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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Volksinitiative «pro Tempo 130/100» Zustandekommen

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf die Artikel 68, 69, 71 und 72 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 '' über die politischen Rechte sowie auf den Bericht des Bundesamtes für Statistik über die Prüfung der Unterschriftenlisten der am 15. Januar 1985 eingereichten Volksinitiative «pro Tempo 1307100» 2>, ; verfugt: 1. Die in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs abgefasste Volksinitiative «pro Tempo 130/100» (Ergänzung von Art. 37bls der Bundesverfassung durch einen Abs. 3) ist zustandegeköfnmen, da sie die nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 100000 gültigen Unterschriften aufweist.

2. Von insgesamt 262 798 eingereichten Unterschriften sind 256 207 gültig.

3. Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an das Initiativkomitee «pro Tempo 130/100», Geschäftsführer: Herr Bernhard Böhi, Rufacherstrasse 30, Postfach 195, 4012 Basel.

6. März 1985

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Buser

0461

D SR 161.1 > BEI 1984 I 766

2

1985-258

787

Volksinitiative «pro Tempo 130/100» Unterschriften nach Kantonen Kanton

Unterschriften Gültige

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura Schweiz

788

,

,

Ungültige

34 675 39 028 13 685 675 6 038 l 127 l 798 895 2 974 7 489 9 332 5308 7816 2 746 l 891 513 17 522 5 113 19 833 7 103 15058 23 558 9016 11 852 8311 2 851

l 127 770 351 18 73 20 43

256 207

6591

13 30

89 276 143 195 56 53 13 401 63 379 129 517 666 504 96 493 73

Volksinitiative «pro Tempo 130/100» Die Initiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 37bis Abs. 3 (neu) 3 a. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für leichte Motorwagen und Motorräder beträgt auf Strassen ausserorts 100 km/h, auf Autobahnen !

130km/h.

' b. Zur Hebung der Verkehrssicherheit-kann auf besonders gefährlichen Abschnitten eine tiefere Höchstgeschwindigkeit angesetzt werden. Auf gut ausgebauten Strecken können höhere Geschwindigkeiten zugelassen werden.

0461

789

Notifikation

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 4. März 1985 zur Beschwerde vom 19. Dezember 1984 gegen die Verfügung dés Bundesamtes für Polizeiwesen vom 27. November 1984 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die angefochtene Verfügung ist vollstreckbar. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis zum 11. April 1985 unter Androhung der polizeilichen Ausschaffung im Unterlassungsfall zu verlassen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

26. März 1985

Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement: Beschwerdedienst

5%-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft Die Schweizerische Eidgenossenschaft legt bis zum 28. März 1985 eine Anleihe von rund 250 Millionen Franken zur öffentlichen Zeichnung auf. Die Emission erfolgt nach dem Auktionsverfahren. Der Zinssatz beträgt 5%, die Laufzeit 12/8 Jahre. Emissionspreis und definitiver Anleihensbetrag werden aufgrund der eingegangenen Zeichnungen festgesetzt. Offerten bis zu einem Maximalbetrag von 20 000 Franken können ohne Preisangabe eingereicht werden; sie werden auf jeden Fall ungekürzt zum Emissionspreis berücksichtigt. Die Liberierung ist auf den 10. April 1985 festgesetzt.

19. März 1985

790

Eidgenössisches Finanzdepartement

Einnahmen der Zollverwaltung (Stand Februar 1985)

(in tausend Franken) Monat

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Zölle

Übrige Einnahmen

79 828 153 447

244 564 247 936

Total 1985

Total 1984

324392 401 383

1985

302 900

335 307

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

21 493 66076

--

. 87569

--

!

1985 Jan./Fe.b.

492 501

1984 Jan./Feb.

492 886

-

233 275

725 776

--

145 321

--

638 207

1

--

--

NB. Das Runden erfolgt aufgrund der genauen Einzelbeträge; kleine Differenzen bei den letzten Stellen sind deshalb möglich.

791

Neuordnung des Anspruches auf Rückerstattung des Militärpflichtersatzes für Angehörige der Formationen mit zweijährlichen Wiederholungs-, Ergänzungs- und Landsturmkursen 1. Gemäss Artikel 12 der Verordnung vom 19. Januar 1983 ^ über die Wiederholungs-, Ergänzungs- und Landsturmkurse (VWK), mit Änderung vom 7. November 19842), werden die folgenden Formationen nur alle zwei Jahre zu Kursen aufgeboten: a. Die Formationen der Festungsregimenter (seit I.Januar 1978); b. die aus Auszug, Landwehr und Landsturm gemischten Formationen der Spitalregimenter (seit 1. März 1983); bbis. die Formationen der Versorgungsregimenter (seit I.Januar 1985); c. die aus Auszug, Landwehr und Landsturm gemischten Formationen der Luftschutztruppen (seit 1. März 1983); d. weitere Formationen nach Anordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes in Zusammenhang mit Änderungen der Tmppenordnung 3) .

2. Anspruch auf Rückerstattung von Militärpflichtersatzabgaben hat der Angehörige dieser Formationen der Armee im Grade eines Soldaten, Gefreiten oder Unteroffiziers, a. der im Auszugsalter mindestens 6 WK, Wachtmeister und höhere Unteroffiziere mindestens 7 WK, von je 20 Tagen geleistet hat; b. der im Landwehralter mindestens 2 WK und 2 EK, Wachtmeister und höhere Unteroffiziere 2 WK und 3 EK, von je 20 Tagen, geleistet hat; c. der in einem Jahr, in dem seine Einteilungsformation einrückt, zwei Kurse von je 20 Tagen geleistet hat; d. der in einem Zwischenjahr (d. h. ausserhalb seiner Einteilungsformation) einen Kurs von 20 Tagen geleistet hat (Nachholdienst), ausgenommen der von Wachtmeistern und höheren Unteroffizieren zusätzlich zu leistende Kurs; e. der in seiner Altersklasse einen Kurs von 20 Tagen leistet, den andere Angehörige der Armee gleicher Einteilung, gleichen Grades, gleicher Funktion und gleichen Alters ohne Dienstversäumnis nicht leisten müssen (Nachholdienst).

3. Im übrigen hat gemäss Artikel 39 des Militärpflichtersatzgesetzes4) Anspruch auf Rückerstattung der für das Ersatzjahr bezahlten Ersatzabgabe, wer den Militärdienst nachholt, den er im Ersatzjahr bei altersgemässer Einteilung hätte leisten müssen.

Der Rückerstattungsanspruch ist jeweils bei der Militärpflichtersatzverwaltung des Kantons geltend zu machen, für welchen die Ersatzabgabe bezogen wurde.

') > > 4 > 2

3

SR AS SR SR

792

512.22 1984 1292 513.1 661

Die Ansprüche auf Rückerstattung des Militärpflichtersatzes verjähren generell fünf Jahre nach Ablauf des Nachholungsdienstjahres: Die neue Rückerstattungsforderung der Angehörigen jener Formationen, welche mit Wirkung ab 1. März 1983 nur alle zwei Jahre zu Kursen aufgeboten werden, verjährt am 31. Dezember 1988, die neue Rückerstattungsforderung von Angehörigen der Formationen der Versorgungsregimenter am 31. Dezember 1990, sofern die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wird.

26. März 1985

,

Eidgenössische Steuerverwaltung

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Baumeisterverband hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), folgende Reglementsentwürfe eingereicht: - Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Baumeister Das vorliegende Reglement soll das bisherige vom 16. Juli 1976 ablösen.

- Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Maurer Das vorliegende Reglement soll das bisherige vom 2. August 1965 ablösen.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgendem Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, dewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

26. März 1985

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Abteilung Berufsbildung

793

Konzessionsgesuch für eine Erdgasleitung Tiefenbrunnen-Wollishofen (Seeleitung) der Gasverbund Ostschweiz AG Die Gasverbund Ostschweiz AG (GVO), hat gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz; SR 746.1) das Gesuch um Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Erdgasleitung von Tiefenbrunnen nach Wollishofen durch den Zürichsee gestellt. Es handelt sich um das Verbindungsstück der Erdgasleitungen Schlieren-Wollishofen und (Schlieren-)Altburg-Pfaffhausen-Tiefenbrunnen, wofür der GVO bereits früher Konzessionen erteilt wurde. Die GVO ersucht ferner um Übertragung des Enteignungsrechtes.

Die geplante Leitung soll einen Betriebsdruck von 25 bar und einen Aussendurchmesser von 273 mm (103/4 Zoll) aufweisen und 2280 m lang werden. Abgesehen von den Anlandungspunkten wird sie sich im See befinden, in einer Tiefe von maximal 46 m. Gleichzeitig mit der Gasleitung soll eine 400 mm Wasserleitung in einem Anstand von 3-5 m verlegt werden, die aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die Baukosten werden auf 1,7 Millionen Franken veranschlagt. Mit dem Bau soll im Herbst 1986 begonnen werden.

Gemäss Artikel 6 Rohrleitungsgesetz kann jedermann, dessen Interessen durch die geplante Leitung beeinträchtigt werden, innert 30 Tagen bei der unterzeichneten Amtsstelle mit eingeschriebenem Brief Einwendungen geltend machen.

Die Eingaben haben Antrag und Begründung zu enthalten.

Mit der aüfälligen Erteilung der Konzession durch den Bundesrat wird über die Grundzüge des Projekts einschliesslich die generelle Linienführung der Leitung sowie über das Gesuch um Übertragung des Enteignungsrechtes entscheiden.

Anschliessend an die Erteilung der Konzession wird ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Detailpläne werden öffentlich aufgelegt. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens kann gegen die Pläne und gegen die Enteignung einzelner Rechte Einsprache erhoben werden.

Das Konzessionsgesuch kann bei der unterzeichneten Amtsstelle und der Gasversorgung Zürich, Amtshaus II, Bahnhofquai 5/Beatenplatz, Zürich, eingesehen werden.

26. März 1985

794

Bundesamt für Energiewirtschaft Kapellenstrasse 14 3003 Bern

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Jahr

1985

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.03.1985

Date Data Seite

787-794

Page Pagina Ref. No

10 049 592

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