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Botschaft über einen teuerungsbedingten Zusatzkredit für das Bauvorhaben des Nationalen Jugendsportzentrums in Tenero vom 15. Mai 1985

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über einen teuerungsbedingten Zusatzkredit von 5 500 000 Franken für das Bauvorhaben des Nationalen Jugendsportzentrums in Tenero.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. Mai 1985

1985-425

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Buser

Bundesblatt. 137.Jahrgang. Bd.II

Übersicht Gestützt auf die Botschaft über militärische Bauten und Landerwerbe vom 28. Februar 1979 (BBl 1979 / 703) haben Sie mit Bundesbeschluss vom 26. September.

1979 (BBl 1919 II 1020) einen Objektkredit von 28100000 Franken (davon 6 800 000 Fr. für Landerwerb) für den Ausbau des Nationalen Jugendsportzentrums in Tenero bewilligt.

Mit der Vorbereitung des Geländes wurde anfangs 1980 begonnen; die hauptsächlichsten Bauarbeitenfallen in die Jahre 1983-1985. Die Anlage wird im Laufe des Jahres 1985 gestaffelt betriebsbereit sein.

Zur Deckung der nach der Krediteröffnung im Herbst 1979 (Kostengrundlage 1. April 1978) eingetretenen Teuerung ist ein Zusatzkredit von 5 500 000 Franken notwendig.

Botschaft l

Ausgangslage

Das Nationale Jugendsportzentrum in Tenero erfüllt Aufgaben, die dem Bund gestützt auf die Ergänzung der Bundesverfassung, Artikel 27 qllinquies , und das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0) erwachsen. Es ist Kurszentrum für - Lagerkurse im Dienste der sportlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Jugend - Leiterkurse der Institution « Jugend + Sport» sowie der Turn- und Sportverbände und erfüllt gleichzeitig Aufgaben als regionales Sportzentrum der Südschweiz.

Nach Artikel 33 der Verordnung des Bundesrates vom 26. Juni 1972 zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.01) ist das Zentrum, Tenero der Eidgenössischen Turn- und Sportschule Magglingen (ETS) angegliedert.

Das Bauvorhaben bildete Bestandteil der Botschaft vom 28. Februar 1979 über militärische Bauten und Landerwerbe. Der Objektkredit gemäss Bundesbeschluss vom 26. September 1979 betrug 28 100 000 Franken abzüglich einem Betrag von 6 800 000 Franken für Landerwerb.

Gestützt auf die Änderung vom 16. Februar 1983 (AS 1983 1051) der Verordnung des Buhdesrates vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter (SR 172.010.15) untersteht die ETS Magglingen seit dem I.Januar 1984 neu dem Eidgenössischen Departement des Innern. Der Ausbau fällt in diese Phase des Departementswechsels und erklärt die veränderte départementale Zuständigkeit.

Das Zentrum Tenero soll nach Massgabe der Bedürfnisse und der finanziellen Möglichkeiten etappenweise ausgebaut werden. Die erste Etappe bildet eine in sich geschlossene Ausbauphase und umfasst im wesentlichen eine Sporthalle mit Nebenräumen, ein Freibad, Spielfelder und Leichtathletikanlagen, Mit der Vorbearbeitung des Geländes konnte im Jahre 1980 begonnen werden; die Grundsteinlegung fand am 22. Februar 1983 statt. Die hauptsächlichsten Bauarbeiten verteilen sich auf die Jahre 1983 bis 1985. Die Inbetriebnahme der Anlagen und Einrichtungen ist gestaffelt im Verlaufe der Betriebssaison 1985 vorgesehen.

Die ETS Magglingen leitet den Sportbetrieb. Die «Schweizerische Nationalspende für unsere Soldaten und ihre Familien» ist verantwortlich für die Unterkunft und Verpflegung der Kursteilnehmer. Die Zusammenarbeit wurde in einem Partnerschaftsvertrag geregelt.

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Heutige Kreditsituation

Ende März 1985 ergab sich folgende Kreditsituation: Fr.

- Kredit gemäss Kostenvoranschlag, Indexbasis 103.1 vom I.April 1978 (Objektkredit 28 100 000 Fr.

abzüglich 6 800 000 Fr. für Landerwerb) 21 300 000 - Bezahlt bis Ende März 1985 (inkl. Teuerung) 15 497 000 Zur Fertigstellung des Ausbaus werden noch folgende Mittel benötigt: - Summe der noch zu bezahlenden Verpflichtungen (inkl. erwartete Teuerung) 9 524 000 - Summe der bis Bauende 1985 noch einzugehenden Verpflichtungen (inkl. erwartete Teuerung) l 779 000 Benötigter Gesamtkredit ./. bewilligter Kredit Notwendiger, teuerungsbedingter Zusatzkredit

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26 800 000 21 300 000 5 500 000

Verwendung des Postens «Unvorhergesehenes»

Der Kostenvoranschlag enthielt eine Reserve für Unvorhergesehenes im Betrag von 887 000 Franken. Von diesem Posten mussten bis Ende März 1985 819 000 Franken wie folgt in Anspruch genommen werden: Sonnenenergieanlage Aufgrund der Interpellation Morf vom 7. März 1983 (83.349 Sonnenenergiehéizung bei Bundesbauten) hat das Amt für Bundesbauten eine Projektänderung vorgenommen, damit das Schwimmbassin des Zentrums durch eine zusätzliche Sonnenenergieanlage aufgeheizt werden kann. Die daraus resultierenden Mehrkosten haben dazu beigetragen, im Sinne des Postulats mehr Aufträge an die Solarindustrie auszulösen.

Kanalisatians- und Anschlussgebühren Das Sportzentrum muss an den vom «Consorzio Depurazione delle Acque del Locarnese» erstellten und kürzlich in Betrieb genommenen Abwasser-Sammelkanal angeschlossen werden. Diese neue Situation, welche durch das kantonale Gesetz über die Verhinderung von Wasserverschmutzung gegeben ist, verursacht Mehrkosten für Kanalisations- und Anschlussgebühren gegenüber dem Kostenvoranschlag 1978.

Elektrisches Versorgungskonzept Aus Gründen der Technik und der Wirtschaftlichkeit wird das Sportzentrum neu durch Hochspannung versorgt, statt mit Niederspannung. Diese Mehrinvestition wird jedoch durch jährliche Minderbetriebskosten in etwa zwölf Jahren amortisiert.

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Begründung des Zusatzkredites

Der benötigte Zusatzkredit ist durch die eingetretene Teuerung bedingt, welche sich in zwei Phasen ermitteln lässt: - Die erste Phase umfasst die Berechnung der Teuerung vom Zeitpunkt der Aufstellung des Kostenvoranschlages bis zur effektiven Vergebung der Arbeiten und Lieferungen, welche zu den im jeweiligen Zeitpunkt geltenden bzw.

ausgehandelten Preisen erfolgt. In dieser Phase wird eine Richtzahl angewendet - der Zürcher-Baukostenindex -, welche die marktmässigen Preisänderungen aufzeigt, das heisst die Entwicklung der dem Bauherrn erwachsenden Kosten. Die Höhe des teuerungsbedingten Anteils variiert je nach zeitlicher Realisierung und Bausumme des Vorhabens einerseits, je nach Entwicklung des Indexes anderseits. Im vorliegenden Fall ergibt sich indexmässig eine Vergleichsteuerung von 5 848 000 Millionen Franken. '' - Die zweite Phase betrifft die Ermittlung der Teuerung während der Ausführung, das heisst vom Zeitpunkt der Bestellung bis zur vollendeten Ausführung. Dieser Anteil ergibt sich aus der Rubrik «Teuerung» der mittels EDV geführten Verpflichtungskontrolle des Amtes für Bundesbauten und wird durch Rechnungen belegt. Bis zum Bauende wird er den voraussichtlichen Betrag von 602 000 Franken erreichen.

Zusammengefasst wird die eingetretene Teuerung der beiden Phasen 6 450 000 Franken betragen. Davon werden aber nur 5 500 000 Franken beansprucht. Die Differenz ist vor allem auf günstigere Vergebungen und auf Einsparungsanstrengungen sowie Vereinfachungen in der Ausführung zurückzuführen.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

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Finanzielle Auswirkungen

Gegenüber den in der Botschaft vom 28. Februar 1979 veranschlagten Kosten ergeben sich teuerungsbedingte Mehrkosten von 5 500 000 Franken. Dieser Mehrbedarf ist im Voranschlag 1985 und in der Finanzplanung des Amtes für Bundesbauten (Rubrik 314.501.01 «Bauten und Anlagen») berücksichtigt worden.

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Personelle Auswirkungen

Diese Vorlage hat keine personellen Auswirkungen.

'> Index: Kosten Voranschlag: 1. April 1978 1. Oktober 1982 1. April 1983 1. Oktober 1983 1. April 1984 1. Oktober 1984

103,1 Pt.

133,8 Pt.

130,1 Pt.

129,6 Pt.

130,1 Pt.

130,1 Pt.

(Basis) (+29,8%) (+26,2%) (+25,7%) (+26,2%) (+26,2%)

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Verfassungsmässigkeit

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Bewilligung des nachgesuchten Kredites ergibt sich aus ihrer Befugnis nach Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung.

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Bundesbeschluss Entwurf über einen teuerungsbedingten Zusatzkredit für das Bauvorhaben des Nationalen Jugendsportzentrums in Tenero

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 1985'), beschliesst:

Art. l Zur Deckung der teuerungsbedingten Mehrkosten für das mit Bundesbeschluss vom 26. September 19792) bewilligte Bauvorhaben des Nationalen Jugendsportzentrums in Tenero (Objektkredit 28 100 000 Fr., davon 6 800 000 Fr. für Landerwerb) wird ein Zusatzkredit von 5 500 000 Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

') BEI 1985 II l > BEI 1979 II 1020

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über einen teuerungsbedingten Zusatzkredit für das Bauvorhaben des Nationalen Jugendsportzentrums in Tenero vom 15. Mai 1985

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1985

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85.034

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11.06.1985

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