Bundesbeschluss über den Vergleichs- und Schiedsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1999 1, beschliesst:
Art. 1 1
Der am 23. Mai 1995 unterzeichnete Vergleichs- und Schiedsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien wird genehmigt.
2
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Staatsvertragsreferendum.
10717
1
BBl 2000 553
1999-6042
557