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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Gestützt auf das am 10. Oktober 1984 durch die Zolluntersuchungsstelle St. Margrethen aufgenommene Schlussprotokoll wurden Sie verurteilt durch a. die Eidgenössische Alkoholverwaltung wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz (AlkG) in Anwendung der Artikel 36 und 54 AlkG mit Strafbescheid vom 24. Januar 1985 zu einer Busse von 1000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken und einer Schreibgebühr von 3 Franken; b. die Zollkreisdirektion Chur wegen Zollübertretung und Widerhandlungen gegen den Bundesratsbeschluss über die Warenurnsatzsteuer (WUStB) in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 WUStB mit Strafbescheid vom 22. Februar 1985 zu einer Busse von 395 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 30 Franken.

Gegen den Strafbescheid der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, 3000 Bern 9, können Sie innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei dieser Verwaltung, gegen den Strafbescheid der Zollkreisdirektion Chur innert der gleichen Frist bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erheben. Die Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft der Strafbescheide wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1528 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage von 200 Franken verrechnet. Sie werden hiermit aufgefordert, innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft den durch die Barhinterlage nicht gedeckten Restbetrag von 1328 Franken an die Zollkreisdirektion Chur (Postcheckkonto Nr. 70-162 Chur) zu zahlen. Erfolgt keine Zahlung, so kann der verbleibende Bussenbetrag in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

19. März 1985 748

Eidgenössische Oberzolldirektion

Verfügung betreffend die Gebirgslandeplätze Langgletscher und Jungfraujoch

vom 19. Februar 1985

Gebirgslandeplatz Langgletscher (Koordinaten 637 200/144 800) 1. Am 28.4. 1982 stellte der Staatsrat des Kantons Wallis beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) das Gesuch um Verlegung des Gebirgslandeplatzes (GLP) Langgletscher nach Kühmad bei Blatten im Lötschental (Koordinaten 631 000/141 800). Diesem Gesuch waren entsprechende Vorstösse des Bergführervereins Lötschental und der Munizipalgemeinde Blatten beim Staatsrat vorausgegangen.

Das BAZL führte in der Zeit vom 26. 5.-30. 6. 1982 ein Vernehmlassungsverfahren durch. Die Stellungnahmen waren gegensätzlich, und es wurde daher vom BAZL mit den interessierten Kreisen am 24. 9. 1982 ein Augenschein mit anschliessender Aussprache durchgeführt. Die Standpunkte blieben unverändert.

Am 15.4. 1983 nahm das BAZL in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umweltschutz (BUS) und im Beisein von Gemeindevertretern Lärmmessungen vor. Diese ergaben keine unzumutbare Lärmbelastung. Das BUS teilte diese Auffassung und bestätigte sie mit Schreiben vom 14. 6. 1983 an das BAZL. Dagegen blieb die Haltung der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ablehnend, ebenso diejenige des Bundesamtes für Forstwesen (BFF). Am 15. 7. 1983 teilte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dem BAZL mit, es schliesse sich dieser ablehnenden Meinung an. Nach einer Besprechung zwischen EDI und BAZL gab letzteres am 14. 12. 1983 dem Baudepartement des Kantons Wallis Kenntnis von dieser Sachlage und stellte zugleich die Frage, ob ein beschwerdefähiger Entscheid gewünscht werde.

Das Baudepartement des Kantons Wallis antwortete am 9. 1. 1984, wünschte eine Besprechung mit EDI und BAZL und schlug hiefür den 13.3. 1984 vor. An diesem Datum fand die Besprechung zwischen Vertretern der Walliser Behörden, des EDI, des BFF und des BUS sowie des BAZL statt. Aufgrund der Lärmmessungen hatte das BUS seine ursprüngliche Opposition gegen eine Verlegung fallen gelassen. EDI und BFF blieben jedoch bei ihrer ablehnenden Haltung. Im Anschluss an diese Aussprache nahmen auch die Kommission für Naturschutz des Kantons Wallis in ablehnendem Sinn und das Walliser Planungsamt bejahend Stellung.

1985-221

749

Gebirgslandeplätze Mit Schreiben vom 28. 9. 1984 an das BAZL verlangte der Staatsrat des Kantons Wallis vom EVED eine beschwerdefähige Verfügung. Im übrigen machte er geltend, Materialtransporte von und nach Kühmad wären solchen ab Parkplatz Blatten vorzuziehen. Die Benützung des beantragten GLP Kühmad wäre praktisch auf wenige Monate im Frühjahr beschränkt.

Ausserdem habe das EDI nach Massgabe von Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) und Artikel 51 der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.01) gegenüber den antragstellenden Behörden von Gemeinde und Kanton keine Präferenzstellung, und das EVED habe die Gründe für und gegen eine Verlegung objektiv nach pflichtgemässem Ermessen gegeneinander abzuwägen.

2. Gebirgslandeplätze werden nach Artikel 8 Absatz 3 LFG und Artikel 51 Absatz l LFV durch das EVED bezeichnet. Dieses ist somit auch für die Verlegung von GLP zuständig. Ausserdem legt Artikel 51 Absatz l LFV fest, die Bezeichnung habe im Einvernehmen mit dem EDI, dem Eidgenössischen Militärdepartement (EMD) sowie den zuständigen kantonalen Behörden zu erfolgen. Ferner seien die ENHK, der Schweizerische Alpenclub (SAC) und die interessierten Kurvereine anzuhören.

Das Vernehmlassungsverfahren hat gegensätzliche Meinungen ergeben.

Während die interessierten Kurvereine eine Verlegung befürworten, und das EMD gegen eine Verlegung nichts einzuwenden hat, lehnen der SAC, die ENHK und das EDI eine solche ab. Bereits mit Schreiben vom 8. 11. 1983 beantragte das EDI dem EVED das Gesuch um Verlegung vollumfänglich abzuweisen. Es stützte diesen Antrag auf die ablehnende Haltung des BFF, des Bundesamtes für Raumplanung (BRP) und der ENHK.

Als Gründe für eine Ablehnung werden vor allem eine Steigerung der Flugbewegungen von Helikoptern im Raum Ebnefluh/Petersgrat, die damit verbundenen zusätzlichen Lärmimmissionen, die Beeinträchtigung der Wildtiere und raumplanerische Bedenken angeführt.

3. Zweck einer allfälligen Verlegung wären in erster Linie vermehrte Touristikflüge ins Gebiet Ebnefluh/Petersgrat in den Monaten März bis Mai und damit bessere Verdienstmöglichkeiten für Bergführer und Talschaft, da der GLP Langgletscher im Vergleich zu Kühmad für Abflüge schlecht erreichbar ist. Es wäre somit jedenfalls in den Frühjahrsmonaten, eventuell auch während des Sommers, mit
vermehrten Flugbewegungen zu rechnen.

Ein Vorteil der Verlegung des GLP kann auch darin gesehen werden, dass vermutlich weniger Arbeitsflüge ab Parkplatz Blatten erfolgen würden.

Anderseits werden aus Kreisen des Natur- und Heimatschutzes vermehrte Eingriffe in die Natur, Störung des Wildes, insbesondere während der Zeit, da dieses ohnehin durch den Winter geschwächt ist, und eine Beeinträchtigung des Erholungsgebietes befürchtet.

750

Gebirgslandeplätze

Aus diesen Gründen lehnt das EDI eine Verlegung ab. Ohne dessen Einverständnis ist jedoch nach Artikel 51 Absatz l LFV eine Verlegung nicht möglich; was die Frage der Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung anbelangt, verweisen wir auf den nachfolgenden Abschnitt III. Auch besteht keine Möglichkeit, die Anzahl der Flugbewegungen zu beschränken, wie dies im Antrag des Staatsrates des Kantons Wallis vom 28. 9. 1984 angeregt wird. GLP stehen ihrer Natur nach allen Berechtigten uneingeschränkt zur Verfügung, und eine wirksame Kontrolle der Flugbewegungen ist kaum zu verwirklichen, weil Kontrollorgane auf GLP nicht vorhanden sind.

II Gebirgslandeplatz Jungfraujoch (Koordinaten 642 300/155 300) Mit Schreiben vom 18. 4. 1984 stellte das Baudepartement des Kantons Wallis beim BAZL ein Gesuch um Verlegung des GLP Jungfraujoch auf den Fieschersattel (Koordinaten 648 025/155 500). Es folgte damit einem Begehren der Munizipalgemeinde Fieschertal und des Bergführervereins Aletsch vom 10. 4. bzw.

16. 4. 1984, welche geltend machten, es stehe in der Gegend des Finsterarhorns kein Landeplatz zur Verfügung, und das Jungfraujoch sei als Ausgangspunkt für hochalpine Skiabfahrten per Bahn erreichbar, so dass auf den GLP Jungfraujoch verzichtet werden könne.

Die Abfahrt vom Fieschersattel über den Fieschergletscher erfordere die Begleitung durch einen Bergführer, was für diesen Berufszweig Verdienstmöglichkeiten schaffe. Mit Schreiben vom 24. 4. 1984 unterstützte auch der Verkehrsverein Fiesch-Fieschertal das Gesuch.

Das vom BAZL am 5. 6. 1984 eröffnete Vernehmlassungsverfahren ergab wiederum gegensätzliche Standpunkte. Einzig das EMD, die Direktion für Verkehr, Energie- und Wasserwirtschaft des Kantons Bern und der Verkehrsverband Berner Oberland hatten gegen eine Verlegung nichts einzuwenden, während sich die übrigen zehn antwortenden Behörden und Organisationen - z. T. vehement - dagegen äusserten. Insbesondere lehnte auch das EDI in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen von BFF und ENHK eine Verlegung ab und äusserte dieselben Bedenken wie im Fall Langgletscher/Kühmad.

Mit Schreiben vom 20. 8. 1984 teilte das BAZL diese Sachlage dem Baudepartement des Kantons Wallis mit, und stellte zugleich die Frage, ob eine formelle Verfügung verlangt werde. Dies wurde im Schreiben des Staatsrates des Kantons Wallis an das BAZL vom 19. 9. 1984 bejaht. Ferner wurde auf die befürwortenden Stellungnahmen der Kommission für Natur-, Landschaft- und Heimatschutz, des Planungsamtes, des Amtes für Umweltschutz, der Baukommission und des Forstamtes des Kantons Wallis hingewiesen.

751

Gebirgslandeplätze III

Gesetzmässigkeit von Artikel 51 Absatz l der Luftfahrtverordnung Der Staatsrat des Kantons Wallis macht in seiner Stellungnahme vom 19. 9. 1984 überdies geltend, das BAZL sei zu Unrecht der Meinung, es könne dem EVED aufgrund von Artikel 51 Absatz l LFV eine Verlegung nicht beantragen, weil das EDI eine ablehnende Haltung eingenommen habe. Nach Artikel 8 Absatz 3 LFG sei nur das Einverständnis des EMD und der zuständigen kantonalen Behörden erforderlich, und dieses liege vor. Man könne sich allen Ernstes fragen, ob Artikel 51 LFV, in dem erstmals das Einvernehmen des EDI verlangt werde, noch durch Artikel 8 Absatz 3 LFG gedeckt sei. Die Regelung des Gesetzes gehe der in der Verordnung des Bundesrates enthaltenen vor. In einem allfälligen künftigen Beschwerdeverfahren müsste daher die Verfassungsmässigkeit des Artikels 51 LFV in Frage gestellt werden.

Das BAZL hat sich diesbezüglich mit dem EDI in Verbindung gesetzt. Dieses machte geltend, sein in Artikel 51 LFV festgelegtes Mitsprachrecht ergebe sich aus dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), da die Bewilligung bzw. Verlegung eines GLP die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 2 NHG, insbesondere dessen Buchstabe b, darstelle.

Gemäss Artikel 26 NHG habe der Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsvorschriften. Die Querschnittsfunktion des Natur- und Heimatschutzes reiche aus, um auch in anderen Bereichen, beispielsweise in der Luftfahrt, Einfluss zu nehmen.

Es ist nicht Sache des EVED, über die Gesetzmässigkeit von Verordnungen des Bundesrates zu befinden. Daher ist bis auf weiteres von der Gesetzmässigkeit des Artikels 51 Absatz l LFV auszugehen.

IV

Während eine Verlegung des GLP Langgletscher nach Kühmad immerhin den Vorteil hätte, dass Aussenlandungen zum Zweck von Materialtransporten vermutlich in geringerer Zahl ab Parkplatz Blatten erfolgen würden, sieht das EVED in der Verlegung Jungfraujoch/Fieschersattel keinerlei Vorteile. Das Fiescherhorn-Finsteraarhorngebiet stellt tatsächlich noch eine unberührte Gebirgslandschaft dar, die zu erhalten ein Gebot der Zeit ist. Landungen auf dem Jungfraujoch - einer vom Tourismus ohnehin stark beanspruchten Gegend beeinträchtigen die Gebirgswelt wesentlich weniger.

Gestützt auf diese Erwägungen wird 1. Das Gesuch vom 28.4. 1982 um Verlegung des GLP Langgletscher nach Kühmad abgewiesen.

2. Das Gesuch vom 19. 9. 1984 um Verlegung des GLP Jungfraujoch auf den Fieschersattel abgewiesen.

752

Gebirgslandeplätze Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert ist, kann diese Verfügung innert 30 Tagen seit Eröffnung durch Beschwerde an den Bundesrat anfechten (Artikel 72 Buchstabe a VwVG). Die Beschwerdeschrift ist unter Beilage der angefochtenen Verfügung im Doppel einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

19. Februar 1985

Eidgenössisches Verkehrsund Energiewirtschaftdepartement: Schlumpf

0443

753

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal der Station Frick

vom I.März 1985

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 ^ über den Strassenverkehr und die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792' über die Strassensignalisation, verfügt: I

1. Das Parkieren von Fahrzeugen ist auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal der Station Frick auf Bahnbenützer beschränkt, gebührenpflichtig oder ganz verboten (Ausnahme: Parkieren gestattet für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

2. Bei den beiden Zufahrten Richtung Bahnareal sind Gefahrensignale für die Sicherheit der Fussgänger und den Güterumschlag angeordnet.

3. Das Befahren der Strassenüberführung bei der Ziegelei Frick über die Bahnlinie bei Bahnkilometer 52.135 ist für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 12 Tonnen Betriebsgewicht verboten.

II 1

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

2 Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

1. März 1985

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Latscha

0455

') SR 741.01 > SR 741.21 3 > SR 172.021 2

754

1985-262

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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1985

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10

Cahier Numero Geschäftsnummer

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19.03.1985

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748-754

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10 049 587

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