Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Entwurf
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. September 2000 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. März 19702 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird wie folgt geändert: Art. 21 Finanzhilfen nach diesem Gesetz können bis zum Inkrafttreten des Neuen Finanzausgleiches, längstens aber bis zum 31. Dezember 2005, zugesichert werden.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
11085
1 2
BBl 2000 4969 SR 844
2000-1854
4977