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Botschaft betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs vom 22. Oktober 1985

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung die Entwürfe - zu einem Bundesbeschluss betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

- zum Zolltarifgesetz und den als Anhang dazugehörigen, dem Übereinkommen über das Harmonisierte System angepassten schweizerischen Zolltarif, - zu einem Bundesbeschluss über die Anpassung internationaler Vereinbarungen infolge Übernahme des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. Oktober 1985

1985-789

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler:' Buser

18 Bundesblatt. 137.Jahrgang. Bd.III

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Übersicht Das vorliegende Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in der Folge: HS) soll das geltende Abkommen über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen (Nomenklaturabkommen), welchem die Schweiz im Jahre 1959 beigetreten ist (AS 1960 293/302), ablösen. Kernstück des neuen Übereinkommens bildet dessen Anhang, die sechsstellige Nomenklatur des HS. Die wesentlichste Zielsetzung des HS besteht darin, eine Vereinheitlichung der heute vorhandenen Vielfalt von Nomenklaturen (für den Zoll, die Statistik, den Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr usw.) herbeizuführen.

Die Eidgenössische Zollverwaltung hat, in enger Zusammenarbeit mit den interessierten schweizerischen Kreisen, von Anfang an aktiv an der Ausarbeitung des HS mitgewirkt. In verschiedenen Belangen ist es gelungen, den Anliegen der interessierten schweizerischen Kreise und der Verwaltung zum Durchbruch zu verhelfen.

Das HS enthält somit auch Teile schweizerischer Prägung.

Das Übereinkommen über das HS weist eine ähnliche Gliederung wie das geltende Nomenklaturabkommen (AS 1960 293/302) auf. Es sieht grundsätzlich das gleiche Unterstellungsverhältnis zum Zollrat wie das Nomenklaturabkommen vor. Neu sind in den Artikeln 4 und 5 die Bestimmungen betreffend die Entwicklungsländer.

Eine Änderung gegenüber dem Nomenklaturabkommen besteht auch darin, dass der Generalsekretär des Zollrates neu die bis anhin dem belgischen Aussenministerium übertragene Rolle übernimmt.

Es ist anzunehmen, dass das Übereinkommen über das HS von den wichtigsten der 149 Länder, die gegenwärtig die Nomenklatur des Zollrates anwenden, übernommen wird. Ferner kann damit gerechnet werden, dass die USA und Kanada, welche die heutige Nomenklatur des Zollrates nicht anwenden, jedoch von Anfang an bei der Ausarbeitung des HS mitgewirkt haben, Vertragsparteien des neuen Übereinkommens werden. Somit ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit praktisch alle wichtigen Handelspartner der Schweiz das Übereinkommen über das HS übernehmen werden. Aus diesem Grunde hat denn auch der Bundesrat mit Beschluss vom 6. Juni 1983 das Übereinkommen über das HS genehmigt.

Das Übereinkommen über das HS kann frühestens auf den 1. Januar 1987 in Kraft treten.

Die Übernahme des HS durch die Schweiz bedingt
die Überführung des Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (SR 632.10) in die Nomenklatur des HS und eine entsprechende Anpassung einer Reihe internationaler Vereinbarungen. Das Übereinkommen über das HS enthält jedoch keine Bestimmungen, die der Schweiz aus Staats- oder neutralitätspolitischen Gründen ein Beiseitestehen nahelegen würden. Dessen Übernahme hat auch keine finanziellen Verpflichtungen zur Folge.

Der Schweizerische Gebrauchs-Zolltarif 1959 basiert auf dem Bundesgesetz über den schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz) vom 19. Juni 1959 (SR 632.10J. Da der Zolltarif durch die Anpassung an das HS wesentliche Änderungen erfahren

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hat, wird von einer Teilrevision des geltenden Zolltarifgesetzes abgesehen und eine Anpassung in Form eines neuen Gesetzeserlasses beantragt. Grundsätzlich sind jedoch, abgesehen von gewissen redaktionellen Änderungen und unbedeutenden Kürzungen, die Bestimmungen des geltenden Zotharifgesetzes übernommen worden. Neu wurden zwei Kompetenzdelegationen an den Bundesrat in das Gesetz aufgenommen, wobei eine davon lediglich in der Weitelführung der Delegationsnorm im Sinne des Artikels 2 des Bundesbeschlusses betreffend den Beitritt der Schweiz zum Nomenklaturabkommen vom 10. Juni 1959 (AS 1960 293/4) besteht.

Die Überführung des einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes bildenden Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarifs 1959 in den Anhang des Übereinkommens über das HS bildete nicht. Gegenstand einer 'Tarifrevision mit Anpassung der Zollansätze an neue Gegebenheiten. Grundsätzlich sind nur die geltenden Ansätze des Generaltarifs und des Gebrauchs-Zolltarifs (Stand 1. Jan. 1987) transponiert worden. Es war indessen nicht möglich, alle Ansätze unverändert zu übernehmen.

Im Einvernehmen mit der Zollexpertenkommission hat die Eidgenössische Zollverwaltung vorerst kapitelweise Tarif en twi'ufe erstellt, die den interessierten Kreisen zur Begutachtung vorgelegt wurden. Von den anschliessend ausgearbeiteten Entwürfen betreffend das geänderte Zolltarifgesetz und den als Anhang dazugehörigen Zolltarif haben sowohl die Mitglieder der Konsultativen Kommission für die Aussenwirtschaftspolitik als auch der Zollexpertenkommission , in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

Der im Entwurf vorliegende Zolltarif beruht auf den im Vernehmlassungsverfahren mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft, dem Bauernverband und den interessierten Verwaltungen kapitelweise bereinigten Tarifentwürfen. Bei der Ausarbeitung der letzteren wurden sowohl Anpassungen nomenklatarischer als auch redaktioneller Art sowie eine Reihe von Vereinfachungen vorgenommen, die seitens der interessierten Kreise zu keinen Einwänden grundsätzlicher Natur führten.

Da die Übernahme des Übereinkommens über das HS nicht nur eine Anpassung des schweizerischen Zolltarifs zur Folge hat, sondern sich auch auf Konzessionen im Rahmen des GATT und anderer internationaler Wirtschafisvereinbarungen auswirkt, sind bei den betreffenden Vereinbarungen ebenfalls Anpassungen
erforderlich. Das Ziel dieser Anpassungen besteht nicht in einer Änderung der Abkommenspflichten, sondern in einer möglichst integralen Transposition der geltenden Bestimmungen. Sinn 'und Zweck des Bundesbeschlusses betreffend die Anpassung internationaler Vereinbarungen infolge Übernahme des HS ist es, zur Entlastung des Parlamentes die Kompetenz hierfür an den Bundesrat zu delegieren.

Der vorliegende Zolltarif-Entwurf bildet noch Gegenstand eines Zertifiziemngsverfahrens und für die nicht transponierbaren Zollansätze von allfälligen Verhandlungen im GATT. Über das Ergebnis dieser Verhandlungen, das voraussichtlich erst im Jahre 1986 vorliegen dürfte, erfolgt eine gesonderte Orientierung der eidgenössischen Räte.

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Botschaft I

Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS)

II

Ausgangslage

Bestrebungen zur Schaffung einer internationalen Warennomenklatur für zolltarifarische und statistische Zwecke bestehen schon seit über 100 Jahren. Ein erster Versuch in dieser Richtung wurde 1853 anlässlich eines internationalen Kongresses in Brüssel unternommen. Weitere Tagungen mit dem gleichen Ziel fanden in Den Haag (1869), Petersburg (1872), Budapest (1876), Paris (1889) und Washington (1889) statt. Im Jahre 1913 konnte in Brüssel erstmals ein Abkommen über eine einheitliche internationale statistische Nomenklatur abgeschlossen werden. Diese umfasste 186 Positionen. Darauf folgte im Jahre 1931 das Zolltarifschema des Völkerbundes, die sog. Genfer Nomenklatur, die im Jahre 1937 revidiert wurde und 991 Positionen enthielt. Dieses Schema, obwohl von einigen Ländern als Basis für ihre Zolltarife benutzt, kam nie richtig zum Tragen. In den Jahren nach dem zweiten Weltkrieg ist die sog. Genfer Nomenklatur einer eingehenden Revision, Umgestaltung und Modernisierung unterzogen worden. Daraus resultierte schliesslich die «Brüsseler Nomenklatur», welche am 11. September 1959 in Kraft trat und die auch von der Schweiz auf den I.Januar 1960 übernommen wurde. Diese, im Jahr 1974 in «Nomenklatur des Zollrates» umbenannte Nomenklatur wies ursprünglich 1095 Positionen auf.

Gegenwärtig beinhaltet sie 1011 Nummern.

Obwohl sich die Nomenklatur des Zollrates eines zunehmenden Zuspruchs erfreute, gelangte bereits 1970 eine Studiengruppe der Europäischen Wirtschaftskommission (ECE), die sich mit der Vereinfachung der Verfahren im internationalen Handel befasste, zum Schluss, die internationale Situation in bezug auf die Bezeichnung und Codierung der Waren, Länder, Mengeneinheiten und Beförderungsmittel sei völlig unbefriedigend. Es wurde festgestellt, dass eine Ware im Verlaufe einer einzigen internationalen Transaktion bis 17mal neu bezeichnet werden musste. Insbesondere im Hinblick auf die vermehrte Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen erachtete es diese Studiengruppe, die aus Vertretern des Handels und der Industrie bestand, als erforderlich, die Entwicklung eines Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren zu studieren. Da die ECE für die Untersuchung dieser Probleme den Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Zollrat) als Organ mit der hierfür am besten geeigneten Organisation
betrachtete, gelangte sie mit einem entsprechenden Begehren an dieses internationale Gremium.

Eine vom Zollrat eingesetzte Studiengruppe, der nicht nur Beamte, sondern auch Vertreter der Wirtschaft, des Handels und der Transportanstalten angehörten, vertrat nach eingehenden Abklärungen in ihrem zuhanden des Zollrates erstellten Bericht die Auffassung, die Entwicklung eines Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren sei nicht nur möglich, sondern auf längere Sicht für die Erleichterung des internationalen Handels unbedingt notwendig. Nach Einsichtnahme in diesen Bericht beschloss der Zollrat im Jahre 360

1973 anlässlich seiner Tagung in Kyoto (Japan), die Ausarbeitung eines auf der Nomenklatur des Zollrates basierenden Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren in die Wege zu leiten. Zu diesem Zwecke wurde bei der Nomenklaturdirektion in Brüssel ein sog. technisches Büro geschaffen, dem die Ausarbeitung der Entwürfe für die einzelnen Warenkategorien oblag. Gleichzeitig ist auch ein Ausschuss gebildet worden, der sich jährlich in mehreren Tagungen mit der Prüfung, Überarbeitung und Verabschiedung der vom technischen Büro erstellten Entwürfe zu befassen hatte.

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Nomenklatur des Zollrates

Diese ist ursprünglich als «Brüsseler Nomenklatur» bezeichnet worden und basiert auf dem Abkommen über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen (Nomenklaturabkommen), dem die Schweiz mit Bundesbeschluss vom 10. Juni 1959 beigetreten ist (AS 1960 293/302). Dem Nomenklaturabkommen sind zur Zeit ausser der Schweiz noch weitere 51 Länder angeschlossen. Die Nomenklatur des Zollrates wird gegenwärtig jedoch nicht nur von diesen, sondern von insgesamt 149 Ländern angewendet, die zusammen etwa 75-80 Prozent des Welthandels bestreiten. Die USA und Kanada gehören indessen nicht dazu, sonst wäre der sich auf Basis der Nomenklatur des Zollrates abwickelnde Anteil des Welthandels noch wesentlich grösser.

Die Nomenklatur des Zollrates ist seit dem Inkrafttreten des Nomenklaturabkommens wiederholt überarbeitet und in Abständen von jeweils sechs Jahren angepasst worden. Die letzte Nomenklaturänderung trat am I.Januar 1978 in Kraft. Grundsätzlich wäre im Jahre 1984 wieder eine solche fällig gewesen. Mit Rücksicht auf die in der Zwischenzeit ausgearbeitete Nomenklatur des HS, die in bezug auf die vierstelligen Nummern mit der überarbeiteten Nomenklatur des Zollrates identisch ist, wurde das Datum der nächsten Nomenklaturänderung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des HS verschoben. Bedingt durch die bei der Erstellung des HS erfolgte Überarbeitung der Nomenklatur des Zollrates wird die nächste, gestützt auf Artikel XVI des Nomenklaturabkommens erfolgende Nomenklaturänderung den bisher grössten Umfang erreichen, wurde doch die Anzahl vierstelliger Nummern von derzeit 1011 auf 1241 erhöht. Gemäss Bundesbeschluss betreffend das Nomenklaturabkommen (AS 1960 293) ist der Bundesrat ermächtigt, gestützt auf Artikel XVI des Nomenklaturabkommens erfolgte Nomenklaturänderungen anzunehmen. Würde die Schweiz auf die Übernahme des HS verzichten, müsste sie zumindest die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des HS vorgesehene Nomenklaturänderung übernehmen und den Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarif entsprechend anpassen. Die diesbezügliche Änderung würde, wie erwähnt, in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen.

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Gründe für eine Überarbeitung

Trotz der regelmässigen Anpassungen ist die Nomenklatur des Zollrates zu Beginn der Arbeiten betreffend das HS als revisionsbedürftig angesehen worden.

361

Es wurde geltend gemacht, in vielen Belangen entspreche die Nomenklatur des Zollrates nicht mehr dem letzten Stand der technologischen Gegebenheiten und einer neueren Erkenntnissen angepassten Systematik. Ausserdem sei die Gliederung einzelner Kapitel unbefriedigend und bei einer Vielzahl von Positionen gehe die Zusammenfassung von Waren verschiedener Art zu weit. Ferner wurde auf den unterschiedlichen Aussagewert hingewiesen, der in zahlreichen Fällen zwischen der heutigen französischen und der englischen Originalfassung vorhanden ist. Beanstandet worden ist auch der Umstand, dass die geltende Nomenklatur des Zollrates zu stark auf die Zollbelange ausgerichtet ist und demzufolge den Erfordernissen der Statistik zu wenig Rechnung trägt.

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Ziele

Das HS soll zu einer Vereinheitlichung der heute vorhandenen Vielfalt von Nomenklaturen (für den Zoll, die Statistik, den Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr usw.) führen. Von der einheitlichen Bezeichnung der Waren nach einem international anerkannten System, das von den Zollverwaltungen, den mit der Erstellung von Statistiken im internationalen Warenverkehr betrauten Stellen, den Transportunternehmen und nicht zuletzt im Verkehr zwischen einzelnen Firmen angewendet werden kann, wird eine weltweite Vereinfachung der Formalitäten und dadurch eine raschere Abwicklung des internationalen Warenaustausches erwartet. In Berücksichtigung der für die verschiedensten Belange verwendbaren Nomenklatur des HS sollte überdies der vermehrte Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in den Bereichen Industrie, Handel und Verwaltung möglich sein. Generell soll das HS zu einer Erleichterung der Aufgaben all derer führen, die sich im Rahmen des nationalen oder internationalen Handelsaustausches mit der Klassierung und Codierung von Waren befassen müssen.

Ferner wird das HS zu einer wesentlichen Verbesserung der Aussagewerte der Aussenhandelsstatistiken und zur Schaffung besserer Vergleichsbasen für handelsvertragliche Abmachungen beitragen.

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Mitwirkung

An der Ausarbeitung des HS, dessen Kernstück die auf der Nomenklatur des Zollrates basierende sechsstellige Nomenklatur bildet, waren nicht nur die Zollverwaltungen von 59 auf alle Kontinente verteilten Ländern, sondern auch über 20 internationale Organisationen beteiligt. Der grösste Teil der Arbeit ist im Ausschuss für das HS, der am Sitz des Zollrates in Brüssel tagte, im Rahmen einer Arbeitsgruppe bewältigt worden, in die alle interessierten Länder und Organisationen Delegierte mit vollem Stimmrecht entsenden konnten. Als wichtigste und stets vertretene Länder sind die westlichen Industriestaaten, insbesondere die USA, Kanada, Australien, Japan, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Belgien, die Niederlande, Finnland, Norwegen, Schweden, Österreich, Spanien und die Schweiz zu nennen. Daneben nahmen auch eine Reihe von Entwicklungsländern, insbesondere Algerien, Brasilien, Kamerun, Elfenbeinküste, die Republik Korea, Indien, Kenia, Marokko, Me362

xiko, Nigeria, Pakistan, Senegal, Timesien und Zaïre sowie als einziger Ostblockstaat die Tschechoslowakei an den Tagungen teil. Nebst der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft waren als internationale Organisationen der Zollrat, das Nomenklaturkomitee des Zollrates, das Allgemeine Zollund Handelsabkommen (GATT), der Internationale Luftverkehrsverband, die Internationale Schiffahrtskammer, der Internationale Eisenbahnverband, die Internationale Organisation für Normung (ISO), die Konferenz der Vereinigung für Europäische Wirtschaftsförderung, das Statistische Büro der'Vereinten Nationen, die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und die Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) vertreten.

Insgesamt fanden am Sitz des Zollrates in Brüssel zur Bereinigung des HS zwischen 1973 bis 1983 31 Sessionen des Ausschusses für das HS mit total 75 Wochen Sessionsdauer statt, wobei praktisch ausschliesslich die Arbeitsgruppe am Zuge war. Die Eidgenössische Zollverwaltung hat, in enger Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen, von Anfang an aktiv an der Ausarbeitung des HS mitgewirkt und an sämtliche Tagungen des Ausschusses für das HS (einschl. Arbeitsgruppe) zur Wahrung der schweizerischen Interessen einen Vertreter abgeordnet.

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Gestaltung

Aus den unter Ziffer 112 genannten Gründen ist die Nomenklatur des Zollrates zwecks Überführung in das HS überarbeitet worden. Im wesentlichen lehnt sich die Struktur der Nomenklatur des HS eng an diejenige der geltenden vierstelligen Nomenklatur des Zollrates an. Letztere ist jedoch einem unverkennbaren Modernisierungsprozess unterworfen worden. Der Hauptunterschied zwischen den beiden Nomenklaturen besteht darin, dass die Nomenklatur des HS sechsstellige Nummern aufweist, wogegen die Nomenklatur des Zollrates auf vierstellige Positionen beschränkt ist. !) Insgesamt enthält die Nomenklatur des HS 5019 Positionen (einschl. der nicht unterteilten vierstelligen Positionen).

Demgegenüber sind in der überarbeiteten Nomenklatur des Zollrates 1241 Positionen vorhanden.

Diese Nummern sind auf nationaler Ebene mit zwei zusätzlichen Stellen ergänzt worden.

Für die Schaffung sechsstelliger Nummern waren mehrere Gesichtspunkte massgebend. In einer'ersten Phase wurden verschiedene Nomenklaturen heran') Beispiel: Nomenklatur des HS

Nomenklatur des Zollrates Warenbezeichnung

Nr.

Warenbezeichnung

Nr.

Mais

1005

Mais: -- Saatmais - anderer

1005.10 1005.90

363

gezogen, so z. B. die Zolltarife der USA, Kanadas und Japans, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der UNO geschaffene CTCI-Nomenklatur und das Warenverzeichnis für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten. Die am HS interessierten Länder hatten in der zweiten Phase Gelegenheit, die Streichung von Unterpositionen oder die Schaffung zusätzlicher Unterpositionen zu beantragen. Letztendlich entschied dann der Ausschuss für das HS bzw. dessen Arbeitsgruppe über die Beibehaltung ursprünglich beantragter oder die Aufnahme zusätzlicher Unternummern. Die aufgrund dieses Verfahrens verabschiedeten Unternummern stellen in vielen Fällen Kompromisslösungen dar, war es doch meist nicht möglich, die Interessen aller beteiligten Länder und Organisationen vollumfänglich zu berücksichtigen. Gesamthaft gesehen kann jedoch die Nomenklatur des HS als ausgewogen und sowohl den Interessen von Handel und Industrie als auch denjenigen der Verwaltung Rechnung tragend angesehen werden.

12

Internationales Übereinkommen

Ursprünglich war für die in der Nomenklatur des HS aufgeführten sechsstelligen Nummern die Ausarbeitung einer Empfehlung des Zollrates vorgesehen.

Diejenigen Länder, welche diese Ratsempfehlung angenommen hätten, wären dann verpflichtet gewesen, ihren Zolltarif entsprechend anzupassen. Im übrigen hätte jedoch nach wie vor das geltende Nomenklaturabkommen mit der gemäss Artikel XVI angepassten Nomenklatur Gültigkeit gehabt. Der Zollrat sprach sich indess'en im Juni 1982 mit grosser Mehrheit für die Institutionalisierung des HS mittels eines neuen Übereinkommens aus. Dieses ist hierauf am 14. Juni 1983 vom Zollrat unter dem Titel «Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren» (im folgenden «Übereinkommen») verabschiedet worden und liegt beim Generalsekretär des Zollrates in Brüssel zur Unterschrift auf. Eine Unterzeichnung des Übereinkommens ist bis anhin durch die 35 nachstehenden Länder sowie Zoll- und Wirtschaftsunionen erfolgt: Ohne Ratifikationsvorbehalt: Jordanien und Mauritius.

Mit Ratifikationsvorbehalt: Algerien, Argentinien, Australien, Belgien, Burundi, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Grossbritannien, Haiti, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Republik Korea, Liberia, Luxemburg, Marokko, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Südafrika, Schweden, Schweiz, Syrien, Ungarn, Zaïre und die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

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Notwendigkeit

Da das HS nicht nur als Grundlage für die nationalen Zolltarife, sondern auch für eine Reihe anderer Zwecke (z. B. für die Aussenhandelsstatistiken) gedacht 364

ist, das Nomenklaturabkommen sich jedoch allein auf die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen bezieht, drängte sich für das HS ein neues Übereinkommen auf. Ein weiterer wichtiger Grund für die Ausarbeitung eines neuen Übereinkommens bestand auch darin, dass sich sowohl die USA als auch Kanada aus innenpolitischen Erwägungen ausserstande erklärten, dem geltenden Nomenklaturabkommen beizutreten. In Anbetracht dessen, dass auf internationaler Ebene ein sehr grosses Interesse an der Übernahme des HS durch diese beiden Länder besteht und letztere von Beginn weg an der Ausarbeitung des HS beteiligt waren, hat der Zollrat, insbesondere auch in Berücksichtigung dieses Umstandes, von der Einführung des HS mittels einer Empfehlung abgesehen.

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Form und Inhalt

Das Übereinkommen über das HS weist eine ähnliche Gliederung auf wie das geltende Nomenklaturabkommen und enthält eine Reihe von Artikeln, deren Inhalt, abgesehen von den erforderlichen Anpassungen an das HS, im wesentlichen mit Artikeln des Nomenklaturabkommens (AS 1960 293-302) übereinstimmt. Das neue Übereinkommen sieht grundsätzlich das gleiche Unterstellungsverhältnis zum Zollrat vor wie das geltende Nomenklaturabkommen. Die Rechte und Pflichten des Zollrates sind indessen im neuen Übereinkommen etwas genauer umschrieben. Gleich wie im Nomenklaturabkommen die Nomenklatur des Zollrates, bildet auch im neuen Übereinkommen der Anhang hierzu, die Nomenklatur des HS, einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens. Das Übereinkommen über das HS weist nebst der ziemlich umfangreichen Präambel insgesamt 20 Artikel auf.

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Unterschiede gegenüber dem Nomenklaturabkommen

Eine wesentliche Abweichung besteht bereits in der Präambel, sieht diese doch, im Gegensatz zum Nomenklaturabkommen, in bezug auf den Anhang nicht nur eine Verwendung für die Zolltarife, sondern auch eine solche für Frachttarife, Statistiken und die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Codierung von Waren vor. Verschiedene Artikel sind etwas ausführlicher gestaltet, als es für die Artikel des Nomenklaturabkommens der Fall ist, welche sich mit der gleichen Materie befassen. Geändert wurde auch die Reihenfolge einzelner Artikel. Im einzelnen sind insbesondere folgende Neuerungen hervorzuheben.

123.1

Tarif- und Statistiknomenklaturen

Im Gegensatz zum Nomenklaturabkommen, das den Vertragsparteien die Verwendung aller vierstelligen Nummern in ihren Zolltarifen vorschreibt, verpflichtet das neue Übereinkommen in Artikel 3 die Vertragsparteien nicht, die Unternummern des HS in die Tarifnomenklatur aufzunehmen, sofern die betreffenden Nummern Gegenstand einer kombinierten Tarif- und Statistiknomenklatur bilden. Dies bedeutet, dass es den Vertragsparteien unter der genannten Vor365

aussetzung freigestellt ist, die Unternummern des HS ganz oder teilweise als statistische und nicht als zolltarifarische Nummern zu übernehmen.

123.2

Erleichterungen für Entwicklungsländer

Die Entwicklungsländer, welche Vertragsparteien sind, können gemäss Artikel 4 die Anwendung eines Teils oder der Gesamtheit der Unternummern der Nomenklatur des HS aufschieben. Grundsätzlich ist für diese Vergünstigung eine Frist von fünf Jahren festgelegt, die jedoch verlängert werden kann.

123.3

Technische Hilfe für Entwicklungsländer

Artikel 5 sieht vor, dass die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, den Entwicklungsländern auf deren Antrag hin und unter einvemehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe leisten, insbesondere bei der Personalausbildung und der Umstellung ihrer Nomenklaturen auf das HS.

123.4

Stimmrecht

Im Ausschuss für das HS, welcher in bezug auf die Nomenklatur des HS im wesentlichen die gleichen Aufgaben zu erfüllen hat wie das Nomenklaturkomitee hinsichtlich der Nomenklatur des Zollrates, erhalten die Zoll- und Wirtschaftsunionen, auch wenn ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, im Gegensatz zum Nomenklaturabkommen, welches das Stimmrecht für jede Vertragspartei vorsieht, gemäss Artikel 6 nur noch eine Stimme. Dies bedeutet, dass z. B. die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Ausschuss für das HS nur noch eine Stimme besitzen wird.

123.5

Vetorecht

In Artikel 8 des Übereinkommens ist das Vetorecht der Mitgliedstaaten des Zollrates, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, geregelt. Danach kann jeder Mitgliedstaat des Zollrates, der mit einem vom Ausschuss für das HS erlassenen Entscheid oder einer von diesem Ausschuss ausgearbeiteten Bestimmung nicht einverstanden ist, eine Rückweisung an diesen Ausschuss zur erneuten Prüfung verlangen.

123.6

Vertragsparteien

Im Gegensatz zum Nomenklaturabkommen, das nur den Beitritt von Mitgliedstaaten des Zollrates vorsieht, können laut Artikel 11 auch Zoll- und Wirtschaftsunionen oder Länder, die nicht Mitgliedstaaten des Zollrates sind, Vertragsparteien werden.

366

123.7

Anwendung auf abhängige Gebiete

Das Übereinkommen regelt in Artikel 14 die Anwendung auf von den Vertragsparteien abhängige Gebiete.

123.8

Fristen im Änderungsverfahren

Eine wesentliche Abweichung gegenüber dem Nomenklaturabkommen betrifft gemäss Artikel 16 die für die Inkraftsetzung von Änderungen vorgesehenen Fristen, die verlängert wurden und insbesondere dem Datum der Notifizierung mit Stichtag I.April Rechnung tragen. Die Notifizierung am I.April oder später bedingt die Verschiebung des Inkrafttretens um ein Jahr.

123.9

Vorbehalte

Artikel 18 gestattet keine Vorbehalte. Der schweizerische Vorschlag, diesen Artikel weniger restriktiv zu fassen, wurde mit grosser Mehrheit abgelehnt.

123.10

Notifikationen

Die im Nomenklaturabkommen dem Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten überbundenen Aufgaben (Hinterlegung der Beitrittsurkunden.

Notifikation von Änderungen usw.) sind gemäss Artikel 19 dem Generalsekretär des Zollrates übertragen worden.

123.11

Registrierung

Artikel 20 sieht die Registrierung des Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen vor.

124

Anwendbarkeit

Bezüglich der den Vertragsparteien erwachsenden Verpflichtungen ist insbesondere auf Artikel 3 hinzuweisen, der Bestimmungen enthält über die Tarifnomenklatur (laut Art. \b eine nach der Gesetzgebung der Vertragsparteien erstellte Nomenklatur zur Erhebung von Einfuhrzöllen) und für die Statistiknomenklaturen (gemäss Art. \c durch die Vertragspartei erstellte Warennomenklaturen zum Erfassen von Daten für die Erstellung von Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken). Die in der Präambel aufgeführten Vertragsziele stellen demgegenüber lediglich Optionen ohne Verpflichtungscharakter dar. So sind die Transportanstalten nicht zur Übernahme des HS verpflichtet; diese wäre jedoch im Hinblick auf die angestrebte Vereinheitlichung der verschiedenen Nomenklaturen wünschenswert.

Das Übereinkommen überbindet den Vertragsparteien auch keinerlei Verpflichtungen in bezug auf die Gestaltung der Zollansätze (Art. 9).

367

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Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

125.1

Rechte

Die besonderen Rechte, die den Entwicklungsländern in den Artikeln 4 und 5 eingeräumt werden, sind unter den Ziffern 123.2/3 aufgeführt.

Sämtliche Vertragsparteien sind berechtigt, Vertreter in den Ausschuss für das HS abzuordnen (Art. 6). Sie haben aufgrund von Artikel 7 auch das Recht, vom genannten Ausschuss Auskünfte oder Ratschläge zu allen Fragen über die Einreihung von Waren in das HS zu verlangen.

Das in Artikel 8 verankerte Vetorecht wurde bereits unter Ziffer 123.5 behandelt.

Jede Vertragspartei hat im Falle einer Streitigkeit mit ändern Vertragsparteien das Recht, die Angelegenheit vor den Ausschuss für das HS zu bringen (Art. 10).

Das auf unbeschränkte Dauer abgeschlossene Übereinkommen kann von den Vertragsparteien jederzeit gekündigt werden, wobei die Kündigung grundsätzlich ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam wird (Art. 15).

Die Rechte der Vertragsparteien in bezug auf das HS beschränken sich auf die von der Vertragspartei angewendeten bzw. anzuwendenden Teile des Übereinkommens (Art. 17).

Die Vertragsparteien haben Anrecht auf alle in Artikel 19 erwähnten, durch den Generalsekretär des Zollrates auszuführenden Notifikationen betreffend Beitritte, Kündigungen, Änderungen usw.

125.2

Pflichten

Die Vertragsparteien sind gemäss Artikel 3 verpflichtet, beim Erstellen ihrer Tarif- und Statistiknomenklaturen alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden, den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht zu verändern und die Nummernfolge des HS einzuhalten (Ausnahme betreffend die Entwicklungsländer: siehe Ziff. 123.2).

Ferner müssen die Vertragsparteien laut Artikel 3 ihre dem sechsstelligen Code des HS entsprechenden Ein- und Ausfuhrhandelsstatistiken öffentlich zugänglich machen, sofern die Bekanntgabe nicht wegen aussergewöhnlicher Gründe, wie der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder der nationalen Sicherheit, ausgeschlossen ist (Ausnahme betreffend die Entwicklungsländer: Ziff. 123.2).

Die Industrieländer sind laut Artikel 5 gehalten, den Entwicklungsländern technische Hilfe zu leisten (vgl. Ziff. 123.3).

Die Vertragsparteien müssen Änderungen des HS, die gestützt auf Artikel 16 beschlossen wurden, auf das jeweils vorgesehene Datum in ihre Tarifnomenklatur oder ihre kombinierte Tarif- und Statistiknomenklatur übernehmen.

368

13

Internationale Auswirkungen

Das Übereinkommen über das HS dürfte auf längere Sicht das Nomenklaturabkommen vollumfänglich ablösen. Während einer bestimmten Übergangszeit wird sich jedoch ein Nebeneinander der beiden Vertragswerke nicht vermeiden lassen.

Da die Rubriken des Internationalen Warenverzeichnisses (Classification Type pour le commerce International [CTCI]) der Vereinten Nationen praktisch ganz in den Arthang des HS eingebaut wurden, erübrigt sich künftighin die separate Erfassung dieser Daten.

131

- auf die nationalen Tarife

Sämtliche Länder oder Zoll- und Wirtschaftsunionen, die das HS übernehmen, sind verpflichtet, ihre Zolltarife und die kombinierten Zoll- und Statistiknomenklaturen dem Anhang zum HS anzupassen. Viele Länder müssen das in französischer und englischer Originalfassung vorliegende HS in ihre Landessprache bzw. Landessprachen übersetzen. Das HS bedingt auch die Anpassung von nationalen Erlassen, die sich in irgendeiner Form auf den Zolltarif beziehen.

132

- auf vertragliche Abmachungen

Die vielen Änderungen, welche die Nomenklatur des HS gegenüber der Nomenklatur des Zollrates aufweist, und die in der letzteren fehlenden, im HS jedoch in grosser Zahl vorhandenen Unternummern bedingen die Anpassung einer Reihe vertraglicher Abmachungen, insbesondere im Rahmen des GATT und der europäischen Freihandelszone (EG und EFTA). Es besteht indessen auf internationaler Ebene ein Konsens darüber, dass das Bestehende so weit wie möglich unverändert übertragen werden soll.

133

- auf Industrie und Handel

133.1

Industrie

Die verfeinerten Daten in bezug auf die internationalen Handelsströme werden der Industrie bessere Unterlagen für die Analyse der internationalen Märkte liefern. Gestützt auf die für die Industrieländer vollumfänglich anwendbare Nomenklatur des HS wird es bei Auslandgeschäften künftighin wesentlich leichter fallen, die im jeweiligen Einfuhrland gültigen Zollansätze zu ermitteln. Es kann ausserdem damit gerechnet werden, dass in absehbarer Zukunft, wenn der Kreis der Anwender des HS eine gewisse Ausweitung erfahren haben wird, der Industrie dadurch Erleichterungen erwachsen, dass auf den Handelsrechnungen, Frachtverträgen, Zollanmeldungen usw. für alle an den Transaktionen beteiligten Länder die gleichen sechsstelligen Nummern des HS massgebend sein werden. Nachteilig auswirken könnte sich für einzelne Unternehmen der Umstand, dass durch die teils sehr weitgehenden Unterteilungen des HS Angaben 369

geliefert werden müssen, die zu einer gewissen Offenlegung von Daten führen (vgl. Ziff. 153.1 hiernach).

133.2

Handel

Die einheitliche Bezeichnung der Waren aufgrund der Nomenklatur des HS wird, sofern sie vom Erzeuger bis zum Empfänger zur Anwendung gelangt, für Warentransaktionen auf internationaler Ebene zu einer wesentlichen Verbesserung der gegenwärtigen Situation in bezug auf den Aufwand an Arbeit und Kosten führen. Ausserdem dürfte dadurch der grenzüberschreitende Verkehr erleichtert und wesentlich beschleunigt werden. Die Umstellung von der Nomenklatur des Zollrates auf diejenige des HS wird jedoch vorübergehend, zufolge der Anpassung der heute grösstenteils gespeicherten Daten, ein gewisses Mass an Mehrarbeit bringen.

14

Inkraftsetzung

141

Modalitäten

Damit das Übereinkommen in Kraft treten kann, müssen laut Artikel 13 mindestens 17 Staaten und Zoll- oder Wirtschaftunionen das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

142

Daten

Das Übereinkommen tritt am 1. Januar in Kraft, der innerhalb einer Frist von mindestens 12 und höchstens 24 Monaten auf das Datum folgt, an welchem das für die Inkraftsetzung erforderliche Quorum von 17 Vertragsparteien erreicht wurde. Das früheste Datum der Inkraftsetzung ist auf den 1. Januar 1987 festgelegt.

15

Auswirkungen auf die Schweiz

Eine Übernahme des HS durch die Schweiz bedingt die Überführung des Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarifs in die Nomenklatur des HS und eine entsprechende Anpassung einer Reihe internationaler Vereinbarungen und nationaler Erlasse nicht zollrechtlicher Natur.

151

Gründe für die Übernahme

Es darf davon ausgegangen werden, dass alle wichtigen Handelspartner der Schweiz und insbesondere die Mitgliedstaaten der EG und EFTA sowie die USA und Kanada das HS übernehmen werden. Ein Abseitsstehen der Schweiz ist daher nicht denkbar und wäre auch wirtschaftlich nicht vertretbar. Für ein exportorientiertes Land wie die Schweiz ist es wichtig, dass auf nationaler Ebene für die Exporte die gleiche Zollnomenklatur massgebend ist wie im Be370

Stimmungsland, die den Warenverkehr betreffenden Unterlagen somit in der gleichen Tarifsprache abgefasst werden können. Aufgrund dieser Überlegungen hat der Bundesrat das Übereinkommen mit Beschluss vom 6. Juni 1983 genehmigt.

152

Vorteile

152.1

- für Handel und Industrie

Nebst den unter Ziffer 133 genannten Vorteilen wird das HS einen stark verbesserten Aussagewert der Handelsstatistik bringen.

152.2

- für die Transportanstalten

Eine Übernahme des HS anstelle der heutigen Transportnomenklaturen würde eine verfeinerte Abstufung der Frachttarife ermöglichen.

152.3

- in bezug auf Handelsverhandlungen

Die Vergleichsbasen für handelsvertragliche Abmachungen werden durch das HS wesentlich verbessert. Zudem ergibt sich hinsichtlich der Zolltarife der Handelspartner eine bedeutend grössere Transparenz, werden doch die Nomenklaturen der Industrieländer bis zur sechsten Stelle die gleiche Gliederung aufweisen.

152.4

- für die Verwaltung

Die Übernahme des HS wird der Verwaltung den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erleichtern.

153

Nachteile

Die grössten Nachteile des HS erwachsen den Vertragsparteien in der Einführungsphase, bedingt doch die Umstellung auf allen Ebenen, insbesondere bei den Zollverwaltungen, ein grosses Mass an Mehrarbeit. In der Übergangsphase wird die Vergleichbarkeit der Aussenhandelszahlen mit früheren Jahren teilweise beeinträchtigt.

153.1

- für Handel und Industrie

Das HS erfordert wesentlich mehr Detailinformationen als die Nomenklatur des Zollrates und stellt entsprechend höhere technologische Anforderungen.

Bei gewissen, in der Nomenklatur spezifisch genannten Erzeugnissen, die nur von einer geringen Anzahl Unternehmen hergestellt werden, besteht die Gefahr der Offenlegung vertraulicher Daten. Das Übereinkommen sieht in Artikel 3 jedoch vor, dass in diesen Fällen die handelsstatistischen Daten nicht veröffentlicht werden müssen.

371

153.2

- für die Transportanstalten

In einzelnen Bereichen dürfte das HS eine für die Abstufung der Frachttarife zu starke Aufgliederung aufweisen. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu erwähnen, dass das Übereinkommen nur für die Zoll- und die kombinierten Zollund Statistiknomenklaturen die Übernahme sämtlicher Unternummern vorschreibt.

153.3

- für die Verwaltung

Durch die sehr starke Aufgliederung wird die praktische Anwendung des HS vertieftere Warenkenntnisse erfordern als die Nomenklatur des Zollrates. Die Ausbildung der Zollbeamten der technischen Laufbahn muss daher diesbezüg-.

lieh verbessert werden.

Zudem wird die Überführung des HS in die nationalen Zolltarife in einzelnen Bereichen Anpassungs-Verhandlungen nötig machen (vgl. Ziff. 3).

154

Anhang zum Übereinkommen

Auf die Wiedergabe des im Originaltext in französischer und englischer Sprache abgefassten Anhanges im Bundesblatt und in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze wird verzichtet. Der als Beilage zu dieser Botschaft erscheinende Zolltarif-Entwurf stellt - abgesehen von den nationalen Unternummern, die dadurch gekennzeichnet sind, dass deren siebte und achte Stelle nicht aus Nullen bestehen, und den als «Schweizerische Verzollungsvorschriften oder Anmerkungen» gekennzeichneten Ergänzungen - eine genaue Wiedergabe des Anhanges zum HS dar. Die französische Fassung des Zolltarif-Entwurfes enthält die französische Originalfassung des Anhanges zum HS; die deutsche Version besteht dagegen aus einer mit der EG-Kommission, der deutschen und der österreichischen Zollverwaltung bereinigten Übersetzung der beiden Originalversionen, wobei schweizerischerseits versucht worden ist, soweit wie möglich die Übereinstimmung mit der französischen Originalversion herzustellen. Auch bei der Ausarbeitung der italienischen Fassung des Zolltarif-Entwurf es wurde eng mit der EG-Kommission und der italienischen Zollverwaltung zusammengearbeitet.

155

Schlussfolgerung

Auf längere Sicht dürften die Vorteile gegenüber den Nachteilen überwiegen.

Das Übereinkommen enthält keine Bestimmungen, die der Schweiz aus staatsoder neutralitätspolitischen Gründen ein Beiseitestehen nahelegen würden. Die Übernahme des Abkommens hat auch keine finanziellen Verpflichtungen zur Folge.

Das HS ist so gestaltet, dass es weiter ausbaufähig ist. Der Erfolg des HS wird weitgehend vom Kreis der Anwender abhängen. Gelingt es, auch ausserhalb der Zollverwaltungen stehende potentielle Anwender zu finden und das Ganze je372

weils der Entwicklung anzupassen, kann das HS bestimmt als Markstein in der Vereinheitlichung nationaler und internationaler Nomenklaturen gewertet werden.

2

Anpassung des Zolltarifgesetzes

Das schweizerische Zollwesen ist durch zwei Bundesgesetze geordnet. Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (SR 631.0) regelt im wesentlichen die allgemeinen Voraussetzungen der Zollerhebung. Das Bundesgesetz über den schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz; SR 632.10) enthält, neben einigen allgemeinen Bestimmungen, als Kernstück den Zolltarif im Anhang. Da letzterer zufolge Anpassung an den zum Übereinkommen gehörenden Anhang wesentliche Änderungen in bezug auf die Strukturierung erfährt und zudem auch die allgemeinen Bestimmungen zum Teil redaktionell, zum Teil materiell angepasst werden müssen, wurde auf die blosse Revision des bestehenden Zolltarifgesetzes zugunsten einer Neufassung verzichtet.

Der Inhalt der Artikel 1-2 und 4--9 wird, abgesehen von einigen geringfügigen Änderungen (Ziff. 211.2), in die neuen Artikel 1-9 übergeführt.

21

Anpassung des Wortlautes

Im Ingress wird der Artikel 23bls der Bundesverfassung nicht mehr aufgeführt, da sich diese Bestimmung seit ihrer Änderung vom 30. November 1980 (AS 1981 90) nicht mehr auf die Ansätze für die statistische Gebühr bezieht. Letztere bedarf denn auch keiner besonderen verfassungsmässigen Grundlage mehr, da ihr ungefähr gleich hohe Erhebungskosten gegenüberstehen (vgl. Botschaft vom 24. Jan. 1980 Sparmassnahmen 1980, Ziff. 213; BB1 1980 I 477 501).

211 211.1

Berücksichtigung der geänderten Gesetzestechnik Titel

Für den Titel des Gesetzes wurde die für Bundesgesetze allgemein übliche Kurzfassung gewählt.

Entsprechend der geltenden Gesetzestechnik sind die einzelnen Abschnitte mit einem Titel und die einzelnen Artikel anstelle des Randtitels mit einer an die Artikelnummer anschliessenden Sachüberschrift versehen worden.

211.2

Anpassungen im einzelnen

In Artikel l sind der Passus «dem diesem Gesetz beigefügten» durch «im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten» und der Satzteil «Verordnungen sowie Beschlüsse des Bundesrates» durch «Verordnungen des Bundesrates» ersetzt worden.

373

Artikel 3 besteht im wesentlichen aus dem leicht umgestalteten ersten Absatz des heutigen Artikels 5. Der Passus betreffend die Vorlage eines Antrages zu einem Bundesbeschluss sowie der zweite Absatz des erwähnten Artikels sind aus Gründen der Systematik in den 4. Abschnitt (Berichterstattung, Genehmigung und Änderungen des Zolltarifs) aufgenommen worden und bilden den neuen Artikel 8. In Artikel 3 (heutiger Art. 5) ist das Wort «verfügen» durch «verordnen» ersetzt worden. In dem Gegenstand des neuen Artikels 8 bildenden Teil des heutigen Artikels 5 sind der Ausdruck «Bundesratsbeschluss» durch das Wort «Verordnung» und die Bezeichnungen «Bundesbeschluss» sowie «allgemein verbindlicher Bundesbeschluss» durch den Ausdruck «Gesetzesänderung» ersetzt worden. Letzteres in Berücksichtigung des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (GVG; SR 171.11), welches für unbefristete Erlasse die Form des Bundesgesetzes vorschreibt.

Der erste Absatz von Artikel 4 wurde an die in Artikel 2 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) vorgesehene Regelung angepasst. Schon nach dem Zolltarifgesetz von 1959 war der Bundesrat ermächtigt, die sich aus Zollverhandlungen ergebenden Gebrauchszollansätze nach Unterzeichnung der betreffenden Verträge vorläufig in Kraft zu setzen. Dies implizierte auch die Kompetenz, Tarifabkommen vorläufig anzuwenden. Der neue Wortlaut stellt eine Präzisierung und eine Anpassung an das Aussenwirtschaftsgesetz dar. Dabei wurde die im Aussenwirtschaftsgesetz enthaltene «Referendumsklausel» allerdings nicht übernommen, weil ausgeschlossen werden kann, dass Tarifabkommen referendumspflichtig sind, und sich die Ermächtigung auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt nur auf nichtreferendumspflichtige Abkommen beziehen kann. Des weiteren soll der Bundesrat wie bisher auch Zollansätze vorläufig in Kraft setzen können, die Gegenstand von Abkommen sind, welche nach Artikel 2 des Aussenwirtschaftsgesetzes (Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr) vorläufig angewendet werden. Damit wird das Verhältnis zwischen Zolltarif- und Aussenwirtschaftsgesetz klarer zum Ausdruck gebracht. Die Absätze 2 und 3 des heutigen Artikels 4 sind unverändert beibehalten worden.

In Artikel 5 Absatz 3 ist im ersten Satz der Passus «oder mit Auflagen zu versehen» beigefügt
worden. Wie aus der Botschaft zum geltenden Zolltarifgesetz hervorgeht (BB1 1959 l 678), sind mit diesem Absatz nicht in erster Linie Bedingungen, sondern Auflagen (rechtlich durchsetzbare Verhaltensanweisungen) gemeint. Der Schlussatz von Absatz 3 des heutigen Artikels 6 wurde gestrichen, da der Erlass von Verordnungen in Artikel 12 Absatz l geregelt ist.

In Artikel 6 (derzeitiger Art. 7) wurde am Schluss der Passus «eintreten zu lassen» durch die heute gebräuchliche Fassung «zu verordnen» ersetzt.

Artikel 9 (heutiger Art. 9) ist in Anlehnung an Artikel 10 Absatz 2 des Aussenwirtschaftsgesetzes (SR 946.201) neu gefasst worden. Damit soll ebenfalls eine bessere Übereinstimmung mit dem Aussenwirtschaftsgesetz gewährleistet werden.

In Anlehnung an die in Artikel 2 des Zollgesetzes vorhandene Terminologie ersetzt der in Artikel 10 aufgeführte Begriff «schweizerische Zollgrenze» die im heutigen Artikel 10 vorhandene Bezeichnung «Grenze des schweizerischen Zollgebietes».

374

212

Berücksichtigung besonderer Umstände

212.1

Rundungsregeln

Die im heutigen Artikel 3 Absatz 2 vorhandene Rundungsregel betreffend den Zollbetrag wurde fallengelassen. Sie soll der im heutigen Geschäftsverkehr üblichen Praxis weichen, die keiner gesetzlichen Verankerung bedarf. Ebenfalls weggelassen wurde die am Schluss des ersten Absatzes aufgeführte Rundungsregel für die je l kg brutto festgelegten Zollansätze, welche durch die generelle Festlegung von Zollansätzen je 100kg brutto hinfällig wurde. Da der Umfang des jetzigen Artikels 3 durch diese Kürzungen stark eingeschränkt worden ist, wurden die derzeitigen Artikel 2 und 3 zum neuen Artikel 2 verschmolzen.

212.2

Umstrukturierung

Die geltenden Artikel 4-10 weisen neu die Nummern 3-10 auf, wobei die Reihenfolge der jetzigen Artikel 4 und 5 umgekehrt wurde, so dass der heutige Artikel 5, soweit er nicht den neuen Artikel 8 bildet, neu Artikel 3 ist und für den derzeitigen Artikel 4 keine Änderung in der Numerierung eintritt. Diese Umkehrung beruht auf dem Umstand, dass der Generaltarif die Basis des Gebrauchstarifs bildet und daher vor dem letzteren aufgeführt werden sollte.

212.3

Handelsstatistik

Die Ziffern 2 und 3 von Absatz 2 des heutigen Artikels 10 sind gestrichen worden; deren Inhalt soll künftig gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 auf Verordnungsstufe geregelt werden.

212.4

Kompetenzdelegation an den Bundesrat

Die in Absatz l von Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vorgesehene Ermächtigung des Bundesrates, Übereinkommensänderungen, die unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Übereinkommensbenützer und der Entwicklung der Technik oder der Strukturen internationalen Handels gemäss Artikel 16 dieses Übereinkommens wünschenswert sind, selbständig anzunehmen, ist lediglich die Weiterführung der in bezug auf das Nomenklaturabkommen bestehenden Ermächtigung des Bundesrates, die seit dem 1. Januar 1960 in Kraft ist und sich in den vergangenen Jahren mehrmals bewährt hat. Die Ermächtigung ist nötig, weil es kaum möglich wäre, die vom Zollrat gemäss Artikel 16 des Übereinkommens vorgeschlagenen Änderungen innert der für Zustimmung oder für Einwände vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehene Ermächtigung an den Bundesrat hat vorsorglichen Charakter und wäre nur dann zu beanspruchen, wenn sich die Notwendigkeit der Umwandlung von Tariflinien in statistische Linien (Unterteilungen mit rein, statistischem Charakter) ergeben sollte und zudem nur unter 375

der Voraussetzung, dass dadurch keine Änderung der Zollbelastung entstehen würde.

212.5

Vollzug

Die im geltenden Zolltarifgesetz in Artikel 12 aufgeführten Vollzugsbestimmungen sind neu in den Artikel 12 Absatz l aufgenommen worden.

Eine Neuerung stellt der in Absatz 2 des Artikels 12 enthaltene Auftrag an die Zollverwaltung zur Veröffentlichung des Gebrauchstarifs dar. Dieser ist indessen schon bisher, und zwar ohne gesetzliche Verpflichtung, veröffentlicht worden.

212.6

Schlussbestimmungen des geltenden Zolltarifgesetzes

Die im geltenden Zolltarifgesetz in Artikel 11 unter den Ziffern I, III, IV und V erwähnten Bestimmungen sind hinfällig, da hierfür neu die nachstehenden gesetzlichen Grundlagen bestehen.

Ziffer I: Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung, Anhang V Tarif der Tabakzölle (SR 641.31). Das darin erwähnte Kapitel 24 bildet Bestandteil des Anhanges zum neuen Zolltarifgesetz.

Ziffer III: Die unter dieser Ziffer aufgeführten Bestimmungen figurieren nunmehr in der revidierten Fassung des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (SR 631.0).

Ziffer IV: Diese Bestimmung ist in den Bundesbeschluss über die Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 mit den Änderungen bis 30. September 1975 aufgenommen worden. Die rechtlichen Grundlagen bilden Artikel 41ter der Bundesverfassung und Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung (AS 1982 138).

Ziffer V: Diese Ziffer ist durch die neue Fassung von Artikel 49 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer mit den Änderungen bis 30. September 1975 hinfällig geworden (gesetzliche Grundlagen sind Art. 41ter der Bundesverfassung und Art. 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung [AS 1982 138]).

212.7

Artikel 12 Absatz 3 des geltenden Zolltarifgesetzes

Die im geltenden Zolltarifgesetz in Artikel 12 unter Absatz 3 aufgeführten Bundesratsbeschlüsse wurden aufgehoben (Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 376

9. Okt. 1964 betreffend den Verfassungszusatz über die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen [AS 1964 1426]).

212.8

Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Absatz l von Artikel 13 entspricht der Ziffer II des heutigen Artikels 11. Diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat ist notwendig, damit sämtliche bundesrechtlichen Erlasse, die Zolltarifnumrnern nennen, dem neuen Zolltarif angepasst werden können.

Das in bezug auf den Inhalt praktisch vollumfänglich transponierte Zolltarifgesetz wird durch das den Erfordernissen des Übereinkommens über das HS angepasste und auf der neuen Gesetzestechnik beruhende neue Zolltarifgesetz hinfällig und ist deshalb aufzuheben (Art. 13 Abs. 2).

212.9

Inkrafttreten

Da das Inkrafttreten des neuen Zolltarifgesetzes wegen des einen integrierenden Anhang bildenden Zolltarifs mit der Inkraftsetzung des Übereinkommens über das HS koordiniert werden muss, soll der Bundesrat, wie dies bereits in bezug auf das geltende Zolltarifgesetz der Fall war (Art. 12 Abs. 1), wiederum ermächtigt werden, das Datum des Inkrafttretens zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2).

22

Generaltarif und Gebrauchstarif

221

Grundsätze und Begriffe

221.1

Generaltarif

Unter diesem Begriff ist der autonome, ausschliesslich unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse aufgestellte Zolltarif zu verstehen. Er ist nicht unmittelbar zur Anwendung bestimmt, sondern soll vor allem als Instrument bei Zollverhandlungen mit dem Ausland dienen. Da die meisten Zollansätze des Generaltarifs entweder durch handelsvertragliche Abmachungen oder durch autonome Massnahmen gesenkt wurden, gelangen gegenwärtig nur noch wenige Zollansätze des Generaltarifs zur Anwendung. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu erwähnen, dass beim Wegfall handelsvertraglich ermässigter Zollansätze grundsätzlich die Ansätze des Generaltarifs anzuwenden sind. Desgleichen würde auch das Rückgängigmachen autonomer Zollsenkungen die Anwendung der Zollansätze des Generaltarifs bedingen. Die Ansätze des Generaltarifs sind im Anhang zum Zolltarifgesetz, dem neuen Zolltarif, in der linken, mit «GT» bezeichneten Kolonne aufgeführt.

221.2

Gebrauchstarif

Dieser beinhaltet, nebst den wenigen unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs, die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autono377

men Massnahmen ermässigten Zollansätze. Es handelt sich dabei um die Zollansätze, die bei der Einfuhr von Waren, welche kein Anrecht auf eine Präferenzbehandlung (EG- oder EFTA-Präferenz bzw. Präferenz für Entwicklungsländer) haben, zur Anwendung gelangen. Die in der rechten, mit «GA» bezeichneten Kolonne des Anhangs zum Zolltarifgesetz, dem neuen Zolltarif, aufgeführten Zollansätze des Gebrauchstarifs (Gebrauchs-Ansätze) basieren auf dem Stand 1. Januar 1987 (Endabbau der GATT-Tokio-Runde). Es ist anzunehmen, dass gewisse Zollansätze im Verlaufe der Verhandlungen im GATT (vgl.

Ziff. 34 hiernach) noch Änderungen erfahren werden. Die Basis für diese Änderungen werden auf jeden Fall die im Anhang zum Zolltarif aufgeführten Gebrauchs-Ansätze bilden. Es versteht sich, dass der zur unmittelbaren Anwendung durch die Zollorgane bestimmte Gebrauchstarif noch zu ergänzen ist, indem die Zollpräferenzen, die neben dem Zoll zu erhebenden Abgaben (z. B.

Zollzuschlag auf Treibstoffen), die Massnahmen nicht zollrechtlicher Natur usw. angegeben werden. Der entsprechend ergänzte Zolltarif wird als «Gebrauchs-Zolltarif» bezeichnet.

222

Vorgehen bei der Transposition des geltenden Zolltarifs

Nach Auffassung der Vertragsparteien im GATT sollen bei der Neugestaltung der nationalen Zolltarife auf der Grundlage des Anhangs zum Übereinkommen über das HS grundsätzlich die geltenden Zollansätze transponiert werden. Dies insbesondere zur Vermeidung neuer, langwieriger, weltweiter Verhandlungen.

Die Überführung des HS ins schweizerische Recht ist nicht zum Anlass für eine materielle Änderung der Zollansätze genommen worden. Es wurden grundsätzlich nur die geltenden Ansätze (Stand I.Jan. 1987) transponiert. In jenen Fällen, in denen eine vollumfängliche Transposition der jetzigen Zollansätze nicht durchführbar war, weil für die betreffenden Unternummern mehrere Zollansätze in Betracht kamen, gelangten die in diesem Zusammenhang vom GATT ausgearbeiteten Richtlinien zur Anwendung. Diese sehen folgende vier Möglichkeiten vor: 1. Anwendung des niedrigsten aller in Betracht kommenden Zollansätze; 2. Übernahme des Zollansatzes derjenigen zutreffenden Nummer, für die das grösste Handelsvolumen ausgewiesen ist; 3. Errechnung eines aufgrund des Handelsvolumens gewichteten Mittelansatzes aus sämtlichen in Betracht kommenden Zollansätzen; 4. Festlegung des Zollansatzes gestützt auf das arithmetische Mittel aller in Betracht kommenden Ansätze.

Von den unter den Ziffern l und 4 erwähnten Möglichkeiten wurde nur wenig Gebrauch gemacht. Am häufigsten gelangten die unter den Ziffern 2 und 3 aufgeführten Richtlinien zur Anwendung.

222.1

Konsultation der Zollexpertenkommission

Bevor mit der Neugestaltung des Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarifs 1959 begonnen wurde, ist anfangs des Jahres 1983 die Expertenkommission für den Zolltarif konsultiert worden. Diese erklärte sich anlässlich ihrer Sitzung vom 378

17. März 1983 mit den von der Eidgenössischen Zollverwaltung und vom GATT skizzierten Vorgehen einverstanden.

Von den in der Folge ausgearbeiteten, Gegenstand dieser Botschaft bildenden Entwürfen haben sowohl die Mitglieder der Konsultativen Kommission für die Aussenwirtschaftspolitik als auch die Zollexpertenkommission anlässlich ihrer Sitzung vom 22. März 1985 in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

222.2

Vernehmlassungsverfahren

Wie unter Ziffer 114 erwähnt, hat die Eidgenössische Zollverwaltung bereits bei der Ausarbeitung des HS in engem Kontakt mit den interessierten Kreisen gestanden. In verschiedenen Belangen ist es gelungen, den Anliegen der interessierten schweizerischen Kreise und der Verwaltung zum Durchbruch zu verhelfen. Der Anhang zum HS enthält daher auch Teile schweizerischer Prägung, so insbesondere das die Uhren betreffende Kapitel 91, welches weitgehend den Wünschen der schweizerischen Uhrenindustrie entsprechend gestaltet worden ist.

Für die Überführung des nationalen Zolltarifs in den Anhang zum HS sind von der Eidgenössischen Zollverwaltung kapitelweise Tarifentwürfe ausgearbeitet worden. Nach Gruppierung in acht Teilbereiche wurden dieselben den Spitzenverbänden der Wirtschaft, dem Bauernverband und den interessierten Verwaltungen zur Stellungnahme unterbreitet. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Begehren sind, soweit dies möglich war, ganz oder teilweise berücksichtigt worden. Im allgemeinen wurden die von der Eidgenössischen Zollverwaltung erstellten Tarifentwürfe von den interessierten Kreisen positiv beurteilt.

Die wenigen Differenzen, welche sich im Verlaufe des Vernehmlassungsverfahrens ergeben haben, konnten in direkten Gesprächen mit den interessierten Kreisen bereinigt werden. Der im Entwurf vorliegende Zolltarif beruht somit vollumfänglich auf den im Vernehmlassungsverfahren bereinigten Tarifentwürfen.

Auf die Durchführung eines grossen Vernehmlassungsverfahrens wurde verzichtet, da ein solches bundesrechtlich nicht vorgeschrieben ist und sich im übrigen wiederum grösstenteils an jene Kreise gerichtet hätte, die sich bereits zu den von der Eidgenössischen Zollverwaltung ausgearbeiteten Tarifentwürfen äussern konnten.

222.3

Bereinigung und Vereinfachungen

222.31

Bereinigung

Abgesehen von der im Vernehmlassungsverfahren (Ziff. 222.2) erwähnten Bereinigung sind auch gewisse Anpassungen nomenklatorischer und redaktioneller Art vorgenommen worden. So wurden einzelne schweizerische Unternummern, die in der praktischen Anwendung immer wieder zu Schwierigkeiten Anlass geben, mit der Zustimmung der interessierten Kreise nicht mehr in den ZolltarifEntwurf übernommen. Ferner sind kleinere redaktionelle Änderungen in bezug 379

auf nationale Anmerkungen und Unternummern vorgenommen worden. Es wurde insbesondere der bessern Übereinstimmung zwischen den deutschen und den französischen Texten vermehrte Beachtung geschenkt.

222.32

Vereinfachungen

Im Interesse eines handlichen und gut lesbaren Zolltarifs sind nur dort zusätzliche nationale Unternummern geschaffen worden, wo sich dies aus fiskalischen, wirtschaftlichen oder handelspolitischen Überlegungen als notwendig erwies.

Ausserdem wurden, ausgenommen bei den Filmen, nur noch Zollansätze je Stück oder je 100 kg brutto in den Zolltarif-Entwurf aufgenommen. Ferner sind sämtliche Zuschlagsnummern fallengelassen worden, so dass künftighin keine Doppelanschreibungen mehr erforderlich sein werden. Des weitern wurden sämtliche Notabene weggelassen; zudem ist der grösste Teil der Tarifreverse aufgehoben worden. Diese werden, soweit notwendig, in Reverse gemäss Artikel 18 Absatz 2 des Zollgesetzes umgewandelt. Im übrigen sind nur jene schweizerischen Anmerkungen übernommen worden, die für die Anwendung bzw.

Umschreibung bestimmter nationaler Unternummern als unbedingt erforderlich angesehen wurden.

Alle diese Vereinfachungen sollen dazu beitragen, einerseits eine Reihe von Fehlerquellen auszuschalten und andererseits den vermehrten Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zu ermöglichen.

Eine integrale Transposition aller im schweizerischen Gebrauchs-Zolltarif vorhandenen Unterpositionen in die Nomenklatur des HS hätte zu einem überdimensionierten, in der Praxis nicht mehr anwendbaren Zolltarif mit vielen Tarifnummern ohne Handelsvolumen geführt. Sämtliche interessierten Kreise haben denn auch ein solches Vorgehen abgelehnt.

222.4

Inhalt und Form des neuen Einfuhr-Zolltarifs

222.41

Inhalt

Die Grundlage für die Ausarbeitung des Zolltarif-Entwurfes bildete einerseits der Anhang zum Übereinkommen über das HS, die Nomenklatur des HS, die in ihrem Aufbau bis zur sechsten Stelle nicht verändert werden darf, und andererseits der Schweizerische Gebrauchs-Zolltarif 1959 (SR 632.10). Für die neue nationale Nomenklatur wurden zwei zusätzliche Stellen vorgesehen. Im Sinne einer Vereinheitlichung ist die Nomenklatur des HS dort, wo keine nationale Unterteilung erfolgte, mit zwei Nullen ergänzt worden (vgl. Ziff. 154). Der neue Zolltarif weist somit durchgehend achtstellige Nummern auf. Es sind insgesamt 6748 Tariflinien vorhanden, wovon 5019 auf Nummern der Nomenklatur des HS beruhen. Sondererhebungen können auf Wunsch auch in Zukunft durchgeführt werden. In der mit «GT» bezeichneten Kolonne sind die Zollansätze des Generaltarifs (vgl. Ziff. 221.1) aufgeführt, und die mit «GA» beschriftete Kolonne enthält die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgesehenen Zollan380

sätze des Gebrauchstarifs (Gebrauchs-Ansätze. vgl. Ziff. 221.2), sofern diese aufgrund der Verhandlungen im GATT keine Änderung erfahren.

Bezüglich der wesentlichsten Änderungen, die gegenüber dem Gebrauchs-Zolltarif 1959 vorhanden sind, wird auf den Anhang zur Botschaft verwiesen.

Als Hilfsmittel zur Beurteilung der Transposition hält die Bundeskanzlei zwei Konkordanzlisten zur Verfügung. Die eine Liste umfasst die Konkordanz zwischen den geltenden Tarifnummern und den Nummern des Zolltarif-Entwurfes, und die andere Liste enthält die Konkordanz zwischen den Nummern des Zolltarif-Entwurfes und denjenigen des geltenden Gebrauchs-Zolltarifs.

222.42 Form Der neue Zolltarif ist von der Form her gleich aufgebaut wie der geltende Gebrauchs-Zolltarif 1959. Er enthält eingangs nebst dem Inhaltsverzeichnis die für den ganzen Zolltarif gültigen «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» sowie entsprechende ergänzende schweizerische Vorschriften. Daran anschliessend folgt der Einfuhrtarif, welcher aus den Anmerkungen der Nomenklatur des HS zu den Abschnitten, Kapiteln und Unternummern sowie den ergänzenden schweizerischen Anmerkungen, der Nomenklatur des HS und den zusätzlichen schweizerischen Unternummern besteht. Den Schluss bildet der Ausfuhrtarif (vgl. Ziff. 223). Das Ganze stellt den in Artikel l des Zolltarifgesetzes erwähnten Anhang dar.

223

Ausfuhrtarif

Der geltende Ausfuhrtarif ist vollumfänglich übernommen worden. Zufolge der zum Teil sehr weitgehenden Unterteilungen in der Nomenklatur des HS, welche für die Ausfuhrstatistik verbindlich ist. mussten verschiedene Ausfuhr-Tarifnummern zusätzlich unterteilt werden, wobei jedoch bezüglich der Ausfuhrzölle die geltenden Bestimmungen unverändert transponiert wurden. Die gesetzlichen Anmerkungen sind ebenfalls in der heutigen Form übernommen worden. Eine geringfügige Änderung ist lediglich in der französischen Fassung der Anmerkung 2 vorgenommen worden, die besser dem deutschen Text angepasst wurde.

3

Anpassung internationaler Vereinbarungen infolge Übernahme des Internationalen Übereinkommens über das HS

31

Notwendigkeit und Ziel der Anpassung

Die Übernahme des HS hat nicht nur eine Umwandlung des autonomen schweizerischen Zolltarifs zur Folge; sie wirkt sich auch auf Konzessionen im Rahmen des GATT und anderer internationaler Wirtschaftsvereinbarungen aus.

Sie macht bei den betreffenden Vereinbarungen zollnomenklatorische Anpassungen nötig. Die Übertragung des HS auf diese Vereinbarungen kann allerdings über technische Anpassungen hinausgehen, wenn nämlich mit ihr Ände381

rangen der Warenbezeichnungen und der einzelnen Zollansätze verbunden sind. In solchen Fällen wird der Konzessionsinhalt einer Vereinbarung berührt.

Das Ziel der vorzunehmenden Anpassung besteht nicht in einer Änderung der gegenseitigen Abkommenspflichten, sondern in einer möglichst integralen Transponierung. Verhandlungen mit den Vertragspartnern werden dort nötig, wo - aus systemeigenen Gründen des HS - eine Transponierung nicht integral durchgeführt werden kann und daher nicht oder nur teilweise einem geltenden Konzessionsinhalt zu entsprechen vermag. Entstehen bei einzelnen Warenpositionen Änderungen der gegenseitigen Leistungsverpflichtungen, sind diese, schon vom Ziel der Anpassung her, insgesamt in ein Gleichgewicht zu bringen.

32

Zweck des Ermächtigungsbeschlusses

Staatsvertragliche Änderungen, welche neue Pflichten oder den Verzicht auf Rechte beinhalten, bedürfen, unabhängig von ihrer Grössenordnung, normalerweise der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte. Die Änderungsanträge müssen von einer Botschaft begleitet sein. Ebenso sind vorläufige Abkommensanwendungen aufgrund des Aussenwirtschaftsgesetzes (SR 946.201) bzw. des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) der Bundesversammlung vorzulegen.

Artikel 13 des neuen Zolltarifgesetzes sieht sinngemäss vor, dass der Bundesrat die Anpassungen der Bundesgesetzgebung, die infolge Übernahme des HS notwendig werden, vornehmen kann. Ein paralleles Vorgehen für die Anpassungen der betreffenden internationalen Vereinbarungen erscheint zweckmässig, um die Verfahren zu vereinfachen und das Parlament dadurch zu entlasten.

Eine befristete Ermächtigung rechtfertigt sich auch deshalb, weil sie erlaubt, alle notwendig werdenden Änderungen in einheitlicher Art und Weise vorzunehmen.

Der Bundesbeschluss-Entwurf .sieht vor, dass der Bundesrat dem Parlament über die Anpassungen Bericht zu erstatten hat. Dies wird in den jeweiligen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik geschehen.

33

Erfasste Vereinbarungen (Anhang zum Bundesbeschluss-Entwurf)

Der Anhang zum Bundesbeschluss enthält keine referendumspflichtigen Abkommen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Freihandelsabkommen mit der EWG und den EGKS-Staaten aus besonderen Gründen und ausnahmsweise dem Verfassungsreferendum unterstellt worden sind, was sich aber nur für das ganze Vertragswerk rechtfertigen liess. Indessen hat sich das Verfahren für Abkommensänderungen, wie in der Botschaft vom 16. August 1972 dargelegt, «nach den dann geltenden Regeln über das Staatsvertragsreferendum zu richten» (BB1 1972 II 738).

Des weitern sollen in den vorgeschlagenen Bundesbeschluss keine Vereinbarungen einbezogen werden, welche autonome schweizerische Verpflichtungen beinhalten; allfällige Änderungen solcher Vereinbarungen werden nötigenfalls dem 382

Parlament im Rahmen der Berichte über den Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarif vorzulegen sein.

Die dem Bundesbeschluss-Entwurf unterstellten Vereinbarungen sind bereits früher von den Räten genehmigt worden. Es handelt sich um Vereinbarungen im Rahmen des GATT oder im Bereich der europäischen Freihandelszone. Es ist allerdings nicht leicht abzuschätzen, welche Vereinbarungen im einzelnen Gegenstand von Anpassungsverhandlungen sein werden und in welchen Fällen eine Beschränkung auf die integrale zollnomenklatorische Umwandlung (ohne Änderung des Konzessionsinhalts) möglich sein wird. Es ist also durchaus denkbar, dass Anpassungen einzelner Vereinbarungen nicht der Genehmigung durch die Räte bedürften. Umgekehrt kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere in der Liste nicht enthaltene Abkommen infolge des HS anpassungsbedürftig werden. Sofern damit Änderungen der Konzessionsinhalte verbunden sein sollten, wird das übliche parlamentarische Genehmigungsverfahren durchzuführen sein. Dies dürfte insbesondere auf Anpassungen bilateraler Abkommen ausserhalb des GATT und der Freihandelszone zutreffen.

Was die GATT-Vereinbarungen betrifft, ist zwischen den multilateralen Zollrunden (vgl. die im Anhang zum Bundesbeschluss unter Ziff. l aufgeführten ZollListen) und den bilateralen Vereinbarungen im Rahmen des GATT zu unterscheiden. Hinsichtlich der schweizerischen Zoll-Listen, welche vor der TokioRunde konsolidiert worden sind, ist zu bemerken, dass diese nicht insgesamt der Anpassungen infolge der Übernahme des HS bedürfen. Diese früheren Konsolidierungslisten enthalten aber vereinzelte Tarifpositionen, welche von den nachfolgenden Zollabbau-Runden nicht betroffen worden sind, weshalb die damals vertraglich gebundenen Konzessionen unverändert weitergelten.

Diese früheren Konzessionen bedürfen zusammen mit jenen aus der TokioRunde der Anpassungen, und zwar wo immer möglich integral, ansonsten gesamtgleichgewichtig.

Die weiteren multilateralen GATT-Übereinkommen (wie beispielsweise über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen), deren Kerninhalt nicht zur Diskussion steht, müssen insofern angepasst werden, als .sie zollnomenklatorische Listen aufweisen. Dasselbe trifft auch auf die verschiedenen bilateralen Vereinbarungen (Briefwechsel) zu.

Verschiedene Abkommen im Bereich, der europäischen Freihandelszone
räumen ihren Vollzugsorganen materielle Änderungskompetenzen ein, so die EFTAKonvention dem Rat (Änderungen z. B. der Anhänge B und D der Konvention), das Freihandelsabkommen Schweiz-EWG dem Gemischten Ausschuss (z. B. Änderungen des Protokolls Nr. 3). Insoweit solche Kompetenzen bestehen, bedürfen die betreffenden Abkommensänderungen nicht der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte. Aus Gründen der Einfachheit wird auf eine Einzelausscheidung solcher Kompetenzen im Anhang zum Ermächtigungsbeschluss verzichtet, d. h. die einzelnen Abkommen werden in ihrer Gesamtheit aufgeführt. Dies hat zur Folge, dass der Bundesrat aufgrund des vorliegenden Bundesbeschlusses dort die Kompetenz erhält, Änderungen zu genehmigen, wo diese der Zustimmung der Schweiz als Vertragspartner und damit jener der eidgenössischen Räte bedürfen.

383

34

Verfahren im GATT

341

Allgemeines

Wird ein im GATT gebundener Zollansatz erhöht, so steht nach Artikel XXVIII GATT jenen Partnern ein Kompensationsanspruch zu, welche Hauptlieferanten der betreffenden Waren sind oder mit welchen der Zollansatz ursprünglich vereinbart worden ist. Da mit der Einführung des HS Zollerhöhungen auf gewissen gebundenen - alten - Tarifnummern aus technischen Gründen unumgänglich werden, stellt sich die Frage der Anwendung von Artikel XXVIII GATT.

Die Einführung des HS betrifft bekanntlich den ganzen Zolltarif; folglich ist bei den Kompensationsforderungen zu beachten, dass ein Lieferland bei seinen Partnern nicht nur auf Zollerhöhungen stösst, sondern dort auch von gewissen Senkungen profitiert und umgekehrt selbst einzelne Zollerhöhungen vornimmt.

Daher ist danach zu trachten, insgesamt ein Gleichgewicht der Zollbelastungen im Tarif oder in den einzelnen Abschnitten und Kapiteln zu erreichen. Um diesen Erfordernissen gerecht zu werden, haben die Verhandlungspartner im Ausschuss für Zollkonzessionen frühzeitig gewisse Prinzipien und Verfahren beschlossen, die bei der Transposition und der gegenseitigen Aushandlung der neuen Zolltarife zu berücksichtigen sind.

342

Voraussetzungen für die Verhandlungen

Vorerst haben die beteiligten Länder zur genauen Überprüfung der nationalen Transpositionen eine Reihe von Unterlagen auszutauschen: den alten sowie den neuen Zolltarif, und die beiden Konkordanzlisten alt-neu und neu-alt, mit den entsprechenden Handelswerten für drei Jahre.

Schweizerischerseits erfolgen die Überprüfung der Transpositionen der anderen Länder und die Feststellung, inwieweit unser Handel betroffen wird, in engster Zusammenarbeit mit Industrie und Wirtschaftsverbänden.

343

Durchführung der Verhandlungen

'Das Vorgehen im GATT ist in zwei Phasen aufgeteilt: - In einer ersten, technischen Phase können alle interessierten Länder Fragen über die angewandten Methoden der Transpositionen vorbringen und Missverständnisse oder technische Fehler ausräumen. Bereits in dieser Phase wird angestrebt, nach Möglichkeit das erwähnte Gleichgewicht der gegenseitigen Zollerhöhungen und -Senkungen herbeizuführen.

- In der zweiten Phase verhandelt jedes Land bei Zollerhöhungen gebundener Positionen mit dem jeweiligen Hauptlieferanten und/oder den ursprünglichen Verhandlungspartnern über allfällige Kompensationen.

344

Ergebnis

Über das Ergebnis dieser Verhandlungen, das voraussichtlich erst im Jahre 1986 vorliegen dürfte, erfolgt eine gesonderte Orientierung der eidgenössischen Räte.

384

4

Anwendbarkeit auf das Fürstentum Liechtenstein

Nach Artikel 4 des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514) finden die während der Vertragsdauer rechtswirksam werdenden Bestimmungen der gesamten schweizerischen Zollgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz. Demzufolge ist das neue Zolltarifgesetz mit dem als Anhang dazugehörigen Zolltarif auch auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar.

Nach Artikel 7 dieses Vertrages finden die von der Schweiz mit dritten Staaten abgeschlossenen Handels- und Zollverträge im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz. Bei den im Anhang zum Bundesbeschluss über die Anpassung internationaler Vereinbarungen aufgeführten Abkommen handelt es sich um Zoll- bzw. um Handelsverträge. Soweit Änderungen nötig werden, beschränken sie sich auf Zoll- und Handelsfragen; es ist daher nicht notwendig, dass das Fürstentum Liechtenstein bezüglich der Abkommen im Bereich der Europäischen Freihandelszone gesonderte Vereinbarungen trifft. Sämtliche durch die Einführung des HS bedingten Änderungen, seien sie staatsvertraglicher oder landesrechtlicher Natur, werden somit auf der Grundlage des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein zum gleichen Zeitpunkt wie in der Schweiz rechtskräftig.

5

Finanzielle, personelle und organisatorische Auswirkungen für den Bund

51

Finanzielle Auswirkungen

511

Zolleinnahmen

Da im wesentlichen eine Transposition der geltenden Zollansätze vorgenommen wurde, dürften sich in bezug auf die Einfuhrzölle weder wesentliche Mehrnoch Mindereinnahmen ergeben. Für Zollansätze, die unverändert übernommen worden sind, ergibt sich keine Änderung in der Einnahmenstruktur. Dies ist insbesondere bei den Tarifnummern mit Fiskalzöllen der Fall. Bei den nach den GATT-Richtlinien transponierten Zollansätzen ist es vielfach nicht möglich, präzise Angaben über die zu erwartenden Einnahmen zu liefern. Dies in Anbetracht des Umstandes, dass die Handelsvolumen für viele solcher neuer Zollpositionen nicht genau abschätzbar sind, da die darunter fallenden Waren aus derzeitigen Sammelpositionen stammen oder aber neuen Abgrenzungskriterien unterliegen.

512

Verwaltungsausgaben

Von einmaligen Ausbildungskosten für das Personal und von einmaligen Kosten für die Anschaffung von Apparaturen für neue Untersuchungsmethoden abgesehen, wird die Übernahme des Übereinkommens über das HS keine Erhöhung der Verwaltungsausgaben zur Folge haben. Die in Artikel 5 des Überein385

kommens vorgesehene technische Hilfe für Entwicklungsländer wird schon heute gewährt, organisiert doch die Eidgenössische Zollverwaltung zusammen mit der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe des EDA bereits seit 1979 mehrwöchige französischsprachige Kurse für Zollbeamte aus Entwicklungsländern, bei denen das Schwergewicht auf zolltarifarischen Fragen liegt.

52

Personelle Auswirkungen

521

Automatisierung

Die Übernahme des HS wird der Verwaltung den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erleichtern. Ein Schritt in Richtung Automatisierung konnte bereits in bezug auf die Neugestaltung der Tarifdokumentation (Zolltarif und Ausführungsbestimmungen hiezu) unternommen werden. Deren Herstellung und künftige Anpassungen sollten dank Datenverarbeitung rationeller und kostengünstiger vorgenommen werden können, obwohl sich der Umfang dieser Dokumente zum Teil verdoppeln wird.

522

Personalbestand

Durch gezielte Automatisierungsmassnahmen wird es möglich sein, die Mehrarbeit, die sich für die Zollverwaltung durch die Übernahme der Nomenklatur des HS ergibt, grundsätzlich ohne zusätzliches Personal zu bewältigen. Eine Ausnahme dürfte allenfalls der chemisch-technische Dienst der Oberzolldirektion bilden, da sich aufgrund der Nomenklatur des HS, vermehrte Untersuchungen im Zentrallabor ergeben werden. Es wäre daher möglich, dass der Bestand der Sektion chemisch-technischer Dienst um eine Etatstelle erhöht werden müsste. Die Notwendigkeit der Schaffung einer diesbezüglichen Stelle kann erst nach der Inkraftsetzung des neuen Zolltarifs und nach einer gewissen Anlaufszeit beurteilt werden.

523

Ausbildung

Das Personal der Zollverwaltung soll kurz vor Einführung des neuen Zolltarifs in besonderen, von der Oberzolldirektion und den Zollkreisdirektionen zu organisierenden Kursen mit den neuen Bestimmungen vertraut gemacht werden.

Die technisch ausgebildeten Zollbeamten werden sich mit neuen technologischen Gegebenheiten befassen und daher ihre Kenntnisse auf diesem Gebiet erweitern müssen. Die Weiterbildung wird im üblichen Rahmen erfolgen können.

Die Verwaltung ist selbstverständlich bereit, auch an Einführungskursen für Zolldeklaranten und Speditionsfirmen mitzuwirken. Für die geplante Ausbildung entstehen, abgesehen von zusätzlichen Kosten für die Einführungskurse, keine wiederkehrenden Mehrkosten.

386

6

Richtlinien der Regierungspolitik

Die Vorlage ist in den Richtlinien der Regierungspolitik 1983-1987 angekündigt (BB1 1984 l 157, Anhang 2, Bst. A).

7

Verfassungsmässigkeit und Rechtsform

Der Bundesbeschluss betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren stützt sich auf Artikel 8 BV ab. Das Übereinkommen selbst ist jährlich kündbar. Da es zudem weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsieht noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführt, unterliegt es nicht dem fakultativen Referendum (Art. 89 Abs: 3 BV).

Das Zolltarifgesetz mit dem Anhang (Zolltarif) als integrierendem Bestandteil stützt sich auf die Artikel 28 und 29 BV. Wie unter Ziffer 2 dargelegt, wurde von einer blossen Änderung des geltenden Zolltarifgesetzes abgesehen und statt dessen ein neuer Gesetzeserlass erstellt, der aber im wesentlichen den Inhalt des geltenden Zolltarifgesetzes (SR 632.10) übernimmt. Inhaltlich neu ist einzig Artikel 11, der aus den unter Ziffer 212.4 dargelegten Gründen zwei Kompetenzdelegationen an den Bundesrat vorsieht. Diese sind nicht befristet, da sie, solange der Zolltarif auf dem Übereinkommen über das HS basiert, in Kraft bleiben müssen. Unbefristete Erlasse sind jedoch dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Diesem Erfordernis wurde durch den Einbau dieser Kompetenzdelegationen in das Zolltarifgesetz Rechnung getragen.

Der Bundesbeschluss über die Anpassung internationaler Vereinbarungen infolge Übernahme des HS hat seine Verfassungsgrundlage in Artikel 8 BV. Darin ist die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluss von Staatsverträgen und damit auch zu deren Änderung enthalten. Die Ermächtigung des Bundesrates zur Genehmigung der beschriebenen Abkommensänderungen erfordert einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss.

387

Anhang zur Botschaft

Erläuterungen zu den wesentlichsten Änderungen gegenüber dem Gebrauchs-Zolltarif 1959 (SR 632.10)

Bedingt durch die unterschiedlichen Strukturen der Nomenklatur des HS einerseits und der Nomenklatur des Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarifs 1959 anderseits, weist der vorliegende Tarif-Entwurf in einer Vielzahl von Kapiteln grössere Abweichungen gegenüber dem geltenden Tarif auf. Die wichtigsten davon sind nachstehend näher beschrieben.

Abschnitt I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs Im Kapitel l (lebende Tiere) sind auf nationaler Ebene eine Reihe von Unterpositionen, welche ein unbedeutendes Handelsvolumen aufweisen, fallengelassen worden. Im übrigen wurde die Struktur dieses Kapitels nicht geändert.

Die Kapitel 2 (Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte) und 3 (Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere) sind stark aufgegliedert worden. Insbesondere das Kapitel 3 weist eine für die schweizerischen Belange viel zu weit gehende Unterteilung auf. Letztere beruht auf vielseitigen Begehren der Meeranstösserländer und muss daher als eine für die Schweiz eher unerfreuliche Begleiterscheinung des Internationalen Übereinkommens über das HS in Kauf genommen werden. Da für den überwiegenden Teil der Unterpositionen des Kapitels 3 Zollfreiheit besteht, dürften sich in bezug auf dieses Kapitel keine überaus grossen Schwierigkeiten in der praktischen Anwendung ergeben. Die stärkere Aufgliederung des Kapitels 2 ist von den interessierten Kreisen mehrheitlich begrüsst worden.

Im Kapitel 4 (Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen) gibt es bei der Milch und gewissen daraus hergestellten Molkereiprodukten (heutige Nrn. 0401 und 0402) sowie bei den Vogeleiern (jetzige Nr. 0405) zusätzliche Aufgliederungen. Diese gaben von keiner Seite Anlass zu Bemerkungen.

Neu in das Kapitel 4 aufgenommen wurde das gegenwärtig unter den Nrn. 1806 und 2107 eingereihte aromatisierte oder mit Zusatz von Früchten versehene Joghurt.

Das Kapitel 5 (andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch Inbegriffen) hat praktisch keine Änderungen erfahren, es wurde lediglich die heutige Nr. 0505 (Abfälle von Fischen) aufgehoben.

Im Abschnitt I konnte in den meisten Fällen eine unveränderte Übernahme der geltenden Zollansätze oder eine Transposition derselben mit wenig Abweichungen vorgenommen werden. Im Zuge der Vereinfachungen sind bei den Bienen388

Stöcken (Nr. 0106.0010) anstelle des Zollansatzes je Stock und bei den Schweinehälften (Nrn. 0203.1100 und 0203.2100) anstelle des Zollansatzes je Hälfte die Zollansätze je 100 kg bruito festgelegt worden.

Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs Die Kapitel 6 (lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels). 9 (Kaffee, Tee, Mate und Gewürze), 13 (Gummis, Harze und andere Pflanzensäfte und -auszüge) und 14 (Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch Inbegriffen) sind in bezug auf ihre Struktur unverändert beibehalten worden. Das Kapitel 7 (Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken) hat dagegen in bezug auf die frischen Gemüse (heutige Nr. 0701) eine starke Aufgliederung erfahren. Diese entspricht indessen weitgehend den auf nationaler Ebene bereits vorhandenen Unterteilungen, so dass diesbezüglich keine grundlegenden Änderungen eingetreten sind. Neu dem Kapitel 7 zugewiesen wurden die weder getrockneten noch zerriebenen Früchte der Gattung Pimenta der heutigen Nr. 0904 und Zuckermais der jetzigen Nr. 1005 sowie gewisse unter der derzeitigen Nr. 2107 eingereihte Erzeugnisse aus Zuckermais.

In den Kapiteln 8 (geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen), 10 (Getreide) und 11 (Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen) sind kleinere Aufgliederungen (heutige Nrn. 0801, 0809, 1007, 1101 und 1104) sowie gewisse Umstrukturierungen (jetzige Nrn. 0803, 0805 und 1104) vorgenommen worden. Neu dem Kapitel 8 (Nr. 0811) zugewiesen wurden die gefrorenen Früchte mit Zusatz von Zucker (heutige Nr. 2003).

Im Kapitel 12 (Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter) ist die derzeitige Nr. 1201 stark aufgegliedert worden. Insbesondere auf Antrag der Schweiz wurden sämtliche aus den heutigen Nrn. 1207 und 1405 stammenden Algen im Sinne einer Vereinfachung einer einzigen Nummer (1212) zugewiesen.

Änderungen gibt es auch in bezug auf die verätherten oder veresterten Kotyledonenmehle von Johannisbrot-, Guar- oder Tamarindenkernen, die von der jetzigen Nr. 3906 neu der Nr. 1302. und hinsichtlich der Baumwoll-Linters, welche von der heutigen Nr. 5502 neu der Nr. 1404 zugewiesen wurden.

Im Abschnitt II konnten die geltenden Zollansätze in den meisten
Fällen unverändert oder nur mit geringfügigen Abweichungen in den Zolltarif-Entwurf übernommen werden. Bei den Stärken der Nr. 1108 wurde auf eine Übernahme der geltenden Tarifnummern, welche eine unterschiedliche Behandlung je nach dem Verwendungszweck vorsehen, verzichtet (vgl. Ziff. 222.32 der Botschaft).

Bezüglich des für Stärke zur Bierherstellung vorgesehenen neuen Zollzuschlages wird auf die Ausführungen unter Abschnitt IV, Kapitel 17, verwiesen.

19 Bundesblatt. 137.Jahrgang. Bd.III

Abschnitt III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Das Kapitel 15, welches die vorstehend erwähnten Erzeugnisse umfasst, hat in bezug auf die pflanzlichen Öle eine starke Aufgliederung erfahren. Diese deckt sich teilweise mit der im Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarif unter der Nr. 1507 vorhandenen Unterteilung. Bei gewissen derzeitigen Nummern (1502, 1506, 1512 und 1513) sind kleinere Änderungen im Geltungsbereich derselben erfolgt. Die heutigen Nrn. 1515 und 1516 wurden zusammengelegt. Neu dem Kapitel 15 (Nrn. 1516 und 1519) zugewiesen worden sind gewisse zurzeit unter der Nr. 3404 eingereihte Wachse, wie z. B. Opalwachs.

Im Kapitel 15 sind sämtliche Positionen des Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarifs 1959, die eine unterschiedliche Zollbehandlung je nach dem Verwendungszweck vorsehen, weggelassen worden. Dies mit Rücksicht darauf, dass aufgrund der sehr weitgehenden Unterteilung für pflanzliche Öle eine Vielzahl zusätzlicher Unternummern hätte geschaffen werden müssen (vgl. Ziff. 222.32 der Botschaft). Die heutige nationale Anmerkung 3 zu Kapitel 15 ist nicht übernommen worden, da bezüglich der «rohen Öle» international gültige Kriterien aufgestellt wurden, die sich nicht ganz mit denjenigen der erwähnten Anmerkung decken.

Von kleineren Abweichungen abgesehen, konnten auch in diesem Abschnitt die geltenden Zollansätze voll transponiert werden.

Abschnitt IV Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Die Struktur des Kapitels 16 (Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren) ist nicht verändert worden.

Die ziemlich weitgehenden Unterteilungen innerhalb der Nrn. 1602 und 1604 bedingten noch eine grössere Anzahl zusätzlicher schweizerischer Unternummern. Gemäss den neuen Bestimmungen (Anm. 2 zu Kap. 16, l a) zu Kap. 19, l b) zu Kap. 20 und l d) zu Kap. 21) gehören Nahrungsmittelzubereitungen mit einem Gehalt von mehr als 20 Gewichtsprozent an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Fisch, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder einer Kombination dieser Erzeugnisse zu Kapitel 16. Eine Ausnahme hiervon bilden gefüllte Erzeugnisse der
Nr. 1902 und Zubereitungen der Nrn. 2103 und 2104, die ohne Rücksicht auf den Anteil an Fleisch, Fisch usw., unter den betreffenden Positionen verbleiben. Die grundsätzlich bei 20 Gewichtsprozent der erwähnten Stoffe festgelegte Grenze liegt um 10 Prozent über dem gegenwärtig für die nationalen veterinärpolizeilichen Belange und dementsprechend für die Tarifeinreihung zur Anwendung gelangenden Grenzwert.

Daraus ergibt sich für eine Reihe von derartigen Nahrungsmittelzubereitungen neu eine Zuweisung unter die Kapitel 20 und 21.

Der Aufbau der Kapitel 17 (Zucker und Zuckerwaren) und 18 (Kakao und Zubereitungen aus Kakao) ist in der heutigen Form beibehalten worden. Unter 390 '

den Nrn. 1702, 1704 und 1806 mussten, zufolge der gegenüber dem Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarif andersgestalteten Gliederung der Nomenklatur des HS, ziemlich viele schweizerische Unternummern beigefügt werden.

In Berücksichtigung des Umstandes, dass gemäss Artikel 378 der Lebensmittelverordnung ab 1. Januar 1982 zur Herstellung von Bierwürze neu auch Saccharose, Invertzucker, Dextrose, Glukosesirup und Stärke, sowie bei der Zubereitung der Würze Röstmalzextrakt verwendet werden dürfen, ist bei den diese Erzeugnisse betreffenden Positionen der Kapitel 11, 17 und 19 ein Zollzuschlag für Produkte zur Bierherstellung vorgesehen worden. Damit ergibt sich eine Gleichbehandlung mit allen übrigen Braurohstoffen und gleichzeitig kann dadurch eine.Lücke geschlossen werden, die durch die Erweiterung von Artikel 378 der Lebensmittelverordnung entstanden ist. Die interessierten Kreise haben keine Einwände gegen diese Zollzuschläge vorgebracht.

Neu dem Kapitel 17 zugewiesen worden sind die chemisch reine Maltose und die chemisch reine Frukiose (Lävulose) der heutigen Nr. 2943.

Im Kapitel 19 (Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren) sind die heutigen Nrn. 1907 und 1908 zu einer einzigen Nummer (1905) zusammengelegt worden. Die Geltungsbereiche der derzeitigen Nrn. 1902 (neu 1901), 1903 (neu 1902) und 1905 (neu 1904) wurden wesentlich erweitert. So umfasst die Nr. 1901 auch Waren der heutigen Nrn. 1806 sowie 2107, und die Nrn. 1902 und 1904 beinhalten neu auch Erzeugnisse der jetzigen Nr. 2107, die Nr. 1902 zusätzlich auch solche der heutigen Nr. 1602. Bedingt durch diese Umstrukturierungen und die gegenüber dem Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarif andersgeartete Gliederung der Nomenklatur des HS, mussten unter den Nrn. 1901 und 1905 verhältnismässig viele nationale Unterteilungen geschaffen werden. Bezüglich des Zollzuschlages auf Malzextrakt wird auf die Erläuterungen zu Kapitel 17 verwiesen.

Das Kapitel 20 (Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen) wurde um zwei vierstellige Nummern erweitert, und zwar durch die Aufgliederung der heutigen Nr. 2002. Neu dem Kapitel 20 (Nrn. 2001, 2004, 2005 und 2008) zugewiesen wurden Zuckermais und weitere Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft (Palmherzen, Rebenblätter, Süsskartoffeln usw.) der jetzigen Nr. 2107.
Diese Umtarifierungen sind zwecks Entlastung der zurzeit sehr stark überladenen Nr. 2107 vorgenommen worden. Bei den Nrn. 2004, 2005, 2007, 2008 und 2009 mussten, damit der Status quo gewahrt werden konnte, ziemlich viele zusätzliche schweizerische Unternummern eingefügt werden.

Neu ist für die Abgrenzung zwischen Frucht- und Gemüsesäften des Kapitels 20 und den daraus hergestellten alkoholhaltigen Getränken des Kapitels 22 eine Mindestalkoholgrenze festgelegt worden. Als alkoholfrei gelten in der neuen Nomenklatur nur Säfte und Getränke mit höchstens 0,5% Vol. Alkoholgehalt (s. Anm. 5 zu Kap. 20 und 3 zu Kap. 22). Erzeugnisse mit mehr als 0,5% Vol. Alkohol gelten als alkoholhaltig. Dadurch ergibt sich eine Abweichung der Bestimmungen der Nomenklatur des HS gegenüber der Lebensmittelverordnung, welche die Grenze bei 0,7% Vol. festlegt.

Es sind gegenwärtig Bestrebungen im Gange, die im «Codex alimentarius» verankerte, etwas höher festgelegte Grenze innerhalb der FAO auf 0,5 % Vol. herabzusetzen.

391

Im Kapitel 21 (verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen) ist eine neue vierstellige Nummer für Speiseeis geschaffen worden. Diese beinhaltet Speiseeis der heutigen Nrn. 1806 und 2107. Die derzeitigen Nrn. 2103 und 2104 sind zu einer Nummer (2103) zusammengelegt worden. Die heutige Nr. 2106 wurde umnumeriert und ist neu die Nr. 2102. Die gegenwärtigen Nrn. 2102 und 2107 sind neu die Nrn. 2101 und 2106. Bei der Nr. 2106 war, bedingt durch die derzeitige starke schweizerische Aufgliederung der Nr. 2107, eine ziemlich weitgehende zusätzliche nationale Unterteilung erforderlich.

Der Umfang des Kapitels 22 (Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig) ist um eine vierstellige Nummer verringert worden. Die heutigen Nrn. 2204 und 2205 wurden zu einer Nummer (2204) zusammengefasst. Die jetzigen Nrn. 2206-2210 haben neu die Nrn. 2205-2209 erhalten. Bezüglich der neu-festgelegten Mindestalkoholgrenze wird auf die Ausführungen zu Kapitel 20 verwiesen. Die .gegenwärtigen schweizerischen Anmerkungen 4, 5 und 6 wurden fallengelassen. Die Bestimmungen der Anmerkung 4 sind in die schweizerischen Unternummern eingebaut worden, wodurch sich die Weiterführung dieser Anmerkung erübrigte. Die Anmerkungen 5 und 6 wurden als hinfällig angesehen, stünde doch die, Anmerkung 5 in bezug auf die Mindestalkoholgrenze im Widerspruch zur neuen Anmerkung 3 und für die Anmerkung 6 bildet nicht der Zolltarif die gesetzliche Grundlage.

Weil in der Nomenklatur des HS bei den Nrn. 2204 und 2205 innerhalb der Unternummern die Grenze auf 2 l Inhalt festgelegt ist, wurde auch bei den schweizerischen Unternummern zur Unterscheidung zwischen Fässern und Flaschen die gleiche Grenze festgelegt. Dadurch ergibt sich für alkoholische Getränke in Flaschen eine Reduktion des Höchstinhalts der Flaschen von 3 auf 2 1. Behältnisse mit einem Inhalt zwischen 2 und 3 l dürften kaum sehr zahlreich sein, so dass dieser Massnahme keine grosse Bedeutung zukommt.

Unter der Nr. 2208 sind die in der jetzigen Nr. 2209 aufgeführten Zollansätze je Grad und je 100kg brutto in Ansätze je 100kg brutto umgewandelt worden.

Der Berechnung dieser Ansätze wurden die von der Eidgenössischen AlkoholVerwaltung in bezug auf die durchschnittlichen Gradstärken gelieferten Zahlen zugrunde gelegt.

Bei den Nrn. 2202-2208 sind zahlreiche schweizerische Unternummern
geschaffen worden.

Das Kapitel 23 (Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie, zubereitete Tierfutter) wurde durch Aufgliederung der jetzigen Nr. 2304 in drei vierstellige Nummern um zwei Nummern erweitert. Im übrigen ist die Struktur dieses Kapitels unverändert beibehalten worden. Es wurden lediglich einige geringfügige redaktionelle Änderungen bei den Nrn. 2301, 2303, 2308 und 2309 vorgenommen.

Innerhalb des Kapitels 24 (Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe) ist die neue vierstellige Nummer 2402 für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten aus Tabak oder Tabakersatzstoffen geschaffen worden. Die letzte Nummer dieses Kapitels (2403) umfasst die übrigen Tabakfabrikate sowie die Tabakextrakte und -laugen. Neu in den Nomenklaturtext dieser Nummer aufgenommen wurde der homogenisierte oder rekonstituierte Tabak.

392

Die gegenwärtige schweizerische Anmerkung zu Kapitel 24 ist durch die Erfassung der Tabakersatzstoffe in den Nomenklaturtexten der Nrn. 2402 und 2403 hinfällig geworden.

Im Abschnitt IV wurde in den meisten Fällen eine integrale Transposition der geltenden Zollansätze vorgenommen. Dies ist insbesondere beim Kapitel 24 (Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe) der Fall. Im übrigen sind bei den Zollansätzen, bei denen keine vollumfängliche Übernahme der geltenden Ansätze möglich war, nur geringfügige Abweichungen vorhanden. Im grossen und ganzen konnten in diesem Abschnitt fast alle heutigen schweizerischen Unternummern übernommen werden.

Abschnitt V Mineralische Stoffe Die Struktur des Kapitels 25 (Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement) ist grundsätzlich nicht verändert worden. Lediglich die heutige Nr. 2507 wurde in zwei vierstellige Nummern aufgeteilt. Neu der Nr. 2520 zugewiesen worden ist der zurzeit unter der Nr! 3819 eingereihte Gips für zahnärztliche Zwecke. Im Kapitel 26 (Erze, Schlacken und Aschen) wurde die heutige Nr. 2601 in insgesamt 17 vierstellige Nummern (2601/2617) aufgegliedert. In zwei vierstellige Nummern aufgeteilt worden ist auch die derzeitige Nr. 2602 (2618/2619). Die gegenwärtig unter der Nr. 3104 eingereihte Schlempekohle wurde neu der Nr. 2621 zugewiesen.

Das Kapitel 27 (mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse) hat praktisch keine Änderung erfahren. Es sind lediglich die heutigen Nrn. 2712 und 2713 zu einer vierstelligen Nummer (2712) zusammengelegt worden. Die geltende Anmerkung +4 zu Abschnitt VI wurde als zweite schweizerische Anmerkung in das Kapitel 27 aufgenommen, wobei der Text sachgerechter gefasst worden ist. Damit wird einerseits die jetzige Anmerkung +6 zu Kapitel 27 hinfällig und anderseits diese generell gültige Bestimmung im ersten : in Betracht kommenden Kapitel aufgeführt. Die dritte schweizerische Anmerkung zu Kapitel 27, welche auf der heutigen Anmerkung +7 basiert, ist etwas geändert worden. Insbesondere wurde im ersten Satz das Wort «flüssige» weggelassen, und unter Buchstabe a ist «Armee» beigefügt worden. Mit Rücksicht darauf, dass die Zollansätze der in Betracht kommenden Tarifnummern bereits der Bestimmung der Anmerkung +8 angepasst sind und entsprechend übernommen
wurden, ist die heutige Anmerkung + 8 nicht in den Tarifentwurf des Kapitels 27: aufgenommen worden.

Im Abschnitt V konnten die geltenden Zollansätze fast vollumfänglich unverändert oder mit nur geringen Abweichungen übernommen werden.

Abschnitt VI Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien Die heutige Gliederung des Kapitels 28 (anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven

393

Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen) ist im wesentlichen beibehalten worden. Der Geltungsbereich der gegenwärtigen Nrn. 2810 und 2812 (neue Nrn. 2809 und 2810) ist durch Aufnahme der in der jetzigen Nr. 2813 eingereihten Hypophosphorsäure und der Metaborsäure erweitert worden. Der Nr. 2844 (gegenwärtige Nr. 2850) sind neu Ferro-Uran der jetzigen Nr. 7302 und gewisse radioaktive Luminophore der heutigen Nr. 3207 zugewiesen worden.

Die derzeitige Struktur des Kapitels 29 (organische chemische Erzeugnisse) ist im wesentlichen beibehalten worden. Die heutigen Nrn. 2901 und 2914 wurden in je zwei vierstellige Nummern (Nrn. 2901/2902 und 2915/2916) und die jetzige Nr. 2935 in drei vierstellige Nummern (Nrn. 2932/2934) aufgeteilt. Dagegen sind die heutigen Nrn. 2933 und 2934 zu einer Nummer (Nr. 2931) zusammengelegt worden. Die derzeitige Nr. 2937 wurde aufgehoben und die Erzeugnisse dieser Nummer neu der Nr. 2934 zugewiesen. Der Geltungsbereich der jetzigen Nr. 2935 (neue Nrn. 2932/2934) ist durch Aufnahme einer Reihe von Erzeugnissen der heutigen Nrn. 2908-2912, 2916, 2925/2926 und 2931 erweitert worden.

Im Kapitel 30 (pharmazeutische Erzeugnisse) ist die derzeitige Nr. 3003 in zwei vierstellige Nummern 3003 und 3004 aufgeteilt worden. Daneben wurden die Geltungsbereiche der jetzigen Nrn. 3002 und 3005 (neu Nrn. 3002 und 3006) etwas erweitert. Neu dem Kapitel 30 zugewiesen wurden das in der jetzigen Nr. 3906 erfasste Heparin (neu Nr. 3001), die unter der Nr. 3504 eingereihten Blutglobuline und Serumglobuline (neu Nr. 3002) sowie der gegenwärtig unter der Nr. 3819 erfasste Zement zum Wiederherstellen von Knochen (neu Nr. 3006).

Die Struktur des Kapitels 31 (Düngemittel) hat keine Änderung erfahren. Der Geltungsbereich der Nr. 3101 ist durch Aufnahme eines Teils der zurzeit unter der Nr. 3105 eingereihten chemisch behandelten Düngemittel tierischen oder pflanzlichen Ursprungs erweitert worden. Neu dem Kapitel 31 zugewiesen wurden Natrium- und Calciumnitrat der heutigen Nr. 2839 (neu Nr. 3102), Calciumcyanamid der jetzigen Nr. 2858 (neu Nr. 3102), Kaliumsulfat der derzeitigen Nr. 2838 (neu Nr. 3104) und Kaliummagnesiumsulfat der heutigen Nr. 2848 (neu Nr. 3104).

Innerhalb des Kapitels 32 (Gerb- oder Farbstoffauszüge ; Tannine und ihre Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und
Lacke; Kitte; Tinten) ist in bezug auf die Anstrichfarben und Lacke eine stärkere Aufgliederung vorgenommen worden. Die derzeitige Nr. 3209 wurde in insgesamt vier vierstellige Nummern (3208, 3209, 3210 und 3212) unterteilt. Neu dem Kapitel 32 (Nr. 3214) zugewiesen worden ist Siegellack ohne Wachseigenschaften der heutigen Nr. 9809.

Das Kapitel 33 (etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpflege- und Schönheitsmittel) ist teilweise neu strukturiert worden. Die jetzige Nr. 3306 wurde in insgesamt fünf vierstellige Nummern (3303-3306) aufgegliedert. Die zurzeit unter der Nr. 3306 erfassten destillierten aromatischen Wasser und wässerigen Lösungen etherischer Öle sind von der jetzigen Nr. 3306 neu in die Nr. 3301 transponiert worden. Dem Kapitel 33 (Nr. 3307) zugewiesen wurden neu die unter den heutigen Nrn. 5901, 5902 und 5903 eingereihten, mit 394

Riechstoffen oder Körperpflegemitteln imprägnierten oder bestrichenen Erzeugnisse aus Watte, Filzen oder Vliesstoffen.

Der heutige Aufbau der Kapitel 34 (Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips), 35 (Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage modifizierter Stärken; Klebstoffe; Enzyme), 36 (Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe) und 37 (Erzeugnisse zu photographischen oder kinematographischen Zwecken) ist unverändert beibehalten worden. Neu dem Kapitel 34 zugewiesen wurden die zurzeit unter den Nrn. 3306, 5902 und 5903 erfassten, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägnierten, bestrichenen oder überzogenen Erzeugnisse aus Papier, Watte, Filzen oder Vliesstoffen (Nr. 3401), die gegenwärtig unter der Nr. 3819 eingereihten Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips (Nr. 3407) sowie zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel auf der Grundlage von Schmierstoffen (Nr. 3403), wachsartige Siegellacke der Nr. 9809 (Nr. 3404) und mit Schuhwichse, Schuhcremen, Möbeloder Fussbodenwachs, Poliermitteln, Scheuerpasten und -pulvern und ähnlichen Zubereitungen imprägnierte, bestrichene oder überzogene Erzeugnisse aus Zellkunststoff, Zellkautschuk, Filzen oder Vliesstoffen der Nrn. 3907, 4014, 5902 und 5903 (Nr. 3405). Die Nr. 3505 umfasst neu die gegenwärtig unter der Nr. 3906 eingereihten verätherten oder veresterten Stärken. Im Kapitel 37 ist der Geltungsbereich der Nrn. 3701 und 3702 durch Aufnahme der unter der jetzigen Nr. 3703 erfassten Kategorie von «Sofort-Plan- und Rollfilmen» erweitert worden. Die Nr. 3702 wurde im Rahmen des HS sehr stark unterteilt.

Im Kapitel 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie) wurde eine etwas stärkere Aufgliederung vorgenommen. Die heutige Nr. 3819 ist in insgesamt acht vierstellige Nummern aufgeteilt worden. Zudem sind verschiedene, derzeit der Nr. 3819 zugewiesene Erzeugnisse zur Entlastung dieser gegenwärtig stark überladenen Nummer den Nrn. 3801, 3804, 3805, 3809, 3811 und 3812 zugewiesen worden. Neu in das Kapitel
38 aufgenommen wurden kolloider oder halbkolloider Graphit in öliger Suspension sowie Additives für Schmieröle der jetzigen Nr. 3403 und Schmelzharze der heutigen Nr. 3905.

Die geltenden Zollansätze konnten im Abschnitt VI in den meisten Fällen ohne oder mit nur geringen Abweichungen übernommen werden. Bei den kinematographischen Filmen der Nr. 3706 wurde als Bemessungsgrundlage die Zollbelastung je Meter beibehalten (einzige Ausnahme in bezug auf die sonst generell je Stück oder je 100 kg brutto festgelegten Zollansätze). Die heutige Anmerkung + 4 zu Abschnitt VI ist aus dem in den Erläuterungen zu Kapitel 27 genannten Grunde fallengelassen worden. Unter der Nr. 3506 ist auf Wunsch der interessierten Kreise eine nationale Unterteilung der Klebstoffe auf der Grundlage von Kautschuk oder Kunststoffen vorgenommen worden (Nrn. 3506.9110/3506.9190). Die derzeitigen NB ad 2901.30, 2902.10 und 2926.10 wurden durch die Neustrukturierungen innerhalb des Kapitels 29 hinfällig. Das heutige NB ad 3707.10 ist als schweizerische Anmerkung in das Kapitel 37 aufgenommen worden.

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Abschnitt VII Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus Das Kapitel 39 (Kunststoffe und Waren daraus) ist vollständig neu konzipiert worden. Aus derzeit sieben vierstelligen Nummern (3901-3907) wurden neu 23 vierstellige Nummern (3901-3923) geschaffen. Die Unternummern der Nomenklatur des HS wurden, von einer Ausnahme abgesehen (3926.2010/3926.2090), ohne zusätzliche nationale Unterteilungen übernommen. Neu dem Kapitel 39 zugewiesen worden sind die zurzeit unter der Nr. 4911 erfassten, mit Aufdrukken und Bildern nicht nebensächlicher Art versehenen, in den neuen Nrn. 3918 und 3919 genannten Erzeugnisse sowie die gegenwärtig unter der Nr. 4202 eingereihten, nicht für einen längeren Gebrauch bestimmten Taschen (Säcke) aus Kunststoffolien (Nr. 3923).

Der Aufbau des Kapitels 40 (Kautschuk und Waren daraus) wurde praktisch unverändert beibehalten. Die heutige Nr. 4011 ist in drei vierstellige Nummern (4011/4013) aufgegliedert worden. Die jetzigen Nrn. 4015 und 4016 wurden zu einer vierstelligen Nummer zusammengefasst (4017). Neu dem Kapitel ,40 (Nr. 4016) zugewiesen worden sind die gegenwärtig in den Kapiteln 86, 87 und 88 eingereihten Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk. Die Geltungsbereiche der neuen Nrn. 4001, 4002, 4005 und 4006 sind gegenüber den gleichen heutigen Nummern etwas geändert worden.

Im Abschnitt VII konnten die geltenden Zollansätze ebenfalls mehrheitlich unverändert oder mit geringfügigen Abweichungen transponiert werden.

Abschnitt VIII Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; .Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen.

Beim Kapitel 41 (Häute, Felle [andere als Pelzfelle] und Leder) ist die jetzige Nr. 4101 neu in drei vierstellige Nummern (4101-4103) unterteilt worden. Unter der Nr. 4104 (heutige Nr. 4102) wurde im Sinne einer Vereinfachung auf eine Übernahme der unter der jetzigen Nr. 4102 aufgeführten nationalen Unterteilung verzichtet. Die derzeitige Gliederung der Kapitel 42 (Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen) und 43 (Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus) ist unverändert beibehalten worden. Der Geltungsbereich der Nr. 4202 wurde wesentlich erweitert. Neu können gewisse unter der Nr. 4202 genannte Erzeugnisse auch aus Stoffen bestehen, die zurzeit unter dieser Nummer nicht zulässig sind. Die Nr. 4202 umfasst neu insbesondere unter dieser Nummer genannte Artikel, die derzeit zufolge ihrer stofflichen Beschaffenheit unter den Nrn. 3907, 4427, 4428, 6005, 7340, 7419, 7506, 7616 und 7906 eingereiht sind. Mit Rücksicht auf die in der Nomenklatur des HS vorhandene weitgehende Unterteilung der Nr. 4202 wurde im Sinne einer Vereinfachung von einer nationalen Gliederung nach Stückgewicht abgesehen. Damit künftighin Abgrenzungsschwierigkeiten vermie-

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den werden können, ist einerseits bei der Nr. 4203 auf die gesonderte Erfassung der Kleider aus Veloursleder und anderseits bei der Nr. 4303 auf die Schaffung einer Unternummer für Kleider aus Schaf- oder Ziegenfellen nach Art der einheimischen Rassen verzichtet worden. Der Geltungsbereich der Nr. 4302 wurde durch die Aufnahme der gegenwärtig der Nr. 4303 zugewiesenen sog. ausgelassenen Pelzfelle erweitert.

Im Abschnitt VIII mussten neben einer Reihe unverändert transponierter Zollansätze auch eine gewisse Anzahl nach den GATT-Regeln festgelegter Durchschnittsansätze geschaffen werden.

Auf die Übernahme der Anmerkung +3 zu Kapitel 41 wurde verzichtet, da bei den hauptsächlich in Betracht kommenden Unterpositionen der Vermerk «auch gespalten» aufgeführt ist. Die Anmerkung + 4 zu Kapitel 41 ist in Anbetracht dès Umstandes, dass in den Unterpositionen des HS nur noch bei den vorgegerbten Erzeugnissen eine Unterscheidung nach Gerbart vorgesehen ist, fallengelassen worden. Von einer Übernahme der Anmerkung+5 zu Kapitel 41 wurde ebenfalls abgesehen, stünde diese doch im Widerspruch zu den für vorgegerbte Leder vorgesehenen Unternummern der Nomenklatur des HS. Für die nass an- und vorgegerbten Leder wäre im Bedarfsfalle ein Revers gemäss Artikel 18 des Zollgesetzes zu schaffen.

Abschnitt IX Holz, Holzkohle und Holzwaren; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren Der Aufbau des Kapitels 44 (Holz, Holzkohle und Holzwaren) wurde geändert.

und die Anzahl vierstelliger Nummern ist gegenüber heute verringert worden.

Die derzeitigen Nrn. 4403 und 4404 wurden zu einer vierstelligen Nummer (4403) zusammengelegt. Aufgehoben worden sind die heutigen Nrn. 4416, 4419 und 4426. Die darunter erfassten Waren wurden den Nrn. 4418, 4409-4413 und 4421 zugewiesen. Die Geltungsbereiche der Nrn. 4401, 4407 (heutige Nr. 4405), 4408 (jetzige Nr. 4414) und 4415 (derzeitige Nr. 4421) sind erweitert worden.

Die Nrn. 4407 und 4408 umfassen neu auch gehobeltes Holz der heutigen Nr. 4413. Unter der Nr. 4415 sind neu die derzeit der Nr. 4428 zugewiesenen Paletten erfasst. Verändert wurde auch die derzeitige Reihenfolge bezüglich der Nrn. 4409 (neu 4404), 4412 (neu 4405), 4418 (neu 4410) und 4425 (neu 4417).

Die Gliederung der Kapitel 45 (Kork und Korkwaren) und 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren) ist unverändert beibehalten worden.

Bedingt durch den Verzicht auf zahlreiche zusätzliche schweizerische Unterteilungen konnten im Abschnitt IX die geltenden Zollansätze in vielen Fällen nicht vollumfänglich transponiert werden. Es wurde deshalb eine Reihe von Durchschnittsansätzen geschaffen. Die Anmerkung + 5 zu Kapitel 44 ist, da von einer Beibehaltung der Unternummern für edelfurnierte Erzeugnisse abgesehen wurde, hinfällig geworden.

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Abschnitt X Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Abfälle und Ausschuss von Papier oder Pappe; Papier und Waren daraus Das Kapitel 47 (Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Abfälle und Ausschuss von Papier oder Pappe) ist, durch Unterteilung der heutigen Nr. 4701, von derzeit zwei vierstelligen Nummern auf sieben .vierstellige Nummern erweitert worden. Im Kapitel 48 (Papiere und Pappen; Waren aus Zellstoff, Papier oder Pappe) wurde das heutige Unterkapitel I vollständig neu gefasst. Die Gruppierung in Unterkapitel ist zudem fallengelassen worden.

Im Zusammenhang mit'den neu geschaffenen Nrn. 4801, 4802 und 4804 wurden in den Anmerkungen 3, 4 und 5 Definitionen für die darunter erfassten Erzeugnisse aufgestellt. Die neuen Nrn. 4801-4811 umfassen grundsätzlich die in den jetzigen Nrn. 4801-4807 erfassten Waren, wobei die gegenwärtig unter der Nr. 4801 eingereihten Erzeugnisse im wesentlichen Gegenstand der neuen Nrn. 4801-4805 bilden. Die derzeit der Nr. 4807 zugewiesenen Erzeugnisse sind neu unter den Nrn. 4809-4811 erfasst. Der Geltungsbereich der jetzigen Nr. 4810 (neu Nr. 4813) ist durch Aufnahme sämtlicher Zigarettenpapiere (einschliesslich solcher der jetzigen Nrn. 4801 und 4815) erweitert worden. Gestützt auf die neue Anmerkung 8 wurde auch der Geltungsbereich der Nr. 4814 (heutige Nr. 4811), welche Papiertapeten beinhaltet, stark ausgedehnt. Neu umfasst diese Nummer auch unter den derzeitigen Nrn. 4602, 4801, 4805, 4807 und 4911 eingereihte Erzeugnisse. Die neu geschaffene Nr. 4818 enthält Waren, die aus den unter der .neuen Nr. 4803 aufgeführten Stoffen hergestellt sind. Erweitert wurde auch der Geltungsbereich der Nr. 4823 (heutige Nr. 4821), beinhaltet doch diese Nummer neu die meisten der unter der jetzigen Nr. 4815 erfassten Erzeugnisse.

Die Gliederung des Kapitels 49 (Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Waren der graphischen Industrie; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne) ist unverändert beibehalten worden. Der Text der neuen Anmerkung 5 (heutige Anm. 4) wurde, mit Rücksicht auf den erweiterten Geltungsbereich der Nr. 4902, die neu auch periodisch erscheinende Werbedruckschriften umfasst, geändert. Neu aufgenommen worden ist die Anmerkung 2, welche den Begriff «gedruckt» umschreibt. Die
Geltungsbereiche der Nrn. 4901, 4909 und 4910 wurden durch die Aufnahme gewisser Erzeugnisse aus den Nrn. 4906 und 4911 etwas erweitert. Die Nr. 4906 beinhaltet neu keine maschinengeschriebenen Texte mehr. Diese Erzeugnisse sind nunmehr unter den Nrn. 4901 und 4911 erfasst. Der Geltungsbereich der Nrn. 4909 und 4910 wurde erweitert. Die Nr. 4909 umfasst neu auch lediglich bedruckte, nicht mit Illustrationen versehene Postkarten und Karten, die zurzeit unter die Nr. 4911 fallen. Unter die Nr. 4910 gehören im Gegensatz zu heute neu auch Kalender aus ändern Stoffen als Papier oder Pappe.

In Anbetracht der teils sehr umfangreichen Umstrukturierungen, insbesondere im Kapitel 48, konnten im Abschnitt X die geltenden Zollansätze in vielen Fällen nicht unverändert übernommen werden. In den Kapiteln 47-49 sind daher ziemlich viele Durchschnittsansätze geschaffen worden. Ferner wurde auf die Beibehaltung verschiedener Tarifreverse verzichtet. Es versteht sich, dass an-

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stelle der Tarifnummern mit unterschiedlicher Zollbehandlung je nach Verwendung der Waren bei Bedarf Reverse gemäss Artikel 18 Absatz 2 des Zollgesetzes geschaffen werden.

Auf die Beibehaltung des NB. zu 4701 ist verzichtet worden, da eine «tale #i/a/e»-Weiterverwendung von nicht durchlöcherten Faserstoffen des Kapitels 47 kaum in Betracht fällt. Sämtliche nationalen Anmerkungen des Kapitels 48 wurden fallengelassen, da sie innerhalb des neu strukturierten Kapitels 48 nicht mehr anwendbar wären und zudem zum Teil im Widersprach zu den neuen Anmerkungen stehen würden. Da das touristische Werbematerial neu durch zwei Unterpositionen erfasst ist, wurde auf den Einbau des NB. ad 4911.20 verzichtet. Neu ist im Kapitel 49 eine schweizerische Anmerkung geschaffen worden, die den Begriff «touristische Werbedrucksachen» umschreibt.

Die diesbezügliche Definition basiert auf Artikel 2 Buchstabe a des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (SR 0.631.250.211), welch.es mit Bundesbeschluss vom 6. März 1956 (SR 0.631.250.21) genehmigt wurde.

Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus Der Abschnitt XI wurde vollständig neu gegliedert. Die Reihenfolge der Tarifkapitel des ersten Teils des Abschnittes XI ist unter Berücksichtigung der Natur der Spinnstoffe umgestellt worden. Ferner wurde das Kapitel 52. welches gegenwärtig nur aus zwei Tarifnummern besteht, aufgehoben. Die unter dem jetzigen Kapitel 52 aufgeführten Metallgespinste sind den neuen Kapiteln 56 und 58 zugewiesen worden. Bei der Neugliederung wurden vorerst die Spinnstoffe tierischer Herkunft (Kap. 50 und 51), dann die Spinnstoffe pflanzlicher Provenienz (Kap. 52 und 53) und zuletzt die künstlichen und synthetischen Spinnstoffe (Kap. 54 und 55) erfasst. Die in den heutigen Kapiteln 54 und 57 eingereihten pflanzlichen Spinnstoffe sind zu einem einzigen Kapitel zusammengelegt worden (Kap. 53). Das Kapitel 56 umfasst neu die unter den jetzigen Nrn. 5901 bis 5906 eingereihten Waren sowie die Metallgespinste der heutigen Nr. 5201 und die Chenillegarne sowie die Gimpen der gegenwärtigen Nr. 5807.

Dem neuen Kapitel 57 wurden die textilen Bodenbeläge der jetzigen Nrn. 5801 und 5802 sowie die Filzteppiche der Nr. 5902 zugewiesen. Das Kapitel 58 beinhaltet neu die in den bisherigen Nrn. 5803-5810 erfassten Waren (ausgenommen die neu dem Kap. 56 zugewiesenen Chenillegarne und Gimpen der heutigen Nr. 5807). die Gewebe aus Metallgespinsten der jetzigen Nr. 5202, die Drehergewebe aus den heutigen Kapiteln 50-57 und die Schlingengewebe aus den Kapiteln 55, 59 und 60. Das neue Kapitel 59 umfasst die unter den heutigen Nrn. 5907-5917 eingereihten Erzeugnisse. Der Geltungsbereich des Kapitels 60 ist auf Wirkstoffe am Stück beschränkt worden. Das neue Kapitel 61 beinhaltet gewirkte und gestrickte Bekleidung sowie gewirktes und gestricktes Bekleidungszubehör des derzeitigen Kapitels 60. Gleichartige, jedoch weder gewirkte noch gestrickte Erzeugnisse fallen neu unter das Kapitel 62. Die im jetzigen Ka399

pitel 62 erfassten Waren sind neu zusammen mit den gleichartigen gewirkten oder gestrickten Erzeugnissen des jetzigen Kapitels 60 im Kapitel 63 aufgeführt.

Letzteres beinhaltet auch noch gewisse Warenzusammenstellungen aus Spinnstoffen und die derzeit darunter erfassten Altwaren und Lumpen. Eine wesentliche Neuerung besteht in bezug auf diesen Abschnitt auch, hinsichtlich der Anmerkung 2, welche sich auf die Waren aus gemischten Spinnstoffen bezieht.

Massgebend sind in erster Linie nicht mehr wie bisher die in einer vierstelligen Nummer, sondern die in einem Kapitel oder bei den Kapiteln 54 und 55 in beiden Kapiteln erfassten Spinnstoffe. Neu dem Abschnitt XI (Nr. 5604) zugewiesen wurden die mit Spinnstoffen überzogenen Kautschukgarne und -seile der heutigen Nr. 4007. Im weitern sind verschiedene neue Anmerkungen zu Abschnitt XI geschaffen worden, die im wesentlichen gewisse in der Nomenklatur vorhandene Begriffe näher umschreiben. Die in den heutigen Anmerkungen 3 und 4 aufgeführten Normen wurden zum Teil etwas abgeändert oder präzisiert.

Der heutige Aufbau des Kapitels 50 (Seide) hat keine Änderung erfahren.

Leicht geändert worden sind die Nomenklaturtexte bei den Nrn. 5004--5007 (heutige Nrn. 5004/5 und 5007/8). Das Kapitel 51 (Wolle, feine, oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar) entspricht im wesentlichen dem jetzigen Kapitel 53. Die Nr. 5311 ist neu in zwei vierstellige Nummern (5111/2) aufgeteilt worden. Die Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar der gegenwärtigen Nrn. 5309 und 5310 wurden neu unter der Nr. 5110 zusammengefasst. Im Kapitel 52 (Baumwolle) sind, mit Ausnahme der neu dem Kapitel 14 zugewiesenen Baumwoll-Linters der jetzigen Nr. 5502 sowie der neu im Kapitel 58 eingereihten Dreher- und -Schlingengewebe der derzeitigen Nrn. 5507/8, die gegenwärtig im Kapitel 55 eingereihten Waren erfasst. Neu wurde eine vierstellige Nummer für Nähgarne (Nr. 5204) geschaffen. Die heutige Nr. 5505 ist neu in zwei vierstellige Nummern (5205/6) aufgeteilt worden. In fünf vierstellige Nummern (5208-5212) aufgegliedert wurde die derzeitige Nr. 5509. Die Nrn. 5205/6 und 5208-5212 weisen eine verhältnismässig grosse Anzahl Unternummern auf, was zu einer ziemlich starken Zunahme des Umfangs dieses Kapitels führte.

Das Kapitel 53 (andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und
Gewebe aus Papiergarnen) beinhaltet die zurzeit unter den Kapiteln 54 und 57 erfassten Erzeugnisse. Die gegenwärtig unter den Nr. 5401-5405 eingereihten Erzeugnisse aus Flachs und Leinen sind neu unter den Nrn. 5301, 5306 und 5309 erfasst.

Die dem derzeitigen Kapitel 54 zugewiesenen Erzeugnisse aus Ramie sowie sämtliche im heutigen Kapitel 57 eingereihten Spinnstoffe sind durch die neuen Nrn. 5302-5305, 5307/8 und 5310/11 erfasst. Im Gegensatz zum Kapitel 52, welches gegenüber dem heutigen Kapitel 55 wesentlich umfangreicher gestaltet wurde, hat beim neuen Kapitel 53 durch die Zusammenlegung der jetzigen Kapitel 54 und 57 eine Straffung stattgefunden.

Der Geltungsbereich des neuen Kapitels 54 (synthetische oder künstliche Filamente) entspricht im wesentlichen demjenigen des derzeitigen Kapitels 51. Eine Abweichung gegenüber heute besteht indessen darin, dass für die zwei aufgeführten Spinnstoffarten, mit Ausnahme der unter der neuen Nr. 5401 erfassten Nähgarne und der Game für den Einzelverkauf (Nr. 5406), separate vierstellige Nummern geschaffen wurden (Nrn. 5402, 5404 und 5407 für synthetische und 400

Nrn. 5403, 5405 und 5408 für künstliche Spinnstoffe). Bei den Nrn. 5402/3 und 5407/8 fand ebenfalls eine verhältnismässig starke Unterteilung statt.

Im Kapitel 55 (synthetische oder künstliche Kurzfasern) sind die gegenwärtig unter dem Kapitel 56 eingereihten Erzeugnisse erfasst. Neu wurde auch unter diesem Kapitel eine vierstellige Nummer für Nähgarne geschaffen. Gleich wie im neuen Kapitel 54 sind auch im Kapitel 55, abgesehen von den Abfällen der Nr. 5505, den Nähgarnen der Nr. 5508 und den Garnen für den Einzelverkauf der Nr. 5511, die zwei aufgeführten Spinnstoff arten in separaten vierstelligen Nummern erfasst (Nrn. 5501, 5503, 5506, 5509 und 5512-5515 für synthetische und Nrn. 5504, 5507, 5510 und 5516 für künstliche Spinnstoffe). Die heutige Nr. 5607 ist in fünf vierstellige Nummern aufgeteilt worden. Diese wurden wiederum mit einer Vielzahl von Unternummern versehen. Auch die Nrn. 5509/10 haben eine starke Unterteilung erfahren. Das neue Kapitel 55 ist deshalb wesentlich umfangreicher als das jetzige Kapitel 56.

Betreffend den generellen Geltungsbereich der Kapitel 56-63 wird auf die Bemerkungen zu Abschnitt XI verwiesen. Im Kapitel 56 (Watte. Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden. Seile und Taue; Seilerwaren) ist neu eine vierstellige Nummer (5604) für mit Spinnstoffen überzogene Kautschukgarne und -seile der jetzigen Nr. 4007 und für mit Kautschuk oder Kunststoff imprägnierte, bestrichene, überzogene oder umhüllte Spinnstoffgarne der heutigen Kapitel 50-57 geschaffen worden. Die gegenwärtig der Nr. 6001 zugewiesenen Maschengarne sind neu unter der Nr. 5606 erfasst. Neu dem Kapitel 56 (Nr. 5608) zugeordnet wurden .auch gewisse konfektionierte Waren aus Netzen, wie Einkaufsnetze und dergleichen der jetzigen Nrn. 6005 und 6205. Der Geltungsbereich der heutigen Nrn. 5902/5903 (neue Nrn. 5602/5603) ist stark eingeschränkt worden, umfassen die neuen Nummern, im Gegensatz zu heute, grundsätzlich keine Waren mehr aus Filzen oder Vliesstoffen. Das Kapitel 57 (Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen) beinhaltet nicht nur die Teppiche und Bodenbeläge der heutigen Nrn. 5801 und 5802. welch letztere in insgesamt drei vierstellige Nummern (5702/3 und 5705) aufgeteilt wurde, sondern auch Teppiche und Bodenbeläge aus Filz der jetzigen Nr. 5902 (neu Nr. 5704).

Der Geltungsbereich
des Kapitels 58 (Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; ;Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien) wurde in bezug auf die gegenwärtigen Nrn. 5803-5810 im wesentlichen beibehalten. Es fanden indessen gewisse Umstrukturierungen und, Erweiterungen der Geltungsbereiche einzelner Nummern statt. Die derzeitigen Nrn. 5808/5809 sind neu zu einer Nummer (5804) zusammengefasst worden. Die heutigen Nrn. 5803, 5804, 5805, 5806 und 5807 entsprechen neu den Nrn. 5805, 5801/2, 5806, 5807 und 5808. Neu in das Kapitel 58 aufgenommen wurden die zurzeit in den Kapiteln 59 und 60 eingereihten gelüfteten Spinnstofferzeugnisse (Nr. 5802), sämtliche Drehergewebe aus den heutigen Kapiteln 50-57 (Nr. 5803), die Schlingengewebe aus den derzeitigen Kapiteln 55 und 59, die gewirkten Etiketten der jetzigen Nr. 6001 (Nr. 5807) und die aus den gegenwärtigen Kapiteln 50-57 stammenden, mit Polstermaterial verbundenen Spinnstofferzeugnisse am Stück (Nr. 5811). Dem Wunsche der schweizerischen Stickereiindustrie entsprechend konnte erreicht werden, dass für Stickereien am Stück die derzeitige Nr. 5810 401

beibehalten wurde (ursprünglich war auch diesbezüglich eine Umnumerierung vorgesehen).

Im Kapitel 59 (Gewebe, imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen), welches im wesentlichen aus dem zweiten Teil des derzeitigen Kapitels 59 (Nrn. 5907-5917) besteht, sind zwei neue vierstellige Nummern (5902 für Reifencordgewebe und 5905 für Wandbezüge) vorhanden. Die unter diesen neuen Nummern erfassten Erzeugnisse stammen in bezug auf die Reifencordgewebe aus der heutigen Nr. 5104 und bezüglich der Wandbehänge aus den Kapiteln 50-60. Der Geltungsbereich der heutigen Nr. 5911 (neue Nr. 5906) ist auf kautschutierte gewirkte oder gestrickte Stoffe der jetzigen Nr. 6006 ausgedehnt worden. Dagegen wurde die gegenwärtige Nr. 5913 aufgehoben. Die darunter erfassten gummielastischen Gewebe sind neu nach Art der Gewebe und Spinnstoffe einzureihen.

Das Kapitel 60 (gewirkte oder gestrickte Stoffe) weist neu nur noch zwei vierstellige Nummern auf. Es handelt sich dabei im wesentlichen um die unter der heutigen Nr. 6001 erfassten Erzeugnisse.

Der Geltungsbereich des Kapitels 61 (Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt) erstreckt sich auf die unter den gegenwärtigen Nrn. 6002-6006 erfasste Bekleidung (einschliesslich Bekleidungszubehör). Die derzeitige Aufgliederung wurde stark verfeinert, sind doch die heute in fünf vierstelligen Nummern eingereihten Waren auf insgesamt 17 vierstellige Nummern mit zum Teil starken Aufgliederungen verteilt worden. Neu wird bei den Wirkwaren bei verschiedenen Nummern auch zwischen Damen- und Mädchenbekleidung einerseits und Herren- und Knabenbekleidung anderseits unterschieden. Die derzeitige Nr. 6006, welche gewirkte oder gestrickte gummielastische oder kautschutierte Stoffe am Stück sowie Waren daraus umfasst, wurde aufgehoben. Neu fallen die gewirkten oder gestrickten kautschutierten Stoffe unter die Nr. 5911; die übrigen unter der jetzigen Nr. 6006 erfassten Erzeugnisse sind neu wie die entsprechenden nicht gummielastischen Waren einzureihen.

Das Kapitel 62 (Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt) stellt ein Parallelkapitel zum Kapitel 61 dar, weist es doch im wesentlichen die gleiche Gliederung auf, wobei mit Rücksicht auf die Art der Waren einzelne Abweichungen vorhanden sind. Der
Geltungsbereich des Kapitels 62 deckt sich praktisch vollumfänglich mit demjenigen des jetzigen Kapitels 61.

Die Anzahl der vierstelligen Nummern ist indessen von derzeit 10 auf 17 erhöht worden. Letztere wurden zum Teil sehr stark unterteilt, so dass der Umfang dieses Kapitels stark zugenommen hat.

Im Kapitel 63 (andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen) sind Erzeugnisse der heutigen Kapitel 59 (Nrn. 5902/3), 60 (Nrn. 6005/6), 62 und 63 zusammengefasst. Die jetzige Nr. 6202 wurde neu in drei vierstellige Nummern (6302-6304) aufgeteilt, die nunmehr auch die darunter erwähnten Waren aus Wirkstoffen (heutige Nrn. 6005/6) und aus Filz oder Vliesstoffen (derzeitige Nrn. 5902/3) beinhalten.

Der Geltungsbereich der jetzigen Nr. 6201 (neu Nr. 6301) ist ebenfalls auf Dekken der heutigen Nrn. 5903 und 6005 ausgedehnt worden. Die neuen 402

Nrn. 6305-6307 entsprechen im wesentlichen den derzeitigen Nrn. 6203-6205, wobei auch der Geltungsbereich dieser Nummern auf die entsprechenden Waren der heutigen Nrn. 5902, 5903. 6005 und 6006 erweitert wurde. Neu ist in diesem Kapitel, auf Antrag der Schweiz, eine vierstellige Nummer für Warenzusammenstellungen aus Gewebestücken und Garnen (Nr. 6308) geschaffen worden. Die Nrn. 6309/10 entsprechen den im derzeitigen Kapitel 63 ausgeführten Nrn. 6301/2. Die Nrn. 6302-6306 weisen ziemlich zahlreiche Unterteilungen auf, so dass der Umfang des neuen Kapitels 63 weit über denjenigen der heutigen Kapitel 62 und 63 hinausgeht.

Bedingt durch die vielen Umstrukturierungen, die teils sehr starken Aufgliederungen der vierstelligen Nummern und die Vielzahl von Unternummern konnten im Abschnitt XI die geltenden Zollansätze nur in beschränktem Umfange unverändert transponiert werden. In vielen Fällen mussten nach dem Handelsvolumen gewichtete Durchschnittsansätze, die zum Teil jedoch verhältnismässig geringe Abweichungen gegenüber den geltenden Ansätzen aufweisen, geschaffen werden.

Da generell auf eine Unterscheidung zwischen ungemusterten Geweben einerseits und gemusterten Geweben anderseits verzichtet wurde, ist die schweizerische Anmerkung 5c zu Abschnitt XI nicht übernommen worden. Eine diesbezügliche Unterscheidung besteht nur noch dort, wo im Rahmen des HS eine Abgrenzung zwischen Geweben mit Leinwand- und Köperbindung einerseits und Geweben mit anderen Bindungen anderseits vorgesehen ist (Kap. 52 und 55). Durch den generellen Verzicht auf die separate Erfassung der gemusterten Gewebe konnte einerseits eine Vereinfachung der Nomenklatur herbeigeführt und anderseits von sog. Zuschlagspositionen, die sowohl bei der Anwendung im praktischen Zolldienst als auch bei der Verarbeitung des statistischen Materials immer wieder Anlass zu Schwierigkeiten bieten, abgesehen werden. Anstelle der heutigen schweizerischen Anmerkung 2 C zu Abschnitt XI tritt die Unternummern-Anmerkung 2 A zu Abschnitt XL Die derzeitige schweizerische Anmerkung 9 zu Abschnitt XI wurde nicht übernommen, da es sich dabei um ein befristetes Zugeständnis für bestimmte Entwicklungsländer handelt. Es versteht sich indessen, dass diese Vergünstigung im vorgesehenen Rahmen weitergeführt werden wird.

Die schweizerische Anmerkung zu Kapitel 53
wurde fallengelassen, da bei den Wollgeweben auf eine Beibehaltung des Kriteriums der Fadenzahl verzichtet worden ist. Dies in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Nomenklatur des HS bereits eine sehr weitgehende Unterteilung aufweist und somit eine zusätzliche Aufgliederung nach Massgabe der Fadenzahl im 5 mm Geviert zu einer unverhältnismässig grossen Anzahl von Unterpositionen geführt hätte. Im Sinne einer Vereinfachung ist auch bei den Geweben aus Leinen und Ramie auf eine Weiterführung des Kriteriums bezüglich der Fadenzahl im 5 mm Geviert verzichtet worden. Die schweizerische Anmerkung zu Kapitel 54 wurde dadurch ebenfalls hinfällig. Durch die Zuweisung der Baumwoll-Linters unter das Kapitel 14 ist auch die schweizerische Anmerkung zu Kapitel 55 gegenstandslos geworden. Ebenfalls fallengelassen worden ist die schweizerische Anmerkung zu Kapitel 57, da auch für die Gewebe der heutigen Nrn. 5710 und 5711 auf die Beibehaltung des Kriteriums der Fadenzahl im 5 mm Geviert verzichtet wurde.

403

Das NB. ad 6204 wurde nicht übernommen, da es durch die Neustrukturierung der Nomenklatur hinfällig geworden ist. In Berücksichtigung der geringen Handelsvolumen, die schweizerischerseits seit Jahren unter den Kapiteln 54 und 57 ausgewiesen sind, wurde im neuen Kapitel 53 auf die Übernahme der heutigen, sehr weitgehenden schweizerischen Unterteilungen grösstenteils verzichtet. Dies im Sinne einer Vereinfachung.

Die unter den heutigen Nrn. 6102, 6104, 6105, 6106, 6111 und 6202 vorhandenen Unterscheidungen in unbestickte Erzeugnisse einerseits und bestickte Waren andererseits wurden nicht integral, sondern nur in dem von den interessierten Kreisen gewünschten Umfange übernommen. Damit konnte eine zu starke Aufgliederung der schon äusserst weitgehenden Nomenklatur des HS vermieden werden. Ausserdem wurde von der Schaffung sog. Zuschlagspositionen abgesehen, die zurzeit sowohl bei der Anwendung im praktischen Zolldienst als auch bei der Verarbeitung des statistischen Materials immer wieder zu Schwierigkeiten Anlass geben.

Kleider und Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltwäsche und Waren zur Innenausstattung (ausgenommen Waren der Nrn. 5801, 5802 und 5803), aus Spinnstoffen, Schuhe und Kopfbedeckungen, aus Stoffen aller Art, alle augenscheinlich gebraucht, unverpackt oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen, nicht zum Reissen bestimmt (Nr. 6301.12), unterliegen gegenwärtig den Ansätzen der entsprechenden Neuwaren. Es hat sich gezeigt, dass diese Verzollungsart insbesondere bei unsortierten Waren zu unverhältnismässigen Umtrieben bzw. überhöhten Zollbelastungen führt. Im Sinne einer Vereinfachung wird deshalb für diese Erzeugnisse ein einheitlicher Zollansatz beantragt, wobei der niedrigste für Bekleidungen aus Baumwollgewebe in Betracht kommende Zollansatz eingesetzt wurde.

Abschnitt XII Schuhe, Kopftiedeckungen, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Der Aufbau des Kapitels 64 (Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon) ist etwas umgestaltet worden. Die heutigen Nrn. 6401 und 6402 wurden in je zwei vierstellige Nummern (6401/2 und 6403/4) aufgegliedert und die jetzigen Nrn. 6403 und 6404 sowie 6405 und 6406 zu je einer vierstelligen Nummer (6405 und 6406) zusammengelegt. Neu dem Kapitel 64 zugewiesen wurden die derzeit nach Material und Beschaffenheit einzureihenden Schuhteile aus Metall.

Die Kapitel 65 (Kopfbedeckungen und Teile davon), 66 (Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon) und 67 (zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren) sind praktisch unverändert übernommen worden. Neu dem Kapitel 65 (Nr. 6505) zugewiesen wurden die zurzeit unter der Nr. 6704 eingereihten Haarnetze.

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Im Abschnitt XII konnten die geltenden Zollansätze nur teilweise unverändert übernommen werden. In vielen Fällen mussten Durchschnittsansätze geschaffen werden.: Das NB. ad 6401.10 wurde nicht übernommen, da es durch die Neustrukturierimg der Nomenklatur hinfällig geworden ist. Ebenfalls fallengelassen worden ist das NB. ad 6702, da sich dasselbe aufgrund der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS erübrigt.

In Berücksichtigung der geringen Handelsvolumen, die bei den meisten derzeitigen schweizerischen Unterpositionen der Kapitel 65 und 66 seit Jahren vorhanden sind, wurde auf eine Übernahme der meisten heutigen nationalen Unterteilungen verzichtet. Dies im Sinne einer Vereinfachung des Zolltarifs.

Abschnitt XIII Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren Die Gliederung der Kapitel 68 (Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen) und 69 (keramische Waren) wurde unverändert beibehalten. Der Aufbau des Kapitels 70 (Glas und Glaswaren) hat im wesentlichen keine Änderung erfahren. Für das in der heutigen Nr. 7007 eingereihte Isolierflachglas aus mehreren Schichten ist eine neue vierstellige Nummer (7008) geschaffen worden. Durch die Schaffung der neuen Anmerkung 3 zu Kapitel 70 wurde der Geltungsbereich der jetzigen Nrn. 7004-7006 (neue Nrn. 7003-7005) in dem Sinne erweitert, dass diese Nummern neu auch anders als rechteckig oder quadratisch zugeschnittenes Glas beinhalten. Die heutige Nr. 7018 ist aufgehoben worden. Das gegenwärtig unter dieser Nummer erfasste, nicht optisch bearbeitete optische Glas ist nach Art und Beschaffenheit unter die zutreffenden Nummern des Kapitels 70 einzureihen. Die übrigen unter der jetzigen Nr. 7018 eingereihten Gläser fallen neu unter die Nr. 7015.

Im Abschnitt XIII konnten viele Zollansätze unverändert oder mit nur geringen Abweichungen transponiert werden. Da auf eine Unterteilung, wie sie im geltenden Gebrauchs-Zolltarif unter den Nrn. 6802.40 und 6802.50 vorhanden ist, verzichtet wurde, konnte von einer Übernahme der heutigen Anmerkung +3 des Kapitels 68 abgesehen werden. Die derzeitige Anmerkung+6 des Kapitels 70 ist ebenfalls nicht übernommen worden. Dies mit Rücksicht darauf, dass Spiegelglas in den Unternummern nicht mehr aufgeführt ist. Die NB. ad 6803.20 und 6912 wurden nicht übernommen, da sie durch die Neustrukturierung der Nomenklatur hinfällig geworden sind.

Abschnitt XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen Das Kapitel 71, welches die im Abschnitt XIV genannten Waren umfasst, besteht aus den heutigen Kapiteln 71 und 72, die zusammengefasst wurden. Die derzeitige Nr. 7102 ist in zwei vierstellige Nummern (7102/3) aufgeteilt worden.

405

Die gegenwärtige Nr. 7201 figuriert neu als Nr. 7118. Der Geltungsbereich der heutigen Anmerkung 10 wurde in dem Sinne abgeändert, dass das Kapitel 71 neu auch Phantasieschmuck aus einem einzigen ändern Stoff als unedlem Metall (z. B. Kunststoff oder Glas) umfasst. Zurzeit müssen mindestens zwei verschiedene andere Stoffe als unedle Metalle vorhanden sein, damit der Phantasieschmuck in das Kapitel 71 eingereiht werden kann. Neu in das Kapitel 71 aufgenommen worden sind die derzeit dem Kapitel 98 zugewiesenen Manschettenknöpfe aus ändern Stoffen als Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen.

Im Kapitel 71 konnten die geltenden Zollansätze praktisch unverändert übernommen werden. Im Interesse einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Zollansätze sind jedoch die im heutigen Kapitel 71 pro Kilogramm brutto festgelegten Ansätze auf je 100kg brutto umgerechnet worden. Damit kann künftighin eine nicht unbedeutende, auf der unterschiedlichen Veranlagungsbasis beruhende Fehlerquelle ausgeschaltet werden.

Da auf eine separate Erfassung von Blattsilber und Blattgold verzichtet wurde, konnten die NB. ad 7105.30 und 7107.30 fallengelassen werden.

Abschnitt XV Unedle Metalle und Waren daraus Da das derzeitige Kapitel 72 mit dem Kapitel 71 zusammengelegt wurde, beginnt der Abschnitt XV neu mit dem Kapitel 72. Die unter dem gegenwärtigen Kapitel 77 erfassten Erzeugnisse sind neu dem Kapitel 81,zugewiesen worden.

Das Kapitel 77 wurde für einen allfälligen künftigen Gebrauch leer gelassen.

Das Kapitel 72 (Eisen und Stahl) umfasst neu die in den heutigen Nrn. 7301-7315 eingereihten Waren. Diese sind in vier Unterkapitel gegliedert.

Abgesehen von den im Unterkapitel I erfassten Erzeugnissen, die im wesentlichen denjenigen der jetzigen Nrn. 7301-7305 entsprechen, weisen die Unterkapitel II-IV einen ganz ändern Aufbau auf als die derzeitigen Nrn. 7306-7315. In Berücksichtigung dieses Umstandes sind in der Anmerkung l zu Kapitel 72 neue Begriffsumschreibungen aufgestellt worden. Aufgrund dieser Umstrukturierungen ist ein gültiger Vergleich zwischen den geltenden und den neuen Tarifnummern nur gestützt auf die Konkordanzlisten möglich. Neu diesem Kapitel zugewiesen wurde der zurzeit unter der Nr. 2855 eingereihte Ferrophosphor.

Im Kapitel 73 (Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl) sind die gegenwärtig unter den Nrn. 7316-7340 eingereihten Waren erfasst. Die jetzige Nr. 7318 ist in drei vierstellige Nummern (7304-7306) aufgegliedert worden. In je zwei vierstellige Nummern unterteilt wurden die heutigen Nrn. 7338 (neu Nrn..7323/4) und 7340 (neu Nrn. 7325/6). Aufgehoben worden ist die gegenwärtige Nr. 7319. Die darunter erfassten Waren gehören neu unter die Nrn. 7304/5. Zu einer vierstelligen Nummer verschmolzen wurden die derzeitigen Nrn. 7333/4 (neue Nr. 7319), wobei die Haarnadeln, Lockenwickler und dergleichen neu der Nr. 9615 zugewiesen worden sind. Die neue Nr. 7301 umfasst einerseits die Spundwandeisen der heutigen Nr. 7311 und anderseits die durch Schweissen 406

hergestellten Profile der jetzigen Nr. 7321. Der Geltungsbereich der neuen Nr. 7310 umfasst nicht nur die Sammelbehälter der gegenwärtigen Nr. 7323, sondern auch diejenigen, welche der derzeitigen Nr. 7340 zugewiesen sind. Die Nrn. 7304/6 weisen in der Nomenklatur des HS eine starke Unterteilung auf und mussten auch schweizerischerseits noch zusätzlich unterteilt werden. Verhältnismässig viele schweizerische Unterteilungen wurden auch bei den Nrn. 7307, 7318, 7320 und 7324-7326 vorgenommen.

Der Aufbau des Kapitels 74 (Kupfer und Waren daraus) ist im ersten Teil etwas geändert worden. Die jetzige Nr. 7401 wurde in vier vierstellige Nummern (7401-7404) aufgeteilt. In zwei vierstellige Nummern unterteilt worden ist auch die derzeitige Nr. 7403 (neue Nrn. 7407/8). Eine wesentliche Änderung erfahren haben die Begriffsumschreibungen für Stäbe, Stangen, Profile und Draht (Anm. l zu Kap. 74). Der Begriff «Draht» umfasst neu nur noch aufgerollte Erzeugnisse, und unter der Bezeichnung «Profile» sind neu auch Hohlprofile zu verstehen. Bedingt durch diese Umstrukturierung mussten insbesondere bei den Nrn. 7407/8 weitgehende schweizerische Unterteilungen vorgenommen werden.

Die Gliederung des Kapitels 75 (Nickel und Waren daraus) ist im wesentlichen beibehalten worden. Die heutige Nr. 7501 wurde in drei vierstellige Nummern aufgeteilt (7501/3). Unter der neuen Nr. 7504 sind die derzeit, der Nr. 7503 zugewiesenen Pulver und Flitter erfasst. Die gegenwärtige Nr. 7505 wurde fallengelassen. Neu gehören die darunter eingereihten Anoden zu Nr. 7508. Gleich wie im Kapitel 74 sind auch in diesem Kapitel die Begriffsumschreibungen für Stäbe, Stangen, Profile und Draht (Anm. l zu Kap. 75) geändert worden.

In den Kapiteln 76 (Aluminium und Waren daraus), 78 (Blei und Waren daraus), 79 (Zink und Waren daraus) und 80 (Zinn und Waren daraus) ist der heutige Aufbau im wesentlichen beibehalten worden. Die Begriffsumschreibungen für Stäbe, Stangen, Profile und Draht wurden in gleicher Weise geändert wie bei den Kapiteln 74 und 75 (Anm. l der betreffenden Kapitel). Bei allen vier Kapiteln ist die erste Nummer (7601. 7801, 7901 und 8001) jeweils in zwei vierstellige Nummern (7601/2, 7801/2, 7901/2 und 8001/2) aufgeteilt worden. Für Draht aus Aluminium wurde, im Gegensatz zu heute, eine separate vierstellige Nummer geschaffen
(zurzeit Nr. 7602, neu Nr. 7605). Der Geltungsbereich der Nr. 7610 (neue Nr. 7612) ist durch Aufnahme der zurzeit unter der Nr. 7616 erfassten Sammelbehälter erweitert worden. Die derzeitigen Nrn. 7803 und 7804 sind zu einer vierstelligen Nummer (7804) zusammengefasst worden. Für Staub, Pulver und Flitter aus Zink, die gegenwärtig zusammen mit den Blechen, Folien und Bändern unter der Nr. 7903 eingereiht sind, wurde eine separate vierstellige Nummer (7903) geschaffen. Die Abgrenzung zwischen den Nrn. 8004 und 8005 (jetzige Nrn. 8003 und 8004) beruht nicht mehr wie heute auf dem Gewicht pro Quadratmeter, sondern auf der Dicke der Erzeugnisse.

Der Geltungsbereich des Kapitels 81 (andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen) ist durch Aufnahme der im derzeitigen Kapitel 77 erfassten Waren erweitert worden (neu Nrn. 8104 und 8112). Die heutige Nr. 8104 wurde in insgesamt neun vierstellige Nummern (8105-8113) aufgeteilt. Für die Auslegung der in den Unternummern des HS aufgeführten Begriffe gelten die in der Anmerkung l zu Kapitel 74 aufgeführten Definitionen.

407

Das Kapitel 82 (Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen Metallen) umfasst grundsätzlich die gleichen Waren wie bis anhin. Innerhalb des Kapitels sind indessen gewisse Umstrukturierungen, wie die Aufteilung der Nr. 8203 in zwei vierstellige Nummern (8203/4), die Schaffung einer vierstelligen Nummer für Werkzeugzusammenstellungen (Nr. 8206) und die Aufhebung der jetzigen Nr. 8215 und Zuweisung der betreffenden Waren unter die neuen Nrn. 8211, 8214 und 8215 vorgenommen worden.

Ferner wurden die mit einer Hand zu bedienenden Garten-, Baum-, Reb- und Geflügelscheren von der heutigen Nr. 8213 in die neue Nr. 8201 eingestuft. Vom Kapitel 82 ausgeschlossen und neu dem Kapitel 85 zugewiesen worden sind Köpfe, Kämme, Schneidplatten, Klingen und Messer für elektrische Rasierapparate oder elektrische Haarschneidemaschinen. Im Gegensatz dazu wurde der Geltungsbereich der Anmerkung l zu Kapitel 82 etwas weiter gefasst, sind doch neu auch die gesinterten Metallcarbide und die Cermets als für die Einreihung unter das Kapitel 82 massgebende Stoffe darunter aufgeführt. Die Nr. 8207 musste mit einer grössern Zahl zusätzlicher schweizerischer Unternummern versehen werden.

Der Aufbau des Kapitels 83 (verschiedene Waren aus unedlen Metallen) hat im wesentlichen keine Änderungen erfahren. Die heutige Nr. 8311 ist mit der Nr. 8306 zusammengelegt worden. Aus dem Kapitel 83 herausgenommen wurden die Beleuchtungskörper und Lampen der jetzigen Nr. 8307, welche neu in das Kapitel 94 (Nr. 9405) fallen. Der Geltungsbereich der Nr. 8304 ist durch die Aufnahme der gegenwärtig unter den Nrn. 7340, 7419, 7506, 7616, 7806, 7906 und 8006 eingereihten Büroartikel erweitert worden. Neu wurde in'der Anmerkung 2 zum Kapitel 83 der Begriff «Laufrädchen oder -rollen» umschrieben.

Bedingt durch die zum Teil bedeutenden Umstrukturierungen konnten im Abschnitt XV verhältnismässig wenige Zollansätze unverändert übernommen werden. In den überwiegenden Fällen wurden Durchschnittsansätze geschaffen.

Auf die Beibehaltung einer grösseren Anzahl von Tarifreversen ist verzichtet worden. Es versteht sich, dass anstelle der Tarifnummern mit unterschiedlicher Zollbehandlung bei Bedarf Reverse gemäss Artikel 18 Absatz 2 des Zollgesetzes geschaffen werden. Die betreffenden Tarifnummern wurden
für die Berechnung der neuen Zollansätze jeweils ausser acht gelassen.

Die Anmerkungen + 7 und + 8 zu Abschnitt XV konnten nicht mehr übernommen werden, da sich ihr Geltungsbereich nicht mit den neuen und international gültigen Anmerkungen l d) und l e) zu Kapitel 72 gedeckt hätte. Da in den Kapiteln 73 und 84 auf eine separate Erfassung von- Waren aus hochlegiertem Stahlguss verzichtet worden ist, entfällt die Anmerkung +6 zu Kapitel 73. Die Anmerkung +4 zu Kapitel 82 wurde fallengelassen, da die unfertigen Messerklingen nicht mehr Gegenstand einer separaten Unternummer bilden. Mit Rücksicht darauf, dass den unfertigen, rohen oder roh vorgearbeiteten Teilen von Waren der Kapitel 82 und 83 nicht mehr die frühere Bedeutung zukommt, werden diesselben doch grösstenteils aufgrund des EG- oder EFTA-Ursprungs zollfrei eingeführt, wurde auf die Beibehaltung der in der Anmerkung 2 zu Kapitel 82 und der Anmerkung zu Kapitel 83 enthaltenen schweizerischen Bestim408

mungen bezüglich dieser Produkte verzichtet. Dies insbesondere auch deshalb, weil dadurch die zur Festlegung des Zollansatzes erforderlichen Doppelanschreibungen, welche sowohl im praktischen Zolldienst als auch bei der Verarbeitung des statistischen Materials immer wieder zu Schwierigkeiten Anlass geben, hinfällig werden. Es handelt sich somit um eine wesentliche Vereinfachung für den Zolldienst und den Zollmeldepflichtigen.

In Anbetracht der sehr weitgehenden Unterteilung des neuen Kapitels 72 wurde auf die Schaffung separater Unternummern für Schmiedehalbzeug mit den Merkmalen von rohen bzw. roh vorgearbeiteten Maschinenteilen verzichtet.

Eine Übernahme des NB. ad 7307 ist aufgrund der in diesem Bereich neu gegliederten Nomenklatur nicht möglich. Ausserdem hätte dies zu Doppelanschreibungen geführt, die im Interesse einer vereinfachten Abfertigung, wie vorstehend erwähnt, in der neuen Nomenklatur vermieden worden sind.

Im Interesse eines handlichen und noch lesbaren Zolltarifs sind die im geltenden Gebrauchs-Zolltarif vorhandenen Abgrenzungen nach Stückgewicht wesentlich vereinfacht worden. Eine vollumfängliche Übernahme der bestehenden Gewichtsstaffeln hätte zu einer untragbaren Vermehrung der nationalen Unternummern geführt.

Abschnitt XVI Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichmmgsoder -Wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte Der Aufbau des Kapitels 84 (Kernreaktoren, Kessel, Maschinen. Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate) wurde im wesentlichen nicht verändert. Dagegen ist die Gliederung des Kapitels stark verfeinert worden, wurde doch die Anzahl vierstelliger Nummern von derzeit 65 auf 85 erhöht. Ausserdem sind kleinere Umstrukturierungen und Anpassungen der Nomenklaturtexte an neuere Gegebenheiten erfolgt. Die neue Nr. 8401 erfasst die zurzeit unter der Nr. 8459 einereihten Kernreaktoren und die nicht bestrahlten Brennstoffelemente sowie aus den jetzigen Nrn. 8411, 8417 und 8418 stammende Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen. Die nachstehend aufgeführten vierstelligen Nummern wurden wie folgt aufgegliedert:

-

Heutige Nummern

Neue Nummern

8405 8406 8407 8408 8422 8423 8436 8437 8445 8459

8406 und 8412 8407, 8408 und 8409 8410 und 8412 8411 und 8412 8425-8431 8429-8431 8444 und 8445 8446 und 8447 8456-8463 8477-8479

-.

'

, '...

409

Aufgehoben worden ist die gegenwärtige Nr. 8409. Die darunter erfassten Strassenwalzen und Teile davon wurden neu den Nrn. 8429 und 8431 zugewiesen.

Die Geltungsbereiche der jetzigen Nrn. 8430 (neue Nr. 8438) und 8445 (neue Nr. 8462) und 8450 (neue Nr. 8468) sind durch Aufnahme von aus der heutigen Nr. 8459 stammenden Maschinen erweitert worden. Eine gewisse Umstrukturierung fand auch bei den derzeitigen Nrn. 8434/5 (neue Nrn. 8442/3) und 8440 (neue Nrn. 8442/3 und 8450/1) statt.

Neu dem Kapitel 84 (Nr. 8403) zugewiesen wurden die Zentralheizungskessel der heutigen Nr. 7337, die Hilfsapparate für Zentralheizungskessel der jetzigen Nr. 7337 (neu Nr. 8404), die Zimmerventilatoren und die Abluft- oder Umluftabzugshauben der gegenwärtigen Nr. 8506 (neu Nr. 8414), die Portalkarren, Krankarren, Stapelkarren und andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren der heutigen Nr. 8707 (neu Nrn. 8426, 8427 und 8431), die Schneidmaschinen für photographische Zwecke der jetzigen Nr. 9010 (neu Nr. 8441), die elektrochemischen Bearbeitungsmaschinen der gegenwärtigen Nr. 8522 (neue Nr. 8456) und die Giessereimodelle der derzeitigen Nrn. 3907, 4428, 7340, 7419 und 7616 (neue Nr. 8480). Die Nomenklatur des HS weist im Kapitel 84 zum Teil ziemlich weitgehende Unterteilungen auf. Diese mussten häufig noch mit zusätzlichen schweizerischen Unternummern ergänzt werden.

Im Kapitel 85 (elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte) hat durch die Aufnahme eines Teils der im heutigen Kapitel 92 (Nrn. 9211-9213) erfassten Erzeugnisse eine Erweiterung stattgefunden (neue Nrn. 8519-8524 und 8528). Zudem ist eine Reihe von vierstelligen Nummern unterteilt worden, so dass die Anzahl vierstelliger Nummern von derzeit 28 auf 48 erhöht wurde. Es fanden folgende Aufgliederungen statt:

Heutige Nummern

Neue Nummern

8501 8511 8515 8519 8521

8501-8504 8514 und 8515 8525-8529 8533-8538 8540-8542

Die gegenwärtigen Nrn. 8526 und 8527 sind zu einer vierstelligen Nummer (8547) verschmolzen worden. Abgesehen von den vorerwähnten Erzeugnissen des Kapitels 92 sind zusätzlich die Elektromotoren und Transformatoren für Spielzeuge der heutigen Nr. 9703 (neue Nrn. 8501 und 8504), die mittels Ultraschall arbeitenden Schweissmaschinen der jetzigen Nr. 8459 (neu Nr. 8515), die Fernbedienungen für Spielzeuge der derzeitigen Nr. 9703 (neu 8526) und die Köpfe, Kämme, Schneidplatten, Klingen und Messer für elektrische Rasierapparate oder elektrische Haarschneidemaschinen der gegenwärtigen Nrn. 8211 und 8213 (neu Nr. 8510) dem Kapitel 85 zugewiesen worden. Der Geltungsbe410

reich der heutigen Nr. 8504 (neue Nr. 8507) wurde auch auf Separatoren in quadratischer oder rechteckiger Form ausgedehnt. Das Kapitel 85 beinhaltet ebenfalls sehr viele Unterteilungen innerhalb der Nomenklatur des HS. Auch diese Nummern mussten in vielen Fällen mit zusätzlichen schweizerischen Unternummern versehen werden.

Zufolge der zahlreichen Umstrukturierungen konnten im Abschnitt XVI verhältnismässig wenige Zollansätze unverändert transponiert werden. Es mussten mehrheitlich Durchschnittsansätze geschaffen werden. Auf die Beibehaltung einer grösseren Anzahl von Tarifreversen wurde verzichtet. Es versteht sich, dass anstelle der Tarifnummern mit unterschiedlicher Zollbehandlung bei Bedarf Reverse gemäss Artikel 18 Absatz 2 des Zollgesetzes geschaffen werden. Die betreffenden Tarifnummern sind für die Berechnung der neuen Zollansätze jeweils ausser acht gelassen worden.

Mit Rücksicht darauf, dass den unfertigen, rohen oder roh vorgearbeiteten Teilen von Waren des Abschnittes XVI nicht mehr die frühere Bedeutung zukommt, werden dieselben doch grösstenteils aufgrund des EG- oder EFTA-Ursprungs zollfrei eingeführt, wurde auf die Beibehaltung der in der Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI enthaltenen schweizerischen Bestimmungen bezüglich dieser Produkte verzichtet. Dies insbesondere auch deshalb, weil dadurch die zur Festlegung des Zollansatzes erforderlichen Doppelanschreibungen, welche sowohl im praktischen Zolldienst als auch bei der Verarbeitung des statistischen Materials immer wieder zu Schwierigkeiten Anlass geben, hinfällig werden. Es handelt sich somit um eine wesentliche Vereinfachung für den Zolldienst und den Zollmeldepflichtigen. Im übrigen ist zu bemerken, dass die für rohe oder roh vorgearbeitete Teile bestehenden Unternummern weitgehend übernommen worden sind. Ferner könnte im Bedarfsfalle auch ein Revers gemäss Artikel 18 Absatz 2 des Zollgesetzes geschaffen werden.

Im Interesse eines handlichen und noch lesbaren Zolltarifs sind die im geltenden Gebrauchs-Zolltarif vorhandenen Abgrenzungen nach Stückgewicht wesentlich vereinfacht worden. Eine vollumfängliche Übernahme der bestehenden Gewichtsstaffeln hätte zu einer untragbaren Vermehrung der nationalen Unternummern geführt.

Abschnitt XVII Beförderungsmittel Der Aufbau der heutigen Kapitel 86 (Schienenfahrzeuge und ortsfestes
Gleismaterial, und Teile davon; mechanische [einschl. elektromechanische] Signalvorrichtungen für Verkehrswege), 87 (Automobile, Traktoren. Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu) und 88 (Luftoder Raumfahrzeuge) wurde im wesentlichen beibehalten. Der Geltungsbereich der jetzigen Nr. 8606 (neue Nr. 8604) ist durch die zurzeit unter den Nrn. 8604 und 8605 erfassten Schienenfahrzeuge für den Unterhalt oder den Betrieb von schienengebundenen Bahnen (einschl. Motordraisinen) erweitert worden. Neu dem Kapitel 86 zugewiesen wurden die elektromechanischen Signalvorrichtungen für Verkehrswege der derzeitigen Nr. 8516 (neue Nr. 8608). Die unter der

411

gegenwärtigen Nr. 8608 aufgeführten Waren sind neu unter der letzten Nummer des Kapitels 86 erwähnt (Nr. 8609). Die jetzige Nr. 8702 ist in drei vierstellige Nummern (8702-8704) aufgeteilt worden. Der Geltungsbereich der heutigen Nr. 8707 (neue Nr. 8709) wurde durch die Zuweisung der Portalkarren, Krankarren, Stapelkarren und anderen mit Hebevorrichtung ausgerüsteten Karren unter die neuen Nrn. 8426/7 stark eingeschränkt. Unter der Nr. 8712 (bisherige Nr. 8710) sind neu sämtliche zweirädrigen Fahrräder, auch solche für Kinder, die gegenwärtig zu Nr. 9701 gehören, erfasst. Dagegen fallen alle ändern Fahrräder für Kinder, auch solche die gegenwärtig in die Nr. 8710 eingereiht werden, unter die neue Nr. 9501 (bisherige Nr. 9701). Für die Auslegung des Geltungsbereichs der neuen Nr. 8702 wurde die neue Anmerkung 3 zu Kapitel 87 geschaffen. Unter der Nr. 8801 sind neu auch Segelflugzeuge, Hängegleiter und andere Luftfahrzeuge, nicht zum Motorantrieb gebaut, welche derzeit unter die Nr. 8802 fallen, erfasst. Die zurzeit unter der Nr. 8802 eingereihten rotierenden Fallschirme wurden neu der Nr. 8804 zugewiesen. Unter der Nr. 8802 sind neu auch die Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge aufgeführt.

Die Gliederung des Kapitels 89 (Wasserfahrzeuge) ist etwas umgestaltet worden. Die heutige Nr. 8901 wurde in vier vierstellige Nummern (8901-8903 und 8906) aufgeteilt. Die Reihenfolge der jetzigen Nrn. 8902-8905 ist etwas umgestellt worden. Die heutigen Nrn. 8902 und 8903 sind neu die Nrn. 8904 und 8905, die derzeitigen Nrn. 8904 und 8905 wurden neu die Nrn. 8908 und 8907.

Im Abschnitt XVII konnten, bedingt durch die Schaffung von ziemlich vielen schweizerischen Unternummern im Kapitel 87, die geltenden Zollansätze grösstenteils unverändert oder mit geringen Abweichungen übernommen werden.

Dies ist insbesondere bei den Fiskalzöllen des Kapitels 87 der Fall. Von einer Übernahme der Anmerkung +7 zu Abschnitt XVII wurde abgesehen, wurden doch die damit anvisierten Tarifreverse fallengelassen. Im Interesse eines handlichen und noch lesbaren Zolltarifs sind die im geltenden Gebrauchs-Zolltarif vorhandenen Abgrenzungen nach Stückgewicht wesentlich vereinfacht worden.

Eine vollumfängliche Übernahme der bestehenden Gewichtsstaffeln hätte zu einer untragbaren Vermehrung der nationalen Unternummern geführt.

Abschnitt XVIII Optische, photographische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -gerate; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte Das Kapitel 90 (optische, photographische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -gerate; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte) wurde ziemlich stark umstrukturiert und auch etwas erweitert. Die wesentlichste Änderung gegenüber dem jetzigen Kapitel 90 besteht darin, dass die heutige Anmerkung 5 aufgehoben wurde. Demzufolge wird bei den unter den gegenwärtigen 412

Nrn. 9014-9016, 9022-9025 und 9027 aufgeführten Instrumenten, Apparaten, Geräten und Maschinen künftighin nicht mehr zwischen solchen, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu ermittelnden Grosse ändert, und anderen unterschieden. Die derzeitigen Nrn. 9005 und 9006 sind zu einer vierstelligen Nummer (9005) zusammengefasst worden. Die nachstehenden Nummern wurden in folgende vierstellige Nummern unterteilt.

Heutige Nummern

Neue Nummern

9010 9014 9016 9018 9028

9009 und 9010 9014 und 9015 9017 und 9031 9019 und 9020 9030 und 9032

In bezug auf den Geltungsbereich der jetzigen Nr. 9028 ist festzuhalten, dass derselbe durch die Aufhebung der heutigen Anmerkung 5 zu Kapitel 90 stark eingeschränkt wurde, gehören doch neu alle Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen der derzeitigen Nrn. 9014-9016, 9022-9025 und 9027, auch wenn ihre Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu ermittelnden Grosse ändert, unter die den vorerwähnten Nummern entsprechenden neuen Nrn. 9014-9017, 9024-9027, 9029 und 9031. Neu dem Kapitel 90 (Nr. 9001) zugewiesen wurden die zurzeit unter der Nr. 7018 erfassten optischen Fasern sowie die Bündel und Kabel aus optischen Fasern. Die unter der heutigen Nr. 9013 eingereihten Scheinwerfer wurden neu dem Kapitel 94 (Nr. 9405) zugewiesen. Aufgrund der neuen Anmerkung 3 zu Kapitel 90 ist der Geltungsbereich der jetzigen Nr. 9029 (neue Nr. 9033) ziemlich stark eingeschränkt worden. Verschiedene Nummern des Kapitels 90 weisen im Rahmen des HS ziemlich weitgehende Unterteilungen auf, die zum Teil auch noch zusätzliche schweizerische Unternummern bedingten.

Die Gliederung des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren) wurde, abgesehen von der Aufteilung einzelner vierstelliger Nummern, im wesentlichen beibehalten. In je zwei vierstellige Nummern unterteilt worden sind die jetzige Nr. 9101 (neue Nrn. 9101/2) und die derzeitige Nr. 9111 (neue Nrn. 9110 und 9114). Im Kapitel 91 wurde neu eine vierstellige Nummer (9113) für Uhrenarmbänder geschaffen. Die unter dieser Nummer erfassten Erzeugnisse stammen im wesentlichen aus den derzeitigen Nrn. 3907, 4014, 4203, 6205, 7112 und 7116. Die Anmerkungen zu Kapitel 91 sind teilweise neu gefasst (Anm. l und 2) oder abgeändert bzw. angepasst worden (Anm. 3 und 4). Das Kapitel 91 entspricht in der vorliegenden Form praktisch vollumfänglich den Vorstellungen der schweizerischen Uhrenindustrie.

Abgesehen von den in das Kapitel 85 transponierten heutigen Nrn. 9211-9213, wurde der Geltungsbereich des Kapitels 92 (Musikinstrumente ; Teile und Zubehör für diese Instrumente) unverändert beibehalten. Die unter der jetzigen Nr. 9201 aufgeführten Harfen sind neu der Nr. 9202 zugewiesen worden.

413

Im Abschnitt XVIII, insbesondere bei den Kapiteln 90 und 91, konnten die geltenden Zollansätze nicht mehrheitlich unverändert übernommen werden. Es mussten daher verhältnismässig zahlreiche Durchschnittsansätze geschaffen werden.

Mit Rücksicht darauf, dass den unfertigen, rohen oder roh vorgearbeiteten Teilen von Waren des Kapitels 90 nicht mehr die frühere Bedeutung zukommt, werden dieselben doch grösstenteils aufgrund des EG- oder EFTA-Ursprungs zollfrei eingeführt, wurde auf die Beibehaltung der in der Anmerkung + 2 d) zu Kapitel 90 enthaltenen schweizerischen Bestimmung bezüglich dieser Produkte verzichtet. Dies insbesondere auch deshalb, weil dadurch die zur Festlegung des Zollansatzes erforderlichen Doppelanschreibungen, welche sowohl im praktischen Zolldienst als auch bei der Verarbeitung des statistischen Materials immer wieder zu Schwierigkeiten Anlass geben, hinfällig werden. Es handelt sich somit um eine wesentliche Vereinfachung für den Zolldienst und den Zollmeldepflichtigen.

Die derzeitige Anmerkung +2 c) des Kapitels 90 ist in Anbetracht des in bezug auf die Teile erweiterten Geltungsbereichs des Kapitels 90 (vgl. neue Anm. 2 des Kap. 90) hinfällig geworden und wurde demzufolge nicht mehr übernommen.

Im Interesse eines handlichen und noch lesbaren Zolltarifs sind die im geltenden Gebrauchs-Zolltarif vorhandenen Abgrenzungen nach Stückgewicht wesentlich vereinfacht worden. Eine vollumfängliche Übernahme der bestehenden Gewichtsstaffeln hätte zu einer untragbaren Vermehrung der nationalen Unternummern geführt.

Abschnitt XIX Waffen, Munition und Teile und Zubehör davon Im Kapitel 93, welches als alleiniges Kapitel den Abschnitt XIX bildet, sind verschiedene Umgruppierungen vorgenommen worden. Die jetzige Nr. 9301, der im heutigen Zeitpunkt keine überaus grosse Bedeutung mehr zukommt, wurde an den Schluss des Kapitels gesetzt (neue Nr. 9307). Geändert worden ist auch der Standort der derzeitigen Nr. 9303, welche neu die erste Nummer des Kapitels bildet (9301). Die heutigen Nrn. 9304-9307 sind neu die Nrn. 9303-9306. Die Nomenklaturtexte zu den einzelnen Nummern wurden entweder etwas ergänzt oder präziser gefasst bzw. umgestaltet. Abgesehen von der neuen Nr. 9305 (jetzige Nr. 9306), welche nebst Teilen neu auch Zubehör umfasst, haben die derzeitigen Geltungsbereiche der einzelnen Nummern dieses Kapitels keine Änderung erfahren.

Die geltenden Zollansätze konnten im Abschnitt XIX praktisch unverändert übernommen werden.

414

Abschnitt XX Verschiedene Waren und Erzeugnisse Der Geltungsbereich des Kapitels 94 (Möbel; medizinisch-chirurgisches Mobiliar; Bettzeug und dergleichen; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch Inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude) ist gegenüber heute stark erweitert worden. Neu umfasst dieses Kapitel unter der Nr. 9405 Beleuchtungskörper und Reklameleuchten aus den derzeitigen Nrn. 3907, 4014, 4016, 4427, 4603, 4821, 5906, 6202, 6802, 6913, 7014, 7340, 8307, 9013 und 9705, sowie unter der Nr. 9406 vorgefertigte Gebäude der jetzigen Nrn. 3907, 4423, 6811, 7321 und 7608. Ausgedehnt worden ist auch der Geltungsbereich der heutigen Nrn. 9401 und 9403, beinhalten dieselben doch neu auch Möbel aus den in den Kapiteln 68 und 69 erfassten Stoffen, die gegenwärtig unter diese Kapitel fallen. Der Geltungsbereich der Nr. 9403 ist durch Änderung der Anmerkung 2 zu Kapitel 94 auf sämtliche Schränke und Wandgestelle ausgedehnt worden. Die Nrn. 9401, 9403 und 9405 sind im Rahmen des HS sehr weitgehend unterteilt worden. Zusätzlich mussten auch noch schweizerische Unternummern geschaffen werden.

Das Kapitel 95 (Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartiel und Sportgeräte; Teile und Zubehör davon) deckt sich im wesentlichen mit dem heutigen Kapitel 97.

Die derzeitigen Nrn. 9701-9708 entsprechen grundsätzlich den neuen Nrn. 9501-9508. Der Geltungsbereich der gegenwärtigen Nr. 9701 (neue Nr. 9501) wurde durch die Zuweisung aller zweirädrigen Fahrräder unter die neue Nr. 8712 (derzeitige Nr. 8710) und den Einbezug aller ändern Fahrräder für Kinder unter die neue Nr. 9501 etwas geändert. In die neue Nr. 9506 (heutige Nr. 9706) umtarifiert worden sind die Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis der jetzigen Nr. 9704. Neu in das Kapitel 95 (Nr. 9504) aufgenommen wurde die unter der gegenwärtigen Nr. 9805 eingereihte Billardkreide.

Die Nomenklatur des HS weist unter den Nrn. 9503 und 9506 eine starke Aufgliederung auf.

Im Kapitel 96 (verschiedene Waren) sind die derzeitigen Kapitel 95, 96 und 98 zusammengefasst. Die heutigen Nrn. 9505 und 9508 bilden neu die Nrn. 9601 und 9602 und die jetzigen Nrn. 9601 und 9606 sind neu die Nrn. 9603 und 9604.

Nicht mehr übernommen wurde die derzeitige Nr. 9605. Die darunter erfassten Waren figurieren neu unter der
Nr. 9616. Innerhalb des Kapitels 96 ist, auf Antrag der Eidgenössischen Zollverwaltung, neu eine vierstellige Nummer für Reisenecessaires (Nr. 9605), die immer wieder Anlass zu Schwierigkeiten bei der Tarifeinreihung gaben, geschaffen worden. Diese neue Nummer beinhaltet insbesondere Waren der heutigen Nrn. 4202, 8212 und 9601. Die Nrn. 9606/7, 9609-9612, 9613-9615 und 9616-9618 entsprechen den jetzigen Nrn. 9801/2, 9805-9808, 9810-9812 und 9814-9816. Die neue Nr. 9608 besteht aus den zusammengefassten jetzigen Nrn. 9803/4. Der Geltunsbereich der Nr. 9615 (heutige Nr. 9812) ist durch die Aufnahme der aus den jetzigen Nrn. 3907, 7334 und 7616 stammenden Haarnadeln, Lockenwickler und dergleichen erweitert worden.

Die geltenden Zollansätze konnten im Abschnitt XX nicht mehrheitlich unverändert übernommen werden. Es mussten, insbesondere im Kapitel 94, ziemlich 415

viele Durchschnittsansätze geschaffen werden. Die NB. ad 9401 und 9403 sind mit Rücksicht auf die in der Nomenklatur des HS vorhandenen Unterteilungen fallengelassen worden. Bei den Holzmöbeln der Nrn. 9401 und 9403 wurde, in Anbetracht der sehr weitgehenden Unterteilung im HS, von einer Übernahme der gegenwärtigen schweizerischen Unernummern, welche eine Gliederung nach Art der Bearbeitung und Veredlung aufweisen, abgesehen.

Nicht zur Wiederausfuhr bestimmte Karrussels, Luftschaukeln, Schiessstände und andere Schausteller-Einrichtungen, Zirkusse, Tierschauen und Wandertheater der jetzigen Nr. 9708 (neue Nr. 9508) sind gegenwärtig nach Beschaffenheit zollpflichtig. Im Sinne einer Vereinfachung wurde für diese Waren unter der Nr. 9508 ein Einheitsansatz vorgesehen. Dadurch entfällt die zur Festlegung des Zollansatzes erforderliche Doppelanschreibung. Da von einer Transponierung der Unterteilung der heutigen Nr. 9708 (neue Nr. 9508) abgesehen worden ist, sind doch die unter den jetzigen Nrn. 9708.10/12 eingereihten Waren durch das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung abgedeckt, wurde das NB. ad 9708.10/12 hinfällig.

Abschnitt XXI Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Das Kapitel 97 entspricht im wesentlichen dem heutigen Kapitel 99. Der Aufbau des Kapitels wurde nicht verändert, so dass sich die Nrn. 9701-9706 mit den derzeitigen Nrn. 9901-9906 decken. Neu in die Nr. 9701 (heutige Nr. 9901.)

aufgenommen worden sind die serienmässig oder gewerblich hergestellten Collagen und ähnliche Bilder, die zurzeit unter den Nrn. 0604, 3907, 4420, 4427, 4911, 6205 und 8306 eingereiht sind. Die Kapitel 98 und 99 wurden für das HS nicht benutzt und stehen demzufolge zur freien Verfügung der Vertragsparteien.

Im Abschnitt XXI konnten die geltenden Zollansätze, ausser bei den neu diesem Kapitel zugewiesenen Erzeugnissen, für welche ein Durchschnittsansatz festgelegt wurde, unverändert übernommen werden.

0893

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Bundesbeschluss betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 1985 ^ beschliesst:

Art. l 1

Das am 10. Juni 1985 in Brüssel unterzeichnete Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

0893

" BB1 1985 III 357

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Internationales Übereinkommen Übersetzung1'» über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

Präambel Die Vertragsparteien dieses unter den Auspizien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeiteten Übereinkommens, in dem Wunsch, den internationalen Handel zu erleichtern, in dem Wunsch, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, zu erleichtern, in dem Wunsch, die Kosten zu senken, die dadurch entstehen, dass im internationalen Handelsverkehr Waren beim Übergang von einem Klassifizierungssystem zu einem anderen neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen, und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente sowie die Übermittlung von Daten zu erleichtern, in der Erwägung, dass die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels wesentliche Änderungen des Abkommens über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen, ausgefertigt in Brüssel am 15. Dezember 1950, erforderlich macht, in der Erwägung ferner, dass das von den Regierungen und der Wirtschaft zu tarifarischen und statistischen Zwecken geforderte Mass an Einzelheiten gegenwärtig weit über die dem vorgenannten Abkommen beigefügte Nomenklatur hinausgeht, in der Erwägung, dass es wichtig ist, in internationalen Handelsverhandlungen über genaue und vergleichbare Daten zu verfügen, in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, für die Frachttarife und die Statistiken der verschiedenen Transportarten verwendet zu werden, in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, soweit wie möglich in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufgenommen zu werden, in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits und den Produktionsstatistiken andererseits herbeizuführen, in der Erwägung, dass eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen statistischen Warenverzeichnis (Classifica') Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren tion Type pour le Commerce International [CTQ]) der Vereinten Nationen gewahrt werden soll, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den vorstehend aufgeführten Erfordernissen durch die Schaffung einer kombinierten Tarif- und Statistiknomenklatur zu entsprechen, die durch die verschiedenen am internationalen Handel Beteiligten verwendet werden kann, in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels zu gewährleisten, unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens eingesetzte Komitee für das Harmonisierte System auf diesem Gebiet bereits geleistet hat, in der Erwägung, dass - obwohl sich das vorgenannte Abkommen über die Nomenklatur als ein wirksames Mittel zum Erreichen einer gewissen Zahl dieser Ziele erwiesen hat - der Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens der beste Weg ist, um die angestrebten Ergebnisse zu verwirklichen, haben folgendes vereinbart:

Artikel l Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet: a) «Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren», hiernach «Harmonisiertes System» genannt: die Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den dazugehörenden Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen sowie die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems umfasst, die im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind; b) «Tarifnomenklatur»: eine nach der Gesetzgebung der Vertragspartei erstellte Nomenklatur zur Erhebung von Einfuhrzöllen; c) «Statistiknomenklaturen»: durch die Vertragspartei erstellte Warennomenklaturen zum Erfassen von Daten für die Erstellung von Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken; d) «kombinierte Tarif- und Statistiknomenklatur»: eine kombinierte, die Tarifnomenklatur und die Statistiknomenklaturen vereinende Nomenklatur, die durch die Vertragspartei zum Zweck der Deklaration von Waren bei der Einfuhr rechtlich vorgeschrieben ist; e) «Abkommen über die Gründung des Rates»: das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, ausgefertigt in Brüssel am 15. Dezember 1950; f) «Rat»: der im vorstehenden Buchstaben e) genannte Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens; 419

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren g) «Generalsekretär»: der Generalsekretär des Rates; h) «Ratifikation»: die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.

Artikel 2 Anhang Der Anhang zu diesem Übereinkommen ist ein integrierender Bestandteil des Übereinkommens und jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen betrifft auch den Anhang.

Artikel 3 Verpflichtungen der Vertragsparteien 1. Vorbehaltlich der in Artikel 4 genannten Ausnahmen gilt: a) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ausgenommen bei Anwendung der Bestimmungen des Buchstabens c) dieses Absatzes, ihre Tarif- und Statistiknomenklaturen zum Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen. Sie verpflichtet sich somit, beim Erstellen ihrer Tarif- und Statistiknomenklatur: 1) alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern; 2) die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden und den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht zu verändern; 3) die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten.

b) Jede Vertragspartei macht ebenfalls ihre Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken öffentlich zugänglich, und zwar entsprechend dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems oder, im freien Ermessen der Vertragspartei, gemäss weitergehender Gliederung, sofern diese Bekanntgabe nicht wegen aussergewöhnlicher Gründe ausgeschlossen ist, wie die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder die nationale Sicherheit.

c) Keine Bestimmung dieses Artikels verpflichtet eine Vertragspartei, die Unternummern des Harmonisierten Systems in ihrer, Tarifnomenklatur zu verwenden, sofern sie den vorstehend unter a) 1), a) 2) und a) 3) aufgeführten Verpflichtungen in einer kombinierten Tarif- und Statistiknomenklatur nachkommt.

2. Bei Erfüllung der in Absatz l Buchstabe a) dieses Artikels genannten Verpflichtungen kann jede Vertragspartei die Textanpassungen vornehmen, die unerlässlich sind, um dem Harmonisierten System im Hinblick auf die nationale Gesetzgebung Rechtskraft zu geben.

420

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren 3. Keine Bestimmung dieses Artikels verbietet den Vertragsparteien, in ihren Tarif- oder Statistiknomenklaturen über die Gliederung des Harmonisierten Systems hinausgehende Unterteilungen zum Einreihen von Waren vorzunehmen unter der Bedingung, dass diese Unterteilungen im Anschluss an die sechsstellige Codenummer, die im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführt ist, hinzugefügt und codiert werden.

Artikel 4 Teilweise Anwendung durch die Entwicklungsländer 1. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, kann die Anwendung eines Teils oder der Gesamtheit der Unternummern des Harmonisierten Systems so lange aufschieben, wie sich dies mit Rücksicht auf die Struktur seines Aussenhandels oder seine administrativen Möglichkeiten als nötig erweisen sollte.

2. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, verpflichtet sich alles zu unternehmen, um das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für dieses Land oder innerhalb jeder darüber hinausgehenden Frist anzuwenden, die es unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes l dieses Artikels als nötig erachten könnte.

3. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, verwendet entweder alle oder keine der mit zwei Strichen.gekennzeichneten Unternummern einer mit einem Strich gekennzeichneten Unternummer oder alle oder keine der mit einem Strich gekennzeichneten Unternummern einer Nummer. In einem solchen Fall der teilweisen Anwendung sind die sechste Ziffer oder die fünfte und sechste Ziffer des nicht angewendeten Teils des Codes des Harmonisierten Systems entweder durch «0» oder durch «00» zu ersetzen.

4. Jedes Entwicklungsland, das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, notifiziert dem Generalsekretär, sobald es Vertragspartei wird, die Unternummern, die es beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sein Land nicht anwenden wird,
und notifiziert ihm auch die Unternummern, die es später anwendet.

5. Jedes Entwicklungsland, das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, kann, sobald es Vertragspartei wird, dem Generalsekretär notifizieren, dass es sich förmlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sein Land das vollständige sechsstellige Harmonisierte System anzuwenden.

20 Bundesblatt. 137.Jahrgang. Bd. III

421

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren 6. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels das Harmonisierte System teilweise anwendet, ist in bezug auf die Unternummern, die es nicht anwendet, von den sich aus Artikel 3 ergebenden Verpflichtungen befreit.

Artikel 5 Technische Hilfe für die Entwicklungsländer Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern auf ihren Antrag und unter einvernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe, insbesondere bei der Personalausbildung und der Umstellung ihrer gegenwärtigen Nomenklaturen in das Harmonisierte System, und beraten sie über die zu treffenden Massnahmen, um die Anpassung ihrer umgestellten Nomenklaturen bei Änderungen des Harmonisierten Systems zu gewährleisten, sowie über die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.

Artikel 6 Ausschuss für das Harmonisierte System 1. Aufgrund dieses Übereinkommens wird ein als Ausschuss für das Harmonisierte System bezeichneter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt.

2. Der Ausschuss für das Harmonisierte System tritt in der Regel mindestens zweimal im Jahr zusammen.

3. Seine Tagungen werden vom Generalsekretär einberufen und finden, vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses der Vertragsparteien, am Sitz des Rates statt.

4. Im Ausschuss für das Harmonisierte System verfügt jede Vertragspartei über eine Stimme; sofern jedoch eine Zoll- oder Wirtschaftsunion sowie einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, geben diese Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens und ohne Präjudiz für jedes künftige Übereinkommen gemeinsam nur eine Stimme ab. Desgleichen, wenn alle Mitgliedstaaten einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, die im Sinne der Bestimmungen des Artikels 11 Buchstabe b) Vertragspartei werden kann, Vertragsparteien werden, geben diese gemeinsam nur eine Stimme ab.

5. Der Ausschuss für das Harmonisierte System wählt seinen Präsidenten sowie einen oder mehrere Vizepräsidenten.

6. Er stellt seine Geschäftsordnung durch einen mit Zweidrittelsmehrheit der seinen Mitgliedern zustehenden Stimmen gefassten Beschluss auf. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat.

7. Er lädt, sofern er dies für
nützlich erachtet, zwischenstaatliche und andere internationale Organisationen ein, als Beobachter an seinen Arbeiten teilzunehmen.

8. Er setzt bei Bedarf, unter Berücksichtigung insbesondere der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz l Buchstabe a), Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen ein 422

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und bestimmt die Zusammensetzung, die Stimmverteilung und die Geschäftsordnung dieser Organe.

Artikel 7 Aufgaben des Ausschusses 1. Der Ausschuss für das Harmonisierte System nimmt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 8 folgende Aufgaben wahr: a) er schlägt alle Änderungen dieses Übereinkommens vor. die er insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Benutzer und der Entwicklung der Technik oder der Strukturen des internationalen Handels für wünschenswert hält; b) er arbeitet Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems aus; c) er verfasst Empfehlungen, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems zu gewährleisten; d) er stelli alle die Anwendung des Harmonisierten Systems betreffenden Informationen zusammen und gibt diese bekannt; e) er gibt den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten des Rates sowie den nach Meinung des Ausschusses in Frage kommenden zwischenstaatlichen oder anderen internationalen Organisationen von sich aus oder auf Antrag Auskünfte oder Ratschläge zu allen Fragen über die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System; f) er legt zu jeder Sitzung des Rates Berichte über seine Tätigkeiten vor, einschliesslich über Änderungsvorschläge. Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen: g) er nimmt in bezug auf das Harmonisierte System alle anderen Befugnisse oder Aufgaben wahr, die der Rat oder die Vertragsparteien als notwendig erachten können.

2. Administrative Beschlüsse des Ausschusses für das Harmonisierte System, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, bedürfen der Genehmigung durch den Rat.

Artikel 8 Aufgaben des Rates < 1. Der Rat prüft die vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den Vertragsparteien gemäss dem Verfahren des Artikels 16, falls nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, dass alle oder ein Teil der betreffenden Vorschläge zur erneuten Prüfung an den Ausschuss zurückgewiesen werden.

2. Die Erläuterungen, die Einreihungsavise, die sonstigen Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierte Systems und die Empfehlungen zur Gewährleistung
einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems, die gemäss Artikel 7 Absatz l im Verlauf einer Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind, gelten als vom Rat ge423

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren nehmigt, wenn vor Ende des zweiten Monats, der demjenigen folgt, in dem diese Sitzung geschlossen wurde, keine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär notifiziert hat, dass sie beantragt, die Frage sei dem Rat zu unterbreiten.

3. Wenn eine Frage gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels dem Rat unterbreitet wurde, genehmigt er die besagten Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstigen Stellungnahmen oder Empfehlungen, falls nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, sie gesamthaft oder zum Teil an den Ausschuss zur erneuten Prüfung zurückzuweisen.

Artikel 9 Zollansätze Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen keinerlei Verpflichtung in bezug auf die Zollansätze.

Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird möglichst durch direkte Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien beigelegt.

2. Jede Streitigkeit, die nicht auf diesem Weg beigelegt wird, ist durch die streitenden Parteien vor den Ausschuss für das Harmonisierte System zu bringen, der die Streitigkeit prüft und Empfehlungen für seine Beilegung gibt.

3. Wenn der Ausschuss für das Harmonisierte System die Streitigkeit nicht beilegen kann, bringt er sie vor den Rat, der Empfehlungen gemäss Artikel III Buchstabe e) des Abkommens über die Gründung des Rates abgibt.

4. Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Ausschusses oder des Rates zu akzeptieren.

Artikel 11 Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden: a) die Mitgliedstaaten des Rates; b) Zoll- oder Wirtschaftsunionen, denen die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen in bezug auf gewisse oder auf alle durch dieses Übereinkommen geregelten Bereiche übertragen wurde; und c) alle anderen Staaten, an welche der Generalsekretär nach den Weisungen des Rates zu diesem Zweck eine Einladung richtet.

Artikel 12 Verfahren, um Vertragspartei zu werden 1. Jeder Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche die Voraussetzungen erfüllt, kann Vertragspartei zu diesem Übereinkommen werden: 424

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

a) durch Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt; b) durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde nach erfolgter Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt; oder c) durch Beitritt dazu, nachdem das Übereinkommen nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt.

2. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in Artikel 11 genannten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Datum wird es zum Beitritt aufliegen.

3. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

Artikel 13 Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar in Kraft, der innerhalb einer Frist von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten auf das Datum folgt, an welchem mindestens siebzehn der vorstehend in Artikel 11 genannten Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem I.Januar 1987, 2. Für jeden Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche dieses Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz l dieses Artikels festgelegte Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen am l. Januar in Kraft, der innerhalb einer Frist von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten auf das Datum folgt, an welchem dieser Staat oder diese Zoll- oder Wirtschaftsunion, ohne ein früheres, Datum zu bezeichnen, das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder die Ratifikationsoder Beitrittsurkunde hinterlegt hat. Das Datum des Inkrafttretens nach den Bestimmungen dieses Absatzes darf jedoch nicht vor dem in Absatz l dieses Artikels bestimmten Datum liegen.

Artikel 14 Anwendung durch abhängige Gebiete 1. Jeder Staat kann entweder im Zeitpunkt, an welchem er Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird oder später dem Generalsekretär notifizieren, dass sich dieses Übereinkommen auf alle oder gewisse in der Notifikation aufgeführten Gebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Notifikation wird am 1. Januar wirksam, der innerhalb einer Frist von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten auf
das Datum folgt, an welchem der Generalsekretär sie erhält, sofern nicht ein früheres Datum darin bezeichnet ist. Dieses Übereinkommen kann jedoch auf diese Gebiete nicht angewendet werden, bevor es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

425

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren 2. Dieses Übereinkommen findet auf das bezeichnete Gebiet keine Anwendung mehr ab dem Datum, an welchem die internationalen Beziehungen dieses Gebietes nicht.mehr unter die Verantwortlichkeit der Vertragspartei gestellt sind oder an jedem früheren Datum, das dem Generalsekretär nach den in Artikel 15 vorgesehenen Bedingungen notifiziert wurde.

Artikel 15 Kündigung Dieses Übereinkommen ist für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es jedoch kündigen und die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam, sofern nicht ein späteres Datum darin bestimmt ist.

Artikel 16 Änderungsverfahren 1. Der Rat kann den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.

2. Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär einen Einwand gegen eine empfohlene Änderung notifizieren und kann nachher diesen Einwand innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist wieder zurückziehen.

3. Jede empfohlene Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, vom Datum an gerechnet, an welchem der Generalsekretär diese Änderung notifiziert hat, als angenommen unter der Bedingung, dass am Ende dieser Frist kein Einwand vorhanden ist.

4. Die angenommenen Änderungen treten für alle Vertragsparteien an einem der nachstehenden Daten in Kraft: a) falls die empfohlene Änderung vor dem l. April notifiziert worden ist, am 1. Januar des zweiten auf das Datum dieser Notifikation folgenden Jahres, oder b) falls die empfohlene Änderung am I.April oder später notifiziert worden ist, am l. Januar des dritten auf das Datum dieser Notifikation folgenden Jahres.

5. Die Statistiknomenklaturen jeder Vertragspartei und ihre Tarifnomenklatur oder, in dem in Artikel 3 Absatz l Buchstabe c) vorgesehenen Fall ihre kombinierte Tarif- und Statistiknomenklatur, müssen bis zu dem in Absatz 4 dieses Artikels genannten D,atum mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung gebracht worden sein.

6. Für jeden Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche dieses Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, gelten die Änderungen als angenommen, die am Datum, an dem dieser Staat oder diese Union Vertragspartei geworden ist, in Kraft getreten sind oder nach den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels angenommen worden sind.

426

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Artikel 17 Rechte der Vertragsparteien in bezug auf das Harmonisierte System In Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 2 jeder Vertragspartei Rechte: a) in bezug auf alle Teile des Harmonisierteri Systems, die sie gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens anwendet; oder b) in bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens bis zum Datum anwenden muss, an dem dieses Übereinkommen für sie gemäss den Bestimmungen des Artikels 13 in Kraft tritt; oder c) in bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems unter der Bedingung, dass sie sich förmlich verpflichtet hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis zum Ablauf dieser Frist.

Artikel 18 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 19 Notifikationen durch den Generalsekretär Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien, den anderen Signatarstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen: a) die gemäss Artikel 4 erhaltenen Notifikationen; b) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäss Artikel 12; c) das Datum, an welchem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 13 in Kraft . tritt; d) die gemäss Artikel 14 erhaltenen Notifikationen; e) die gemäss Artikel 15 erhaltenen Kündigungen; f) die gemäss Artikel 16 empfohlenen Änderungen dieses Übereinkommens; g) die gemäss Artikel 16 gemachten Einwände gegen empfohlene Änderungen sowie gegebenenfalls die Rücknahme der Einwände; h) die gemäss Artikel 16 angenommenen Änderungen sowie das Datum ihres Inkrafttretens.

Artikel 20 Registrierung bei den Vereinten Nationen Dieses Übereinkommen wird gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen unterzeichnet.

427

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen rechtsverbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird, der allen in Artikel 11 genannten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen beglaubigte Abschriften übermittelt.

(Es folgen die

0893

428

Unterschriften)

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Anhang zum Übereinkommen (Art. 2)

Nomenklatur des Harmonisierten Systems Der Text des Anhangs zum Übereinkommen wird nicht hier veröffentlicht. Wir verweisen hiefür auf den Anhang zum Entwurf des Zolltarifgesetzes in dieser Botschaft, dessen französische Fassung eine Wiedergabe der französischen Originalfassung des Anhangs zum HS und dessen deutsche Fassung eine Wiedergabe der mit der EG-Kommission, der deutschen und der österreichischen Zollverwaltung bereinigten Übersetzung des Anhangs zum HS darstellt.

0893

429

Zolltarifgesetz (ZTG)

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 28 und 29 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 19851', beschliesst: 1. Abschnitt: Grundsätze Art. l Allgemeine Zollpflicht Alle Waren, welche über die schweizerische Zollgrenze eingeführt oder ausgeführt werden, sind nach dem im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Generaltarif zu verzollen, soweit nicht Staatsverträge, besondere Gesetzesbestimmungen oder Verordnungen des Bundesrates aufgrund dieses Gesetzes Abweichungen vorsehen.

Art. 2 Zollbemessung 1 Waren, für deren Verzollung nicht eine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu verzollen.

2 Zur Gewährleistung der Bruttoverzollung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Verzollungsart ergeben können, erlässt der Bundesrat eine Verordnung.

3 Bei den je 100 kg festgelegten Zollansätzen wird das zollpflichtige Gewicht auf die nächsten 100g aufgerundet.

2. Abschnitt: Zolltarife Art. 3 Generaltarif , Der Bundesrat kann die Erhöhung einzelner Ansätze des Generaltarifs von sich aus verordnen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.

') BEI 1985 III 357 430

Schweizerischer Zolltarif Art. 4 Gebrauchstarif 1 Sofern die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft es erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ') über aussenwirtschaftliche Massnahmen ergeben.

; 2 Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend ermässigen.

3 Auch unabhängig von Zollverträgen kann der Bundesrat, sofern die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft es erfordern, nach Anhören der von ihm bestellten Zollexpertenkommission Zollansätze angemessen herabsetzen.

Art. 5 Ausfuhrtarif 1 Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben.

2 Sofern sich infolge ausserordentlicher Verhältnisse im Ausland die Zollansätze des Ausfuhrtarifs als ungenügend erweisen, um den Abfluss der darin aufgeführten Waren nach dem Ausland zu verhindern, kann der Bundesrat für solange, als es die Umstände erfordern, die Zollansätze erhöhen und dort, wo Waren ohne Zollansatz in den Zolltarif eingereiht sind, solche Ansätze festsetzen. Der Bundesrat hat die Zollansätze des Ausfuhrtarifs zu ermässigen oder aufzuheben, soweit sie für die Gewährleistung der Inlandsversorgung nicht mehr nötig sind.

3 Der Bundesrat ist ermächtigt, die zollfreie Ausfuhr der im Ausfuhrtarif aufgeführten Waren von Bedingungen abhängig zu machen oder mit Auflagen zu versehen.

3. Abschnitt: Ausserordentliche Massnahmen Art. 6 Notlage Unter ausserordentlichen Umständen, namentlich bei verheerenden Elementarereignissen und bei Verknappung oder Teuerung von Lebensmitteln und unentbehrlichen Waren, ist der Bundesrat ermächtigt, vorübergehend Zollerleichterungen und ausnahmsweise Zollbefreiung zu verordnen.

Art. 7 Ausserordentliche Verhältnisse in den Beziehungen zum Ausland Sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland die Aussenhandelsbeziehungen der Schweiz derart beeinflussen, dass we" SR 946.201 431

Schweizerischer Zolltarif sentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat für solange, als es die Umstände erfordern, die in Betracht kommenden Zollansätze abändern oder, soweit Zollfreiheit besteht, Zölle einführen sowie andere geeignete Massnahmen treffen.

4. Abschnitt : Berichterstattung, Genehmigung und Änderungen des Zolltarifs Art. 8 Massnahmen nach Artikel 3 !

Sofern der Bundesrat die Erhöhung einzelner Ansätze des Generaltarifs von sich aus verordnet, stellt er gleichzeitig Antrag auf entsprechende Gesetzesänderung.

2 Die entsprechenden Verordnungen gelten, sofern sie vom Bundesrat nicht vorher wieder aufgehoben werden, bis zum Inkrafttreten der sie ablösenden Gesetzesänderung oder bis zum Tage, an dem die Vorlage von der Bundesversammlung oder vom Volk abgelehnt wird.

Art. 9

Vorläufige Anwendung von Abkommen und Massnahmen nach den Artikeln 4-7 1 Sofern der Bundesrat Abkommen vorläufig anwendet (Art. 4 Abs. 1) oder Massnahmen angeordnet hat (Art. 4-7), erstattet er der Bundesversammlung halbjährlich Bericht.

2 Die Bundesversammlung entscheidet aufgrund des Berichtes des Bundesrates, ob die Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen und über die Genehmigung der Abkommen.

5. Abschnitt: Handelsstatistik

Art. 10 1 Über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren über die schweizerische Zollgrenze wird eine Statistik (Handelsstatistik) geführt.

2 Bei der Einfuhrabfertigung ist eine statistische Gebühr, die drei Prozent vom Zollforderungsbetrag beträgt, zu entrichten. Sie wird bei der Ausfuhr, Durchfuhr und zollfreien Einfuhr nicht erhoben.

3 Das Nähere über die Handelsstatistik und die statistische Gebühr wird durch Verordnungen bestimmt. In der Verordnung über die statistische Gebühr kann der Bundesrat für einzelne Waren, Verkehrsarten und Verkehrsfälle aus wirtschaftlichen oder zolltechnischen Gründen Erleichterungen oder gänzliche Befreiung von der Gebühr gewähren.

432

Schweizerischer Zolltarif 6. Abschnitt : Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

Art. 11 1 Der Bundesrat wird ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983^ über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.

2 Er kann gemäss Artikel 3 Absatz l Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch keine Änderung der Zollbelastung eintritt.

7. Abschnitt : Schlussbestimmungen Art. 12 Vollzug 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Ausführungs- und Übergangsbestimmungen.

2 Die Zollverwaltung veröffentlicht den Gebrauchstarif.

Art. 13 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Bundesrat hat die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, die Zolltarifnummern nennen, dem im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Generaltarif anzupassen und die geänderten Bestimmungen gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft zu setzen.

2 Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592) über den schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz) wird aufgehoben.

Art. 14 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

0893

'> AS 1986 ...

2

> AS 1959 1343 (SR 632.10) 433

Anhang zum Zolltarifgesetz (Art. l und 13 Abs. 1)

Schweizerischer Zolltarif

Entwwf

Der Anhang zum Zolltarifgesetz ist in einer separat gedruckten Broschüre von 450 Seiten enthalten, die bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden kann.

434

Bundesbeschluss

Entwurf

über die Anpassung internationaler Vereinbarungen infolge Übernahme des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22, Oktober 1985 '), beschliesst:

Art. l 1 Der Bundesrat wird ermächtigt, in eigener Zuständigkeit Änderungen der im Anhang aufgeführten internationalen Vereinbarungen zu genehmigen, soweit sie sich aus Verhandlungen über die Anpassungen ergeben, die infolge der Übernahme des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 19S32' über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ins nationale Recht notwendig werden.

2 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung Bericht über diese Änderun-

Art.2 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich ; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Beschlusses; dieser gilt für fünf Jahre.

" BB1 1985 III 357 > AS 1986 ...

2

435

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

Anhang zum Bundesbeschluss

A. Liste der Vereinbarungen im Rahmen des GATT l

Multilaterale Vereinarungen

1.1

Warenliste der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Beilage zur Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum GATT vom 22. 11. 58)

AS 1959 1823 SR 0.632.211.2

1.2

Genfer Protokoll (1967) zum Allg. Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Juni 1967 mit Liste LIX-Schweiz

AS 19671721 SR 0.632.221

1.3

Genfer Protokoll (1979) zum Allg. Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Juni 1979 mit Liste LIX-Schweiz

AS 19792151 SR 0.632.231

1.4

Übereinkommen vom 12. April 1979 über das öffentliche Beschaffungswesen

AS 197923m SR 0.632.231.42

1.5

Internationale Übereinkunft 1979 über Milcherzeugnisse

12. April

AS 19792513 SR 0.632.231.51

1.6

Übereinkunft vom 12. April 1979 über Rindfleisch

AS 19792561 SR 0.632.231.52

1.7

Verpflichtung, der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch vom 12. April · 1979

AS 79792591 SR 0.632.231.53

1.8

Übereinkommen vom 12. April 1979 über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

2

Bilaterale Vereinbarungen

2.1

Liste der Konzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft den Vereinigten Staaten von Amerika einräumt (Beilage zum Zollabkommen vom 20. 11.61 mit den Vereinigten Staaten von Amerika)

AS 1962 1641 SR 0.632.293.361.1

2.2

Liste der Konzessionen, die von der Schweiz der EWG gewährt worden sind (Beilage zum Zollabkommen vom 26. 6. 62 mit der EWG)

AS 19621654 SR 0.632.290.12

436

vom

AS 79792607 SR 0.632.231.8

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren 2.3

Briefwechsel vom 29. Oktober 1962 mit Spanien betreffend Meistbegünstigung auf spanischen Weinspezialitäten

AS 1963152 SR 0.632.293.321

2.4

Briefwechsel vom 29. Juni 1967 mit der EWG betreffend die Einfuhrregelung gewisser Milchprodukte

AS 19671957 SR 0.632.290.14

2.5

Abkommen vom 11. November 1977 zwischen Österreich und der Schweiz gemäss Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse

AS 197S1163 SR 0.632.291.631

2.6

Ergebnisse bilateraler Verhandlungen vom 10. Juli 1979 zwischen den Delegationen der Schweiz und Neuseelands in den Multilateralen Handelsverhandlungen

AS 19792593 SR 0.632.296.141

2.7

Ergebnis der bilateralen Verhandlungen vom 29. März 1979 zwischen den Delegationen der Schweiz und Israels im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen

AS 7955939 SR 0.632.294.491

2.8

Abkommen vom 27. November 1979 zwischen den Regierungen der Schweiz und Kolumbiens

AS 7955930 SR 0.632.292.631

2.9

Briefwechsel vom 15. Dezember 1981 zwischen der Schweiz und Mexiko über Handelsbeziehungen

AS 1983231 SR 0.632.295.631

2.10

Verhandlungen vom 31. Juli 1979 über den Beitritt der Republik der Philippinen im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen

AS 7955945 SR 0.632.296.451

2.11

Briefwechsel vom 21. Dezember 1979 mit den Vereinigten Staaten betreffend einige weitere Zollsenkungen

AS 1985931 SR 0.632.293.363

2.12

Ergebnisse der Verhandlungen vom 20. Februar 1981 nach Artikel XXVIII über die Änderung bzw. die Rücknahme von Zugeständnissen aus der Liste LIX-Schweiz (Agrarverhandlungen mit der EWG betr. Käse)

AS 7957387 SR 0.632.290.15

437

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren 2.13

Ergebnisse der Verhandlungen vom 20. Februar 1981 nach Artikel XXVIII über die Rücknahme von Zugeständnissen aus der Liste LIX-Schweiz (Agrarverhandlungen mit der EWG betr. landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse)

AS 1981392 SR 0.632.290.15

2.14

Ergebnisse der Verhandlungen vom 22. September 1981 nach Artikel XXVIII zwischen der Schweiz und Schweden über die Rücknahme von Zugeständnissen aus der Liste LIX-Schweiz

AS 19811926 SR 0.632.297.141

2.15

Briefwechsel vom 22. Oktober 1982 zwischen der Schweiz und Thailand über den Beitritt Thailands zum GATT

AS 1983299 SR 0.632.217.45

438

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

B. Liste der Vereinbarungen im Rahmen der europäischen Freihandelszone 3

EFTA

3.1

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)

AS 1960590 SR 0.632.31

3.2

Abkommen vom 26. November 1981 zwischen der Schweiz und Island über den Handel mit Agrarerzeugnissen, Fischen und anderen Meeresprodukten

AS 1982U91 SR 0.632.314.452

4

Schweiz-EWG/EGKS

4.1

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

AS 79723115 S R 0.632.401

4.2

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der EGKS

AS 79732057 SR 0.632.402

4.3

Agrar-Briefwechsel 1981

AS 7957367-385 SR 0.632.290.15

439

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs vom 22. Oktober 1985

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1985

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

85.060

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.12.1985

Date Data Seite

357-439

Page Pagina Ref. No

10 049 855

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