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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Blanko-Abstimmungsdaten 1986
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. April 1985 die Blanko-Abstimmungsdaten für eidgenössische Abstimmungen im Jahre 1986 wie folgt festgelegt: 16. März 8. Juni 28. September 7. Dezember 14. Mai 1985
1244
Bundeskanzlei
Volksinitiative «für ein naturnahes Bauern - gegen Tierfabriken (Kleinbauern-Initiative)» Zustandekommen
Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf die Artikel 68, 69, 71 und 72 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761) über die politischen Rechte sowie auf den Bericht des Bundesamtes für Statistik über die Prüfung der Unterschriftenlisten der am 28. Februar 1985 eingereichten Volksinitiative «für ein naturnahes Bauern - gegen Tierfabriken (Kleinbauern-Initiative)» 2\ verfügt: 1. Die in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs abgefasste Volksinitiative «für ein naturnahes Bauern - gegen Tierfabriken (Kleinbauern-Initiative)» (Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Art. 31octies) ist zustandegekommen, da sie die nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 100000 gültigen Unterschriften aufweist.
2. Von insgesamt 133 530 eingereichten Unterschriften sind 126 802 gültig.
3. Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an das Initiativkomitee: Schweizerische Vereinigung zum Schutz der kleinen und mittleren Bauern, Präsident: Herr René Hochuli, Winkel, 5057 Reitnau AG.
23. April 1985
Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Buser
8382
D SR 161.1 » BEI 1983 III 418 1985-421
1245
Volksinitiative «für ein naturnahes Bauern - gegen Tierfabriken (Kleinbauern-Initiative)» Unterschriften nach Kantonen Unterschriften
Kanton
Gültige
Zürich Bern .,-······ Luzern Uri Schwyz Obwälden ,,i."
Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt...
.,, Basel-Landschaft Schaffhausen .........1.
Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh. . : : St. Gallen Graubünden Aargau , Thurgau Tessin Waadt....
Wallis , Neuenburg Genf Jura Schweiz
1246
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34 508 23417 9 199 195 2115 755 364 311 l 115 l 499 4 654 6073 4 575 2 970 l 17Ì 116 . , 9 852 2 205 7 216 3 137 l 193 2721 4028 l 801 1095 517 126 802
Ungültige
1684 1076 409 10 264 14 17 27 29 88 205 67 264 132 52 8 460 114 581 148 125 278 483 56 89 48
6728
Volksinitiative «für ein naturnahes Bauern - gegen Tierfabriken (Kleinbauern-Initiative)» Die Initiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 31°a!es (neu) 1 Der Schutzbereich der Gesetzgebung zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft gemäss Artikel 31 fais Absatz 3 Buchstabe b ist auf bäuerliche Betriebe beschränkt.
2 Unter einem bäuerlichen Betrieb ist eine landwirtschaftliche Produktionsstätte z u verstehen, d i e .
.
.
a. von einem selbständigen Bauern oder Bäuerin und vorwiegend familieneigenen Arbeitskräften bewirtschaftet wird und b. für die Tierhaltung eine eigene, vorwiegend am Standort des Betriebes befindliche Futterbasis hat, die im Talgebiet mindestens zwei Drittel, im Berggebiet mindestens die Hälfte des gesamten Futterbedarfes aus eigener Produktion deckt und die Weiterexistenz auch bei Importstörungen gewährleistet. Die Standortgebundenheit wird durch die Bewirtschaftung von Aipen, Allmenden und Weiden nicht ausgeschlossen.
-, Der Bundesrat erlässt die nptigen .Vollzugsbestimmungen auf dem Verordnungswege.
3 Sofern der Absatz inländischer landwirtschaftlicher-Erzeugnisse der bäuer' . ', liehen Betriebe zu kostendeckenden Preisen.duch die Einfuhr gefährdet 1 '" ' wird, trifft der Bundesrat die folgenden ausschliesslich in Betracht fallenden : " Massnahmen: ". ' ' : à. Er verpflichtet die Importeure von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, :· ; · . ; in einem zu bestimmenden Verhältnis, zu den Importmengen gléichar, . tige, oder ähnliche Produkte zu kostendeckenden Preisen aus bäuerlichen Betrieben zu übernehmen (Leistungssystem), wobei die Importbe1 willigung bei Abgäbe der Übernahmeerklärung zu erteilen ist.
b. Wo sich das Leistungssystem als ungeeignet oder zu wenig wirksam er, · , . , . - ; · · weist, erhebt er auf der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Abgaben, aus deren Ertrag Beiträge zur Preis- und Absatzsicherung sowie .nach Produktionskosten abgestufte Direktzahlungen an die bäuerlichen Betriebe zu leisten sind, die es diesen ermöglichen, ihre Erzeugnisse zu kostendeckenden Preisen abzusetzen. ; , c. Die in Buchstabe b umschriebenen Abgaben können auch zusätzlich zum Leistungssystem erhoben werden.
4 Wenn sich die unter Absatz 3 Buchstaben a-c aufgeführten Massnahmen als ungeeignet oder nicht
genügend wirksam erweisen, ist der Bund befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Einfuhrverbote zu erlassen oder sich das ausschliessliche Recht zur Einfuhr vorzubehalten.
8382
1247
Sammelfrist bis 14. November 1986
Volksinitiative «zur drastischen und schrittweisen Einschränkung der Tierversuche (Weg vom Tierversuch!)» Vorprüfung
Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 22. April 1985 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «zur drastischen und schrittweisen Einschränkung der Tierversuche (Weg vom Tierversuch!)», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 '> über die politischen Rechte, verfügt: 1. Die am 22. April 1985 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «zur drastischen und schrittweisen Einschränkung der Tierversuche (Weg vom Tierversuch!)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, sowie Namen und Adressen von mindestens sieben Urhebern der Initiative.
2. Folgende Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit einfacher Mehrheit zurückzuziehen: 1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Steiner Richard, Hottingerstr. 35, 8032 Zürich Freudiger Ulrich, Höheweg 22a, 3097 Liebefeld Brodmann Peter, Amselfelsweg 19, 4107 Ettingen Issler Robert, Suracherstr. 38, 8142 Uitikon-Waldegg Haering Hans-Peter, Birsfelderstr. 45, 4052 Basel Bieri Fred, Elfenaustr. 17, 3074 Muri ' Gurtner Verena, Im Mätteli, 3805 Goldswil Guscetti Fausto, Via Greinà, 6710 Biasca Haller Hans J., Tägershalde 3, 3110 Münsingen Koller Walter, Folchartstr. 15, 9000 St. Gallen Lenggenhager Fritz, Obstgartenstr. 331 ; 8512 Thundorf Nabholz Andreas, Innerbergstr. 121, 3044 Sariswil Ortelli Marco, Via Cantonale 16c, 6963 Pregassona
') SR 161.1 1248
1985-424
Volksinitiative
14. Schenkel Rudolf, Nadelberg 29, 4051 Basel 15. Schmid Hans H., Lavaterstr. 83, 8002 Zürich 16. Utiger Josef, Hasenlohweg 6, 6315 Oberägeri.
3. Der Titel der Volksinitiative «zur drastischen und schrittweisen Einschränkung der Tierversuche (Weg vom Tierversuch!)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2, .des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.
4. Mitteilung an das Initiativkomitee: Schweizer Tierschutz STS, Sekretariat: Dr. Hans Schmid, Rechtsanwalt, Meisenweg 9, 8038 Zürich, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 14. Mai 1985.
30. April 1985
Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Buser
0530
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Eidgenössische Volksinitiative «zur drastischen und schrittweisen Einschränkung der Tierversuche (Weg vom Tierversuch!)» Die vorgeschlagene Initiative lautet: 1 1
:
;
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
-
Art. 25ier (neu) 1 Tierversuche, welche einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sind auf dem gesamten Gebiet der Eidgenossenschaft verboten.
2 Die Bundesgesetzgebung bestimmt die Ausnahmen von diesem Verbot. Bewilligungen für Tierversuche, welche weder für die Erhaltung menschlichen oder tierischen Lebens noch für die Heilung oder Linderung erheblichen Leidens eine entscheidende Bedeutung haben, dürfen nur mit äusserster Zurückhaltung erteilt werden.
3 Diese Gesetzgebung hat zum Ziel, Tierversuche erheblich und laufend einzuschränken. Sie enthält Bestimmungen namentlich auch über a. Reduktion, Verbesserung und Ersatz von Tierversuchen; b. die Förderung versuchstierfreier Alternativmethoden; c. die Bewilligungspflicht für Tierversuche an gewissen wirbellosen Tieren; d. die obligatorische umfassende Tierbestandeskontrolle für Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, und ferner für Versuchstierhaltungen ; e. die Informationspflicht der Behörden und der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen gemäss Buchstabe d; f. das Verbandsbeschwerde- und -klagerecht gegenüber Bundes- und Kantonsbehörden, das den Organisationen, welche sich nach ihren Statuten mit Tierschutz befassen, zusteht; g. Einrichtung und Betrieb einer für die Verwirklichung der in Absatz 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen geeigneten Dokumentationsstelle.
4 Das Bundesrecht ist periodisch, mindestens alle 5 Jahre gemäss Absatz l bis 3 dem neuesten Stand von Wissenschaft, Forschung und Technik anzupassen.
5 Der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt den Kantonen, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
II
Artikel 25bis Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung wird wie folgt geändert: d. die Eingriffe am lebenden Tier;
III
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
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Volksinitiative Art. 19 (neu) Spätestens nach Ablauf von 5 Jahren seit Annahme von Artikel 25ter der Bundesverfassung werden bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bundesgesetzgebung sämtliche Tierversuche gemäss Artikel 25ler Absatz l , der Bundesverfassung verboten.
0530
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Volksinitiative «zur Rettung unserer Jugend : Wiedereinführung der Todesstrafe für Personen, die mit harten Drogen handeln» Fristablauf
Gestützt auf Artikel 24 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11) teilt die Bundeskanzlei mit, dass die am 8. November 1983 im Bundesblatt veröffentlichte und zur Unterschriftensammlung gestartete Volksinitiative «zur Rettung unserer Jugend: Wiedereinführung der Todesstrafe für Personen, die mit harten Drogen handeln» (BB1 1983 IV 106) bis zum 9. Mai 1985 nicht bei der Bundeskanzlei eingereicht worden ist. Die Sammelfrist nach Artikel 69 Absatz 4 und Artikel 71 Absatz l des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) ist somit unbenutzt abgelaufen.
14. Mai 1985
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Bundeskanzlei
Register der schweizerischen Seeschiffe Das unter Nummer 90 im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragene, der Oceana Shipping AG. in Chur, gehörende Seeschiff «Corviglia» ist gestrichen worden.
23. April 1985
Schweizerisches Seeschiffsregisteramt
Notifikation
kannten Aufenthalts, wird hiermit eröffnet: Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 1982 des Bundesamtes für Ausländerfragen ist mit Entscheid vom 2. Mai 1985 abgewiesen worden.
14. Mai 1985
Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Beschwerdedienst
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Schreibmaschinenmechaniker Mécanicien de machines à écrire Meccanico di macchine dattilografiche
Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Schreibmaschinenmechaniker vom 21. Januar 1985
Inkrafttreten 1. April 1985 Der Text dieser Lehrpläne wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.
14. Mai 1985
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Bundeskanzlei
zu 1985-431
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1985
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
18
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.05.1985
Date Data Seite
1244-1254
Page Pagina Ref. No
10 049 644
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