Weisungen über die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung vom 29. März 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 30 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) 1, erlässt folgende Weisungen:

1

Ziele und Anwendungsbereich

1 Ziel dieser Weisungen ist die wirksame Interessenwahrung in den internationalen Beziehungen durch die Schaffung aussenpolitischer Kohärenz.

2

Diese Weisungen gelten für alle Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a - d RVOV.

2

Zuständigkeiten

1

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) führt die Aussenpolitik, stellt deren Kohärenz sicher und ist für die Gesamtübersicht über die bilateralen und multilateralen Beziehungen der Schweiz verantwortlich.

2

Für aussenwirtschaftspolitische und fachspezifische Aspekte liegt die Zuständigkeit bei den in der Sache zuständigen Departementen, Gruppen und Ämtern.

3

Konsultationspflicht

1 Die Departemente, Gruppen und Ämter pflegen, technische Fragen und Routinegeschäfte ausgenommen, keine internationalen Beziehungen ohne vorherige Konsultation des EDA. Sie machen das EDA auf aussenpolitische Dimensionen ihrer Tätigkeit aufmerksam und informieren es in wichtigen Fällen vorgängig über ihre Kontakte mit ausländischen Amtsstellen und internationalen Organisationen.

2

Das EDA unternimmt keine aussenpolitischen Schritte, welche die Tätigkeit anderer Departemente berührt, ohne sich mit diesen vorgängig abzusprechen. Es informiert die betroffenen Departemente über aussenpolitische Demarchen und Entwicklungen.

1

SR 172.010.1

2850

1999-6287

Weisungen über die Pflege der internationalen Beziehungen in der Bundesverwaltung

4

Verkehr mit dem Ausland

1

Das EDA stellt den Geschäftsverkehr zwischen den Verwaltungseinheiten und den schweizerischen Vertretungen im Ausland sicher, unter Vorbehalt derjenigen Geschäftsbereiche, in denen die Verwaltungseinheiten auf Grund spezieller Regelungen direkt mit den schweizerischen Vertretungen im Ausland verkehren. Es erteilt den schweizerischen Vertretungen die entsprechenden Weisungen.

2

In fachspezifischen Fragen verkehren die Departemente, Gruppen und Ämter mit den zuständigen Behörden und amtlichen Stellen des Auslands in der Regel direkt.

3

Die Pflege internationaler Beziehungen durch schweizerische Amtsstellen ist in Zusammenarbeit mit dem EDA bzw. der zuständigen Vertretung vorzubereiten und durchzuführen.

4

Die fachlich zuständigen Amtsstellen teilen den schweizerischen Vertretungen im Ausland ihre Informationsbedürfnisse und weitere Anliegen mit. Die schweizerischen Vertretungen im Ausland werden durch die fachlich zuständigen Amtsstellen laufend über Tätigkeiten, die das Empfangsstaat der Vertretung direkt oder indirekt betreffen, informiert.

5

Verträge mit dem Ausland

1

Das EDA ist in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Verwaltungseinheiten für die Vorbereitung, die Aushandlung, den Vollzug und die Weiterentwicklung von internationalen Verträgen mitverantwortlich.

2 Es wird von Anfang an über die Vorarbeiten, die Absicht der in der Sache zuständigen Verwaltungseinheiten und die in Aussicht genommene Lösung orientiert und zur Mitarbeit herangezogen.

6

Koordination und Information

1 Die Departemente, Gruppen und Ämter nutzen systematisch die bestehenden interdepartementalen Fach-, Informations- und Konsultationsgremien, die Generalsekretärenkonferenz sowie das Ämterkonsultations- und Mitberichtsverfahren, um Kohärenz und Wirksamkeit der Aussenpolitik der Schweiz sicherzustellen.

2

Jedes Departement kann jederzeit ad hoc eine departementsübergreifende Konsultation oder Aussprache verlangen, falls es zur Auffassung gelangt, dass die Koordination in einem bestimmten Bereich der internationalen Zusammenarbeit ungenügend ist. Führt diese Aussprache zu keiner einvernehmlichen Lösung, entscheidet der Bundesrat.

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Weisungen über die Pflege der internationalen Beziehungen in der Bundesverwaltung

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Schlussbestimmung

Diese Weisungen treten am 1. Juni 2000 in Kraft.

29. März 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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