Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Entwurf

(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 20151, beschliesst: I Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20092 wird wie folgt geändert: Art. 3 Bst. g Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: g.

hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;

Variante Bundesrat Art. 3 Bst. h Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: h.

1 2

eng verbundene Personen: 1. die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stammoder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen, 2. Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht;

BBl 2015 2615 SR 641.20

2014-0674

2681

Mehrwertsteuergesetz

Variante Konsultativgremium Art. 3 Bst. h Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: h.

eng verbundene Personen: die Inhaber und Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahestehende Personen; das Halten einer Beteiligung von 20 Prozent oder weniger am Grund- und Stammkapital qualifiziert nicht als eng verbundene Person, dies gilt analog für eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft;

Art. 4 Abs. 2 und 3 Die dem Bund aufgrund von Absatz 1 entstehenden Steuerausfälle sind durch die Gemeinden Samnaun und Valsot zu kompensieren.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den Gemeinden Samnaun und Valsot. Er berücksichtigt dabei die Einsparungen infolge des geringeren Erhebungsaufwands angemessen.

3

Art. 7 Abs. 2 und 3 Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas in Erdgasleitungen und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.

2

Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:

3

a.

über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder

b.

mit Gegenständen, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Absatz 1 Buchstabe b erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.

Art. 10 Abs. 1, 1bis , 1ter, 2 und 2bis Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:

1

a.

mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder

b.

Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.

2682

Mehrwertsteuergesetz

1bis

Ein Unternehmen betreibt, wer:

a.

eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und

b.

unter eigenem Namen nach aussen auftritt.

Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.

1ter

2

Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: a.

innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;

b.

ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: 1. von der Steuer befreite Leistungen, 2. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, 3. Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas in Erdgasleitungen und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;

c.

als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im In- und Ausland weniger als 150 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.

2bis

Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.

Art. 12 Abs. 3 Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.

3

Art. 14 Abs. 1 und 2 1

Die Steuerpflicht beginnt: a.

für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;

b.

für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.

2683

Mehrwertsteuergesetz

2

Die Steuerpflicht endet: a.

für ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: 1. mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, 2. bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;

b.

für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.

Art. 15 Abs. 1 Bst. c und 4 1

Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: c.

jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;

Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.

4

Variante Bundesrat Art. 19 Abs. 2 Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination). Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein Teil der Leistungen ihren Ort im Inland und ein anderer Teil ihren Ort im Ausland haben.

2

Variante Konsultativgremium Geltendes Recht belassen Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 8, 11 Einleitungssatz, 14 Einleitungssatz und Bst. b, 16, 17, 18, 21 Bst. c, 25, 28, 28bis, 30 und 31, Abs. 6 und 7 2

Von der Steuer ausgenommen sind: 2.

Betrifft nur den französischen Text.

3.

Betrifft nur den französischen Text.

2684

Mehrwertsteuergesetz

8.

Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;

11. die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung: 14. dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten: b. Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern und Schaustellerinnen, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele, 16. kulturelle Dienstleistungen sowie die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen, Komponisten und Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Kunstmalerinnen, Bildhauer und Bildhauerinnen sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und Verlegerinnen und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Artikel 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19923, die kultureller Natur sind; 17. die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen; 18. im Versicherungsbereich: a. Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, b. Sozialversicherungsleistungen, c. die folgenden Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention: ­ Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherungen untereinander ­ Leistungen von Durchführungsorganen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Präventionsaufgaben ­ Leistungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, 3

SR 231.1

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Mehrwertsteuergesetz

d.

Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin;

21. die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch: c. die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handelt sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung, 25. Aufgehoben 28. Leistungen: a. zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens, b. zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten, c. zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten; 28bis. das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen; 30. Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt; 31. Leistungen gemeinnütziger Organisationen, die im Rahmen des statutarischen Zwecks den Gönnerinnen und Gönnern als Gegenleistung für den Gönnerbeitrag in Aussicht gestellt werden.

Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch Nichtgemeinwesen daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder Nichtgemeinwesen gegründet hat.

6

Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Absatz 2 Ziffer 30 gelten.

7

Variante Bundesrat Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. b Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 durch offenes Ausweisen der Steuer jede von der Steuer ausgenommene Leistung versteuern (Option). Ist ein offenes Ausweisen der Steuer nicht möglich, so ist der ESTV die Ausübung der Option mitzuteilen.

1

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Mehrwertsteuergesetz

2

Die Option ist ausgeschlossen für: b.

Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.

Variante Konsultativgremium Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. b Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).

1

2

Die Option ist ausgeschlossen für: b.

Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird.

Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 3bis, 7 und 10 2

Von der Steuer sind befreit: 2.

die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin selbst überwiegend im Ausland genutzt werden;

3.

die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG4), Zolllagerverfahrens (Art. 50­57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) abgeschlossen wurde;

3bis. die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62­66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben; 7.

Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern: a. bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder b. die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden;

10. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

4

SR 631.0

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Mehrwertsteuergesetz

Art. 24 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text Art. 24a

Margenbesteuerung

Hat die steuerpflichtige Person Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten für den Wiederverkauf erworben, so kann sie für die Berechnung der Steuer den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuern abgezogen hat (Margenbesteuerung). Ist der Ankaufspreis höher als der Verkaufspreis, so kann der Verlust verrechnet werden, indem die Differenz vom steuerbaren Umsatz abgezogen wird.

1

Werden Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten durch den Wiederverkäufer oder die Wiederverkäuferin eingeführt, so kann die entrichtete Einfuhrsteuer zum Ankaufspreis hinzugerechnet werden.

2

Als Wiederverkäufer oder Wiederverkäuferin gilt, wer auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrages auf fremde Rechnung handelt.

3

Der Bundesrat legt fest, was als Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten gilt.

4

Werden mehrere Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten zu einem Gesamtpreis bezogen, so kann die Steuer von der Gesamtdifferenz zwischen dem Gesamtverkaufspreis und dem Gesamtankaufspreis berechnet werden. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.

5

Art. 25 Abs. 2 Bst. abis 2

Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung: abis. auf elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;

Variante Bundesrat Art. 25 Abs. 3 Für Nahrungsmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Nahrungsmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Nahrungsmittel zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Nahrungsmittel in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.

3

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Mehrwertsteuergesetz

Variante Konsultativgremium Geltendes Recht belassen Art. 27 Abs. 3 Die Rechtsfolgen von Absatz 2 treten auch bei Gutschriften ein, soweit der Gutschriftsempfänger oder die Gutschriftsempfängerin einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer oder einem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht.

3

Art. 28 Abs. 3 3

Bisheriger Absatz 4

Art. 28a 1

Abzug fiktiver Vorsteuer

Die steuerpflichtige Person kann eine fiktive Vorsteuer abziehen, wenn: a.

sie im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht;

b.

der Gegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin bestimmt ist; und

c.

ihr beim Bezug des Gegenstands keine Mehrwertsteuer überwälzt wird.

Die fiktive Vorsteuer wird auf dem von der steuerpflichtigen Person bezahlten Betrag berechnet. Der von ihr bezahlte Betrag versteht sich inklusive Steuer.

2

3 Für Gegenstände, die der Margenbesteuerung nach Artikel 24a unterliegen, können keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden.

Art. 29 Abs. 1bis und 4 1bis Der Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach Artikel 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden können.

Holdinggesellschaften können zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen.

4

Art. 37 Abs. 3 zweiter Satz ... Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.

3

Art. 38 Abs. 1 Bst. a Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Per-

1

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Mehrwertsteuergesetz

son, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: a.

bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG5;

Art. 42 Abs. 4 Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird.

4

Variante Bundesrat Art. 42 Abs. 6 Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.

6

Variante Konsultativgremium Geltendes Recht belassen Art. 44 Abs. 2 Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.

2

Art. 45 Abs. 1 Bst. a, c, d und 2 Einleitungssatz Bst. b 1

5

Der Bezugsteuer unterliegen: a.

Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen;

c.

die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung;

d.

die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas in Erdgasleitungen und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland.

SR 642.11

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Mehrwertsteuergesetz

Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfängerin, sofern er oder sie:

2

b.

im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht.

Art. 45a

Nicht der Bezugsteuer unterliegende Leistungen

Nicht der Bezugsteuer unterliegen Leistungen, die nach Artikel 21 von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Artikel 23 von der Inlandsteuer befreit sind.

Art. 51 Abs. 2 Bst. b und 3 Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:

2

b.

die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens der EZV (ZAZ) belastet erhält; und

Die EZV kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.

3

Art. 52 Abs. 2 Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45­49) sind anwendbar.

2

Art. 53 Abs. 1 Bst. g 1

Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: g.

Elektrizität in Leitungen, Gas in Erdgasleitungen und Fernwärme;

Art. 54 Sachüberschrift Bemessungsgrundlage Art. 56 Abs. 4 Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG).

Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird.

4

Art. 58 Bst. c, cbis und d Kein Verzugszins wird erhoben, wenn: c.

bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens:

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Mehrwertsteuergesetz

1.

2.

wieder ausgeführt werden, oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG);

cbis. bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; d.

Aufgehoben

Variante Bundesrat Art. 70 Abs. 2 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während zehn Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf der Steuerperiode. Ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung. Im Übrigen ist Artikel 958f des Obligationenrechts6 anwendbar.

2

Variante Konsultativgremium Geltendes Recht belassen Gliederungstitel vor Art. 74

4. Kapitel: Rechte und Pflichten der Behörden 1. Abschnitt: Geheimhaltung und Amtshilfe Gliederungstitel vor Art. 76

2. Abschnitt: Datenschutz Art. 76

Datenbearbeitung

Die ESTV darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, einschliesslich Angaben über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

1

Sie darf die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Feststellung der Steuerpflicht systematisch verwenden.

2

6 7

SR 220 SR 831.10

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Art. 76a

Informationssystem

Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten sowie von besonders schützenswerten Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Persönlichkeitsprofile.

1

2

Das System dient den folgenden Zwecken: a.

Feststellen der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten;

b.

Feststellen der steuerbaren Leistungen sowie Erheben und Überprüfen der darauf geschuldeten Steuer und der abziehbaren Vorsteuern;

c.

Überprüfen der als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Leistungen und der in diesem Zusammenhang stehenden Vorsteuern;

d.

Überprüfen der Steuerbefreiung von Leistungen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder für deren Versteuerung optiert wird;

e.

Durchführen der für die Erhebung der Mehrwertsteuer relevanten Kontrollen von Einfuhr- und Ausfuhrbelegen;

f.

Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen;

g.

Verhängen und Vollstrecken von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen;

h.

Bearbeitung von Amts- und Rechtshilfeersuchen;

i.

Deliktsbekämpfung im Steuerbereich;

j.

Führen der für die Steuererhebung nötigen Statistiken;

k.

Erstellen von Analysen und Risikoprofilen.

Das Informationssystem kann folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, enthalten:

3

a.

Angaben über die Identität von Personen

b.

Angaben über die wirtschaftlichen Tätigkeiten;

c.

Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

d.

Angaben über die Steuerverhältnisse;

e.

Angaben über die Schuldverhältnisse und Forderungszessionen;

f.

Angaben über Betreibungs-, Konkurs- und Arrestverfahren;

g.

Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstabe d DSG;

h.

Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten;

i.

Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen;

j.

Angaben über Straftaten, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel;

k.

Angaben über Administrativ- und Strafverfahren sowie Amts- und Rechtshilfeverfahren.

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Art. 76b

Datenbekanntgabe

Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 10 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 19678 Zugang zum Informationssystem der ESTV.

1

Die ESTV darf den in der EZV mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen die Angaben nach Artikel 76a Absatz 3 bekannt geben oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung von deren Aufgaben nötig ist.

2

Art. 76c

Aufbewahrung der Daten und Dokumente

Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt und bearbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

1

Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt.

2

Art. 76d

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a.

das Infomationssystem;

b.

die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;

c.

den Katalog der besonders schützenswerten Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

d.

die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung;

e.

die Aufbewahrungsdauer; und

f.

die Archivierung und Vernichtung der Daten.

Gliederungstitel vor Art. 77

3. Abschnitt: Sicherstellung der korrekten Steuerentrichtung Art. 86 Abs. 7 Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Ablauf der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.

7

8

SR 614.0

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Mehrwertsteuergesetz

Art. 87 Abs. 2 Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass die Nachbelastung auf einem Fehler beruht, der beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hat.

2

Art. 88 Abs. 3 Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist.

3

Art. 89 Abs. 2, 4 und 5 Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig und wird sie bestritten, so erlässt die ESTV eine Verfügung. Bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt, unterbleibt die endgültige Kollokation.

2

4

Aufgehoben

Die ESTV muss die Steuerforderung in die öffentlichen Inventare oder auf Rechnungsrufe eingeben.

5

Art. 92 Abs. 1 Einleitungssatz und 6 1

Betrifft nur den italienischen Text.

6 Aufgehoben

Art. 93 Abs. 1 Einleitungssatz Betrifft nur den italienischen Text Art. 96 Abs. 4 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

Art. 105 Abs. 1 Bst. b und c 1

Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt: b.

9

im Bereich der Inland- und der Bezugsteuer: 1. bei Übertretungen nach Artikel 96 Absätze 1­3: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung, 2. bei der Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung, 3. bei Vergehen nach Artikel 97 Absatz 2 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14­17 VStrR9: sieben Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode;

SR 313.0

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Mehrwertsteuergesetz

c.

im Bereich der Einfuhrsteuer: für alle Vergehen und Übertretungen nach den Artikeln 96, 97 Absatz 2 und 99 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14­ 17 VStrR: in sieben Jahren;

Art. 107 Abs. 1 Bst. c und 2 1

Der Bundesrat: c.

2

regelt die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; er beachtet dabei die Behandlung dieser Leistungen bei der direkten Bundessteuer und kann Ausnahmen von Artikel 24 Absatz 2 festlegen.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 109 Abs. 1 Der Bundesrat kann ein Konsultativgremium, bestehend aus Vertretern und Vertreterinnen der steuerpflichtigen Personen, der Kantone, der Wissenschaft, der Steuerpraxis und der Konsumenten und Konsumentinnen, einsetzen.

1

Variante Bundesrat Art. 115 Abs. 1 Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Artikel 112 und 113 sinngemäss.

Der Bundesrat passt die in Artikel 37 Absatz 1 festgelegten Höchstbeträge angemessen an.

1

Variante Konsultativgremium Geltendes Recht belassen Art. 115a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Auf Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, für die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... bereits Vorsteuer abgezogen wurde, ist der Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen, sofern der Verkauf im Inland erfolgt und auf dem gesamten Verkaufspreis die Mehrwertsteuer entrichtet wird.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

2696

Mehrwertsteuergesetz

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2697

Mehrwertsteuergesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert.

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 Art. 14 Abs. 1 Bst. f und 2 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:

1

f.

die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und d­f beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Beamten.

2

2. Bundesgesetz vom 11. April 188911 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 80 Abs. 2 Ziff. 5 2

Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: 5.

im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.

3. Bundesgesetz vom 18. Juni 201012 über die Unternehmens-Identifikationsnummer Art. 6a

Personenidentifikator im UID-Register

Das BFS kann die Versichertennummer der AHV nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden, wenn dies zur Identifizierung von natürlichen Personen im UID-Register erforderlich ist.

1

10 11 12 13

SR 172.021 SR 281.1 SR 431.03 SR 831.1

2698

Mehrwertsteuergesetz

2 Es kann die Versichertennummer UID-Stellen, welche die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwenden dürfen, bekannt geben, wenn die Bekanntgabe zur Identifizierung der betroffenen Person im Register erforderlich ist.

Art. 11 Abs. 6 6

Die Versichertennummer der AHV ist nicht öffentlich.

4. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196714 Art. 6 Bst. k Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat insbesondere folgende Aufgaben: k.

14

Aufgehoben

SR 614.0

2699

Mehrwertsteuergesetz

2700