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Botschaft über die fünfte Revision der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO)

vom 20. Februar 1985

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (BOG).

Wir beantragen Ihnen ferner, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben.

1977 P 76.504 Erwerbsersatzordnung (N 23. 3. 77, Zehnder) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. Februar 1985

1985-85

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Furgler Der Bundeskanzler: Buser

35 Bundesblatt. 137.Jahrgang. Bd.I

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Übersicht Die EO ist die Nachfolgerin der im Zweiten Weltkrieg geschaffenen Lohn- und Verdienstersatzordnung. Sie trat am 1. Januar 1953 in Kraft und ist seither viermal (letztmals auf den 1. Januar 1976) revidiert worden.

Die EO wird ausschliesslich durch die in der AHV beitragspflichtigen Versicherten und ihre Arbeitgeber finanziert. Diese leisten zusammen einen Beitrag von 0,6 Prozent des Erwerbseinkommens, wobei der Arbeitgeber die Hälfte übernimmt. Die Rechnung der EO weist seit Jahren Einnahmenüberschüsse auf.

Erstes Ziel der Gesetzesänderung ist eine Verbesserung der Entschädigung für Alleinstehende von 35 auf 50 Prozent des vordienstlichen Erwerbseinkommens. Ferner soll die bisherige Einheitsentschädigung für alleinstehende Rekruten abgeschafft und durch einkommensbezogene Entschädigungen wie für die übrigen Dienstleistenden ersetzt werden. Mit diesen Massnahmen werden vor allem die Anstellungschancen der Männer im Rekrutenalter verbessert. Die Erfahrungen der jüngsten Zeit zeigen nämlich, dass viele Arbeitgeber dazu neigen, einer über die EO-Mindestentschädigung hinausgehenden Lohnzahlungspflicht auszuweichen, indem sie das Arbeitsverhältnis mit einem angehenden Rekruten rechtzeitig auflösen oder doch kein neues eingehen.

Schliesslich sollen auch die EO-Entschädigungen (wie seit 1984 die Arbeitslosenentschädigungen) wie ein Erwerbseinkommen durch die AHV/IV erfasst werden.

Damit wird eine Beeinträchtigung künftiger Rentenansprüche vermieden. Dies trifft insbesondere bei Versicherten zu, die in jungen Jahren invalid werden oder sterben und Witwen oder Waisen hinterlassen.

Die aus der Gesetzesänderung resultierende Mehrbelastung der EO von rund 180 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt kann ohne Beitragserhöhung und ohne Beanspruchung öffentlicher Haushaltmittel verkraftet werden.

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Botschaft I

Allgemeines

I1

Bisherige Entwicklung

Die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO) ist die Nachfolgerin der im Zweiten Weltkrieg geschaffenen Lohn- und Verdienstersatzordnung. Das entsprechende Bundesgesetz (BOG) ist am I.Januar 1953 in Kraft getreten und seither viermal (letztmals auf den 1. Jan. 1976) revidiert worden. Ausserdem ist das BOG anlässlich der Revision anderer Gesetze (Zivilschutz, AHV, OR, Turnen und Sport, Unfallversicherung) in verschiedenen Einzelpunkten geändert worden.

Die EO wird ausschliesslich durch die in der AHV beitragspflichtigen Versicherten und ihre Arbeitgeber finanziert. Weder Bund noch Kantone leisten einen Beitrag. Der volle Beitrag der Erwerbstätigen beläuft sich seit Juli 1975 auf 0,6 Prozent des Erwerbseinkommens, wobei der Arbeitgeber die Hälfte übernimmt und bei Selbständigerwerbenden mit bescheidenem Einkommen die sinkende Beitragsskala der AHV sinngemäss angewendet wird. Die Rechnung der EO weist seit Jahren Einnahmenüberschüsse aus. Die Tabelle l im Anhang zeigt die bisherige finanzielle Entwicklung, auf.

Die vierte EO-Revision hat dem Bundesrat die Befugnis übertragen, die Höhe der Entschädigungen periodisch der Lohnentwicklung anzupassen (Art. 16a BOG). Gestützt hierauf haben wir auf den 1. Januar 1982 eine Erhöhung der in Franken festgelegten Fix- und Grenzbeträge um 20 Prozent und auf den I.Januar 1984 eine weitere Erhöhung um 16,7 Prozent angeordnet. Die heute geltenden festen Ansätze entsprechen einem Stand des BIGA-Lohnindexes von 1288 Punkten (Juni 1939 = 100), während die Lohnerhebung vom Oktober 1983 einen Stand von 1248 Punkten auswies. Soweit die Entschädigungen in Prozenten des massgebenden Einkommens festgelegt sind, folgen sie innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstansätze ohnehin der individuellen Lohnentwicklung der Dienstleistenden. So beläuft sich die Entschädigung für Alleinstehende auf 35 Prozent und die Haushaltungsentschädigung auf ,75 Prozent des vordienstlichen Einkommens. Dazu kommen noch die gesetzlichen Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen, allerdings mit bestimmten Einschränkungen zwecks Vermeidung von Überentschädigungen.

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Revisionsbegehren

Schon im Jahre 1976 forderte eine Motion Zehnder (76.504) den «vollen Lohnersatz» für alle Dienstleistenden. Der Vorstoss wurde am 23. März 1977 vom Nationalrat als Postulat angenommen und im Hinblick auf die nächste EO-Revision dem Bundesrat überwiesen.

Nach Artikel 23 BOG obliegt es einem aus Mitgliedern der EidgenössischenAHV/IV-Kommission gebildeten ständigen «Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung», die Durchführung und Weiterentwicklung der EO zuhanden des 799

Bundesrates zu begutachten. Es steht ihm sogar ein gesetzlich festgelegtes Antragsrecht zu.

Am 17. Februar 1984 hat der Ausschuss auf Grund eingehender Beratungen, denen auch Vertreter des Eidgenössischen Militärdepartementes und des Bundesamtes für Zivilschutz beigewohnt haben, beschlossen, dem Bundesrat die Einleitung einer fünften EO-Revision zu beantragen.

Erstes Ziel der vorgeschlagenen Revision ist eine wesentliche Verbesserung der Entschädigungsansprüche der alleinstehenden Dienstpflichtigen in Armee und Zivilschutz. Dabei soll zusätzlich die bisherige Einheitsentschädigung für die alleinstehenden Rekruten abgeschafft und durch die übliche lohnbezogene Entschädigung ersetzt werden. Diesem Antrag liegen nicht nur wehrpsychologische Motive zugrunde, sondern auch das Bestreben, den jungen Arbeitnehmern während der Rekrutenschule ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

Ferner soll mit der fünften EO-Revision ein weiterer Schritt zur Erfassung kurzfristiger Ersatzeinkommen durch die AHV und die mit ihr verbundenen Sozialwerke getan werden, nachdem ein erster Schritt in dieser Richtung mit der Neuordnung der Arbeitslosenversicherung auf I.Januar 1984 erfolgte. Mit dieser Massnahme soll einerseits vermieden werden, dass sich Dienstleistungen in der Armee oder im Zivilschutz bei Versicherten, die in der ersten Lebenshälfte invalid werden oder früh sterben, als Verminderung ihres Rentenanspruchs oder jenes ihrer Hinterlassenen auswirken. Anderseits hilft sie in systemgerechter Weise die Gefahr bannen, dass ein Ersatzleistungsbezüger ein höheres Einkommen erzielt, als wenn er arbeiten würde.

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Vernehmlassungsverfahren

Das BOG stützt sich im wesentlichen auf Artikel 34ter Absatz l Buchstabe d der Bundesverfassung, der einen Teil der sog. Wirtschaftsartikel bildet. Für sie schreibt Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 34ter Absatz 4 BV vor, dass die Kantone und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören sind. Das Eidgenössische Departement des Innern hat deshalb in unserem Auftrag am 9. Mai 1984 ein Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen, den politischen Parteien, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und weiteren interessierten Organisationen eröffnet.

Das Ergebnis dieser Umfrage kann wie folgt zusammengefasst werden: Die Erhöhung der Entschädigung für Alleinstehende wird mit einer Ausnahme von allen Kantonen und von allen antwortenden Parteien und Verbänden befürwortet. In einigen Vernehmlassungen wird die Zustimmung davon abhängig gemacht, dass das finanzielle Gleichgewicht der EO gewahrt bleibe.

Das Ersetzen der bisherigen Einheitsentschädigung für alleinstehende Rekruten durch einkommensabhängige Entschädigungen wie für die übrigen Dienstleistenden wird von der grossen Mehrheit der Vernehmlasser ebenfalls begrüsst.

Gegenteilige Stimmen sind von fünf Kantonen und zwei Organisationen eingegangen. In diesen wird geltend gemacht, die Einheitsentschädigung habe sich bewährt und es bestehe kein Anlass, davon abzugehen.

800

Allgemeine Zustimmung fand auch die Absicht, die EO-Entschädigungen als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV zu erfassen. Nur ein einziger Kanton hat sich dagegen ausgesprochen. In einigen Antworten wird die Zustimmung an die Bedingung geknüpft, dass auch andere Ersatzerwerbseinkommen (Taggelder der Unfall-, Kranken- und Invalidenversicherung) von der AHV erfasst werden.

In einzelnen Antworten wurden zudem weitere Vorschläge eingebracht, die zum Teil noch einer eingehenden Abklärung bedürfen, zum Teil einer Verfassungsgrundlage entbehren oder die EO gar nicht betreffen. Dazu gehört auch der Vorschlag, den sog. Jugendurlaub durch die EO zu finanzieren. Schliesslich enthalten zahlreiche Vernehmlassungen Wünsche und Anregungen für die Vollzugsvorschriften, die der Bundesrat zu gegebener Zeit und nach Konsultation des «Ausschusses für die Erwerbsersatzordnung» wird erlassen müssen.

2

Besonderer Teil : Begründung der Änderungsanträge

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Erhöhung der Entschädigung für Alleinstehende (Art. 9 Abs. 2)

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Allgemeiner Ansatz

Anspruch auf die Entschädigung für Alleinstehende haben laut Artikel 5 EOG die Dienstleistenden, denen kein Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung zusteht. Im Rahmen der gesetzlichen Höchst- und Mindestgrenzen beträgt die Entschädigung heute 55 Prozent des vordienstlichen Lohnes.

Seit Jahren steht der niedrige Ansatz der Entschädigung für Alleinstehende im Mittelpunkt der Kritik. Von den Dienstleistenden wird auf die veränderten Lebensgewohnheiten (z. B. früherer Bezug einer eigenen Wohnung) hingewiesen.

Die Arbeitgeber wünschen eine bessere Abgeltung ihrer zivilrechtlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Lohnfortzahlungspflicht, während des Dienstes durch die EO. Bereits anlässlich der letzten EO-Revision wurde eine Erhöhung des Ansatzes gefordert. Aus finanziellen Gründen beschränkte man sich damals auf eine Erhöhung von 30 auf 35 Prozent. Dieser Ansatz gilt seit 1. Januar 1976 und liegt weit unter allen vergleichbaren Normen für Ersatzeinkommen: - Arbeitslosenversicherung 70 Prozent - Unfallversicherung 80 Prozent - Militärversicherung 80 Prozent Zweifellos ist die Erwerbsausfallentschädigung primär auf die Bedürfnisse des Dienstleistenden auszurichten, der während des Dienstes gratis verköstigt wird.

Es ist aber verständlich, dass es von den Arbeitgebern als stossend empfunden wird, dass sie während vieler Dienste zu einer Lohnfortzahlung von 80 Prozent (Art. 324e OR) verpflichtet sind und von der EO einen sehr unterschiedlichen Betrag zurückerstattet erhalten, je nachdem, ob der Arbeitnehmer alleinstehend oder verheiratet ist.

Wir schlagen daher eine Erhöhung des Ansatzes der Entschädigung für Alleinstehende auf 50 Prozent des vordienstlichen Einkommens vor.

801

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Mindestentschädigung

Nach Auffassung des Ausschusses für die EO soll die Mindestentschädigung ungefähr im gleichen Verhältnis erhöht werden wie der allgemeine Prozentansatz. Sie beträgt heute 12 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung oder 17 Franken im Tag. Der Gesetzesentwurf sieht eine Erhöhung auf 17 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung vor, was unter den heutigen Verhältnissen einem Minimum von 24 Franken im Tag entspräche.

213

Höchstentschädigung

Damit sich die Erhöhung des allgemeinen Prozentansatzes im beabsichtigten Ausmass auswirken kann, muss auch die gesetzlich festgelegte Obergrenze von heute 35 auf 50 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung erhöht werden. An den heutigen Verhältnissen gemessen würde die Maximalentschädigung für Alleinstehende somit von 49 auf 70 Franken im Tag ansteigen.

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Entschädigung der alleinstehenden Rekruten

Seit Bestehen der Erwerbsersatzordnung wird die Entschädigung der alleinstehenden Rekruten nicht nach ihrem vordienstlichen Einkommen bemessen. Für sie gilt ein Einheitsansatz in der Höhe der Mindestentschädigung (heute 17 Fr.

im Tag). Dem Antrag des EO-Ausschusses und dem Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens entsprechend beantragen wir die Aufhebung dieser Sonderlösung. Die Erfahrungen der neueren Zeit zeigen, dass sie sich sehr ungünstig auf die Anstellungschancen der Männer im Rekrutenalter auswirkt. Um einer über die Mindestentschädigung hinausgehenden Lohnzahlungspflicht auszuweichen, neigen viele Arbeitgeber dazu, das Arbeitsverhältnis mit angehenden Rekruten rechtzeitig aufzulösen oder doch kein neues einzugehen. Bei einem Entschädigungsansatz von 50 Prozent des Lohnes, wie er für die anderen Dienste vorgeschlagen wird, dürften diese unerwünschten Folgen wohl praktisch verschwinden.

Die vorgeschlagene Neufassung von Artikel 9 BOG erwähnt daher die Rekruten nicht mehr besonders. Der sich daraus ergebenden Verbesserung für die erwerbstätigen Rekruten messen wir eine grosse Bedeutung bei.

215

Vergleich der neuen mit den bisherigen Entschädigungen

Die vorstehenden Änderungsvorschläge seien mit folgenden Beispielen aus der Entschädigungstabelle für Alleinstehende in ihren Auswirkungen dargestellt.

802

Monatslohn

Erhöhung'

Durchschnittlicher Taglohn

Entschädigung im Tag

Fr.

Fr.

bisher Fr.

neu Fr.

1440 2100 2700 3300 3900 4200

48 Minimum 70 90 110 130 140 Maximum

17 --

24

24.50

35 45 55 65 70

22

in %

31.50 38.50 45.50 49.--

41,2 42,9 42,9 42,9 42,9 42,9

Erfassung der EO-Entschädigungen wie ein Erwerbseinkommen durch die ÂHV (Art. 19 a)

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Allgemeines

Bis heute hat die AHV bei den erwerbstätigen Personen grundsätzlich nur das Erwerbseinkommen dem Beitrag unterworfen und Lohnfortzahlungen bei Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. nur erfasst, soweit sie vom Arbeitgeber selbst oder von einer betriebseigenen Vorsorgeeinrichtung erbracht wurden. Eigentliche Versicherungsleistungen (Taggelder) bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Militärdienst und Zivilschutzdienst blieben dagegen unberücksichtigt.

Dieses System bewirkt gewisse Unzulänglichkeiten, weshalb von beiden Sozialpartnern aus folgenden Gründen eine Erfassung der Ersatzerwerbseinkommen angestrebt wird.

222

Vermeidung einer Beeinträchtigung künftiger Rentenanspriiche

Die Höhe einer ordentlichen AHV- oder IV-Rente richtet sich innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstbeträge nach dem Durchschnitt der Jahreseinkommen, auf denen der Versicherte zusammen mit seinen Arbeitgebern seinerzeit die Beiträge entrichtet hat. Dabei wird jeweils eine Aufwertung auf das bei der Rentenzusprechung aktuelle Einkommensniveau vorgenommen.

Jeder Einkommensausfall bewirkt, dass der Durchschnittswert aller Einkommen etwas absinkt und damit die Berechnung einer späteren Rente ungünstig beeinflussen kann. Dieser Einfluss ist umso grösser, je kleiner die Zahl der Jahre zwischen dem Eintritt in die Beitragspflicht und dem Versicherungsfall (früher Tod oder frühzeitige Invalidität) ist. In diesen Fällen kann sich ein zeitweiliger Einkommensausfall wegen Militärdienst, Krankheit, Unfall, Eingliederungsmassnahmen oder Arbeitslosigkeit bei der Rentenberechnung spürbar auswirken, selbst wenn in allen Kalenderjahren Beiträge .geleistet wurden.

Diesen Nachteilen kann begegnet werden, indem die während des Militärdienstes, der Krankheit, des Unfalls oder der Arbeitslosigkeit fliessenden Ersatzein803

kommen ebenfalls dem AHV-Beitrag unterworfen werden. Dies führt zu einem entsprechenden Eintrag im individuellen Konto des Versicherten und im Rentenfall zu einer Erhöhung des massgebenden Einkommensdurchschnitts.

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Vermeidung eines Missverhältnisses zwischen Brutto- und Nettolohn

Dieses Problem wurde bei der parlamentarischen Beratung der neunten AHVRevision und der Totalrevision der Unfallversicherung durch je ein Postulat des Nationalrates und des Ständerates aufgeworfen. Seinen Hintergrund bildet die Befürchtung, mit dem fortschreitenden Ausbau der Sozialversicherung könnten ihre Leistungsbezüger finanziell besser gestellt werden als die erwerbstätigen Versicherten. Diese Gefahr besteht vor allem dort, wo die Leistungen eines Versicherungssystems einen hohen Prozentsatz des ausfallenden Bruttolohnes erreichen und ihre Bezüger keine oder nur noch unbedeutende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben.

Zu diesem Problem hat das Bundesamt für Sozialversicherung im Auftrag des Bundesrates 1980 einen ausführlichen Bericht erstellt. Dieser Bericht anerkennt das Ziel, ungerechtfertigte Überentschädigungen zu vermeiden, verwirft aber eine Leistungsbemessung nach dem Nettolohn, weil dies das ganze Sozialversicherungssystem sehr komplizieren, in vielen Fällen neue Ungerechtigkeiten schaffen und die Transparenz der Leistungsbemessung stark beeinträchtigen würde.

Der Ständerat hat im Herbst 1980 gestützt auf einen Antrag seiner Kommission für das neue Unfallversicherungsgesetz dieser Auffassung zugestimmt und den Bundesrat mit einem neuen Postulat beauftragt, die Lösung des Problems Brutto-/Nettolohn u. a. darin zu suchen, dass von temporären Ersatzeinkommen Beiträge für die Rentenversicherung erhoben werden. Damit würden Lohn und Lohnersatz beitragsmässig genau gleich behandelt, wie dies in der Regel bei den Steuern der Fall ist. Gedacht wurde dabei vor allem an die Taggelder der Kranken-, Unfall-, Militär-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie an die Erwerbsausfallentschädigungen für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz. Wenn von diesen Leistungen die AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen werden wie vom Erwerbseinkommen, dann ist die Gefahr, dass sich ein solcher Leistungsbezüger finanziell besser stellen könnte als ein Erwerbstätiger, in systematisch konsequenter Weise ausgeschaltet.

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Schrittweise Verwirklichung

Obwohl die Erfassung der Ersatzeinkommen durch die AHV auch von der Eidg. AHV/IV-Kommission mit Nachdruck befürwortet wird, hat sich doch gezeigt, dass sie nur schrittweise verwirklicht werden kann. Ein erster Schritt ist mit der Neuordnung der Arbeitslosenversicherung auf den 1. Januar 1984 getan worden. Das neue Arbeitslosenversicherungsgesetz verpflichtet die Arbeitslosenkassen, von ihren Entschädigungszahlungen den AHV/IV/EO-Beitrag abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil (der zulasten der Arbeitslo804

senversicherung geht) der AHV abzuliefern. Die Arbeitslosenentschädigung wird wie ein Erwerbseinkommen im individuellen AHV-Konto des Versicherten eingetragen und bei der späteren Rentenberechnung mitberücksichtigt. Die Meldung der Einkommen erfolgt in einem automatisierten Verfahren und die Beiträge werden zentral verrechnet.

Ein weiterer Schritt soll nach dem einstimmigen Vorschlag des Ausschusses für die EO mit der Erfassung der Erwerbsausfallentschädigungen vollzogen werden.

Die Lösung gestaltet sich allerdings nicht so einfach wie bei der Arbeitslosenversicherung, weil die Entschädigungen der Arbeitnehmer in der Regel durch den Arbeitgeber (als Bestandteil des Lohnes) ausbezahlt werden und weil nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige Dienst leisten und alle Versicherten grundsätzlich gleich behandelt werden sollten. Immerhin haben wir es auch hier nur mit einem einzigen Versicherungsträger, nämlich der EO mit ihrem zentralen Ausgleichsfonds, zu tun, der zudem die für die Übernahme des Arbeitgeberanteils erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellen kann.

Im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung liegen diese Voraussetzungen weniger günstig und bedürfen noch weiterer Abklärungen. Es wäre aber nicht gerechtfertigt, deswegen auch die Erfassung der Erwerbsausfallentschädigungen noch weiter aufzuschieben.

225

Lösungsvorschlag

Wie bei der Arbeitslosenversicherung soll die Erfassung der Erwerbsausfallentschädigungen für die AHV durch eine Bestimmung im BOG geregelt werden.

Der Grundsatz, dass die Beiträge hälftig vom Dienstleistenden und vom EOFonds zu tragen sind, wird ebenfalls im Gesetz festgehalten. Diese Regelung soll auch für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige gelten.

Die meisten Arbeitnehmer erhalten heute gestützt auf das OR, auf einen Gesamtarbeitsvertrag oder ihren individuellen Arbeitsvertrag für die Zeit ihres Militär- oder Zivilschutzdienstes den vollen (d. h. um die Sozialversicherungsbeiträge gekürzten) Lohn oder eine bestimmte Quote desselben (z. B. 80% gemäss Art. 3246 OR). Ist dieser Ersatzlohn gleich .hoch oder höher als die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung, so kann der Arbeitgeber die Entschädigung damit verrechnen. In allen diesen Fällen stellt die Erfassung der EO-Entschädigung als Lohn im Sinne der AHV eine bedeutende Vereinfachung dar, da die Aufteilung der vom Arbeitgeber getätigten Zahlung in eine beitragspflichtige und in eine beitragsfreie Komponente dahinfällt. Der Arbeitgeber muss inskünftig für den ganzen Betrag mit seiner Ausgleichskasse abrechnen. Auf der anderen Seite werden ihm von der Ausgleichskasse nicht nur die gesetzlichen Entschädigungsbeträge gutgeschrieben, sondern auch der darauf fallende Arbeitgeberbeitrag. Die Übernahme des Arbeitgeberanteils durch den EO-Ausgleichsfonds entspricht der Lösung in der Arbeitslosenversicherung und berücksichtigt die Tatsache, dass die EO-Entschädigung keine Leistung des Arbeitgebers darstellt.

Ist es die Ausgleichskasse, die einem Arbeitnehmer, Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen eine Erwerbsausfallentschädigung auszahlt, so zieht 805

sie vom Bruttobetrag die 5 Prozent für die AHV/IV/EO direkt ab und belastet den EO-Âusgleichsfonds mit weiteren 5 Prozent. Gleichzeitig sorgt sie dafür, dass am Jahresende eine entsprechende Eintragung im individuellen Konto des Versicherten erfolgt.

Die Einzelheiten und das Verfahren wird der Bundesrat auf dem Verordnungsweg regeln und dabei möglichst einfache Lösungen anstreben.

Da das Arbeitslosenversicherungsgesetz den Lohnbegriff der AHV konsequent übernimmt, führt die Erfassung der Erwerbsausfallentschädigungen durch die AHV dazu, dass die Arbeitnehmer und der EO-Fonds auch die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten müssen. Diese Lösung drängt sich aber auch aus durchführungstechnischen Gründen auf, weil jede Differenzierung bei der Lohnzahlung an Arbeitnehmer inskünftig dahinfallen soll. Die Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung sind nach Rücksprache mit den Sozialpartnern und den Versicherungsträgern auf Verordnungsebene zu regeln. Die entsprechende Befugnis besitzt der Bundesrat bereits aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung.

Schliesslich lässt der Gesetzestext noch die Möglichkeit offen, bei kurzen Dienstleistungen durch bestimmte Personengruppen auf die Beitragserhebung ganz zu verzichten. Man denkt hier insbesondere an nichterwerbstätige Personen, die (z.B. im Zivilschutz) nur wenige Tage Dienst leisten, so dass;sich der Aufwand für eine Beitragsabrechnung mit der damit verbundenen Eröffnung und Nachführung eines individuellen AHV-Kontos nicht lohnt.

23

Formelle Gesetzesänderungen

231

Gesetzestitel

Durch das Änderungsgesetz vom 22. Juni 1984 (AS 1984 1324) zur Militärorganisation wurden verschiedene Bezeichnungen von Personen und Dienstzweigen geändert. So kennt die deutsche Fassung den bisherigen Begriff des Wehrpflichtigen nicht mehr. Da die Erwerbsersatzordnung ihre Entschädigungen auch an Frauen ausrichtet, die freiwillig in der Armee oder im Zivilschutz Dienst leisten, halten wir es für richtig, die Bezeichnungen «Wehrpflichtiger», «Zivilschutzpflichtiger» und «Dienstpflichtiger» durchgehend durch den zutreffenderen Ausdruck «Dienstleistender» zu ersetzen. «Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz» soll daher der künftige Titel dieses Sozialwerkes sein.

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Umwandlung von Randtiteln und Änderung von Ausdrücken

Hier geht es in erster Linie darum, die «Dienstpflichtigen» durch «Dienstleistende» zu ersetzen. Alle weiteren Änderungen haben keine materielle Auswirkung, sondern dienen dazu, die äussere Gestalt des Gesetzes zu modernisieren.

806

233

Aufstellung verbindlicher Tabellen (Art. 9 Abs. 3)

Der geltende Gesetzestext ermächtigt den Bundesrat, für die Berechnung der Entschädigungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufzustellen. Seit Bestehen der Erwerbsersatzordnung werden jedoch diese Tabellen, die nach jeder Anpassung der Entschädigungen an die Lohnentwicklung neu berechnet werden müssen, vom Bundesamt für Sozialversicherung in zweckmässiger Form herausgegeben und erscheinen daher nicht in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze. Dieses Vorgehen soll beibehalten werden, bedarf aber einer ausdrücklichen Ermächtigung im Gesetz selbst.

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Zuschlag zum Taggeld der Alleinstehenden in der Invalidenversicherung (IV)

Bekanntlich hat das Bundesgesetz über die IV grundsätzlich das Taggeldsystem der EO übernommen, vor allem weil dieses die Familienlasten in äusserst grosszügiger Weise berücksichtigt. Das IV-Taggeld wird während der Eingliederung oder während Wartezeiten ausgerichtet, wobei der nach EO-Regeln berechnete Ansatz noch mit Zuschlägen aufgestockt wird, wenn der Versicherte selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss oder wenn er alleinstehend ist.

Dieser Zuschlag für Alleinstehende beträgt gegenwärtig 13 Franken im Tag und dient dazu, die verhältnismässig bescheidene Alleinstehenden-Entschädigung über die Höhe einer IV-Rente hinauszuheben, um die Attraktivität der Eingliederung gegenüber dem Rentenbezug zu betonen. Ein solcher Zuschlag soll auch inskünftig ausgerichtet werden, doch muss bei seiner Festlegung die Erhöhung der Alleinstehenden-Entschädigung in der EO berücksichtigt werden. Da der Bundesrat schon bisher die Kompetenz besass, den Zuschlag anzupassen und er davon auch schon zweimal Gebrauch gemacht hat, soll auf die Nennung eines Frankenbetrages im IV-Gesetz verzichtet werden. Bei der Festlegung dieses Zuschlages ist nicht nur die Höhe der EO-Entschädigungen, sondern auch das Niveau der IV-Renten in Betracht zu ziehen.

3

Finanzielle Lage der Versicherung

31

Ausgangslage

In der Erwerbsersatzordnung bildet der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a BOG den Schlüsselwert für die Anpassung aller Fix- und Grenzbeträge an die wirtschaftliche Entwicklung.

Der seit dem I.Januar 1984 geltende Höchstbetrag der Gesamtentschädigung von 140 Franken im Tag beinhaltet eine Vorwegnahme der Lohnentwicklung von rund 3 Prozent. Die Abnahme der Inflation, und damit einhergehend der nominellen Lohnentwicklung lässt erwarten, dass die nächste Anpassung des Höchstbetrages auf den I.Januar 1988 fällig werden wird. Damit kann'für die Jahre 1984-1987 die finanzielle Entwicklung der EO auf der Grundlage der geltenden Regelung wie folgt geschätzt werden: 807

Jahr

Betriebsüberschüsse ') der EO nach geltender Regelung (in Millionen Franken)

1984 1985 1986 1987 Durchschnitt

Beiträge ./. Ausgaben

Zinsen

Total

103 120

58 64 71 80 68

161 184 216 250 203

145 170 135

'> Berechnung aufgrund der Erjjebnisse 1980-1983 Im Durchschnitt der Jahre 1984-1987 wird (ohne Gesetzesänderung und ohne Anpassung der festen Leistungssätze an die Lohnentwicklung) ein jährlicher Einnahmenüberschuss von 203 Millionen Franken zur Verfügung stehen. Davon entfallen zwei Drittel auf die Beiträge und ein Drittel auf die Fondszinsen.

Da die Revisionskosten 135 Millionen Franken übersteigen (vgl. Ziff. 32), sind mittelfristig Fondszinsen zur Finanzierung der EO-Ausgaben einzusetzen.

32

Finanzielle Auswirkungen der einzelnen Revisionspunkte

Die in Ziffer 2 genannten Revisionspunkte führen in der EO zu den nachstehend zusammengestellten finanziellen Auswirkungen. Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte über die 15jährige Periode 1986-2000, wobei noch bis 1988 eine Lohnentwicklung gemäss Finanzplan eingerechnet wurde. Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a BOG wurde deshalb von heute 140 Franken im Tag auf 160 Franken im Tag für die Jahre ab 1988 gesetzt.

EOG Artikel

Revisionsgegenstand

9 Abs. 2

Allgemeine Erhöhung der Entschädigung für Alleinstehende - Nicht-Rekruten - Rekruten - Erhöhung des Mindestansatzes - Abschaffung der Sonderregelung für alleinstehende Rekruten (Kosten der Differenz Entschädigung ./.

Mindestansatz) 1 )

19a

''

Erfassung der Entschädigung als Erwerbseinkommen im Sinne des AHVG - Beiträge der Dienstpflichtigen an die EO (3 %o) . . .

- Übernahme der Arbeitgeberbeiträge an die AHV/ IV/ALV durch den EO-Ausgleichsfonds Total der Revisionskosten

Revisionskosten in Mio. Fr.

73 27 37

-3 45 179

Die Zahl der Lohnbezüger unter den alleinstehenden Rekruten wurde anhand der sog. Beschulungsquote geschätzt (Annahme 50% Lohnbezüger). Statistische Angaben liegen z. Zt. nicht vor.

Die Erhebung von AHV/IV/ALV-Beiträgen auf EO-Entschädigungen ergibt jährliche Mehreinnahmen von 76 Millionen Franken für die AHV, 9 Millionen Franken für die IV und 5 Millionen Franken für die ALV.

Die AHV/IV-Beiträge bringen dem einzelnen Versicherten einen zusätzlichen Eintrag in sein individuelles Konto und damit bei der Zusprechung einer Rente der AHV/IV meistens ein höheres durchschnittliches Einkommen; ausgenommen sind jene nichterwerbstätigen Versicherten, welche sich diese Beiträge an ihre nach Artikel 10 AHVG zu entrichtenden Beiträge anrechnen lassen. Dieses höhere durchschnittliche Einkommen führt aber nicht in jedem Fall zu einer höheren Rente, da die AHV/IV-Renten nach oben plafoniert sind. Die zusätzlichen Beitragseinnahmen übersteigen deshalb die durch diese Beiträge entstehenden Mehrleistungen von AHV/IV.

Da die öffentliche Hand die Ausgaben der AHV mit 20 Prozent und die der IV mit 50 Prozent subventioniert, verbleiben von den zusätzlichen Beitragseinnahmen mindestens die Hälfte (AHV) bzw. zwei Drittel (IV) der Versicherung.

Mit zunehmender Lohnentwicklung nehmen die jährlichen Mehraufwendungen im Verhältnis zu den jährlichen Mehreinnahmen sogar ab. Dies,ist darauf zurückzuführen, dass die EO-Entschädigungen nicht gleichmässig über die ganze Beitragszeit der Versicherten verteilt sind.

In der AHV werden sich die Mehraufwendungen erst im nächsten Jahrhundert in vollem Ausmass einstellen. Erste Auswirkungen bei den Altersrenten sind in den neunziger Jahren zu erwarten. Auswirkungen in der IV werden sich zwar unmittelbar nach Inkraftsetzen der EO-Revision zeigen, doch wird es rund 40 Jahre dauern, bis sich die Mehrausgaben vollumfänglich einstellen.

Ein entsprechendes Bild zeigt sich bei den Auswirkungen auf die Höhe der AHV/IV-Renten der einzelnen Versicherten. Wie bereits in Ziffer 222 erwähnt, sind sie am unmittelbarsten bei den Invaliden- und Hinterlassenenrenten. Im Falle früher Invalidität oder frühem Tod,kann sich das der Rentenbemessung zugrundeliegende Durchschnittseinkommen bis zu 50 Prozent erhöhen (z.B.

nach Beförderungsdiensten). Für die Altersrentner hingegen sind die Auswirkungen weniger ausgeprägt. Nach Ablauf der Übergangszeit dürfte sich das massgebende Durchschnittseinkommen je nach Zivilstand, Zahl der Diensttage und nomineller Lohnentwicklung um 0,5 bis 2
Prozent erhöhen.

Ferner können die während der Rekrutenschule (d. h. meistens, im Kalenderjahr, in das der 20. Geburtstag fällt) geleisteten Beiträge gegebenenfalls zur Auffüllung späterer Beitragslücken herangezogen werden. Im allgemeinen dient die Erhebung von AHV/IV-Beiträgen auf EO-Entschädigungen jedoch nicht zur Schliessung von Beitragslücken im Sinne der AHV/IV, sondern zur Erhöhung des Einkommensdurchschnittes.

Die Erhöhung der EO-Entschädigung für Alleinstehende verursacht jährlich einen Mehraufwand für IV-Taggelder von 4 Millionen Franken. Dabei ist berücksichtigt, dass der Zuschlag für alleinstehende Bezüger von IV-Taggeldern um 7 Franken gesenkt werden kann, ohne die bestehenden Ansprüche zu schmälern.

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Rechnungsgrundlagen

Die Ausgaben der Erwerbsersatzordnung werden durch die Zahl der Diensttage und die Ansätze der Tagesentschädigungen bestimmt.

Ausgehend von den Bevölkerungsdaten des Jahres 1983 wurde die Entwicklung der in der Armee zu leistenden Diensttage für die Periode 1984-2000 geschätzt (vgl. Tabelle 2). Danach verzeichnen die in den Rekmtenschulen zu leistenden Diensttage im Jahr 1984 den Höchststand von rund 6 Millionen und nehmen dann in der Folge stetig ab. In der zweiten Hälfte der neunziger Jahre ist mit rund 4 Millionen Diensttagen zu rechnen. Massgebend für diese stark rückläufige Entwicklung der Zahl der Diensttage ist die Abnahme der Geburten von Knaben schweizerischer Nationalität in den Jahren von 1964 bis 1976 um einen Drittel. Seitdem hat die Zahl der Geburten wieder leicht zugenommen, liegt im Jahr 1983 aber immer noch um einen Viertel unter dem Stand des Jahres 1964.

Diese Entwicklung der ins wehrpflichtige Alter tretenden Schweizer wirkt sich zeitlich verschoben auch auf die in den Wiederholungskursen zu absolvierenden Diensttage aus. Ihre Zahl nimmt noch bis Ende dieses Jahrzehnts leicht bis auf 6,7 Millionen zu. In den neunziger Jahren ist mit einer ebenfalls stetigen Abnahme bis auf 5,7 Millionen Diensttage zu rechnen, was der durchschnittlichen Zahl Diensttage der Jahre 1965-1975 entspricht. Für die Gesamtzahl der in der Armee zu leistenden Diensttage ist dadurch mit einer Abnahme von heute über 13 Millionen auf 10,7 Millionen um die Jahrtausendwende zu rechnen; das bedeutet eine Reduktion um einen Fünftel oder jährlich durchschnittlich 1,3 Prozent.

Die künftige Entwicklung der im Zivilschutz zu leistenden Diensttage wurde für die Jahre 1984-1988 vom Bundesamt für Zivilschutz geschätzt. Ab 1989 wird mit einer konstanten Zahl von jährlich 950 000 Diensttagen gerechnet.

Die Entwicklung der Gesamtzahl der Diensttage seit dem Inkrafttreten des BOG im Jahre 1953 wird in der Grafik aufgezeigt. Die mittlere Tagesentschädigung, das andere Hauptelement der Berechnung der Ausgaben, beinhaltet auch Einflüsse demographischer Natur: Verhältnis der Zahl der Alleinstehenden zu den Verheirateten und durchschnittliche Kinderzahl pro Dienstpflichtigen.

Diese Faktoren fallen jedoch gegenüber der wirtschaftlichen Entwicklung kaum ins Gewicht. Sie wurden aufgrund der Daten der Volkszählung 1980 bestimmt
und für die ganze Berechnungsperiode 1984-2000 konstant gelassen. Entscheidend bleibt der Einfluss der wirtschaftlichen Entwicklung. Die Wirkung der allgemeinen Einkommensbewegung überträgt sich wegen der Lohnabhängigkeit der Entschädigungen direkt auf die Ausgaben. Wohl wird eine allgemeine Lohnerhöhung wegen der Plafonierung des Entschädigungssystems nicht für alle Einkommensklassen eine Erhöhung der Entschädigungen bewirken. Aber sobald die Einkommensentwicklung ein bestimmtes Mass überschreitet, muss das EO-Leistungssystem dem neuen Einkommensniveau angepasst werden (Art. 16a BOG). Finanziell ergeben sich aus einer solchen Anpassung der EOEntschädigungen keine Probleme, da die Einnahmen aus Beiträgen vom Einkommen dieselbe Entwicklung mitmachen.

Die Einnahmen der Erwerbsersatzordnung bestehen aus den Beiträgen auf Einkommen der in der AHV obligatorisch Versicherten sowie den Zinserträgen des 810

EO-Ausgleichsfonds. Der Beitragssatz beträgt seit dem I.Juli 1975 6 Lohnpromille. Die Beitragseingänge werden von der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung beeinflusst. Zur Bestimmung der demographischen Faktoren (Zahl der Beitragspflichtigen) dienen die Rechnungsgrundlagen der neunten AHV-Revision, welche der seither eingetretenen Entwicklung angepasst wurden. Der Zinsertrag des EO-Ausgleichsfonds beträgt rund 7 Prozent der Einnahmen und bildet in diesem Ausmass ein Finanzierungselement.

34

Finanzhaushalte der EO

Finanzhaushalte geben Aufschluss, wie sich die finanzielle Lage der Versicherung unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Revisionspunkte entwickeln wird. Sie sind in den Tabellen 3a, 3 è zusammengestellt.. Der Abschätzung der finanziellen Entwicklung wurde ein Zinsfuss von 4 Prozent zugrunde gelegt. Für die Lohnentwicklung werden bis 1988 die Finanzplanzahlen des Bundes und danach jährliche Zuwachsraten von 4 und 6 Prozent angenommen. Die Finanzhaushalte gehen von der Annahme aus, dass die fünfte EO-Revision auf den 1. Januar 1986 in Kraft tritt, die nächste Anpassung des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung auf den 1. Januar 1988 erfolgt (auf 160 Fr. im Tag) und ahschliessend dieser Höchstbetrag nach den Bestimmungen des Artikels 16a BOG zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Lohnentwicklung angepasst wird. Dies ergibt ab 1991 bei einer jährlichen Lohnentwicklung von 4 bzw. 6 Prozent einen 3jährigen bzw. 2jährigen Anpassungsrhythmus.

Die Beurteilung von Finanzhaushalten wird erleichtert, wenn nicht nur betragsmässige Einnahmen- und Ausgabenkomponenten, sondern auch der Ausgabensatz betrachtet wird. Er ist das Verhältnis der jährlichen Ausgaben zur Lohnsumme.

Sind Ausgabensatz und Beitragssatz der Versicherten und ihrer Arbeitgeber zusammen einander gleich, so befinden sich Ausgaben und Beitragseinnahmen im Gleichgewicht. Zur Zeit beträgt der Ausgabensatz rund 5 Promille, was bei dem geltenden Beitragssatz von 6 Promille auf eine Überfinanzierung hinweist.

Diese hat denn auch nach 1975 zu einer raschen Äufnung von Fondsmitteln geführt.

Durch die Verwirklichung der vorgeschlagenen Revisionspunkte kommt der Ausgabensatz für die Zeit bis Mitte der neunziger Jahre über den Beitragssatz von 6 Promille zu stehen.

Der Beurteilung des finanziellen Gleichgewichts der Versicherung ist jeweils der Durchschnitt der Ausgabensätze jener aufeinanderfolgenden Jahre zugrunde zu legen, in denen der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung unverändert bleibt. Dieser durchschnittliche Ausgabensatz liegt ab 1995 wieder leicht unter dem Beitragssatz von 6 Promille, so dass ab diesem Zeitpunkt das Gleichgewicht zwischen Ausgaben und Beiträgen wieder erreicht sein wird.

811

35

Ausgleichsfonds

Zur Finanzierung der durch die fünfte EO-Revision bedingten Mehrausgaben muss weder der Beitragssatz erhöht noch brauchen Mittel des Ausgleichsfonds der EO herangezogen werden. Dagegen werden in den ersten 10 Jahren Zinserträge dieses Fonds benötigt. Dies führt dazu, dass zwar der Fonds weiterhin betragsmässig zunimmt, relativ zu den EO-Ausgaben aber abnimmt.

Für 1985 wird erwartet, dass der Fonds das 2,5fache und für 1986 noch das 2fache der Jahresausgaben erreicht. Bei einer angenommenen Lohnentwicklung von 4 Prozent sinkt diese Relation auf das l,7fache, erholt sich aber bis zur Jahrtausendwende wieder auf rund das 2fache. Bei einer angenommenen Lohnentwicklung von 6 Prozent ist dagegen ein Absinken auf fast das l,5fache zu konstatieren. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass in beiden Finanzhaushalt-Varianten derselbe Ertragssatz von 4 Prozent eingerechnet wurde, womit der Unterschied weitgehend technisch bedingt ist. Die Berechnungen zeigen aber doch, dass der Fonds seine doppelte Aufgabe weiterhin erfüllen kann: er hat einerseits dem Ausgleich gewisser vorübergehender Mehraufwendungen, anderseits aber auch der Bereitstellung der ersten finanziellen Mittel für den Fall eines unvorhergesehenen grösseren Truppenaufgebotes zu dienen. Der in Artikel 28 BOG enthaltenen Regel, dass der Fonds den Betrag einer halben Jahresausgabe nicht unterschreiten soll, wird auf jeden Fall auch nach der Revision entsprochen werden können.

4

Personelle und organisatorische Auswirkungen

Die EO wird einerseits von den zuständigen Stellen der Armee und des Zivilschutzes (Ausstellung der Diensttage-Meldekarten) und anderseits von den Arbeitgebern (Ausrichtung der Entschädigungen an ihre Arbeitnehmer) und den AHV-Ausgleichskassen (Ausrichtung der Entschädigungen an Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie in Ausnahmefällen an Arbeitnehmer) durchgeführt. Die Kantone selbst wie auch der Bund sind von diesen Aufgaben nicht betroffen, soweit sie nicht als Arbeitgeber ihrer Beamten und Angestellten handeln.

Die beantragte Erhöhung des allgemeinen Entschädigungsansatzes für Alleinstehende wird sich arbeitsmässig überhaupt nicht auswirken. Keine schwerwiegenden Probleme dürfte auch die Umstellung bei den Rekruten bieten, indem hier anstelle der Einheitsentschädigung die normale einkommensbezogene Entschädigung tritt. Der damit verbundene Mehraufwand ist jedoch nicht zu bestreiten.

Die Erfassung der den Arbeitnehmern zustehenden Entschädigungen durch die AHV bringt - aus den in Ziffer 225 dargelegten Gründen - eine Vereinfachung für die Arbeitgeber und eine bessere Transparenz der AHV-Abrechnung für die Arbeitnehmer. Hingegen bedeutet die Erfassung der Entschädigungen der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen für die AHV-Ausgleichskassen eine gewisse Mehrbelastung, zu deren Ausgleich sich jedoch die automatische Datenverarbeitung anbietet.

812

5

Richtlinien der Regierungspolitik

Die fünfte Revision der EO ist in den Richtlinien der Regierungspolitik 1983-1987 (BB1 1984 l 157, Anhang 2) enthalten. Da es sich um eine Vorlage handelt, die in erster Linie die Stellung der jungen Dienstleistenden verbessert und weitere soziale Fortschritte beinhaltet, ohne die Wirtschaft und die öffentlichen Haushalte zu belasten, halten wir eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt nicht für gerechtfertigt.

6

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich wie das geltende Gesetz auf die Artikel 22bis Absatz 6 (Zivilschutz) und 34ter Absatz l Buchstabe d (Erwerbsersatz für Wehrpflichtige) der Bundesverfassung.

0436

813

Anhang Finanzielle Entwicklung der EO

(Beträge in Millionen Franken) Jahr

Einnahmen Beiträge')

1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 .1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 '> 1953-1959:

Tabelle l

_ _ _ _ 75

89 100 111 123 135 144 157 166 180 200 229 257 290

328 415 513 526 544 572 619 667 721 754

Ausgaben Zinsen 2 »

13 _ _ _ _ -

3

3 4 5 5 5 6 6 7

8 7 7 8 10

12 14 18 20 22 24

30 38 46

51

43 50 48 51 45 54 54 v 64 72 85 88 126 138 138 138 148 215 221 231 227 231 317 334 464 485 467 508 483 534 569 637

Stand des Fonds am Jahresende3»

390 340 292 241 196 142 88 102 122 141 169 171 173 185 210 235 208 194 199 237 306 329 424 491 552 651 739 905 1076 1274 1442

Keine Beiträge; Ausgabendeckung durch Entnahme aus der damaligen Rückstellung für die EO 1960-30. 6. 75: 0,4% des für die AHV massgebenden Erwerbseinkommens ab 1. 7. 75: 0,6% des für die AHV massgebenden Erwerbseinkommens 2) 1953-1959: Äufnung der damaligen Rückstellung durch jährliche Einlagen von 3 Prozent des Bestandes am Jahresanfang. Durch Bundesgesetz vom 23. 12. 53 über Sparmassnahmen ab 1954 ausser Kraft gesetzt.

ab 1960: Zinsertrag des Ausgleichsfonds der EO 3 > 1953-1959: Rückstellung für die EO; Stand am 31.12.52 420 Millionen Franken ab 1960: Ausgleichsfonds der EO

814

Entwicklung der Diensttage 1976-2000 (in Tausend) Jahr

Tabelle 2

Armee

Zivil-

Gesamttotal

493 535 568 624 646 671 761 749

12325 12 591 13 142 13 111 13054 13367 13571 13750

782 820 850 920 940 950 950 950 950 950 950 950 950 950 950 950 950

13949 13985 13 956 13916 13 867 13701 13549 13325 12998 12639 12364 12057 11 857 11 822 11 703 11 638 11 659

1)

Rekrutenschulen ;)

Kaderschulen 3)

Wiederholungskurse

ganzen

5746

11 832

5860 6074

Im

1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983

5334 5432 5719 5564 5499 5587 5735 5841

752 764 781 804 825 848 829 879

6084 6261 6246 6281

12056 12574 12487 12408 12696 12810 13001

1984 1985 1986 1987 1988

5901 5818 5661 5487 5369 5171 5049 4872 4632 4391 4235 4050 3970 4049 4033 4076 4202

850 850 850 850 850 850 850 850 850 850 850 850 850 850 850 850 850

6416 6497 6595 6659 6708 6730 6700 6653 6566 6448 6329 6207 6087 5973 5870 5762 5657

13 167 13 165 13 106 12996 12927 12751 12599 12375 12048 11 689 11414 11 107 10907 10 872 10753 10688 10709

1989 1990

1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000

6119

') Ab 1984 Schätzungen Davon rund Vt Beförderungsdienste Davon rund Vs Beförderungsdienste

2)

3)

815

22

Finanzhaushalt der EO

Ab 1988 jährliche Lohnentwicklung von 4% Ab 1984 Zinsfuss von 4% (in Millionen Franken) Jahr

Ausgaben

Tabelle 3a Einnamen Beiträge

EO-Ausgleichsfonds Fondszinsen

Total

jährliche Veränderung

Stand Ende Jahr

Ausgaben in % der Lohnsumme

Ausgleichsfonds in % der Ausgaben

1984

684

787

58

845

161

1603

0,52

234

1985 1986 1987 1988 1989

699 905 925

64 71

184 28 51

1787

73

883 933 976

1022 1034

819 862 903 946 985

75 75

1021 1060

26

1865 1891

0,51 0,63 0,61 0,65 0,63

256 201 202 182 183

1990 1991 1992 1993 1994

1043 1132 1133 1128 1238

1025 1068 1108 1151 1195

76 78 79 81 85

1101 1146 1187 1232 1280

58 14 54 104 42

1949 1963 2017 2121 2163

0,61 0,64 0,61 0,59 0,62

187 173 178 188 175

1995 1996 1997 1998 1999

1236 1237 1367 1372 1376

1241 1288 1338 1389 1442

87 90 96 99 103

1328 1378 1434' 1488 1545

92 141 67 116 169

2255 2396 2463 2579 2748

0,60 0,58 0,61 0,59 0,57

182 194 180 188 200

2000

1508

1498

110

1608

100

2848

0,60

189

1

1815 1866

Finanzhaushalt der EO

Ab 1988 jahrliche Lohnentwicklung von 6 % Ab 1984 Zinsfuss von 4% (in Millionen Franken) Jahr

Ausgabcn

Tabelle 3b Ein nail men Bcitrage

1984

Ausgaben in % der Lohnsummc

Ausglcichsfonds in % Dcr Ausgaben

1603

0,52

234 256 201 202 182 183

EO-Ausgleichsfonds Fondszinscn

Total

jiihrlichc Veranderung

Stand Bndc Jahr

161

817

684

787

58

845

1985 1986 1987 1988 1989

699 905 925 1022 1042

819 862 903 946 1004

64 71 73 75 75

883 933 976 1021 1079

184 28 51 ( 37

1787 1815 1866 1865 1902

0,51 0,63 0,61 0,65 0,62

1990 1991 1992 1993 1994

1059 1182 1188 1307 1313

1065 1131 1195 1266 1340

76 79 80 84 86

1141 1210 1275 1350 1426

82 28 87 43 113

1984 2012 2099 2142 2255

0,60 0,63 0,60 0,62 0,59

187 170 177 164 172

1995 1996 1997 1998 1999

1444 1449 1617 1624 1812

1418 1500 1588 1680 1779

90 93 99 101 108

1508 1593 1687 1781 1887

64 144 70 157 75

2319 2463 2533 2690 2765

0,61 0,58 0,61 0,58 0,61

161 170 157 166 153

2000

1823

1883

111

1994

171

2936

0,58

161

£2 00

Entwicklung der Diensttage (ab 1984 Schätzungen) Anzahl Diensttage Armee (in Mio.)

Armee und Zivilschutz Grafik

X

Jahr 1950

1953

1955

1960

1965

1970

1975

1980

1983 1985

1990

1995

2000

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehrund Zivilschutzpflichtige (BOG) (5. EO-Revision)

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine .Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 1985 ^ beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 25. September 1952-> über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (BOG) wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (BOG) Umwandlung von Randtiteln Die Randtitel werden in Sachüberschriften umgewandelt.

Änderung von Ausdrücken Folgende Ausdrücke werden ersetzt: a. «Dienst- und Hilfsdienstpflichtige mit Einschluss der Angehörigen des Frauenhilfsdienstes und des Rotkreuzdienstes» durch «mit Einschluss der Angehörigen des Militärischen Frauendienstes, des Rotkreuzdienstes und der Hilfsdienste» in Artikel l Absatz l ; b. «Dienstpflichtige» durch «Dienstleistende» in den Artikeln l Absatz 4, 2 Absatz l, 4, 5, 6, 7 Absatz l, 8, 9 Absatz l, 10, 14, 16 Absatz 2, 17 Absatz l, 18 Absatz 2, 19 Absätze 2 und 3 sowie in den Übergangsbestimmungen: gemäss UVG vom 20. März 19813>; c. «Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern» durch «Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft 4 )» in Artikel 2 Absatz 2; '> 2 > 3 > 4 >

BEI 1985 I 797 SR 834.1 SR 832.20 Anhang Ziff. 3 SR 836.1

819

Erwerbsersatzordnung

d. «Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie» durch «Eltern oder Grosseltern, für Kinder oder Enkel» in Artikel 7 Absatz l ; e. «Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission» durch «Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung» in Artikel 23 Absatz 2.

Art. 9 Abs. 2 und 3 2 Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 50 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 17 und höchstens 50 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

3 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

Art. 19a (neu) Beiträge an Sozialversicherungen 1 Von der Entschädigung müssen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die mit ihr verbundenen Versicherungszweige und an die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Diese Beiträge sind je zur Hälfte vom Dienstleistenden und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen für kurze Dienstleistungen von der Beitragspflicht ausnehmen.

II

Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVO) ^ wird wie folgt geändert: Änderung einer Bezeichnung In den Artikeln 23 Absatz 2 und 24 Absatz l wird die Bezeichnung «Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige» ersetzt durch «Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz».

» SR 831.20

820

Erwerbsersatzordnung

Zuschlag

Art.24bis Auf die Taggelder für alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gewährt. Der Bundesrat setzt diesen Zuschlag so fest, dass das Taggeld im allgemeinen höher ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwartende Rente.

III 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

821

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die fünfte Revision der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO) vom 20. Februar 1985

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1985

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

85.004

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.04.1985

Date Data Seite

797-821

Page Pagina Ref. No

10 049 595

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