Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz; OG) (Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts) Änderung vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates vom 4. September 1999 und des Nationalrates vom 8. September 1999 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Oktober 1999 2, beschliesst: I Das Bundesrechtspflegegesetz3 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 103 und 106­114 bis der Bundesverfassung4, ...

Art. 41 Direkte Prozesse

1 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und einem Kanton oder zwischen Kantonen unter sich.

2

Andere zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund sind vor den kantonalen Gerichten in der Stadt Bern oder am Hauptort des Kantons einzuklagen, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat; abweichende Vereinbarung oder bundesrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

1 2 3 4

BBl 1999 9518 BBl 1999 9606 SR 173.110 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143­145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188­191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633; Art. 188­191c) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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1999-5125

Bundesrechtspflegegesetz. BG

Art. 42 Aufgehoben Art. 110 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Es kann von der Bundesverwaltungsbehörde, die nach Artikel 103 Buchstabe b zur Beschwerde berechtigt gewesen wäre, eine Stellungnahme verlangen.

Art. 117 Bst. a Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn: a.

die zivil- oder staatsrechtliche Klage nach Artikel 41 oder 83 offen steht;

Art. 123 Abs. 1 1

Das Eidgenössische Versicherungsgericht besteht aus je neun bis elf Mitgliedern und nebenamtlichen Richtern und Richterinnen.

II Änderung bisherigen Rechts 1. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585 Ingress gestützt auf Artikel 117 der Bundesverfassung6, ...

Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an die zuständige eidgenössische Rekurskommission im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes7 und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Art. 19 Abs. 3 zweiter Satz 3

... Diese unterliegt der Beschwerde an die zuständige eidgenössische Rekurskommission nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

5 6 7

SR 170.32 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 146 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 172.021

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Bundesrechtspflegegesetz. BG

2. Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 19478 Ingress gestützt auf die Artikel 106­114 der Bundesverfassung9, ...

Art. 1 Abs. 1 1

Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 41 des Bundesrechtspflegegesetzes10 angeführt sind.

Art. 31 Abs. 1 erster Satz 1

Widerklage ist zulässig für Ansprüche gemäss Artikel 41 des Bundesrechtspflegegesetzes11. ...

3. Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 193412 Ingress gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung 13, ...

Art. 270 Die Nichtigkeitsbeschwerde steht zu:

8 9

10 11 12 13

a.

dem Angeklagten; Artikel 215 findet Anwendung;

b.

dem Ehegatten, den Geschwistern sowie den Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie des verstorbenen Angeklagten;

c.

dem öffentlichen Ankläger des Kantons;

SR 273 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143­145, 168 Absatz 1 und 188­191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633; Art. 188­191c) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 173.110 SR 173.110 SR 312.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 188 und 190 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633; Art. 123, 188 und 189) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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Bundesrechtspflegegesetz. BG

d.

dem Bundesanwalt, wenn: 1. er den Straffall den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen hat, 2. er vor den kantonalen Gerichten die Anklage geführt hat, oder 3. die Entscheidung nach Artikel 265 Absatz 1 oder nach einem anderen Bundesgesetz ihm oder einer anderen Bundesbehörde mitzuteilen ist;

e.

dem Opfer: 1. das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199114), oder 2. soweit es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das Opferhilfegesetz einräumt;

f.

dem Strafantragsteller, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht;

g.

dem Privatstrafkläger, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat;

h.

den Personen, die durch eine Einziehung oder Urteilspublikation berührt sind und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben.

Art. 272 Abs. 1­3 und 5 1

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Artikel 273 vorgeschriebenen Weise einzureichen.

2

Aufgehoben

3

Stirbt der Angeklagte vor Ablauf dieser Frist, so wird sie von seinem Tode an berechnet.

5

Für den Bundesanwalt beginnt die Frist am Tage, an dem der angefochtene Entscheid der zuständigen Bundesbehörde in vollständiger Ausfertigung zugekommen ist.

Art. 274

1

Der Kassationshof stellt der Vorinstanz die Beschwerde zu und setzt ihr eine Frist zur Einreichung der Akten sowie allfälliger Gegenbemerkungen.

2

Entscheide, die der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu begründen.

14

SR 312.5

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Bundesrechtspflegegesetz. BG

3

Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen seit der Eröffnung eine vollständige Ausfertigung verlangen.

Art. 278 Abs. 3 3

Der obsiegenden Partei kann aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung zugesprochen werden. Obsiegt der öffentliche Ankläger des Kantons oder der Bundesanwalt, so steht ihm keine Entschädigung zu. Die unterliegende Partei kann verpflichtet werden, der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten. Der öffentliche Ankläger des Kantons und der Bundesanwalt sind in keinem Fall zu Ersatz verpflichtet.

4. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195715 Ingress gestützt auf die Artikel 23, 24ter, 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfassung16, ...

Art. 40 Abs. 2 dritter Satz Aufgehoben

15 16

SR 742.101 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 87, 92, 98 Absatz 3 und 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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Bundesrechtspflegegesetz. BG

III Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. Juni 2000

Nationalrat, 23. Juni 2000

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 2000 17 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000

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BBl 2000 3542

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