Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu elektrischen Zigaretten, elektronischen Zigaretten, E-Zigaretten, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG1 vom 12. November 2015

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 33 LMG2, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG, gestützt auf den Antrag des Kantonalen Laboratoriums Thurgau vom 3. November 2015, gemäss Artikel 20 Absatz 5 THG, in Erwägung, dass die kommerzielle Einfuhr und das Inverkehrbringen von nikotinhaltigen elektrischen Zigaretten, elektronischen Zigaretten, E-Zigaretten nach ausländischen technischen Vorschriften in der Schweiz zu verbieten sei, da diese die Gesundheit von Menschen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b THG aus den nachfolgenden Gründen gefährden können:

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in der Europäischen Union sei am 19. Mai 2014 die Richtlinie 2014/40/EU3 in Kraft getreten, die einheitliche Regeln für elektronische Zigaretten vorsehe; da die Mitgliedstaaten jedoch bis zum 20. Mai 2016 Zeit haben, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und überdies eine Übergangsfrist bis zum 20. Mai 2017 vorgesehen sei, fehle es aber im Moment noch an der Umsetzung der einheitlichen Regelung, wodurch die minimalen Anforderungen an die Sicherheit der Produkte nicht gewährleistet werden könne;

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die in diesen Produkten enthaltene Menge an Nikotin sei gleichwertig wie in Tabakprodukten und es bestehe somit die gleiche Gefahr der Schaffung einer Abhängigkeit, gleichzeitig seien bei einem Inverkehrbringen nach Artikel 16a Absatz 1 THG weder der Jugendschutz noch die Einhaltung der Werbebeschränkungen wie sie für Tabakprodukte gelten (vgl. Art. 18 TabV4), gewährleistet, noch könne eine Meldepflicht für das Inverkehrbringen durchgesetzt werden, da es sich hierbei nicht um technische Vorschriften im Sinne des THG handle; Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG; Fassung gemäss ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1 Verordnung vom 27. Oktober 2004 über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (SR 817.06)

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auch fallen die Produkte nicht unter die Gesetzgebung über den Passivrauchschutz, wodurch die Gefährdung der Personen, die dem Dampf ungewollt ausgesetzt werden, nicht ausgeschlossen werden kann;

in Erwägung, dass das Vollzugsorgan des Bundes ­ auf Gesuch eines kantonalen Vollzugsorgans nach Artikel 20 Absatz 5 THG ­ die geeigneten Massnahmen nach Artikel 19 Absatz 7 THG trifft, wenn ein nach Artikel 16a Absatz 1 THG eingeführtes Produkt ein Risiko für überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a­e THG darstellt, verfügt:

1. Massnahmen Elektrische Zigaretten, elektronische Zigaretten, E-Zigaretten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 THG erfüllen, dürfen nicht für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 3 LGV5 nicht entsprechen.

2. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 VwVG6 die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Rechtsmittel Diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 VwVG).

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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (SR 817.02) Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021)

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