz vom 15. Juni 20125 über die internationale Quellenbesteuerung aufgeführt sind.

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Art. 2 Das Bundesgesetz über die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes vom 17. Dezember 2004 und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

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SR 101 BBl 2015 9199 SR ...; BBl 2015 9249 SR 0.641.926.81 SR 672.4

2015-2840

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Genehmigung und die Umsetzung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. BB

Anhang (Art. 2)

Bundesgesetz über die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes vom 17. Dezember 2004 und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung6, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20157, beschliesst:

Art. 1

Aufhebung von Bundesgesetzen

Der Bundesrat hebt das Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 20048 (ZBstG) und das Bundesgesetz vom 15. Juni 20129 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) auf, sobald die damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, frühestens aber sechs Jahre nach Aufhebung der Abkommen, auf die diese Gesetze Anwendung finden.

Art. 2

Weitergeltung von Schweige- und Geheimhaltungspflichten

Die Schweige- und Geheimhaltungspflichten, die sich aus Artikel 10 ZBstG und Artikel 39 IQG ergeben, bleiben nach Aufhebung dieser Gesetze bestehen.

Art. 3

Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 101 BBl 2015 9199 SR 641.91; AS 2005 2558, 2006 2197, 2013 231 SR 672.4; AS 2013 27

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