# S T #

84.090

Botschaft betreffend die zweite Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG)

vom 21. November 1984

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV mit Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. November 1984

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

1984-951

Übersicht Gemäss Artikel II der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung ist es Aufgabe der Ergänzungsleistungen, den Existenzbedarf der Rentner zu decken, solange die Leistungen der AHV und IV hiezu nicht genügen. Dieser Verfassungsauftrag wird heute von den Ergänzungsleistungen noch nicht in allen Fällen erfüllt, so namentlich nicht bei hohen Heim-, Miet- und Krankheitskosten. Die vorgeschlagene Gesetzesrevision hat zum Ziel, diese noch bestehenden Lücken in der Existenzsicherung weitgehend zu schliessen. Die daraus entstehenden Mehrkosten werden sich schätzungsweise auf 120 Millionen Franken pro Jahr belaufen, ein Betrag, der weit geringer ist als die Mehrkosten, die entstehen würden, wollte man die Existenzsicherung mit einer allgemeinen Erhöhung der AHV- und IV-Mindestrenten gewährleisten.

Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Entstehung und Entwicklung der Ergänzungsleistungen

Als zu Beginn der sechziger Jahre sich der Bundesrat für die Altersvorsorge unseres Landes zugunsten des Dreisäulenprinzips entschied, stellte sich heraus, dass das Problem der Existenzsicherung für einen Teil der Rentner zumindest vorläufig ungelöst blieb. Daher musste nach einer Zwischenlösung gesucht werden, die in Form der Ergänzungsleistungen gefunden wurde. Bereits zuvor hatten einige Kantone gut entwickelte Beihilfesysteme eingeführt.

Die Tabellen 1-5, im Anhang l zeigen die Entwicklung auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen (EL) seit 1966. Vor allem die 8. AH V-Revision mit der Verdoppelung der Renten hat zu einer Entlastung geführt. So sank die Zahl der EL-Bezüger um über 60 000 von rund 180 000 auf 120 000 d. h. um einen Drittel und blieb seither sehr stabil, wie die Tabelle über den prozentualen Anteil der EL-Bezüger gemessen am gesamten Rentnerbestand zeigt.

Wenn davon ausgegangen wird, dass bei Rentnern, die keine Ergänzungsleistung beziehen, der Existenzbedarf angemessen gedeckt ist, so ist das in Artikel 34iuater Absatz 2 BV festgelegte Verfassungsziel für gut 85 Prozent der Alters-, 95 Prozent der Hinterlassenen- und 80 Prozent der Invalidenrentner erreicht. Für die restlichen Fälle werden die Ergänzungsleistungen ausgerichtet, die von Bund und Kantonen finanziert werden.

Bei der Einführung der Ergänzungsleistungen auf I.Januar 1966 - sie stützte sich auf den damaligen Wortlaut von Artikel 34iuater Absatz l BV - glaubte man angesichts der zu dieser Zeit bestehenden Hochkonjunktur und des allgemeinen Wirtschaftswachstums, dass den Ergänzungsleistungen nur vorübergehender Charakter zukomme. Dieser Annahme wurde bei der in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 gutgeheissenen Änderung von Artikel 34iuater BV ausdrücklich Rechnung getragen, indem die Ergänzungsleistungen in Artikel 11 Absatz l der Übergangsbestimmungen BV verankert wurden. Mit der Zeit sollten die Ergänzungsleistungen - dank gut ausgebauter 1. Säule (AHV und IV) und 2. Säule (berufliche Vorsorge) - überflüssig werden.

In der Zwischenzeit hat sich einiges geändert. Die Rezession der mittleren siebziger Jahre und die in der Folge schwieriger gewordene wirtschaftliche Lage Hessen es nicht zu, die AHV- und IV-Renten generell für alle Fälle existenzsichernd zu gestalten. Vielmehr mussten bei der 9. AHV-Revision gewisse
Einschränkungen vorgenommen werden.

Das Inkrafttreten des Gesetzes über die berufliche Vorsorge verzögerte sich und wird erst am 1. Januar 1985 erfolgen. Auch wird bei den Betagten - im Gegensatz zu den Invaliden und Hinterlassenen - die Anpassung der Renten an die Teuerung nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung vorgenommen werden können. Zudem werden jene Versicherten der Übergangsgeneration, die bisher keine zweite Säule kannten, eher bescheidene Renten erhalten. Der Bundesrat hat deshalb bei der Verschiebung der Inkraftset100

zung des Gesetzes über die berufliche Vorsorge einen gewissen Ausgleich im Rahmen der EL in Aussicht gestellt.

Verschiedene in den letzten zehn Jahren veröffentlichte Forschungsergebnisse zeigen, dass die finanzielle Situation der Rentner unter einem neuen Licht gesehen werden muss. Das an vielen Orten bestehende Vorurteil, dass alt auch arm bedeute, hat seine Berechtigung verloren, da ein bedeutender Teil der Altersrentner über gute finanzielle Mittel verfügt. Bei einem kleineren Teil von Betagten wie auch bei einer relativ grösseren Zahl von Invaliden dagegen ist aber auch heute noch die Deckung des Existenzbedarfs nicht gewährleistet. Die noch bestehenden Lücken können über die Ergänzungsleistungen individuell und daher optimaler und weit kostengünstiger als über eine allgemeine Erhöhung der AHV- und IV-Renten geschlossen werden.

Alle diese Gründe haben den Charakter und die Einschätzung des Stellenwertes der Ergänzungsleistungen wesentlich geändert. Diese werden nicht mehr als vorübergehende, sondern als dauernde Einrichtung betrachtet. Ihre Aufgabe ist es, Lücken der AHV und IV wie auch der beruflichen Vorsorge, die es zwangsläufig immer geben wird, wenigstens für den Teil der Rentner zu schliessen, die über geringe anderweitige Einkünfte und wenig Vermögen verfügen. Eine Anhebung der Minimalrente, wie verschiedentlich gefordert, um 100-200 Pranken pro Monat, würde die Ergänzungsleistung keineswegs überflüssig machen und das Problem des Existenzbedarfes nicht lösen.

12

Revisionsbegehren

Es hat sich gezeigt, dass selbst die Ergänzungsleistungen nicht in allen Fällen ausreichen, um den Existenzbedarf angemessen zu decken. Finanzielle Probleme für EL-Bezüger ergeben sich hauptsächlich bei hohen Mietzinsen, hohen Heimtaxen und bedeutenden Krankheits- und Pflegekosten. Es wäre somit nicht angebracht, eine allgemeine Erhöhung der Einkommensgrenzen vorzusehen, die übrigens bedeutende Kosten verursachen würde. Auch eine Besserstellung der Ehepaare, wie sie teilweise gefordert wird, drängt sich keineswegs auf.

Die vorliegende ELG-Revision beschränkt sich folgerichtig auf Verbesserungen in den Bereichen der Miet-, Heim- und Krankheitskosten sowie der Hauspflege.

Gleichzeitig soll die Gelegenheit genutzt werden, in einigen Punkten Korrekturen vorzunehmen, um die EL wirklich auf Fälle zu beschränken, in denen die Hilfe benötigt wird, und um die Gefahr von Missbräuchen möglichst zu verhindern. Damit wird auch eine weitgehende Gleichbehandlung aller EL-Bezüger erreicht, die durchaus gerechtfertigt ist. Die so gesparten Mittel können für Rentner bereitgestellt werden, die zur Deckung ihres Lebensbedarfs höhere Ergänzungsleistungen benötigen.

13

Vernehmlassung

Ein speziell eingesetzter EL-Ausschuss der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission hat die verschiedenen Revisionswünsche geprüft und sich für bestimmte 101

Revisionsbegehren ausgesprochen, die das EDI in der Folge den Kantonen und den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung unterbreitet hat.

Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zeigen deutlich, dass der eingeschlagene Weg weitgehend begrüsst wird und dass die EL als wirkungsvolles Instrument betrachtet werden, um Lücken unseres Sozialversicherungssystems zu schliessen.

Allerdings weisen die Kantone in ihren Stellungnahmen auf die finanzielle Mehrbelastung hin, die sie durch diese Revision zu tragen haben werden, da sie infolge der Aufgabenneuverteilung (1. Paket) in Zukunft drei Viertel der Kosten der EL zu begleichen haben werden. Der Bundesrat hat diesen Bedenken Rechnung getragen und auf die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Verdoppelung der Einkommensgrenzen für die Vergütung von Heim- und Krankheitskosten verzichtet. Er schlägt nun eine bescheidenere Erhöhung vor, um die Belastung des Bundes wie auch der Kantone in einem vertretbaren Rahmen zu halten.

2

Besonderer Teil: Erläuterung des Entwurfs

21

Die einzelnen Revisionspunkte

21.1

Selektive Erhöhung der Einkoramensgrenzen für die Vergütung von Heim-, Krankheits- und Pflegekosten (Art. 2 Abs. l bls [neu] und Artikel 4 Absatz l Buchstabe d [neuf)

Wie bereits erwähnt, ist es Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesrevision, ganz bestimmten Gruppen von EL-Bezügern, bei denen der Verfassungsauftrag der existenzsichernden Leistungen noch nicht erfüllt ist, wirksam zu helfen. Es handelt sich vornehmlich um die AHV- und die IV-Rentner, die aus sozialen oder medizinischen Gründen in einem Heim leben müssen oder denen zu Hause oder im Spital hohe Krankheits- oder Zahnarztkosten erwachsen.

Die wirksamste Art, den Heiminsassen zu helfen, besteht darin, den Betrag der Heimkosten, der über die Ergänzungsleistungen abgedeckt werden kann, zu erhöhen. Gleichzeitig muss die bisherige Unterscheidung zwischen Altersheim bzw. Invalidenheim und Pflegeheim fallen gelassen werden. Letztere werden als Heilanstalten betrachtet, so dass sämtliche Kosten - bis auf einen Selbstbehalt für Kost und Logis - als Krankheitskosten voll, höchstens aber bis zum Betrag der anwendbaren Einkommensgrenze, vergütet werden können. Bei den Heiminsassen dagegen wird heute lediglich der Mietzinsabzug gewährt. Es besteht kein Grund, diese unterschiedliche Behandlung beizubehalten. Zum Tragen kommt die vorgeschlagene neue Regelung aber nur, wenn hiefür auch die Einkommensgrenzen entsprechend erhöht werden (vgl. Beispiele Anhang 2).

Ursprünglich war beabsichtigt, die Einkommensgrenzen für die Heim- und Krankheitskosten zu verdoppeln. In ihrer Vernehmlassung wiesen aber verschiedene Kantone auf die damit verbundenen hohen Mehrkosten hin. Zudem befürchten sie, dass durch eine zu starke Erhöhung der Einkommensgrenzen die Versuchung für die Heime gross wäre, ihre Taxen zu erhöhen, um die durch die Ergänzungsleistungen gebotenen Möglichkeiten möglichst auszuschöpfen.

102

Die vorgeschlagene Lösung, zunächst die Einkommensgrenzen obligatorisch nur um einen Drittel zu erhöhen, erscheint durchaus angemessen. Den Kantonen, die es wünschen und auch über die hiefür notwendigen Mittel verfügen, stünde die Möglichkeit offen, die Einkommensgrenzen um einen weiteren Drittel zu erhöhen, wobei ihnen selbstverständlich auch hiefür der Bundesbeitrag ausgerichtet würde. Damit wäre den Kantonen eine neue Möglichkeit eingeräumt, die auszurichtenden Leistungen ihren besonderen Verhältnissen anzupassen.

Bemessungsgrundlage wird die in Rechnung gestellte Heimtaxe sein (Beispiele vgl. Anhang2). Der alleinstehende EL-Bezüger z.B. wird 1 - bei Erhöhung der Beträge der Einkommensgrenzen um zwei Drittel - Heimpreise von etwa 80 Franken pro Tag bezahlen können.

Um Missbräuchen zu begegnen, ist vorgesehen, den Kantonen auch die Kompetenz zu geben, für die Heime den Höchstbetrag der anrechenbaren Kosten festzulegen. Zudem soll den Kantonen auch die Möglichkeit eingeräumt werden, dafür zu sorgen, dass dem Heimbewohner die notwendigen Mittel zur Bestreitung der persönlichen Auslagen zur Verfügung stehen.

Die neu vorgeschlagene Regelung muss auch für die Hauspflege gelten. Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich postuliert, den Heiminsassen gegenüber den ändern Ergänzungsleistungsbezügern keine bevorzugte Stellung einzuräumen, um nicht auf diese Weise die Begehren um Heimeintritt ansteigen zu lassen. Es muss im Gegenteil alles unternommen werden, um den betagten und invaliden Personen zu erlauben, möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung zu leben. Deshalb drängt es sich auf. für Personen, die zu Hause für die Pflege auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, die gleiche Regelung vorzusehen, wie sie für Heiminsassen und Spitalpatienten vorgeschlagen wird.

21.2

Begrenzung des Höchstbetrages der Ergänzungsleistung (Art. 2 Abs. l ler [neu])

Der Grundsatz, dass der Gesamtbetrag der Ergänzungsleistung die anwendbare Einkommensgrenze nicht überschreiten darf, ergibt sich zwar schon aus der Systematik des Absatzes l von Artikel 2 und wurde von der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bestätigt. Die Erfahrungen haben aber gezeigt, dass eine diesbezügliche Präzisierung im Gesetz angebracht ist.

Die Begrenzung des Totalbetrages der Ergänzungsleistung auf das Vierfache des Mindestbetrages der einfachen Altersrente soll verhindern, dass in gewissen Fällen, insbesondere bei kinderreichen Invaliden - oder Witwenfamilien infolge der Erhöhung der Einkommensgrenzen für Heim- und Krankheitskosten - gemäss Artikel 4 Absatz l Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 2 Absatz l bis die Summe der Ergänzungsleistungen im Einzelfall Beträge erreicht, die sich Erwerbstätigen gegenüber nicht mehr vertreten lassen.

103

21.3

Abzug der Beiträge an die bundesrechtlichen Sozialversicherungen sowie Abzug der Heimkosten (Art. 3 Abs. 4 Bst. d und e)

Angesichts der neu eingeführten Beitragspflicht an die obligatorische Unfallversicherung (ab I.Jan. 1984) und an die berufliche Vorsorge (ab I.Jan. 1985) drängt es sich auf, unter Buchstabe d nicht mehr bloss die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes und an die Krankenversicherung, sondern generell neu die Beiträge an die bundesrechtlichen Sozialversicherungen als abzugsberechtigt zu bezeichnen.

Die unter Buchstabe e enthaltene Aufzählung ist durch die Heimkosten zu ergänzen (vgl. Art. 2 Abs. l bis [neu]).

21.4

Erhöhung des Mietzinsabzuges und Nebenkostenabzug (Art. 4 Abs. l Bst. b und c)

Die für Heiminsassen vorgesehenen Verbesserungen rechtfertigen es durchaus, für die in ihrer Wohnung lebenden EL-Bezüger, den höchstzulässigen Mietzinsabzug bei Alleinstehenden von 3600 auf 4800 Franken und bei Ehepaaren von 5400 auf 7200 Franken zu erhöhen, wie dies auch von der Mehrheit der Kantone vorgeschlagen wird. Zusammen mit dem Selbstbehalt, der für Alleinstehende von 780 auf 800 Franken im Jahr korrigiert wird, wird somit bei Alleinstehenden der Mietzins bis 466 Franken und bei Ehepaaren bis 700 Franken monatlich durch die Ergänzungsleistungen gedeckt. Diese Verbesserung entspricht dem Bestreben, Betagte und Invalide möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung leben zu lassen.

Es stellte sich auch die Frage, ob der Abzug für Nebenkosten wie Heizung, Warmwasser usw., der heute nur soweit gewährt werden kann, als der Mietzinsabzug durch die reine Miete nicht bereits ausgeschöpft wird, nicht verselbständigt werden sollte, um in jedem Fall vorgenommen werden zu können. Diese Frage wurde im Vernehmlassungsverfahren mehrheitlich verneint. Der Nebenkostenabzug, der mit der Verordnung 82 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 24. Juni 1981 eingeführt wurde, soll bei dieser Gelegenheit im Gesetz verankert werden.

Weiter ist festzuhalten, dass es für Heim- und Anstaltsbewohner keinen Mietzinsabzug gibt, da ihre Kosten neu nach einer ändern Methode vergütet werden sollen (vgl. Art. 2 Abs. l bls und Art. 4 Abs. l Bst. d).

21.5

Erhöhung des Beitrages an Pro Jnfirmis und an Pro Senectute (Art. 10 Abs. l Bst. a und b)

Die von der Schweizerischen Vereinigung für Sozialpolitik gestellten Begehren, bei rollstuhlgängigen Wohnungen für Rollstuhlfahrer den Mietzinsabzug zu verdoppeln und die behinderungs- und krankheitsbedingten Mehrkosten durch einen zusätzlichen Abzug zu berücksichtigen, wurden im Vernehmlassungsverfahren deutlich abgelehnt. Es wurde aber vorgeschlagen, die Berücksichtigung der104

artiger Mehrkosten Pro Senectute und Pro Infirmis zu übertragen. Wir teilen diese Ansicht und sind überzeugt, dass die privaten Institutionen Gewähr dafür bieten, in den genannten Fällen für eine rasche, wirksame und diskrete Hilfe zu sorgen. Wir schlagen deshalb vor, den Beitrag der AHV an Pro Senectute von etwa 8 (Stand 1984) auf 12 Millionen Franken und jener der IV an Pro Infirmis von 6 (Stand 1984) auf 8 Millionen Franken zu erhöhen.

21.6

Erhöhung der Beiträge an die drei gemeinnützigen Institutionen bei der Neufestsetzung der Renten gemäss Artikel 33terAHVG (Art. 10 Abs. lbis)

Bei der Neufestsetzung der Renten gemäss Artikel 33ter AHVG werden die durch die Kantone ausgerichteten Leistungen - im Gegensatz zu den Beiträgen an die drei «Pro» - nicht automatisch, sondern je nach Bedarf durch den Bundesrat angepasst. Es rechtfertigt sich, die gleiche Regelung auch für die drei «Pro» einzuführen.

21.7

Verstärkung des Vermögensverzehrs (Art. 3 Abs. l Bst. b und Art. 4 Abs. l Bst. e)

Nach heutiger Regelung wird ein Fünfzehntel des den Notpfennig von 20 000 Franken für Alleinstehende, 30 000 Franken für Ehepaare und 10 000 Franken für Kinder übersteigenden Nettovermögens als Einkommen angerechnet. Bei der Vernehmlassung hat sich eine klare Mehrheit für eine Verstärkung des Vermögensverzehrs ausgesprochen, wobei als neuer Ansatz meist ein Zehntel vorgeschlagen wird. Dabei wurden verschiedene Varianten erwähnt, so z. B. generelle Erhöhung unter Heraufsetzung des Notpfennigs, Erhöhung erst von einem grösseren Vermögensbetrag an oder nur für Heimbewohner oder Beschränkung der verstärkten Vermögensanrechnung auf die Altersrentner. Da sich unseres Erachtens ein stärkerer Vermögensverzehr nur im Alter rechtfertigt, schlagen wir für Altersrentner einen Vermogensverzehr von einem Zehntel vor.

Berechnungen haben gezeigt, dass infolge der erhöhten Einkommensgrenzen für die Vergütung von Heim- und Krankheitskosten Patienten in Pflegeheimen oder Heilanstalten auch dann noch eine Ergänzungsleistung beziehen können, wenn sie über ein Nettovermögen von über 100 000 Franken verfügen. Um solchen Fällen zu begegnen, sollte den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, den in Artikel 3 Absatz l Buchstabe b vorgesehenen Vermögensverzehr für Dauerinsassen von Heilanstalten und Heimen bis auf höchstens einen Fünftel zu verstärken.

105

21.8

Einführung eines generellen Selbstbehaltes bei der Vergütung von Krankheitskosten (Art. 3 Abs. 4bis erster Satz)

Nach heutiger Regelung (Art. 3 Abs. 4bis) wird dann ein Selbstbehalt angewendet, wenn das Reinvermögen die Beträge nach Artikel 3 Absatz l Buchstabe b (Notpfennig) erreicht oder übersteigt. Diese Lösung kann zu unbilligen Ergebnissen führen und ist auch administrativ schwer zu handhaben. So wurde denn auch in der Vernehmlassung die Aufhebung dieser Regelung einstimmig begrüsst und mit grossem Mehr die Wiedereinführung des bis Ende 1978 gültigen generellen Selbstbehaltes von 200 Franken verlangt. Im neu vorgeschlagenen Artikel 3 Absatz 4bis erster Satz wird deshalb die entsprechende alte Regelung wieder übernommen.

In bestimmten Fällen, bei Heimaufenthalt und leihweise abzugebenden Hilfsmitteln, soll aber - vor allem aus durchführungstechnischen Gründen - vom Selbstbehalt abgesehen werden können (dritter Satz [neu]).

Die im zweiten Satz vorgesehene Kompetenz des Bundesrates, die abzugsberechtigten Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten zu bezeichnen, muss auch auf die neu zu berücksichtigenden Heimkosten (vgl. Art. 2 Abs. l bis [neu]} ausgedehnt werden.

21.9

Beschränkung der nur teilweisen Anrechnung auf das Erwerbseinkommen (Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. l Bst. a)

Inskünftig sollen die Renten ausländischer Sozialversicherungen sowie Renten und Pensionen aller Art gleich wie die Renten der AHV und IV voll angerechnet werden. Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum insbesondere Bezügern von Renten ausländischer Sozialversicherungen gegenüber den ändern Ergänzungsleistungsberechtigten eine bevorzugte Stellung eingeräumt werden soll.

Die bloss teilweise Anrechnung wird sich also auf das Erwerbseinkommen beschränken, eine Lösung, die in der Vernehmlassung eine fast einhellige Zustimmung fand, weil damit der Anreiz zur Selbsthilfe durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit eher erhalten bleibt.

21.10

Verhinderung von Missbräuchen

21.10.1 Verzichte (Art. 3 Abs. l Bst. f) Es ist oft sehr schwierig, mit Sicherheit festzustellen, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht. Die heutige Regelung kann deshalb zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Mit der vorgeschlagenen Neufassung wird eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht, die bei der Vernehmlassung allgemein Zustimmung fand. Durch nähere Vorschriften in den Vollzugserlassen soll eine vernünftige Praxis gewährleistet werden.

106

21.10.2 Begrenzung von Abzügen (Art. 3 Abs. 4 Est. a und c) Die unter Buchstaben a (Gewinnungskosten bei Erwerbseinkommen) und c (Gebäudeunerhaltskosten) neu vorgeschlagene obere Begrenzung des Abzuges bezweckt, in der Praxis zutage getretene Missbräuche inskünftig auszuschliessen. Sie wurde in der Vernehmlassung ausnahmslos befürwortet.

22

Übergangsbestimmungen

221

Absatz l

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Einführung neuer bundesrechtlicher Bestimmungen in einzelnen Kantonen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, Schwierigkeiten bereitet. Es muss damit gerechnet werden, dass verschiedene Kantone nicht in der Lage sein werden, ihre Änderungserlasse auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Bundesgesetzes durch ihr Parlament zu verabschieden und eventuell durch die Stimmbürger genehmigen zu lassen. Die Kantonsregierungen sollen daher unter Absatz l - ähnlich wie bei der 7. AHVRevision und bei der auf 1. Januar 1971 in Kraft getretenen 1. ELG-Revision ermächtigt werden, bis zum Inkrafttreten der kantonalen Änderungserlasse, längstens aber während dreier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht referendumspflichtige Verordnungen zu erlassen und allenfalls die Einkommensgrenzen für die Vergütung von Heim-, Krankheits- und Hilfsmittelkosten sowie die Mietzinsabzüge und den Ansatz für den Vermögensverzehr bei Insassen von Pflegeheimen oder Heilanstalten im Rahmen der neuen bundesrechtlichen Ansätze zu erhöhen.

222

Absatz 2

Angesichts der für die Vergütung von hohen Krankheits- sowie Hilfsmittelkosten vorgesehenen wesentlichen Verbesserungen kann eine allfällige Reduktion der Ergänzungsleistung infolge des neu generell eingeführten Selbstbehaltes von 200 Franken im Jahr (vgl. Art. 3 Abs. 4bls erster Satz [neu]) dem Versicherten sicher zugemutet werden. Das gleiche gilt für Heim- und Heilanstaltsinsassen, die über ein grösseres Vermögen verfügen und deshalb eine Herabsetzung oder den Wegfall ihrer Ergänzungsleistung infolge des allenfalls verstärkten Vermögensverzehrs (vgl. Art. 4 Abs. l Bst. e [neu]) ohne weiteres verkraften können. Bei den übrigen Neuerungen dagegen, die eine Reduktion oder Aufhebung der laufenden Ergänzungsleistung nach sich ziehen könnten (vgl. Art. 3 Abs. l, 2 und 4 sowie Art. 3 Abs. l Bst. a und b) sollte dem betroffenen Versicherten - er wird durch eine Mitteilung seitens der kantonalen EL-Durchführungsstelle rechtzeitig über die Herabsetzung oder den Wegfall orientiert werden - eine gewisse Zeitspanne eingeräumt werden, um sich auf die neue Situation einzustellen oder nach einer neuen Hilfsmöglichkeit (z. B. bei Pro Senectute, Pro Juventute oder Pro Infirmis) umzusehen.

107

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

31

Allgemeines

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger einer Rente oder Hilflosenentschädigung der AHV/IV, deren Einkommen die im Gesetz festgesetzten Grenzen nicht erreicht.

Die jährliche Ergänzungsleistung berechnet sich nach der Formel «Ergänzungsleistung = Ausgaben ./. Einnahmen»; sie wird durch die Einkommensgrenze nach oben begrenzt. Bei den Ausgaben werden die Aufwendungen für Mietzins, Krankheits- und Heimkosten, Versicherungsprämien u. a. berücksichtigt. Für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sowie deren Höhe sind daher nicht nur das Ausmass der AHV/IV-Renten und die Festlegung der Einkommensgrenzen, sondern auch die möglichen Abzüge von ausschlaggebender Bedeutung. Dieser Einfluss der verschiedenen Faktoren wird im folgenden anhand der Entwicklung der Zahl der EL-Fälle (vgl. Tab. l im Anhang 1) kommentiert.

Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die EL bezogen in 173 000 Fällen Rentner Ergänzungsleistungen. Trotz einer Erhöhung der Einkommensgrenzen um 30 Prozent im Jahr 1969 sank diese Zahl auf rund 160 000; dies ist darauf zurückzuführen, dass gleichzeitig die AHV/IV-Renten um bis zu 45 Prozent erhöht wurden (vgl. Tab. 4 im Anhang 1).

Ein gerade umgekehrter Effekt stellte sich nach der l. Revision des ELG in den Jahren 1971/72 ein. Während die AHV/IV-Renten nur um 10 Prozent zunahmen, wurden die Einkommensgrenzen und die höchstmöglichen Mietzinsabzüge stärker erhöht und weitergehende Abzugsmöglichkeiten geschaffen. Die Zahl der EL-Fälle nahm um 20 000 zu und erreichte mit rund 180 000 im Jahr 1972 ihren bis heute höchsten Stand.

Der durch die 8. AHV-Revision in zwei Schritten vollzogene Übergang von der Basisrente zur im allgemeinen existenzsichernden Rente liess die Zahl der ELFälle von über 130000 in den Jahren 1973/74 (1. Phase der 8. AHV-Revision) auf 113 000 in den Jahren 1975/76 (2. Phase der 8. AHV-Revision) absinken. Im Jahre 1977 ergab sich eine leichte Erhöhung auf 115 000, weil die Einkommensgrenzen und die höchstmöglichen Mietzinsabzüge stärker als die AHV/IV-Renten angehoben wurden. Eine weitere Erhöhung der höchstzulässigen Mietzinsabzüge im Jahr 1982 liess den Kreis der EL-Bezüger anwachsen, so dass in den Jahren 1982/83 durchschnittlich 121 000 Personen Ergänzungsleistungen erhielten. Für das Jahr 1984 ist mit einer weiteren Zunahme auf rund
125 000 zu rechnen, da die Einkommensgrenzen stärker zunahmen als die Renten.

Die Realisierung der durch die 2. Revision vorgesehenen Änderungen des ELG wird die Zahl der EL-Fälle auf rund 140 000 ansteigen lassen. Diese Zunahme um 15 000 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass einige Rentner neu keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr haben werden (vgl. Ziff. 33).

Die Entwicklung zeigt, wie empfindlich die Zahl der EL-Bezüger reagiert, wenn die neben den AHV/IV-Renten für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebenden Bestimmungsgrössen Änderungen erfahren. So bezog nach Inkrafttreten des ELG jeder vierte Altersrentner, jede achte Bezügerin einer Witwenrente und jeder dritte IV-Rentner, insgesamt jeder vierte AHV/IV-Rentner, 108

Ergänzungsleistungen. In der Folge der 8. AHV-Revision reduzierten sich diese Anteile auf die Hälfte, so dass seit 1975 jeder achte, nach dem Inkrafttreten der 2. EL-Revision jeder siebente Rentner Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen kann.

Die Zahl sowohl der AHV- als auch der IV-Rentner wird wegen der Verschiebung der Altersstruktur der Bevölkerung weiterhin zunehmen. Dagegen wird die Zahl der EL-Bezüger und damit erst recht deren Anteil am Rentnerbestand kaum zunehmen, sofern die Einkommensgrenzen und die Grenzbeträge der möglichen Abzüge ihre Relation zu den AHV/IV-Renten im Laufe der Entwicklung beibehalten. Dies wird vor allem die Auswirkung der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge und der Aufhebung der privilegierten Anrechnung von Renten und Pensionen sein. So sollten in der Zeit nach dem Inkrafttreten der 2. EL-Revision die jährlichen Aufwendungen für Ergänzungsleistungen sich schwächer entwickeln als die Gesamtausgaben für die AHV und die IV.

Nach Inkrafttreten des ELG im Jahre 1966 erreichten die Jahresausgaben für Ergänzungsleistungen das Ausmass von 10 Prozent, in den Jahren 1975/76 nur noch von 3 Prozent und heute wieder von 4 Prozent der Gesamtaufwendungen für AHV und IV. Dieses seit 1975 stärkere Wachstum der Ausgaben für Ergänzungsleistungen ist auf die ausgeprägte Entwicklung der Durchschnittskosten pro Fall zurückzuführen (vgl. Tab. l im Anhang 1). Beliefen sich die jährlichen Durchschnittskosten in den 60iger Jahren auf weniger als 1500 Franken, so stiegen sie in der Folge der 1. EL-Revision auf rund 2300 Franken an. Im Jahr 1975 wurden Durchschnittskosten von 2640 Franken ausgewiesen. In der zehnjährigen Periode 1966-1975 verdoppelten sich die Durchschnittskosten nahezu, wogegen die AHV/IV-Renten sich vervierfachten. Während aber in der folgenden zehnjährigen Periode 1975-1984 die Renten nur noch um 38 Prozent zunahmen, verdoppelten sich die durchschnittlichen Ergänzungsleistungen pro Fall wieder; für das Jahr 1984 werden diese auf 5280 Franken geschätzt. Eine der Ursachen dafür sind die zunehmenden Heimkosten. Dies zeigt sich deutlich bei einem Vergleich der durchschnittlichen Fallkosten für AHV-Rentner und für IV-Rentner. Während diese Kosten heute einander gleich sind, mussten für einen IV-Fall im Jahr 1975 noch 20 Prozent, anfänglich
sogar ein Drittel mehr Ergänzungsleistungen erbracht werden als für einen AHV-Fall. Die vermehrte Inanspruchnahme von Heimplätzen durch die AHV-Rentner hat sich kostensteigernd ausgewirkt.

Es soll deshalb im neuen Artikel 2 Absatz l bls ELG den Kantonen die Kompetenz gegeben werden, die in den Heimen und Heilanstalten zu berücksichtigenden Kosten zu begrenzen. Zusätzlich soll den Altersrentnern sowie aufgrund kantonaler Regelung gegebenenfalls den Heim- und Heilanstaltinsassen ein erhöhter Vermögensverzehr zugemutet werden. Die Erhöhung der Einkommensgrenzen um mindestens ein aber höchstens zwei Drittel für die Vergütung von Heim-, Krankheits-, Pflege- und Hilfsmittelkosten wird allerdings die Durchschnittskosten nochmals erhöhen. Die Zunahme der Durchschnittskosten pro Fall durch die 2. EL-Revision wird auf 150-250 Franken geschätzt.

109

32

Finanzielle Auswirkungen der einzelnen Revisionspunkte

321

Selektive Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Vergütung von Heim-, Krankheits- und Pflegekosten

Die durch die selektive Erhöhung der Einkommensgrenzen bedingten gesamten Mehrausgaben hängen von den Regelungen in den einzelnen Kantonen ab.

Würde sich jeder Kanton auf eine Erhöhung der Grenzbeträge (höchstmögliche Ergänzungsleistung) um einen Drittel beschränken, so wäre mit Mehrausgaben von 75 Millionen Franken im Jahr zu rechnen, bei einer Erhöhung um zwei Drittel (für jeden Kanton) dagegen mit 115 Millionen Franken Mehrausgaben im Jahr.

Von diesen Mehrausgaben werden rund 90 Prozent den Heiminsassen und 10 Prozent jenen, welche nicht in einem Heim wohnen, zugute kommen. In den einzelnen Kantonen können sich allerdings andere Verteilungen dieser Mehrausgaben zeigen.

Die künftige Entwicklung dieser Mehrausgaben kann durch verschiedenste Faktoren beeinflusst werden. So können die Heimtaxen als Folge der erhöhten Grenzbeträge steigen. Kaum abzuschätzen ist, wie sich die Kompetenz der Kantone auswirken wird, die in den Heimen zu berücksichtigenden Kosten zu begrenzen. Während die Ausweitung des Krankenversicherungsschutzes sowie eine verstärkte Anrechnung des Vermögensverzehrs bei Heim- und Heilanstaltsinsassen dämpfend auf die Ausgaben wirken werden, dürfte die Überalterung der Bevölkerung zu vermehrten Heimeintritten führen und dadurch die Kosten mit der Zeit ansteigen lassen. Diese Tendenz wird sich durch die Schaffung neuer Heimplâtze wahrscheinlich noch verstärken, auch wenn die Hauspflege weiterhin ausgebaut wird.

Die vorgeschlagene neue Regelung wirkt sich bei den einzelnen Kategorien der EL-Bezüger unterschiedlich aus. Pflegeheiminsassen erhalten vor allem dann höhere Ergänzungsleistungen, wenn sie nach der heute geltenden Regelung die maximal mögliche Leistung in der Höhe der Einkommensgrenze beziehen, was für rund 70 Prozent dieser Heiminsassen zutrifft. Die Berechnung der Ergänzungsleistungen für Altersheiminsassen wird jener für Pflegeheiminsassen gleichgestellt. Dadurch können jene im allgemeinen höhere Ergänzungsleistungen erwarten. Nichtheiminsassen erhalten dann zusätzliche Leistungen, wenn sie heute schon ihre verfügbare Quote (i. a. Differenz zwischen Einkommensgrenze und Ergänzungsleistung) für Krankheits- und Hilfsmittelkosten ausschöpfen. Zusätzlich wird der Kreis der EL-Bezüger ausgeweitet.

322

Begrenzung des Höchstbetrages der Ergänzungsleistungen

Fälle, in denen die Ergänzungsleistungen das Vierfache des Mindestbetrages der einfachen vollen Altersrente übersteigen, sind relativ selten. Diese Begrenzung des Höchstbetrages der Ergänzungsleistungen wird gesamthaft höchstens l Million Franken Einsparungen pro Jahr bewirken.

110

323

Erhöhung des Mietzinsabzuges

Die aus der Änderung des Artikels 4 Absatz l Buchstabe b resultierenden Mehrausgaben betragen - bezogen auf das heutige Mietzinsniveau - rund 40 Millionen Franken im Jahr, sofern wie bis anhin alle Kantone den höchstzulässigen Mietzinsabzug gewähren. Erhöhungen der Mietzinse werden diese Mehrausgaben weiter ansteigen lassen.

Für EL-Bezüger. welche schon heute nicht den höchstzulässigen Mietzinsabzug beanspruchen können, ergibt sich keine Auswirkung. Bei hohen Mieten hingegen ergeben sich dann für die EL-Bezüger zusätzliche Leistungen von bis zu 100 (Alleinstehende) bzw. 150 (Nicht-Alleinstehende) Franken monatlich, sofern nicht heute schon Ergänzungsleistungen im Ausmass der Einkommensgrenzen bezogen werden. Allerdings beziehen die in einer Wohnung lebenden EL-Bezüger in den seltensten Fällen maximale Ergänzungsleistungen. Durch die Anhebung des höchstmöglichen Mietzinsabzuges erweitert sich der Kreis der EL-Bezüger um 5 Prozent oder 6500 Personen.

324

Erhöhung des Beitrages an Pro Infirmis und an Pro Senectute

Die Beiträge an Pro Senectute gehen zu Lasten der AHV, jene an Pro Infirmis zu Lasten der IV. Durch die Erhöhung der höchstzulässigen Pauschalbeiträge um 4 Millionen (Pro Senectute) und 2 Millionen (Pro Infirmis) Franken im Jahr, welche durch die in Aussicht gestellten Aufgaben mittelfristig voll beansprucht werden dürften, entstehen für AHV/IV jährliche Mehrausgaben von 6 Millionen Franken. Aufgrund des Finanzierungsverfahrens von AHV/IV sind 30 Prozent dieser Mehrausgaben durch die öffentliche Hand zu tragen.

Inskünftig sollen im übrigen diese Beiträge an die drei «Pro» nicht mehr automatisch im Ausmass der Zunahme der AHV / IV-Renten erhöht, sondern neu jeweils nur nach Bedarf durch den Bundesrat angepasst werden (vgl. Art. 10 Abs. l bis [neu]).

325

Verstärkung des Vermögensverzehrs für Altersrentner sowie Heim- und Heilanstaltinsassen

Von der vorgeschlagenen Änderung in Artikel 3 Absatz l Buchstabe b werden etwa 20 000 EL-Bezüger betroffen, deren Ergänzungsleistungen tiefer ausfallen werden als nach geltender Regelung. Etwa 1000 Personen werden ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen verlieren. Insgesamt sind Einsparungen von 10 Millionen Franken im Jahr zu erwarten.

Betroffen werden jene Altersrentner unter den EL-Bezügern, welche ein über den Notpfennig hinausgehendes Vermögen besitzen. Ihr Vermögen wird gegenüber heute um 50 Prozent stärker in Rechnung gestellt werden. Es soll nicht verschwiegen werden, dass dadurch Liegenschaftsbesitzer in Geldschwierigkeiten kommen können, namentlich in ländlichen Gegenden.

111

Die Pflegeheiminsassen weisen klar höhere Vermögen aus als die anderen ELBezüger. Die Massnahme, die Einkommensgrenzen für Heiminsassen selektiv zu erhöhen, dürfte die stärkere Belastung des Vermögens für die Pflegeheiminsassen jedoch neutralisieren. Für EL-Bezüger mit hohen Mietzinsen, die heute nicht ihren gesamten Mietzins in Abzug bringen können, werden sich die Massnahmen des erhöhten Mietzinsabzuges und der verstärkten Vermögensanrechnung ebenfalls, allerdings meist nur teilweise, neutralisieren.

In Artikel 4 Absatz l Buchstabe e soll den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Vermögensanrechnung für Heim- und Heilanstaltinsassen noch zu verstärken. Dabei soll die Beschränkung auf die Altersrentner entfallen. Diese Massnahme kann zwar im Einzelfall durch die anderen Massnahmen ganz oder teilweise kompensiert werden. Insgesamt ist aber doch mit jährlichen Einsparungen von rund 10 Millionen Franken zu rechnen, wenn alle Kantone den Vermögensverzehr für diese Gruppe von EL-Bezügern auf einen Fünftel erhöhen würden. Ein Siebentel dieser Einsparungen entfällt auf die Ergänzungsleistungen an IV-Rentner.

326

Einführung eines generellen Selbstbehaltes bei der Vergütung von Krankheitskosten

EL-Bezüger, deren Vermögen kleiner ist als der Notpfennig, werden neu einen jährlichen Selbstbehalt von 200 Franken auf sich nehmen müssen, falls sie die Rückvergütung von Krankheitskosten geltend machen. Potentiell zwei von drei EL-Bezügern können von dieser Massnahme betroffen werden. Insgesamt ergeben sich Einsparungen von 8 Millionen Franken im Jahr.

327

Beschränkung der nur teilweisen Anrechnung auf das Erwerbseinkommen

Von dieser Massnahme werden rund 10 Prozent der EL-Bezüger oder 12 000 Personen betroffen. Ihre Ergänzungsleistungen werden künftig tiefer ausfallen oder überhaupt wegfallen. Es ergeben sich Einsparungen von 20 Millionen Franken im Jahr, welche sich durch das Inkrafttreten des BVG verstärken. Da sich das BVG auf das Beitragsprimat stützt, ist anfänglich jedoch nicht mit wesentlich mehr Einsparungen zu rechnen.

328

Verhinderung von Missbräuchen

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird schon heute sorgfältig geprüft, so dass gewollte Missbräuche selten vorkommen. Unbedeutende Einsparungen ergeben sich durch Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a, da die Zahl der EL-Bezüger gering ist, welche überhaupt ein Erwerbseinkommen ausweisen können. Insgesamt ist durch die vorgeschlagenen Regelungen mit Einsparungen von 3 Millionen Franken im Jahr zu rechnen.

112

33

Die individuellen finanziellen Auswirkungen

Die im Anhang 2 aufgeführten Fall-Beispiele zeigen das Spektrum der individuell möglichen Auswirkungen der 2. EL-Revision auf.

Rund die Hälfte der EL-Bezüger wird eine höhere Ergänzungsleistung beziehen als bis anhin. Dazu gehören insbesondere Heiminsassen und Wohnungsinsassen mit hohen Mietzinsen. Für die Heiminsassen wird das vielfach bedeuten, dass ihre Heimkosten nun in grösserem Umfang durch die Ergänzungsleistungen gedeckt werden.

Die andere Hälfte der EL-Bezüger wird keine Leistungsverbesserungen erfahren. Dies ist hauptsächlich auf die Wiedereinführung des generellen Selbstbehaltes bei Krankheitskosten, die verstärkte Anrechnung des Vermögens bei Altersrentnern und die Beschränkung beim privilegierten Einkommen zurückzuführen. In etwa 2500 Fällen wird der heute bestehende Anspruch auf Ergänzungsleistungen geringen Ausmasses durch die Revision dahinfallen. Diesen Abgängen werden etwa 17 500 Rentner gegenüberstehen, welche neu einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhalten.

34

Gesamte revisionsbedingte Kostenfolge

Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen ist ein Rahmengesetz, das den Kantonen einen Spielraum einräumt. Die revisionsbedingte Kostenfolge kann deshalb nur unter bestimmten Annahmen über die von den einzelnen Kantonen gewählte Lösung angegeben werden. Es wurde angenommen, dass alle Kantone den neuen 'höchstzulässigen Mietzinsabzug einführen. Damit führen die unter Ziffer 32 genannten Revisionspunkte zu den nachstehend zusammengestellten finanziellen Auswirkungen: ELG Artikel

2 Abs. l bis 4 Abs. l Bst. d 4 Abs. l Bst. b

10 Abs. l

3 Abs. l Bst. b

5

Re\ isiopsgegenscand

Revisionskosten in Mio. Fr.

(Stand 1984)

Selektive Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Vergütung von Heim-, Krankheits- und Pflegekosten - um einen Drittel - um einen weiteren Drittel

75 40

Erhöhung des höchstzulässigen Mietzinsabzuges und des Selbstbehaltes für Alleinstehende

40

Erhöhung des Beitrages an - Pro Senectute - Pro Infirmis Verstärkung des Vermögensverzehrs für Altersrentner

Bundesblatt. 137.Jahrsang Bd I

4 2 --10 113

ELG Artikel

Revisionsgegenstand

3 Abs. 4bis

Wiedereinführung des generellen Selbstbehaltes bei der Vergütung von Krankheitskosten

3 Abs. 2

Privilegierte Anrechnung ausschliesslich für Erwerbseinkommen

3 Abs. l Bst. f, Abs. 4 Bst. a und c

Revisionskosten in Mio. Fr.

(Stand 1984)

-20

Verhinderung von Missbräuchen

-3

Total der Revisionskosten

120

Machen alle Kantone von der nach Artikel 4 Absatz l Buchstabe d vorgesehenen Kompetenz Gebrauch, die Einkommensgrenzen für die Vergütung von Heim-, Krankheits-, Pflege- und Hilfsmittelkosten um zwei Drittel zu erhöhen, sind Mehrausgaben von insgesamt 120 Millionen Franken zu erwarten. Beschränken sich hingegen alle Kantone bei der selektiven Erhöhung der Einkommensgrenzen auf die gemäss Artikel 2 Absatz l bis ELG vorgeschlagene Mindestnorm von einem Drittel, reduzieren sich die Mehrkosten auf insgesamt 80 Millionen Franken. Die Realisierung aller Revisionspunkte zieht somit jährliche Mehraufwendungen zwischen 80 und 120 Millionen Franken nach sich. Während eines Jahres nach Inkrafttreten der Revision soll eine laufende Ergänzungsleistung wegen der Änderung von Artikel 3 Absätze l, 2 und 4 sowie von Artikel 4 Absatz l Buchstaben a und b nicht herabgesetzt werden (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen). Damit erhöhen sich in diesem ersten Jahr die Mehraufwendungen um 34 Millionen Franken. Mittelfristig ergibt sich folgende Kostenentwicklung :

Entwicklung der Kosten (Beträge in Mio. Fr.)

Selektive Erhöhung der Einkommensgrenzen um einen Drittel Jahr

1984 1985 1986 1987 1988

Ausgaben gemäss geltender Ordnung ^

Auswirkungen der Revision

Ausgaben gemäss Revision 2'

Ergänzungsleistungen

EL

EL

insgesamt

Bund

Kantone

660 670 680 760 770

337

341 346 387 393

323 329 334 373 377

"~3) siehe Tabelle auf nächster Seite

114

108

83 85

AHV/IV

6 7 7

Total

114 90 92

660 670 788 843 855

Bund D

Kantone

337 341 184 197 200

323 329 606 648 657

!>

Entwicklung der Kosten (Beträge in Mio. Fr.)

Selektive Erhöhung der Einkommensgrenzen um zwei Drittel Jahr

1984 1985 1986 1987 1988

Ausgaben gemass geltender Ordnurg 1 '

Auswirkungen der ReMsion

Erganzungsleistungen

EL

insgesamt

Bund

Kantone

660 670 680 760 770

337

341 346 387 393

323 329 334 373 377

148 128 130

AHV/ IV

Total

6

154

7 7

135 137

Ausgaben gemass Revision 2*

EL

660 670 828 888 900

Bund 0

Kantone

337 341 193 207 210

323 329 637 683 692

3)

'> Finanzplanzahlen (dieser beinhaltet für 1987 eine allgemeine Erhöhung der AHV/ IV-Renten um 9,42%) 2 > Abstufung der Bundesbeitrâge für die EL: - 1984/85 gemàss geltendei Regelung (30-70%), - ab 1986 gemass neuer Regelung (10-35%), 3 > Inkl Beiti ag der öffentlichen Hand an die Mehrausgaben %on AHV/IV

Wurden alle Kantone ihre Kompetenz, den Vermögensverzehr bei Heim- und Heilanstaltinsassen bis auf einen Fünftel zu verstärken (Art. 4 Abs. l Bst. e), voll ausschöpfen, so -würden die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen um 10 Millionen Franken tiefer ausfallen.

Zusätzlich werden nach Inkrafttreten der 2. Revision der Invalidenversicherung die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen zur IV um einen Drittel höher ausfallen. Diese Folgekosten der feineren Abstufung der IV-Renten werden auf jährlich 45 Millionen Franken geschätzt (Stand 1984), welche aber erst nach rund 10 Jahren in diesem Ausmass eintreffen werden. Gemass der neuen Abstufung der Bundesbeiträge entstehen dadurch dem Bund 11 Millionen Franken und den Kantonen 34 Millionen Franken an Mehrausgaben.

Die Revision sowohl des ELG als auch des IVG, deren gleichzeitiges Inkrafttreten vorgesehen ist, wird die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen um 85-125 Millionen Franken oder 13-18 Prozent zunehmen lassen. Dieses Mehr an Ausgaben wird bis zur Jahrtausendwende auf 120-160 Millionen Franken (Rechnungsgrundlage: Stand 1984) oder um 18-24 Prozent anwachsen.

35

Finanzierung Bund/Kantone

Die Ergänzungsleistungen sind dazu bestimmt, den AHV- und IV-Rentnern, die darauf angewiesen sind, einen angemessenen Existenzbedarf zu sichern. Zu diesem Zweck richtet der Bund den Kantonen die im Gesetz festgelegten Beiträge aus.

In der Vernehmlassung fanden die Revisionsvorschläge - wie bereits erwähnt breite Zustimmung auch bei den Kantonen. Einzig die finanziellen Folgen stiessen bei ihnen auf erheblichen Widerstand.

115

Bei der Vernehmlassung gingen mehrere Kantone davon aus, dass die Ergänzungsleistungen, die den Existenzbedarf in den Fällen decken, in denen die AHV bzw. IV dazu nicht in der Lage ist, Bestandteil der ersten Säule bilden. Sie sind deshalb der Auffassung, dass die entsprechenden Kosten ganz oder teilweise von der AHV bzw. IV übernommen werden sollten. Diese Frage muss zwecks Gewährleistung einer raschen Gesetzesrevision vorläufig ausgeklammert werden. Bei nächster Gelegenheit aber, allenfalls anlässlich der 10. AHV-Revision, soll geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die finanzielle Belastung der Haushalte von Bund und Kantonen im Bereiche der Ergänzungsleistungen vermindert werden kann. Gestützt auf diese mittelfristig in Aussicht genommene Überprüfung des Finanzierungsmodus hat die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren ihre finanziellen Bedenken gegen die Gesetzesrevision fallen gelassen.

36

Personelle Auswirkungen

Die vorgesehene Gesetzesrevision wird auf den Personalbestand des Bundes keine Auswirkungen haben.

4

Richtlinien Regierungspolitik

Die Vorlage ist in den Richtlinien der Regierungspolitik 1983-1987 enthalten (BB1 19841 157, Ziff. 71).

5

Verfassungsmässigkeit

Die Revisionsvorlage stützt sich wie das geltende Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen auf die Artikel 34quater Absatz 7 und 11 Absatz l der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung.

Der vorliegende Gesetzesentwurf hat zum Ziel, noch bestehende Lücken in der Existenzsicherung (erste Säule) möglichst auszufüllen und entspricht damit dem Verfassungsauftrag.

116

Anhang l

Tabellen Entwicklung der Ergänzungsleistungen

Anzahl Fälle

Tabelle l Bezüger (Falle a m 3l. 12.)

Jahre

Alters-Rentner

HinterlassenenRentner

1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973

1974 1975 1976 1977

1978 1979 1980 1981 1982 1983

....

....

IrrvalidenRentner

Insgesamt

124 043 17' 558 172 460 161 116 158030 178636 179 527 135 925

100015

6734

17 294

140 641 139488 129 807 127725 146 187 147 666 109591 104 547 91 796 91 217 92976 94355 93 672 93061 94240 96686 98366

6277 6571 5843 5560 6250 6 127 4839 4280 3 693 3 614 3 755 3372 2996 3 045 3 210 3 175 3 144

25 640 26401 25466 24745 26 199 25734 21 839

20037 17 788 17 928 18 206

18652 18 020 18 891 18 950 19798

20934

128 864 113 '77

112759 114937 116379 114688 114007 116400 119 659 122444

Durchschnittskosten je Fall m Franken

1 630 1 410

1 470 1490 2 180 2450 2 170 2470 2 640 2780 3 270 3 340 3 420 3 600 3 650 4540 4750

Prozentuale Anteile der EL-beziehenden AHV- und IV-Rentner

Tabelle 2 Jahr

Alters-Rentner

HmterlassenenRentner

InvalidenRentner

Total

1979

12,7 125 12.5

5.5

16.7

55

17.3 17,0 17,4 18 1

12,7 12.5 12.7 12,9 13,0

1980 1981 1982 1983

. ..

12.7 12 8

5.7 5.7 56

117

Aufwendungen von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen

In Millionen Franken Jahr

Tabelle 3

Aufwendungen Bund AHV

1966

56,6

1967 1968 1969 1970

102,3 89,2 85,6

89,3 151,0

1971 1972 1973

171,0

1974 1975 1976

125,6

1977

1978 1979 1980 1981

1982 1983

113,4 123,1 132,1 158,3 164,5 165,6 177,5 182,2 231,5 247,3

Gesamtaufwendungen

Kantone

IV

13,6 26,1

Total

AHV

IV

72,8

67,0 124,1

12,9 29,4 24,6

128,4 111,5

22,3

23,3 24,1 35,1 38,7 27,0 28,0 28,9 29,9

108,8 113,4 186,1 209,7 140,4 151,1 154,5 162,0 193,5 200,1 200,4 215,1 220,6 278,8 299,8

35,2

35,6 34,8 37,6 38,5 47,4 52,5

107,6 102,5

97,3 167,8 190,8 126,8 137,8 119,3 125,1 150,3 155,9 159,2 165,1 169,1 219,5 231,8

25,2 24,2

35,3 39,4 27,8 29,8 25,3 26,6

Total

79,9 153,5 132,2 127,7 121,5 203,1 230,2 154,6

166,9 144,6 151,7 181,8

31,5 32,7

188,6

32,6 34,4 35,7 45,3 49,8

191,8 199,6 204,8 264,9 281,6

152,7 281,9 243,7 236,5 234,9

389,2 439,9 295,0 318,0 299,1 313,8 375,4 388,7 392,4 414,6 425,4 543,7 581,4

Wichtige Kennzahlen seit 1966

Tabelle 4

In Franken Jahr

1966 1967 1969 1971 1973 1975 1977 1980 1982 1984

118

AHV-Minimalrente

Einkommensgrenze für Alleinstehende

Mietzmsabzug Alleinstehende

Monatlich

Jahr

125 137,50 200

1 500

3000

750

1650 2400 2640 4800 6000 6300 6600 7440 8280

3000 3900

750

4800

1 200 1 500 1 800 2400 2400 3400 3600

220 400 500 525 550 620 690

6600 7800

8400 8800 10000 11400

750

Ehepaare

1 200 1 200 1 200 1 800 2 100 3000 3600 3600 5 100 5400

EL-Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen 1982 und 1983

Ausgerichtete Leistungen in 1000 Franken Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden .

Glarus Zue Freiburg ..

Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft . .

Schaf fhausen Appenzell A. Rh . . .

Appenzell I. Rh . . .

St Gallen Graubünden . . . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura Schweiz

IV

AHV

1982

61 944 75060 23 622 1 687 3 980 1 168 1 016 1 614 1 953 14030 9750 16376 5920 3 769 3698 929 28 729 7913 14 132 10 537 31 492 71 628 8941 14010 30931 6 174

Tabelle 5

1983

1982

62348 14568 78634 16332 24 183 4725 1 785 345 3 980 881 292 1 309 1 019 325 1 860 534 2 139 449 16 157 2897 10 192 2512 15949 3433 6137 1 831 3 977 762 3930 477 1000 143 30211 4786 8099 1 437 15225 3468 1 444 11 326 37 979 7092 75971 11 969 9550 2584 16391 2432 33 461 5 556 6293 1 399

451 003 479 105 92673

Total 1983

15 096 17363 5 244 334 834 300 365 543 468 3446 2717 3 747 2022 909 555 122 5013 1 575 3 723 1 615 9235 13 004 2791 3 069 6594 1 634

1982

76 512 91 392 28347 2032 4861 1 460 1 341 2 148 2402 16927 12262 19809 7751 4531 4175 1072 33 515 9350 17600 11 981 38 584 83 597 11 525 16442 36487 7 573

1983

77444 95997 29 427 2 119 4814 1 609 1 384 2403 2607 19603 12909 19696 8159 4886 4485 1 122 35224 9674 18 948 12941 47 214 88975 12341 19460 40055 7927

102318 543 676 581 423

119

Anhang 2

Beispiele für die Auswirkungen der geplanten Revision des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

120

Beispiel l : - Allemstehende(r) Invahdenrentner(m) - m Wohnheim (Betrage m Franken) Geltende Rege lung

Vorgeschlagene Rege lung bei selektiver Er hohung der Einkorn mensgrenzen um 2

/3

'/3

Emkommensgrenze Vermögen (Sparheft 18 500 Fr) - Vermogensertrag (Zinsen) - Vermögens erzehr Renten 1 - AHV/IV [ - andere Einkommen aus Erwerbstatigkeit , anrechenbar Leistungen Krankenkasse (365 x Tagesansatz von )

11 400

15200

19000

925 0

925 0

9 600 0 0

9600 0 0 -

Total Einnahmen

10525

10525

Einkommensgrenze (Lebensunterhalt) Mietzinsabzug (Maximum da Tagestaxe = 45 Fr ) Heimkostenabzug - 365 x (Tagestaxe von / Selbstbehalt von ) - 365 x (Tagestaxe von 45 Fr ) Persönliche Auslagen Gebaudeunterhaltskosten Krankenkassenbeitrage AHV/IV/EO/ALV Beitrage

1 1 400 3600

-

600 250

16425 2200 0 600 250

Total Ausgaben

15 850

19475

Ausgaben / Einnahmen Erganzungsleistung (= Ausgaben / Einnahmen höchstens aber Einkommensgrenze) -- im Jahr - im Monat Vergütung von Krankheitskosten - Anwendbare Einkommensgrenze - Verfugbarer Betrag für Krankheitskosten (= an wendbare Einkommensgrenze minus Erganzungsleistung) - effektive Krankheitskosten - Vergütung Erganzungsleistung und Vergütung für Krankheuskosten zusammen

-- 0

5325

8950

8950

5325 444

8950 746

8950 746

11 400

15200

19000

6075 300 300

6250 300 100

10050 300 100

5625

9050

9050

Ergebnis der Revision Vor der Revision bestand ein monatlicher Fehlbetrag von etwa 120 Franken (personliche Auslagen nicht berücksichtigt) Nach der Revision stehen dem IVRentner nach Bezahlung der Tagestaxe etwa 180 Franken monatlich zur Verfugung (Taschengeld, Kleider, weitere Auslagen)

121

Beispiel 2 : - Allemstehende(r) Altersrentner(m) - m Pflegeheim (Betrage m Franken) Geltende Rege lung

Einkommensgrenze Vermögen (Sparheft 50 000 Fr ) Vermogensertrag (Zinsen) - Vermogensverzehr Renten - AHV/IV andere Einkommen aus Erwerbstatigkeit , anrechenbar Leistungen Krankenkasse (365 x Tagesansatz von 15 Fr) Total Einnahmen Einkommensgrenze (Lebensunterhalt) Mietzinsabzug Heimkostenabzug - 365 x (Tagestaxe von 90 Fr / Selbstbehalt von 25 Fr) 365 x (Tagestaxe von 90 Fr ) Persönliche Auslagen Gebaudeunterhaltskosten Krankenkassenbeitrage AHV/IV/EO/ALV-Beitrage Total Ausgaben Ausgaben / Einnahmen Erganzungsleistung (= Ausgaben / Einnahmen, höchstens aber Einkommensgrenze) - im Jahr - im Monat Vergütung von Krankheitskosten Anwendbare Einkommensgrenze - Verfugbarer Betrag für Krankheitskosten (= an wendbare Einkommensgrenze minus Ergan zungsleistung) - effektive Krankheitskosten - Vergütung Erganzungsleistung und Vergütung für Krankheitskosten zusammen

11400

Vorgeschlagene Rege lung bei selektiver Er hohung der Einkorn mensgrenzen um >/3

%

15200

19000

2500 2000

2500 3000

9 108 0 0

9 108 0 0

5475 19083 11400

5475 20083

23725 0 1 200 0

32850 2200 0 1200 0

36325 17242

36250 16 167 16 167

11400 950

15200 1 267

16 167 1 348

11400

15200

19000

0 0 0

0 0 0

2833 0 0

11400

15200

16 167

Ergebnis der Revision Vor der Revision bestand ein monatlicher Fehlbetrag von etwa 300 Franken (Persönliche Auslagen nicht berücksichtigt) Nach der Revision stehen dem Altersrentner nach Bezahlung der Tagestaxe etwa 180 Franken monatlich zur Verfugung (Taschengeld, Kleider, weitere Auslagen), sofern die Einkommensgrenze um zwei Drittel erhöht wird

122

Beispiel 3: - Allemstehende(r) Altersrenter(m) - m Eigenheim

(Betrage m Franken) Geltende Rege lung

Vorgeschlagene Rege lung bei selektiver Er hohung der Einkorn mensgrenzen um 2

V3

Einkommensgrenze Vermögen (Eigenheim 52 000 Fr ) - Vermogensertrag (Miet\\ ert des Eigenheims) Vermogensverzehr Renten - AHV/IV andere Einkommen aus Erwerbstatigkeit , anrechenbar Leistungen Krankenkasse (3 63 x Tagesansatz von ) Total Einnahmen Einkommensgrenze (Lebensunterhalt) Mietzinsabzug (Jahresmietzins 2475 Fr , Nebenko sten 400 Fr ) Heimkostenabzug 365 x (Tagestaxe von Fr / Selbstbehalt von Fr) 365 x (Tagestaxe von Fr ) Persönliche Auslagen Gebaudeunterhaltskosten Krankenkassenbeitrage AHV/IV/EO/ALV-Beitrage Total Ausgaben Ausgaben / Einnahmen Erganzungsleistung (= Ausgaben / Einnahmen, höchstens aber Einkommensgrenze) im Jahr - im Monat Vergütung von Krankheitskosten -- Anwendbare Einkommensgrenze - Verfugbarer Betrag für Krankheitskosten (= anwendbare Einkommensgrenze minus Erganzungsleistung) - effektive Krankheitskosten Vergütung Erganzungsleistung und Vergütung für Krankheitskosten zusammen

11 400

/3

11400

11400

2475 2334

2475 3500

8280 0 0

8280 0 0

13089 11400

14255 11400

2095

2075

413 0 0

413 0 0 13 888

13908 819

-367

-367

819 69

0 0

0 0

11 400

15200

19000

10581 14000 10581

15200*) 14000 13433

19000*' 14000 13433

11 400

13433

13433

*) Es werden nur die 567 Franken (367 Fr + 200 Fr Selbstbehalt) übersteigenden Krankheitskosten rückvergütet Ergebnis der Revision Die monatliche Erganzungsleistung fallt infolge erhöhten Vermogensverzehrs weg Dagegen können die Krankheitskosten - in diesem Beispiel 14 000 Franken m einem Jahr - m vermehrtem Ausmass berücksichtigt und fast vollständig abgedeckt werden

123

Beispiel 4: - verwitwete(r) Altersrentner(in) mit Kind in Ausbildung - beide geringfügig erwerbstätig - in Wohnung (Beträge in Franken) Geltende Regelung

17 100

Vermögen (Sparheft: 30 000 Fr.)

Vermögensertrag (Zinsen) . . . . 1 500 0 Vermögensverzehr Renten 17388 AHV/IV 0 andere Einkommen aus Erwerbstätigkeit 9500 Fr. ; anre5334 chenbar !

Leistungen Krankenkasse (365 x Tagesansatz von . . .)

24222

Vorgeschlagene Regelung bei selektiver Erhöhung der Einkommensgrenzen um 1/3

%

17 100

17 100

1 500 0

17388 0 5334 24222

17 100 Einkommensgrenze (Lebensunterhalt) Mietzinsabzug (Jahresmietzins: 7200 Fr.; Nebenko5400 sten · 600 Fr ) Heimkostenabzug - 365 x (Tagestaxe von ... ./. Selbstbehalt von . . .) .

17 100

0 1 050 265

0 1050 265

. . . . 23815 -407 Ergänzungsleistung (= Ausgaben ./. Einnahmen, höchstens aber Einkommensgrenze) 0 0

25015 793

793

793 67

793 67

22800

28500

22007 400 200

27707 400 200

993

993

Gebäudeunterhaltskosten Krankenkassenbeiträge AHV/lV/EO/ALV-Beiträge

....

Total Ausgaben

Vergütung von Krankheitskosten Anwendbare Einkommensgrenze . .

. . . . 17 100 - Verfügbarer Betrag für Krankheitskosten (= anwendbare Einkommensgrenze minus Ergän17100*) 400 effektive Krankheitskosten 0 Ergänzungsleistung und Vergütung für Krankheitskosten zusammen ...

0

6600

*> Es würden nur die 607 Franken (407 Fr. + 200 Fr. Selbstbehalt) übersteigenden Krankheitskosten rückvergütet.

Ergebnis der Revision

Es entsteht neu ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da der Mietzins stärker berücksichtigt werden kann. Ebenfalls kann ein Teil der Krankheitskosten vergütet werden.

124

Beispiel 5: - Ehepaar, Mann invalid - Frau geringfügig erwerbstätig - m Wohnung (Betrage m Franken) Geltende Rege lung

Einkommensgrenze Vermögen (Sparheft 25 000 Fr ) - Vermogensertrag (Zinsen) - Veimogensverzehr Renten - AHV/IV - andere (Pensionskasse 5500 Fi / Jahr) Einkommen aus Erweibstatigkeit 4500 Fr , anre chenbar Leistungen Krankenkasse (365 x Tagesansatz \ on ) Total Einnahmen Einkommensgrenze (Lebensunterhalt) Mietzinsabzug (Jahresmietzins 7800 Fr , Nebenkosten 600 Fr) Heimkostenabzug - 365 x (Tagestaxe v on / Selbstbehalt \ on ) - 365 x (Tagestaxe \ on ) Persönliche Auslagen Gebaudeunterhaltskosten Krankenkassenbeitrage AHV/IV/EO/ALV-Beitrage Total Ausgaben Ausgaben / Einnahmen Erganzungsleistung (= Ausgaben / Einnahmen höchstens aber Emkommensgrenze) - im Jahr im Monat Vergütung von Krankheitskosten - Anwendbare Einkommensgrenze - Verfugbarer Betrag für Krankheitskosten (= anwendbaie Einkommensgrenze minus Erganzungsleistung) - effektive Krankheitskosten -- Vergütung Erganzungsleistung und Vergütung für Krankheitskosten zusammen

17 100

[ Vorgeschlagene Rege hing bei selektiver Er hohung der Einkorn mensgrenzen um

1/3

%

17 100

17 100

1 250 0

1250 0

13288 3667

15288 5500

2000 22205 17 100

2000 24038 17 100

5400

7200

_

-- _

0

0

1 800 489 24789 2584

1 800 489 26589

2551

2551

2584 216

2551

213

2551 213

17 100

22800

28500

14516 0 0

20249 0 0

25949 0 0

2584

2551

2551

Ergebnis der Revision Die monatliche Erganzungsleistung bleibt praktisch unverändert, da sich die stärkere Anrechnung der Pensionskassenleistung und der höhere Mietzinsabzug ausgleichen

125

Bundesgesetz Entwurf über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) (2. ELG-Revision) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. November 19841*, beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 19. März 19652) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wird wie folgt geändert: Umwandlung von Abschnittstiteln und Randtiteln Die bisherigen Abschnittsbezeichnungen A., B., C. und D. werden durch L, 2., 3. und 4. Abschnitt ersetzt.

2 Die bisherigen Randtitel werden in Sachüberschriften umgewandelt.

1

Art. 2 Abs. lbis (neu) und lter (neu) ibis pür Bezüger, die Kosten für den Aufenthalt in einem Heim, für Krankheit, Pflege oder Hilfsmittel bestreiten müssen, erhöht sich die Einkommensgrenze um einen Drittel. Die Kantone können die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder einer Heilanstalt berücksichtigt werden, begrenzen und den Betrag festlegen, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen überlassen wird.

iter j)er Jahresbetrag der Ergänzungsleistung darf die Einkommensgrenze und das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)3) nicht übersteigen.

') BB1 1985 l > SR 831.30 3 > SR 831.10

2

126

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Art. 3 Abs. l Bst. b und f , 2, 4 Bst. a, c, d und e sowie 4bls 1

Als Einkommen sind anzurechnen: b. Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 20 000 Franken, bei Ehepaaren 30 000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Zusatzrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, 10000 Franken übersteigt; f. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;

2

Vom jährlichen Erwerbseinkommen sind insgesamt 500 Franken bei Alleinstehenden und 750 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern ausser Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen.

4

Vom Einkommen werden abgezogen: a. Gewinnungskosten bis zur Hohe des Bruttoerwerbseinkommens;

c. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft; d. Prämien für Lebens-, Unfall- und Im aliditätsversicherung bis zum jährlichen Höchstbetrag von 300 Franken bei Alleinstehenden und 500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie die Beiträge an die bundesrechtlichen Sozialversicherungen; e. ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Heimaufenthalt, Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel.

4bis yon (jgn Dosten nach Absatz 4 Buchstabe e können die ersten 200 Franken im Jahr für Alleinstehende sowie Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern nicht abgezogen werden. Der Bundesrat bezeichnet die Heim-, Arzt-. Zahnarzt-, Arznei-, Pflege- und Hilfsmittelkosten sowie die Krankenversicherungsbeitrage, die abgezogen werden können.

Er kann ferner für die Vergütung von Heim- und Hilfsmittelkosten Ausnahmen von der Anwendung des Selbstbehaltes von 200 Franken vorsehen.

Art. 3a Satzanfang Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG 1 ' kann...

Art. 4 Abs. l Bst. a und b sowie c, d und e (neu) 1

Die Kantone können

D SR 831.10 127

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV a. die festen Abzüge vom Erwerbseinkommen gemäss Artikel 3 Absatz 2 bis auf höchstens 1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern erhöhen; b. vom Einkommen einen Abzug von höchstens 4800 Franken bei Alleinstehenden und 7200 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern zulassen für den Mietzins, soweit er bei Alleinstehenden 800 Franken und bei den ändern Bezügerkategorien 1200 Franken im Jahr übersteigt; Bewohnern von Heimen und Heilanstalten kann kein Mietzinsabzug gewährt werden; c. für die Nebenkosten wie Heizkosten, Warmwasser usw. einen jährlichen Pauschalbetrag von höchstens 400 Franken bei Alleinstehenden und höchstens 600 Franken bei den ändern Bezügerkategorien in den Mietzinsabzug einschliessen; d. die Einkommensgrenzen gemäss Artikel 2 Absatz l bls um einen weiteren Drittel erhöhen; e. den Vermögensverzehr bei Heim- und Heilanstaltinsassen bis auf höchstens einen Fünftel erhöhen.

Art. 10 Abs. l Bst. a und b und lbis 1 Jährlich werden ausgerichtet: a. ein Beitrag bis zu 12 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Senectute ; b. ein Beitrag bis zu 8 Millionen Franken an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis; ibis jjer Bundesrat bestimmt das Ausmass der Erhöhung dieser Beiträge bei der Neufestsetzung ,der Renten gemäss Artikel 33ter AHVG1).

II

Übergangsbestimmungen 1

Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt, vorläufig durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2

Während eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes darf eine laufende Ergänzungsleistung wegen der Änderung von Artikel 3 Absätze l, 2 und 4 und Artikel 4 Absatz l Buchstaben a und b nicht herabgesetzt werden.

» SR 831.10 128

Ergànzungsleistungen zur AHV und IV III

Referendum und Inkrafttreten 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

0287

129

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend die zweite Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) vom 21. November 1984

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1985

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

84.090

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.01.1985

Date Data Seite

98-129

Page Pagina Ref. No

10 049 538

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.