Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkluarverfahren vom 11. Februar 2000, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9 Absatz 4, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen ,,Versicherungswissenschaften im schweizerischen Sozialstaat zwischen 1874 und 1965,, betreffend Gesuch vom 30. November 1999 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt:

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Bewilligungsnehmer

Herr Dr. des. Martin Lengwiler wird als verantwortlicher Projektleiter unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Er muss eine Erklärung über die ihm gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

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Sonderbewilligung für die Offenbarung von Personendaten

a. Sämtlichen in den regionalen SUVA-Agenturen und im Zentralsekretariat der SUVA tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Hilfspersonen wird die Bewilligung erteilt, dem Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer 1 Einblick in die Krankendokumentationen von Patienten zu gewähren, bei denen in der Zeit von 1874 bis 1965 Silikose diagnostiziert wurde und die nicht um ihre Einwilligung zur Verwendung ihrer Daten ersucht werden konnten, weil sie vor der Datenbekanntgabe bereits verstorben, nicht mehr auffindbar oder sich gegenüber einer Anfrage indifferent verhalten haben. Der Zweck, dem die Datenbekanntgabe dienen darf, wird nachfolgend in Ziffer 3 umschrieben.

b. Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

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Zweck der Datenbekanntgabe

Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur dem Habilitationsprojekt ,,Versicherungswissenschaften im schweizerischen Sozialstaat zwischen 1874 und 1965,, dienen.

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Verantwortlichkeit für den Schutz der bekanntgegebenen Daten

Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist der Projektleiter, Dr. des. Martin Lengwiler, verantwortlich.

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Auflagen

a. Herr Martin Lengwiler nimmt Einsicht in die Krankendokumentationen von knapp hundert Patienten mit der Diagnose Silikose. Die entsprechenden Dokumentationen werden zuvor von den jeweiligen SUVA-Angestellten herausgesucht und dem Gesuchsteller ausgehändigt. Er erhebt daraus Daten und erfasst sie elektronisch mittels Notebook. Er hat sicherzustellen, dass keine nichtanonymisierten Angaben oder solche Kopien das Archiv der jeweiligen regionalen SUVA-Agentur oder des Generalsekretariates verlassen und ausser ihm niemand Einsicht in die nicht-anonymisierten Patientendokumentationen nimmt.

b. Beim für die elektronische Erfassung verwendeten Rechner ist sicherzustellen, dass es sich um ein sogenanntes stand-alone System handelt, der nicht vernetzt ist.

c. Der Gesuchsteller hat die Angaben zu Beginn der Forschungstätigkeit zu anonymisieren.

d. Der Bewillligungsnehmer wird verpflichtet, die betroffenen Ärztinnen und Ärzte der SUVA schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren.

Dieses Schreiben ist dem Sekretariat der Expertenkommission zu Handen des Präsidenten so bald als möglich, d.h. vor Beginn der Forschungstätigkeit zuzustellen.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

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7 Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Bewilligungsnehmer und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/322'94'94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

2. Mai 2000

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Franz Werro

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