Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. September 2000 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. März 19702 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird wie folgt geändert: Art. 21 Finanzhilfen nach diesem Gesetz können bis zum Inkrafttreten des Neuen Finanzausgleiches, längstens aber bis zum 31. Dezember 2005, zugesichert werden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11085

1 2

BBl 2000 4969 SR 844

2000-1854

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