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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1984 über die Innovationsrisikogarantie zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen Zustandekommen

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf die Artikel 59, 64 und 66 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761) über die politischen Rechte sowie auf den Bericht des Bundesamtes für Statistik über die Prüfung der Unterschriftenlisten für das Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 5. Oktober 19842) über die Innovationsrisikogarantie zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen, verfügt: 1. Das Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1984 über die Innovationsrisikogarantie zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen ist zustandegekommen, da es die nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 50 000 Unterschriften aufweist.

2. Von insgesamt 59 274 eingereichten Unterschriften sind 57 539 gültig.

3. Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an das Komitee gegen überflüssige Staatseingriffe und Missbrauch von Steuergeldern, Sekretariat: Herr H. Sager, c/o Schweizerischer Gewerbeverband, Schwarztorstrasse 26, Postfach 2721, 3001 Bern.

I.Februar 1985

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Buser

') SR 161.1 > BEI 1984 III

2

488

1985-146

Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1984 über die Innovationsrisikogarantie zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen

Unterschriften nach Kantonen Kanton

Unterschriften Gültige

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura Schweiz

>

Ungültige

13 165 8880 3 058 276 l 399 205 348 525 846 364 l 536 2 169 2 036 771 718 117 4 091 1550 7631 2 576 365 3 448 434 341 603 87

441 410 105 10 35 10 6 25 13 6 32 5 51 15 5 2 43 66 190 71 18 123 15 4 28 6

57539

1735

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Doktordiplome an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Die ETHZ hat anlässlich der Promotionsfeier vom Wintersemester 1984/85 den nachstehend genannten, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Doktoranden, aufgrund der eingereichten Promotionsarbeit und der abgelegten mündlichen Prüfung das Doktordiplom überreicht.

Abt. II, Bauingenieurwesen

Abt. IIIB, Elektrotechnik

Doktor der Technischen Wissenschaften Brandii Werner, von Dürnten Bühlmann Fridolin Beat, von Emmen Fontana Mario Franz, von Castel San Pietro Frey Rudolf Peter, von Densbüren Giger Paul Peter, von Niedergösgen Kessler Erwin, von Zürich, Thundorf und Felben-Wellhausen Piller André M. B., von Rechthalten

Doktor der Technischen Wissenschaften

Abt. IIIA, Maschineningenieurwesen

Doktor der Technischen Wissenschaften Allemann Hugo Johann, von Welschenrohr Baumann Heinrich Paul, von Basel und Waldenburg Boulouchos Constantin, Griechenland Hannoschock Nikolaus, Bundesrepublik Deutschland Hirt Felix Urs, von Rheinau Knapp Wolfgang Kurt, Österreich Meyer Franz, von Steffisburg Morsy Aly Esmail, Ägypten Rikli Eduard, von Wangen an der Aare Stuhlträger Erich, von Aeschlen Vogel Andreas Ernst, von Zofingen und Kölliken

490

Abbas Cornelius Christiaan, Niederlande Bleuler Hannes, von Zollikon Büttiker Hans, von Wolfwil Güntensperger Walter, von Wald ZH Hohmann Beat Wilhelm, von Zürich Kleiner Lorenz, von Zürich und Maschwanden Maier Georg Ernst, von Schaffhausen Schlumpf Max René, von Krummenau Silberring Pawel, von Zürich Studer Roland M., von Kestenholz Tenchio Georges, von Basel Wu Yung-Shain, Taiwan Abt. IIIC, Informatik

Doktor der Technischen Wissenschaften Bärtschi Martin Alfred, von Zürich und Adelboden Beretta Giordano Bruno, von Lugano Hug Rudolf, von Buch und Ramsen Marti Robert Willi, von Zürich Ohran Richard Stanley, USA Reimer Ch. Manuel, Bundesrepublik Deutschland Ursprung Peter, von Zurzach

Abt. IIID, Werkstoffe Doktor der Technischen Wissensch aßen Diener Markus, von Zollikon

Abt. IV, Chemie Doktor der Technischen Wissenschaften Bolzern Oliver Valentin, von Zollikon Dedeoglu Ömer Eroi, von Winterthur Dold Richard Johannes, von Zürich und Erlenbach ZH Dütsch Stephan, von Winterthur Franck Heinz Peter Richard, Bundesrepublik Deutschland Heimgartner Peter, von Fislisbach Heuberger-Aeschbach Christoph, von Elfmgen Oggenfuss Peter, von Uitikon Sturzenegger Beat, von Reute AR Wanner Hans, von Schleitheim Widler Roland, von Jonen Wilopo Rudy-Heryanto, Indonesien Doktor der Naturwissenschaften Anker Peter, von Ins Canonica Silvio Arnoldo Giovanni, von Corticiasca Dörig Roland Alfred, von Appenzell Fleschar Manfred Heinz. USA Gerber Daniel Christoph, von Zürich Hostettler Bernhard, von Wahlern Laube Thomas, Bundesrepublik Deutschland Lauk Urs Hans, von Zürich Meier Beat Hugo, von Lotzwil Mihailovic Milan. Jugoslawien Naegeli Ralph Eugen, von Kilchberg ZH Nussbaumer Andreas Cornelius, von Lüterkofen-Ichertswil Rimml Heinrich Anton, von Zürich

Rotzinger Bruno Philipp, von Untersiggenthal Schnurrenberger Klaus Peter, von Sternenberg Schönenberger Bernhard, von Lütisburg Siragna Giacomo, Italien Sorensen Öle Winneche, Dänemark Stutz Urs, von Matzingen Sutter Marius, von Zürich und Schònholzerswilen Syfrig Max Albert, von Rüschlikon Würsch Daniel Urs, von Killwangen Zimmermann Heinrich, von Aetigkofen und Brügglen Zollinger Kurt, von Hinwil Abt. V, Pharmazie Doktor der Naturwissenschaften Candrian Urs Peter, von Adliswil und Sagogn Harmia Tuulikki Arja-Kaarina, Fräulein, Finnland Huber Kurt, von Winterthur Mantelli Sergio, von Ponto Valentino Abt. VI, Forstwirtschaft Doktor der Technischen Wissenschaften Sadat Ali, Iran Seil Jürgen.

Bundesrepublik Deutschland Abt. VII, Landwirtschaft Doktor der Technischen Wissenschaften Brenner Hermann, von Weinfelden Dolf Jürg Gaudenz, von Igis Elmiger Bruno, von Ermensee und Kriens Gantner Urs, von Flums Graf Benno, von Willisau Kläy Rudolf, von Bern und Rüegsau

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Lehmann Bernard, von Rüeggisberg und Mex VD Löffel Peter, von Hasle bei Burgdorf Doktor der Naturwissenschaften Herzog Jürg, von Thal Krebs René Vital, von Zürich und Gerzensee Abt. IX, Mathematik und Physik

Doktor der Naturwissenschaften Bischof Richard Ernst, von Zürich, Grub und Eggersriet Blatter Johann, von Brig Glis und Ried bei Brig de Chambrier Gilbert M. A., von Neuenburg Eisener Konrad, von Menzingen Günther Christoph-Georg, Bundesrepublik Deutschland Heuer Markus, von Aegerten Mörke Ilona, Frau, Bundesrepublik Deutschland Seitz Peter, von Zürich und Berneck Abt. X, Naturwissenschaften

Doktor der Naturwissenschaften Acha-Orbea Juan José, von Wohlen AG Aggeler Robert Johann, von Mels Alean Jürg-Christian, von Wartau Baserga Urs, von Trüllikon und Bülach Baumann Werner Franz, von Bern Bay Ulrich Jakob, von Truttikon Blatter Heinz Karl, von Oberegg Ende Wintersemester 1984/85

492

Dilber Aydin Ibrahim, von Massagno Felber Paul Josef, von Schötz Früh Rainer, von Amlikon Funk Martin, von Vandceuvres Gavrieli Jonah, Israel Güntzel Oliver, von Basel Hegetschweiler Hans-Kaspar, von Ottenbach Heim Thomas, von Neuendorf Hemmi Silvio, von Churwalden Huber-Lukac Maja, Frau, von Zürich Humbel Bruno Martin, von Birmenstorf AG und Baden Jauch Arthur Jakob, von Isenthal Keller Alfred, von Wettingen und Zürich Konikkara Ignatius Davis, Indien Leuchtmann Adrian, von Weiach Losa Riccardo Michele, von Locamo Mühlebach Anton Josef, von Tegerfelden Relia Manuela, Fräulein, von Sorengo Rutishauser Peter Felix, von Frauenfeld Schmidt Ursina Margherita, Frau, von Basel Schwendener Heinrich, von Buchs SG und Sevelen Sesseg Ingeborg, Fräulein, von Montreux Stark Wilhelm, von Umiken Tiegermann Viktor René, von Zürich Woodson Phillip Powers, USA

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich Rektorat

Zulassung zur Eichung von Elektrizitätsverbrauchsmesser-Systemen

vom 11. Januar 1985

Aufgrund der Artikel 9 und 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und nach Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 1980 über die Qualifizierung von Messmitteln haben wir das nachfolgende Verbrauchsmesser-System zur Eichung zugelassen und ihm das folgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant:

LGZ, Landts & Gyr Zug AG, Zug Induktions-Wirkverbrauchszähler mit zwei messenden Systemen für Wechselstrom Zweileiteranlagen (P+0).

NL240 Typ: Nennströme: 5(20)...40(160) A (Grenzströme) Nennspannungen : ...550V Frequenz: 50 Hz Prüfspannung : 2000V Ausführung : - Magnetunterlager - Steinlager Zusatzeinrichtungen : die bei der Firma Landis & Gyr Zug AG üblichen.

l I.Januar 1985

1985-83

Eidgenossisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

493

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Verband der Seilbahnunternehmungen hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für das technische Seilbahnpersonal eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

12. Februar 1985

494

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Gesuch um Erneuerung der Betriebskonzession fiir den Flughafen Bern-Belp Anhorung vom 12 Februar 1985

Mit Emgabe vom 15 Dezember 1984 stellt die ALPAR, Plug und Flugplatzgesellschaft AG, das Gesuch, die bis zum 31 Mai 1986 gultige Betriebskonzession um 50 Jahre, d h bis zum 31 Mai 2036, zu erneuern Die Alpar erganzt dieses Gesuch mit folgenden Erlauterungen 1

AlJgememe V oraussetzungen

Die ursprungliche Konzession von 1929 wurde lelztmals am 31 Mai 1951 neu gefasst und auf 30 Jahie d h bis zum 31 Mai 1981 befnstet Von da an wurde die m Artikel 3 vorgesehene Verlangerungsmoghchkeit in klemen Schmten benutzt Das EVED hat die geltende Konzession am 20 Mai 1981 bis zum 31 Dezember 1982 und nochmals am 2 Dezembei 1982 bis zum 31 Mai 1986 \erlangert Mit diesen Provisorien wurde den damaligen Pla nen zu emem Ausbau Rechnung getragen der neben der Baukonzession auch eine abgeanderte Betriebskonzession erfordert hatte Seit der 'Vblehnung der beiden kantonalen Abstimmungsvoilagen im Dezem ber 1983 steht fest dass Bern Help ohne Pistenverlangerung und ohne offent hclie Beitrage v, eiterbelneben werden muss Mit entsprechenden Massnah men und emer Zunahme des Lmienverkehrs ist dei Ausgleich der Rechnung 1984 sowie des Budgets 1985 erreicht woiden Auf dieser Grundlage ist mi Zusammenwirken mit dem Kanton und dem Bundesamt fur Zivilluftfahrt die Selbsterhaltung auf langere Sicht untersucht und als moglich beurteilt worden Voraussetzung dazu ist die langfnstige Sicherung des Flugplatzgelandes und seiner Anlagen Dies bedingt msbesondere auch eine fortdau ernde Betriebskonzession 2

Betnebswirtschafthche Bedingungen

Die Beurteilung der \\irtschattlichen Zukunftsaussichten stutzt sich auf reah stische d h eher bescheidene Verkehrsprognosen Nach 1985 wird noch mit emem Zuwachs des Lmien\ erkehrs von jahrhch 1 Prozent (Kurszahl), bzw 3 Prozent (Passagierzahl) gerechnet Dieser bnngt bei emem Anteil von 3-4 Prozent der annahernd konstanten Gesamtbewegungen 60-65 Prozent der Flugverkehrsertrage Eine derartige Entwicklung setzt genugende Anlagenbereitschaft d h modermsierte Anflughilfen und eine angemessene In standhaltung der v orhandenen Infrastruktur voraus Entsprechende Kapital kosten smd m den Entwicklungsperspektiven berucksichtigt Anderseits bildet die Losung der Landfrage im bishengen Kostenrahmen eine Vorausset zung zur langerfnstigen Selbsterhaltung Auf diese wird auch die zukunftige Tanfgestaltung fui Abfertigungen Mieten usw ausgenchtet 3

Betnebsreglement

Da die Zw eckbestimmung und der Betnebsumfang des Flughafens im wesentlichen unverandert bleiben, kann auch der Konzessionsmhalt weitge 1985-119

495

hend beibehalten werden. Dagegen wurde das bisher gültige Betriebsreglement neu überarbeitet und heutigen Verhältnissen angepasst. Dies gilt insbesondere auch für dessen Anhang 5 (Massnahmen zur Fluglärmbekämpfung).

Abgesehen von der systematischen Straffung des bisherigen Inhalts wurden dabei vor allem tiefere Grenzwerte sowie weitere Einschränkungen eingebaut (z. B. Verbot der Helikopterschulung an Nachmittagen, Erweiterung der Sperrliste für lärmige Flugzeuge).

Die neu auf 07.00-22.00 Uhr angesetzte Flughafenbetriebszeit bedeutet keine grundsätzliche Abweichung von der geltenden Praxis, wonach einzelne Linien- und gewerbsmässige Flüge nach 20.00 Uhr zugelassen waren. Mit der beantragten Regelung wird dieser Verkehr durch die wirtschaftliche Funktion und Lage des Flughafenbetriebes in den bisherigen Grenzen gehalten, ohne jeden einzelnen Fall der Kompetenz der Leitung zu unterstellen.

Zum Anhang 5 ist festzuhalten, dass mit weitergehenden Einschränkungen die betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen zur Konzessionserteilung wieder in Frage gestellt würden. Die Lärmsituation hat sich in den letzten Jahren verbessert. Der Gesamtverkehr wie die vor allem beanstandete Kleinaviatik sind in dieser Zeit deutlich zurückgegangen: Bewegungen

1981

1982

1983

Veränderung seit 1981

Gesamtverkehr Kleinaviatik Motorflugschulung

90341 82 934 38291

86221 78 840 34541

80 "45 72 870

-11% -12% -22%

..

29 968

Im I.Semester 1984 verzeichnete die Schulung mit Motorflugzeugen einen weiteren Rückgang von 13 Prozent gegenüber der Vorjahresperiode. Zusätzliche Entlastungen sind mit dem Fortschritt der technischen Lärmminderung an der Quelle und von der pendenten Einführung lärmabhängiger Landetaxen zu erwarten.

4

Konzessionsdauer

Nach anhaltender politischer und wirtschaftlicher Ungewissheit benötigt der Flughafen Bern-Belp eine längere Phase der Konsolidierung. Allein schon im Hinblick auf eine private Finanzierung des normalen Investitionsbedarfs mit entsprechenden Amortisationsfristen sollte die Laufzeit der Konzession wie für andere Regionalflugplätze mindestens 30 Jahre betragen. Die wirtschaftliche und politische Bedeutung einer luftverkehrstauglichen Anlage in Bern so« ie das Interesse des Bundes an der dauernden Erhaltung der fliegerischen Infrastruktur auch für seine eigenen Bedürfnisse rechtfertigen eine längere Laufzeit. Daher beantragen wir in Anlehnung an die Landesflughäfen eine Konzessionsdauer von 50 Jahren; dies würde auch mit dem Ablauf des Baurechtes des EMD und mit der normalen Laufzeit eines allfällig zu errichtenden Baurechts für die Gesamtanlage im Belpmoos zusammenfallen.

Dem Gesuch sind vorschriftsgemäss beigefügt (Art. 37 und 39 der Luftfahrverordnung; SR 748.01): - Das Umweltgutachten u. a. mit den Lärmbelastungskurven, wie sie dem Lärmzonenplan zugrundegelegt werden sollen. Die Auflage dieses Planes erfolgt in einem besonderen Verfahren (Art. 43 des Luftfahrtgesetzes; SR 748.0).

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- Der Finanzplan: die erzielten und zu erwartenden Rechnungsergebnisse für die Jahre 1983-1985 sind repräsentativ für die wirtschaftliche Lage der Betriebsgesellschaft.

- Der Auszug aus dem Handelsregister entspricht dem Stand zu Jahresanfang 1984; seither eingetretene personelle Veränderungen werden nach Genehmigung durch die Generalversammlung und Eintrag ergänzt.

Ferner wurde der Entwurf zu einem Betriebsreglement mit Anhängen und Pflichtenheft für Flughafenleitung sowie Flugpolizei beigefügt. Daraus ist ersichtlich, wie die Gesuchstellerin den Flughafenbetrieb ausgestalten möchte.

Nicht mehr Gegenstand dieser Anhörung ist der in der Zeit vom 22. März bis 23. April 1982 öffentlich aufgelegene Sicherheitszonenplan. Die Alpar AG führte in der Zeit vom 2. Juli 1982 bis 22. September 1983 die in Artikel 43 des Luftfahrtgesetzes vorgeschriebenen Einigungsverhandlungen durch. Über unerledigte Einsprachen wird das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zusammen mit der Genehmigung entscheiden.

In dieser Anhörung von besonderem Interesse sind folgende Teile des als Entwurf vorgelegten, neuen Betriebsreglementes: FLUGHAFEN BERN-BELP Betriebsreglement 1

Geltungsbereich Zum Flugplatz gehört neben dem eingezäunten Areal auch das dem Flugplatzbetrieb dienende Umgelände (vgl. publizierte Flugplatzkarte/AIP). Wer den Flugplatz mit Luftfahrzeugen benützt, wer ihn betritt oder befährt, ist den Bestimmungen dieses Réglementes unterstellt.

2

Flugplatzhalter Halter des Flugplatzes ist die ALPAR. Flug- und Flugplatzgesellschaft AG. Bern.

3

Flugplatzleitung Der Flugplatzbetrieb untersteht dem vom Flugplatzhalter bestimmten und \om Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) genehmigten Flugplatzleiter. Der Flugplatzleiter kann Weisungen erteilen.

4

Organisation und Benützungsvorschriften Organisation und Benützungsvorschriften sind in folgenden Anhängen zu diesem Reglement geregelt: 1 Flugplatzorganisation 2 Allgemeine Benützungsbestimmungen 3 Feuerwehr- und Rettungsdienst 4 Bergung verunfallter Luftfahrzeuge 5 Massnahmen zur Fluglarmbekämpfung 6 Schnee- und Eisräumung 7 Betankungsvorschriften

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5

An- und Abflugverfahren Die An- und Abflugverfahren smd im Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP), Teile RAG und MAP, veroffentlicht Sie bilden Be standteil dieses Reglementes

6

Allgemeine Informationen Diese smd im AIP wie folgt aufgefuhrt - Flugplatzorgamsation Flugplatz- und Hinderniskarten Massnahmen gegen den Fluglarm fur auswartige Benutzer - Navigations- und Fernmeldeanlagen - Benutzungsbedingungen und Flugplatztarife

7

Ted AGA Teil COM Teil FAL

Strafbestimmimgen Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den massgebenden Bestimmungen administrate oder strafrechtlich geahndet

8

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das Bundesamt fur Zivilluftfahrt in Kraft

9

Aufhebung fruherer Erlasse Mil dem Inkrafttreten werden das Reglement vom 16 Mai 1961 so wie dessen Anhange aufgehoben

Anhang 5 zum Betnebsreglement Massnahmen zur Fluglarmbekampfung 1

Flughafenbetnebszeiten Die Flughafenbetnebszeiten lauten wie folgt (Angaben in Ortszeit)

11

Fur Lmienfluge und IFR-Fluge1'

12

Fur VFR-Flüge2) Ab Begmn der burger lichen Morgendammerung 3> (fnihestens 07 00 Uhr) bis Ende der burgerlichen Abenddammerung 3 ) (spatestens 20 00 Uhr)

2

Einschrankungen

0700-22 00 Uhr

Wahrend den Flughafenbetnebszeiten gelten folgende Einschrankungen 21 211

212

498

Werklags (Montag bis Samstag) Voi 08 00 Uhr / zwischen 12 15 und 13 45 Uhr / nach 18 30 Uhr smd Platzrunden, Kunstfluge im Platzrundenbereich sowie Starte zu Rundflugen mil emer Dauer von wemger als 20 Mmuten untersagt Vorbehalten bleibt Ziffer 213 Zwischen 12 15 und 13 45 Uhr ist bei mchtgewerbsmassigen Flugen pro Pilot nur em Start (mit anschhessendem Wegflug) erlaubt Schleppfluge smd nur fur Leistungssegelflüge4) zulassig

213

Von 1830 (an Samstagen ab 1345} bis spätestens 2000 Uhi sind Platzrunden Kunstfluge im Platzrundenbereich sowie Schleppfluge zulassig, sofern das Luftfahrzeug einen Schallpegel s > von höchstens 68 dB (A) aufweist

22 221

Sonntags Platzrunden und Kunst/luge im Platzmndenbereich sind iintei Vorbehalt \on Ziffei 225 untersagt Starte zu Rundf lugen mit einer Dauer \on weniger als 20 Minuten sind voi 10 30 öht / zuischen 12 15 und 13 45 Uhi / nach 18 30 Uhi ebenfalls untersagt Zwischen 0930 und 1030 Uhr sind Starte zu nichtgewerbsmassigen Flügen nur zugelassen, sofern das Luftfahrzeug einen Schallpegel5' von höchstens 65 dB (\) auf«eist Zwischen 12 15 und 13 45 Uhr ist bei nichtgewerbsmassigen Flügen pro Pilot nur ein Start (mit anschhessendem Wegflug) erlaubt Schlepptluge sind ansehen 10 30 und 12 15 Uhi sowie zwischen 13 45 und spatesten? 2000 Uhr erlaubt, sofern das Schleppflugzeug einen Schallpegels> von höchstens 68 dB (A) aufweist Zwischen 12 15 und 13 45 Uh sind nur Schleppfluge für Leistungssegelflüge4) erlaubt Platzrunden mit Motorseglern ab Segelfluggelande sind zwischen 10 30 und 12 15 Uhi sowie zwischen 13 45 und spätestens 20 00 Uhr eilaubt, sofern der Motorsegler einen Schallpegel'·> von höchstens 65 dB (A) aufw eist

222

223 224

225

3

Sonderfalle

31 311

Zusätzliche Einschränkungen jui Helikopterflüge Schul- und Trainingsfluge mit Helikoptern sind auf Übungen zu beschranken, die gemass Schulungsprogramm im Bereich eines Flugplatzes durchzufuhren sind Solche Lbungen sind mn werktags zwischen 0800 und 12 15 Uhi zulassig

312 32

VFR-Fluge bei Nacht (VFR bj night) Schul- und Trainingsfluge nach Sichtflugregeln im Platzrundenbereich sind nur werktags bis 22 00 Uhr gestattet, und zwar an höchstens zwölf Abenden pro Kalenderjahr (höchstens drei Abende in der gleichen Woche) zwischen dem 15 August und dem 30 April

33

IFR-Anfluge für Schulung und Training IFR-Anfluge zu Schul- und Trainingszwecken sind m// \\eiktags zwischen 07 00 und 20 00 Uhi gestattet Pro Pilot und Halbtag dürfen nui drei aufeinanderfolgende Anfluge durchgeführt werden

34 341

Zusätzliche Einschränkungen für ge» isse Flugzeugmuster Folgende Flugzeugmuster sind nur mit einer Sonderbewilhgung dei Flughafenleitung zugelassen - BAC 1-11 - 4C-1121 Jet Commander - Boeing B-737 - Gates Lear Jet Serie 20 - Boeing B-727 - HFB-320 Hansa Jet - Fokker F-28 - HS-125 ohne Turbofan - Gulfstream II/III - IAI-1123 \\estwmd I - MDC DC-9 - Lockheed 1329 Jetstar Mk 1/2 - SE-210 Caravelle - Moräne MS-760 Paris - Tupolev TU-134 - NA 265 Sabrehner 40/60 - Yakovlev Yak-40 - Piaggio PD-808 Vespa Jet

499

342

Diese Einschränkung gilt auch für Anflüge ohne nachfolgende Landung.

4

Standläufe Standläufe sind nur werktags von 07.00 bis 12.15 und von 13.45 bis 18.30 Uhr zugelassen.

5

Ausnahmen von den Einschränkungen

51

Die Flughafenleitung kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den aufgeführten Einschränkungen sowie Flüge ausserhalb der Flughafenbetriebszeiten bewilligen. Die aufgrund einer Ausnahmebewilligung durchgeführten Flüge sind mit der Flugplatzstatistik monatlich gegenüber dem Bundesamt für Zivilluftfahrt gesondert auszuweisen.

52

Von den Einschränkungen sind an Werktagen während der ordentlichen Flughafenbetriebszeiten alle Luftfahrzeuge mit einem Schallpegel 5 ' von höchstens 65 dB (A) befreit.

53

Such-, Rettungs-, Ambulanz-, Polizei- und amtliche Transportflüge unterliegen keinen zeitlichen Einschränkungen.

6

Vorzugspiste Soweit es die meteorologischen Verhältnisse sowie die sichere und flüssige Verkehrsabwicklung gestatten, ist vorzugsweise Piste 14 zu benützen.

Anmerkungen: ') fFR-Flüge: Flüge nach Instrumententlugregeln.

2 ) VFR-Flüge: Flüge nach Sichtflugregeln.

3 > Die entsprechenden Zeiten (Tag- und Nachtgrenzen/HR) sind in der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (WR; SR 748.121.11, Anhang 2) und im Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP), Kapitel RAC, festgelegt.

4) Als Leistungssegelflüge gelten Streckenflüge über eine geplante Distanz von mindestens 100 km.

5) Gemäss Verordnung über die Emissionen von Luftfahrzeugen vom 5. Oktober 1984 (VEL; SR 748.215.3).

Sämtliche verfügbaren Gesuchsunterlagen können wie folgt eingesehen werden: - Bei der Gemeindeverwaltung Belp Ort: Gemeindehaus, Gartenstrasse 2, Sitzungszimmer Nr. 2 (Parterre) Zeit: Montag bis Freitag, 07.30-12.00 und 13.40-18.00 Uhr Dauer: bis zum Mittwoch, 3. April 1985 - Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Flugplätze Ort: Bern, Theaterplatz 8, 4. Stock Zeit: Montag bis Freitag, 08.00-12.00 und 14.00-18.00 Uhr Dauer: bis zum Mittwoch, 3. April 1985 Gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 der Luftfahrtverordnung werden der Regierungsrat des Kantons Bern und die Eidgenössischen Departemente direkt ange500

hört. Direkt begrüsst wird ferner der Gemeinderat der Stadt Bern. Weitere Stellen, namentlich die unmittelbar betroffenen Gemeinden, werden vom Kanton begrüsst.

Zum Konzessionsgesuch der Alpar kann im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) bis zum S.April 1985 beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, schriftlich Stellung genommen werden.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Tel. [031] 61 59 45) sowie die Gesuchstellerin (Tel. [031] 54 34 11) erteilen auf Anfrage weitere Auskünfte.

Die Einleitung des Anhorungsverfahrens wurde durch Pressemitteilung bekanntgemacht.

12. Februar 1985

Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement : Schlumpf

0352

501

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Jahr

1985

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.02.1985

Date Data Seite

488-501

Page Pagina Ref. No

10 049 557

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