Ablauf der Referendumsfrist: 1. Juli 1985

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Treibstoffzollgesetz

vom 22. März 1985

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 36bis, 36ter und 37 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. März 1984'), beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeines Art. l Zollzuschlag 1 Der Zollzuschlag beträgt 30 Rappen je Liter.

2 Der Bundesrat kann für den Zollzuschlag Ansätze je Hundert Kilogramm brutto festsetzen.

Art. 2 Rückerstattung des Zollzuschlages 1 Der Zollzuschlag auf den Treibstoffen, die für die Land- und Forstwirtschaft sowie für die Berufsfischerei verwendet werden, wird zurückerstattet.

2 Der Bundesrat kann bestimmen, dass der Zollzuschlag auch bei anderer Verwendung der Treibstoffe zurückerstattet wird, wenn hiefür auf dem Grundzoll eine Begünstigung gewährt wird.

3 Rückerstattungsbeträge unter 25 Franken (Anteil am Grundzoll und Zollzuschlag) werden nicht ausbezahlt.

4 Der Bundesrat ordnet das Rückerstattungsverfahren. Er kann dabei vorsehen, dass der Rückerstattungsbetrag nach einem normalen und durchschnittlichen Treibstoffverbrauch bemessen wird. Kantone, Gemeinden und private Organisationen können zur Mitwirkung herangezogen werden.

» BB1 1984 I 986 844

1985-322

Treibstoffzollgesetz 2. Kapitel: Verwendung der für den Strassenverkehr bestimmten Treibstoffzölle Art. 3 Grundsatz Der Bund verwendet die Treibstoffzölle, die für den Strassenverkehr bestimmt sind, nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Bundesgesetzes wie folgt: a. für seinen Anteil an den Kosten der Nationalstrassen; b. für die Beiträge an die Kosten des Baues der Hauptstrassen; c. für die übrigen werkgebundenen Beiträge, nämlich:, 1. Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen, an private Anschlussgeleise und an andere Massnahmen zur Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr; 2. Beiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge; 3. Beiträge an den Bau von Parkplätzen bei Bahnhöfen von öffentlichen Verkehrsmitteln ; 4. Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen; 5. Beiträge an strassenverkehrsbedingte Landschaftsschutzmassnahmen; 6. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen; d. für nicht werkgebundene Beiträge: 1. an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen und den Finanzausgleich im Strassenwesen; 2. an Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen und an Kantone ohne Nationalstrassen, die bereits für den Verkehr geöffnet sind; e. für die Rückstellung, soweit dies zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung notwendig ist; f. für die Forschung im Strassenwesen.

Art. 4 Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete 1 Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die für den Strassenverkehr bestimmten Treibstoffzölle auf die einzelnen Aufgabengebiete auf.

2 Der Anteil an den Kosten der Nationalstrassen bemisst sich: a. nach den Erfordernissen der jährlichen und langfristigen Bauprogramme, die der Bundesrat nach Anhören der Kantone für die Nationalstrassen festlegt; b. nach den Bedürfnissen von Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.

3 Der Anteil für die Beiträge an die Kosten des Baues der Hauptstrassen bemisst sich nach den Erfordernissen der Mehrjahresprogramme, die der Bundesrat nach Anhören der Kantone für den Bau der Hauptstrassen festlegt.

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Treibstoffzollgesetz 4

Die Anteile für die übrigen werkgebundenen Beiträge bemessen sich nach den Ausgabenschätzungen, die sich aus den Erfordernissen und Dringlichkeiten ergeben.

5 Der Anteil für die nicht werkgebundenen Beiträge wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 12 Prozent der für den Strassenverkehr bestimmten Treibstoffzölle.

Art. 5 Berichterstattung Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Räten jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der für den Strassenverkehr bestimmten Treibstoffzölle.

Art. 6 Auszahlung der Beiträge 1 Die Auszahlung der Beiträge ist von den verfügbaren Mitteln abhängig.

2 Beiträge von weniger als 30000 Franken werden nicht ausgerichtet; davon ausgenommen sind die Anteile an die Kosten der .Nationalstrassen sowie Beiträge an Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen.

3. Kapitel: Anteil an den Kosten der Nationalstrassen 1. Abschnitt: Beteiligung an den Erstellungskosten Art. 7 1

Höhe der Beteiligung

Der Bund übernimmt von den anrechenbaren Kosten folgende Anteile: a. für Nationalstrassen erster und zweiter Klasse: - ausserhalb von Städten - im Gebiet von Städten

Prozent 75-90 50-80

b. für Nationalstrassen dritter Klasse: - im Alpengebiet und im Jura - ausserhalb dieser Gebiete - im Gebiet von Städten

75-90 55-70 50-70

2

Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beteiligung .nach der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer Finanzkraft.

3

Reicht die Finanzkraft des Kantons nicht aus und ist die Erstellung der Nationalstrasse von überwiegendem gesamtschweizerischem Interesse, so kann der Bundesrat ausnahmsweise die Beteiligung über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 7 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.

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Treibstoffzollgesetz Art. 8 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind: a. die Kosten der Planung, der Grundlagenbeschaffung, der Projektierung, der Bauleitung, der Aufsicht und der Verwaltung; b. die Kosten des Landerwerbs mit den dem Strassenbau anzulastenden Aufwendungen für Landumlegungen; c. die Kosten der Bauausführung, der erforderlichen Anpassungsarbeiten einschliesslich der Kosten für den Ersatz von Flurr und Forststrassen sowie von Zweirad-, FUSS- und Wanderwegen; .d. die Aufwendungen für Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten.

2 Nicht anrechenbar sind die Kosten der Nebenanlagen an Nationalstrassen sowie Liegenschaftsgewinnsteuern, Handänderungssteuern, Stempelsteuern und ähnliche nach kantonalem Recht geschuldete fiskalische Abgaben.

Art. 9 Zahlungsverkehr Der Bund leistet seine Zahlungen im Verhältnis des Fortschreitens der Vorbereitungs- und Bauarbeiten. Er kann die vom Kanton zu leistenden Zahlungen gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder in Härtefällen Darlehen gewähren. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs.

2. Abschnitt: Beteiligung an den Unterhalts- und Betriebskosten Art. 10 Höhe der Beteiligung 1 Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen umfassen den baulichen Unterhalt und die Erneuerung, den betrieblichen Unterhalt sowie die polizeiliche Verkehrsüberwachung und Verkehrsregelung.

2 Der Bund übernimmt: a. von den Kosten für den baulichen Unterhalt und die Erneuerung den gleichen Anteil wie für die Erstellungskosten; b. von den Kosten für den betrieblichen Unterhalt und von den Kosten für die polizeiliche Verkehrsüberwachung und Verkehrsregelung 40-80 Prozent der anrechenbaren Kosten.

, 3 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Höhe der Beteiligung nach der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer Finanzkraft.

4 Wird ein Kanton durch die Kosten für den Unterhalt und den Betrieb seiner Nationalstrassen im Verhältnis zu seinem Interesse an der Strasse und seiner Finanzkraft unzumutbar belastet, so kann der Bundesrat die Beteiligung über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz für die Kosten des betrieblichen Unterhalts und der polizeilichen Verkehrsüberwachung und Verkehrsregelung darf jedoch um höchstens 15 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.

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Treibstoffzollgesetz Art. 11 Anrechenbare Kosten 1 Der bauliche Unterhalt und die Erneuerung von Nationalstrassen umfassen alle Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen, wie insbesondere Arbeiten am Strassenkörper und an Kunstbauten.

Diesen gleichgestellt sind Ergänzungsarbeiten sowie Arbeiten zur Anpassung im Betrieb stehender Strassenanlagen an die Anforderungen neuen Rechts. Anrechenbar sind die Kosten der Projektierung einschliesslich technischer Gutachten sowie der Bauausführung, der Bauaufsicht und der Verwaltung.

2 Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Arbeiten, die für die Betriebsbereitschaft der Strassen notwendig sind, wie die Schneeräumurig und Reinigung der Fahrbahnen und Standspuren sowie die Pflege der Mittelstreifen und der Böschungen, alle Arbeiten zur Erhaltung einer dauernden Betriebsbereitschaft der Verkehrseinrichtungen sowie kleinere Reparaturen. Anrechenbar sind die Kosten der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.

3 Die polizeiliche Verkehrsüberwachung umfasst alle Arbeiten, Anordnungen und Massnahmen im Zuständigkeits- und Hoheitsbereich der Verkehrspolizei, soweit sie für einen sicheren Verkehr auf den Nationalstrassen und zum Schütze der Umwelt unerlässlich sind.

4 Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten im einzelnen und regelt den Zahlungsverkehr.

4. Kapitel: Beiträge an die Kosten des Baues der Hauptstrassen Art. 12 Hauptstrassennetz 1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone das Hauptstrassennetz, für dessen Bau der Bund Beiträge gewährt.

2 Das Hauptstrassennetz umfasst Strassen von allgemein schweizerischer oder internationaler Bedeutung, die nicht dem Nationalstrassennetz angehören.

3 Zu Hauptstrassen im Alpengebiet und im Jura können Strassen erklärt werden, deren Ausbau oder Neubau von besonderer Bedeutung ist für: a. den nationalen oder internationalen Durchgangsverkehr; b. die Förderung des Fremdenverkehrs; c. die Erhaltung oder Stärkung der wirtschaftlichen Struktur von Randgebieten.

4 Zu Hauptstrassen ausserhalb des Alpengebietes und des Juras können erklärt werden: a. wichtige Durchgangsstrassen, die ihren Anschluss an die entsprechenden Strassenzüge des Auslandes finden; , b. Strassen, die der Verbindung zwischen Nationalstrassen und Städten und zwischen Regionen oder Landesteilen dienen; c. Zufahrtsstrassen zum Alpengebiet und zum Jura, welche die Nationalstrassen an diese Gebiete anschliessen.

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Treibstoffzollgesetz Art. 13 Beitragssätze 1 Die Beiträge des Bundes an die Kosten des Ausbaues oder Neubaues von Hauptstrassen im Alpengebiet und im Jura betragen 50-80 Prozent und ausserhalb dieser Gebiete 20-60 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Der Bundesrat bestimmt die Beitragssätze nach dem Interesse des Kantons an der betreffenden Strasse, nach seiner Finanzkraft, seinen Strassenlasten und den Kosten des Bauvorhabens.

3 Wird ein Kanton durch die Kosten für den Ausbau oder Neubau einer Strasse im Verhältnis zu seiner Finanzkraft unzumutbar belastet, so kann der Bundesrat den Beitrag über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 5 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.

4 Der Bundesrat legt die Beitragsvoraussetzungen fest und teilt nach Anhören der Kantone in den Mehrjahresprogrammen die Mittel zu.

Art. 14 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind: a. die Kosten der Projektierung, der Bauleitung und der Aufsicht; b. die Kosten des Landerwerbes mit den dem Strassenbau anzulastenden1 Aufwendungen für Landumlegungen;' c. die Kosten der Bauausführung, der erforderlichen Anpassurigsarbeiten einschliesslich der Kosten für den Ersatz von Flur- und Forststrassen sowie Zweirad-, FUSS- und Wanderwegen; d. die Kosten für Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten.

2 Nicht anrechenbar sind. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten der Beschaffung und die Verzinsung von Baukrediten.

Art. 15 Verfahren Der Bundesrat ordnet das Verfahren für die Festlegung der Mehrjahresprogramme, die Projektgenehmigung, die Beitragszusicherung, die Abrechnung und die Auszahlung der Bundesbeiträge. : Art. 16 Enteignungsrecht Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen vorschreiben, dass Enteignungen nach dem Bundesgesetz über die Enteignung ') durchgeführt werden. Für diesen Fall wird ihnen das Enteignungsrecht im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes übertragen.

D SR 711 849

Treibstoffzollgesetz Art. 17 Bau, Unterhalt und Betrieb Die Kantone bauen, unterhalten und betreiben die Hauptstrassen.

5. Kapitel: Übrige werkgebundene Beiträge 1. Abschnitt: Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen, an private Anschlussgeleise und an andere Massnahmen zur Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr Art. 18 Grundsatz 1 Der Bund fördert die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen; er unterstützt Massnahmen zur Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr.

Den Vorrang haben Massnahmen, welche die Verkehrssicherheit rasch und wirksam heben, sowie solche, die dem Umweltschutz dienen. Der Bund kann überdies Beiträge an die Kosten der Erstellung privater Anschlussgeleise leisten.

2 Bei der Bemessung der Beiträge an die Erstellung, die Ergänzung und den Umbau von Anlagen zur Sicherung von Niveauübergängen werden die Aufwendungen für Unterhalt und Erneuerung mitberücksichtigt.

3 Der Bund leistet seine Beiträge an die Gesamtkosten.

Art. 19 Beitragssätze 1 Die Beiträge des Bundes betragen 40-80 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Der Bundesrat bestimmt die Beitragssätze nach den Kosten der Massnahmen und nach der Finanzkraft der Beteiligten.

3 Werden die Beteiligten durch die Kosten für die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen oder durch Massnahmen zur Trennung des Verkehrs im Verhältnis zu ihrer Finanzkraft unzumutbar belastet, so kann der Bundesrat den Beitrag über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 10 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.

4 Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel zu.

Art. 20

Verhältnis zu ändern Anteilen und Beiträgen (Nationalstrassen und Hauptstrassen) Werden an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen oder an bauliche Massnahmen zur Trennung des Verkehrs bereits aufgrund des Nationalstrassen- oder des Hauptstrassenrechts Anteile und Beiträge ausgerichtet, so sind die Artikel 18 und 19 sinngemäss anwendbar.

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2. Abschnitt: Beiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge Art. 21 Grundsatz Der Bund leistet zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen Investirons- oder Betriebsbeiträge.

Art. 22 Höhe der Beiträge 1 Beiträge an den kombinierten Verkehr werden aus Verkehrs- und umweltpolitischen Gründen ausgerichtet, soweit die volle Eigenwirtschaftlichkeit nicht erreicht werden kann.

2 Beiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge sollen Tarifverbilligungen ermöglichen, die im Verkehrs- und umweltpolitischen Interesse liegen.

3 Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für Investitionsbeiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.

3. Abschnitt: Beiträge an den Bau von Parkplätzen bei Bahnhöfen Art. 23 Grundsatz Der Bund leistet Beiträge an den Bau von Parkplätzen bei Bahnhöfen von öffentlichen Verkehrsmitteln, um das Umsteigen vom privaten auf den öffentlichen Verkehr zu erleichtern.

Art. 24 Beitragssätze 1 Die Beiträge des Bundes betragen 20-50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

In schwer finanzierbaren Fällen kann der Bundesrat den Beitragssatz um höchstens 10 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöhen.

2 Sie werden ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsvergünstigte Darlehen geleistet und bemessen sich nach der lokalen oder regionalen Bedeutung des Werkes und seiner Wirtschaftlichkeit.

3 Darlehensrückzahlungen und Beitragsrückerstattungen bei Zweckentfremdung des Werkes sind für Bedürfnisse des Strassenverkehrs gemäss Artikel 3 zu verwenden.

4 Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.

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Treibstoffzollgesetz 4. Abschnitt: Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen Art. 25 Grundsatz Der Bund leistet Beiträge an die Kosten der nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz an Strassen oder ersatzweise an Gebäuden erforderlichen Umweltschutzmassnahmen. Im weitern beteiligt er sich an den Kosten der durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten allgemeinen Umweltschutzmassnahmen, insbesondere der Massnahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäldern.

Art. 26 Höhe der Beiträge 1 Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz.

2 Der Bundesrat teilt die Mittel für die Beiträge nach ihrer sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.

3 An Kosten von Massnahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäldern beteiligt sich der Bund anteilsmässig soweit sie durch den motorisierten Verkehr mitverursacht werden.

Art. 27

Verhältnis zu ändern Anteilen und Beiträgen (Nationalstrassen und Hauptstrassen) Die Beiträge für Umweltschutzmassnahmen an bestehenden Nationalstrassen und Hauptstrassen bemessen sich nach den Ansätzen, zu denen sich der Bund an den Erstellungskosten dieser Strassen beteiligt. Die erforderlichen Umweltschutzmassnahmen sind bei Neu- und Ausbauten solcher Strassen Bestandteil des Projektes.

5. Abschnitt: Beiträge an strassenverkehrsbedingte Landschaftsschutzmassnahmen Art. 28 Grundsatz Der Bund leistet Beiträge an die Kosten von durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten Massnahmen zur Erhaltung, Schonung oder Wiederherstellung von schützenswerten Landschaften mit Einschluss der Ortsbilder und Denkmäler.

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Treibstoffzollgesetz Art. 29 Höhe der Beiträge 1 Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz1) und die Förderung der Denkmalpflege2) 2 Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.

Art. 30

Verhältnis zu ändern Anteilen und Beiträgen (Nationalstrassen und Hauptstrassen) Die erforderlichen Landschaftsschutzmassnahmen sind bei Neu- und Ausbauten von Nationalstrassen und Hauptstrassen Bestandteil des Projektes.

6. Abschnitt: Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen Art. 31 Grundsatz Der Bund leistet Beiträge an die Kosten von Aufforstungen, Lawinen-, Erdrutsch- und Steinschlagverbauungen, Galerien, Wildbachverbauungen und Gewässerkorrektionen, die zum Schütze von dem motorisierten Verkehr geöffneten Strassen sowie von Eisenbahnanlagen, die während eines Teiles des Jahres anstelle der Strasse den motorisierten Verkehr aufnehmen, gegen Naturgewalten erforderlich sind.

Art. 32 Höhe der Beiträge 1 Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei3) und der Bundesgesetzgebung über die Wasserbaupolizei4).

2 Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.

Art. 33

Verhältnis zu ändern Anteilen und Beiträgen (Nationalstrassen und Hauptstrassen) Die Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten im Bereich bestehender Nationalstrassen und Hauptstrassen bemessen sich nach den Ansätzen, zu denen sich der Bund an den Erstellungskosten dieser Strassen beteiligt. Die erforderlichen Schutzbauten sind bei Neu- und Ausbauten Bestandteil des Projektes.

" 2 > > 4 > 3

SR 451 SR 445.1 SR 921.0 SR 721.10

38 Bundesblatt. 137.Jahrgang. Bd.I

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Treibstoffzollgesetz 6. Kapitel : Nicht werkgebundene Beiträge Art. 34 Allgemeine Beiträge und Finanzausgleich 1 Die allgemeinen Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen und die Mittel für den Finanzausgleich im Strassenwesen bemessen sich nach: a. der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen; b. den Strassenlasten der Kantone; c. der Finanzkraft der Kantone; d. der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.

2 In Härtefällen können finanz- oder bevölkerungsschwachen Kantonen, die durch den Strassenbau besonders belastet werden, zusätzliche Beiträge gewährt werden.

3 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhören der Kantone.

Art. 35

Beiträge an Kantone mit internationalen Alpenstrassen und an Kantone ohne Nationalstrassen 1 Den Kantonen Uri, Graubünden, Tessin und Wallis werden mit Rücksicht auf ihre dem internationalen Verkehr dienenden Alpenstrassen jährliche Beiträge ausgerichtet. Die Beiträge bemessen sich nach der Bedeutung der internationalen Alpenstrassen, der Belastung der Kantone durch diese Strassen und nach deren Finanzkraft.

2 Die Kantone, durch deren Gebiet keine Nationalstrassen führen, erhalten jährliche Ausgleichsbeiträge. Die Beiträge bemessen sich nach der Finanzkraft und den Strassenlasten dieser Kantone.

3 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhören dieser Kantone.

7. Kapitel: Strassenrechnung und Forschung im Strassenwesen Art. 36 Strassenrechnung 1 Der Bundesrat lässt eine Strassenrechnung führen, in der die anrechenbaren Erträge der öffentlichen Hand aus dem Motorfahrzeugverkehr dessen anteiligen Kosten gegenübergestellt werden.

2 Die Kantone sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Aufforderung hin die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Führung dieser Rechnung erforderlich sind.

Art. 37 Forschung im Strassenwesen Der Bund fördert Forschungsarbeiten und Untersuchungen über den Bau und Unterhalt von Strassen, über die Auswirkungen des Strassenverkehrs sowie über andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.

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Treibstoffzollgesetz

S.Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 38

Vollzug

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt insbesondere das Verfahren für die Gewährung der Bundesanteile und -beitrage sowie die Rückforderung ungerechtfertigter Anteile und Beiträge. Er kann, statt auf die effektiven Kosten abzustellen, Pauschalen festlegen.

Art. 39

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: 1. der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1959') über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag; 2. der Bundesbeschluss vom 17. März 19722' über die Finanzierung der Nationalstrassen; 3. der Bundesbeschluss vom 21. Februar 19643) über Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen.

Art. 40

Änderung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 8. März I960 4 ) über die Nationalstrassen wird wie folgt geändert:

Art. 57 2. Betriebs- und Nach den gleichen Grundsätzen werden die Kosten des Betriebes u^erhaltsk°- und des Unterhai Unterhaltes der Nationalstrassen auf den Bund und die Kantone verteilt.

Art. 55 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 59 Aufgehoben Art. 41

Übergangsbestimmungen

1

Dieses Gesetz ist rückwirkend anzuwenden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 36bis Absatz 4 und 36ter der Bundesverfassung für folgende Beiträge an die Kantone:

» > >1 ·" 2

AS 1960 368, 1962 5, 1972 596, 1977 2249, 1984 1122, Art. 66 Ziff. 2 AS 1972 651, 1975 1709. 1977 2249 AS 1964 1272, 1977 2249 SR 725.11 855

Treibstoffzollgesetz a. für den Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen (Art. 36bis Abs. 4 B V); b. für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen und den Finanzausgleich im Strassenwesen (Art. 36ter Abs. l Bst.eBV); c. für Beiträge an die Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen und an Kantone ohne Nationalstrassen (Art. 36ter Abs. l Bst. f BV).

2 Auf die Verzinsung der seit dem Inkrafttreten der Artikel 36bis und 36ter der Bundesverfassung den Kantonen zur Wahrung des Besitzstandes vorgeschossenen Beträge wird verzichtet; die Vorschüsse werden mit der Rückstellung verrechnet.

Art. 42 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt rückwirkend am 1. Januar 1985 in Kraft.

Ständerat, 22. März 1985 Der Präsident: Kündig Die Sekretärin: Huber

Datum der Veröffentlichung: 2. April 1985" Ablauf der Referendumsfrist: I.Juli 1985

9817

» BB1 1985 I 844

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Nationalrat, 22. März 1985 Der Präsident: Koller Der Protokollführer: Zwicker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Treibstoffzollgesetz

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Jahr

1985

Année Anno Band

1

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12

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.04.1985

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844-856

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10 049 598

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