Ablauf der Referendumsfrist: 13. Januar 1986

Bundesgesetz über FUSS- und Wanderwege # S T #

(FWG)

vom 4. Oktober 1985

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37quatsr der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. September 1983J), beschliesst: 1. Abschnitt: Zweck und Begriffe Art. l

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender FUSS- und Wanderwegnetze.

Art. 2 Fusswegnetze 1 Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet.

2

Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen.

3

Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden.

Art. 3

Wanderwegnetze

1

Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes.

2

Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen. Historische Wegstrecken sind nach Möglichkeit einzubeziehen.

D BB1 1983 IV l 1985-885

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FUSS- und Wanderwege 3

Wanderwegnetze erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtslagen, Ufer usw.), kulturelle Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie touristische Einrichtungen.

2. Abschnitt : Planung, Anlage und Erhaltung Art. 4 Planung 1 Die Kantone sorgen dafür, dass : a. bestehende und vorgesehene FUSS- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten werden; b. die Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden.

2 Sie legen die Rechtswirkungen der Pläne fest und ordnen das Verfahren für deren Erlass und Änderung.

3 Die Betroffenen sowie die interessierten Organisationen und Bundesstellen sind an der Planung zu beteiligen.

Art. 5 Koordination Die Kantone koordinieren ihre FUSS- und Wanderwegnetze mit denjenigen der Nachbarkantone sowie mit den raumwirksamen Tätigkeiten der Kantone und des Bundes.

Art. 6 Anlage und Erhaltung 1 Die Kantone sorgen dafür, dass: a. FUSS- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden; b. diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können; c. der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist.

2 Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen sie auf die FUSS- und Wanderwege Rücksicht. .

Art. 7 Ersatz 1 Müssen die in den Plänen enthaltenen FUSS- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.

2 FUSS- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie: a. nicht mehr frei begehbar sind; b. abgegraben, zugedeckt oder sonstwie unterbrochen werden; c. auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen l Fahrverkehr geöffnet werden; 1292

FUSS- und Wanderwege d. auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind.

3 Die Kantone regeln in ihrem Bereich das Verfahren für die Aufhebung von Wegen und bestimmen, wer zum Ersatz verpflichtet ist.

Art. 8 Mitwirkung privater Fachorganisationen 1 Bund und Kantone ziehen für die Planung, die Anlage und die Erhaltung der FUSS- und Wanderwegnetze private Organisationen bei, welche vor allem die FUSS- und Wanderwegnetze fördern (private Fachorganisationen).

2 Sie können den privaten Fachorganisationen einzelne Aufgaben übertragen.

Art. 9 Rücksichtnahme auf andere Anliegen Bund und Kantone berücksichtigen auch die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes sowie der Landesverteidigung.

3. Abschnitt: Besondere Aufgaben des Bundes Art. 10 Im eigenen Bereich 1 Die Bundesstellen berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in den Plänen nach Artikel 4 enthaltenen FUSS- und Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, indem sie: a. eigene Bauten und Anlagen entsprechend planen und erstellen; b. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen und Auflagen erteilen oder aber verweigern; c. Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen.

2 Entstehen Kosten, weil FUSS- oder Wanderwegnetze berücksichtigt oder Teile davon ersetzt werden müssen, so werden sie dem betreffenden Objektkredit belastet oder zum gleichen Beitragssatz wie die übrigen Objektkosten subventioniert.

Art. 11 Beratung der Kantone Der Bund kann die Tätigkeiten der Kantone bei der Planung, der Anlage und der Erhaltung sowie beim Ersatz von FUSS- und Wanderwegnetzen durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen unterstützen.

Art. 12 Unterstützung der privaten Fachorganisationen Der Bund kann privaten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung für ihre Tätigkeiten nach Artikel 8 Beiträge ausrichten.

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FUSS- und, Wanderwege 4. Abschnitt: Organisation und Rechtsschutz Art. 13 Fachstellen Die Kantone bezeichnen ihre Fachstellen für FUSS- und Wanderwege.

Art. 14 Beschwerdelegitimation 1 In eidgenössischen und kantonalen Verfahren sind unabhängig von den übrigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Beschwerde auch berechtigt: a. die Gemeinden, wenn ihr Gebiet betroffen ist; b. die vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung.

2 Zur Beschwerde gegen Verfügungen von Bundesbehörden sind auch die Kantone berechtigt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15 Frist für die Erstellung der Pläne 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Pläne nach Artikel 4 Absatz l innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden.

2 Der Bundesrat kann diese Frist ausnahmsweise für einzelne Gebiete verlängern.

Art. 16 Übergangsbestimmungen 1 Die Kantonsregierungen bezeichnen die FUSS- und Wanderwegnetze, auf die dieses Gesetz bis zum Inkrafttreten der Pläne nach Artikel 4 Absatz l anzuwenden ist. Die Bezeichnung ist für alle Behörden des Bundes und der Kantone verbindlich.

2 Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, können die Kantonsregierungen weitere vorläufige Regelungen treffen.

Art. 17 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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FUSS- und Wanderwege Ständerat, 4. Oktober 1985 Der Präsident: Kündig Die Sekretärin: Huber

, Nationalrat, 4. Oktober 1985 Der Präsident: Koller Der Protokollführer: Zwicker

Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 1985» Ablauf der Referendumsfrist: 13. Januar 1986

9485

D BEI 1985 II 1291

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985

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1985

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40

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15.10.1985

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