Wahl und Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 2001 ­ 2004

Rechtsgrundlagen Artikel 6 und Artikel 57 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19271; Artikel 5 Absatz 3 der Beamtenverordnung (1) vom 10. November 19592; Artikel 6 Absatz 3 der Beamtenverordnung (3) vom 29. Dezember 19643; Artikel 6 und Artikel 82 der Beamtenordnung ETH-Bereich vom 13. Dezember 19994; Artikel 8 der Wahlverordnung vom 3. Mai 2000 5.

Grundsätzliche Wiederwahl im Beamtenverhältnis (Art. 2, Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 Wahlverordnung) Die Beamtinnen und Beamten der Departemente, der Bundeskanzlei, des ETHBereiches und der Zollverwaltung, die bis am 29. September 2000 keine gegenteilige Vereinbarung unterzeichnet und keine gegenteilige Verfügung erhalten haben, gelten unter dem Vorbehalt der nachstehenden Absätze als für die Amtsdauer 2001 ­ 2004 vorbehaltlos gewählt oder wiedergewählt.

Altersbedingter Ausschluss von der Wiederwahl (Nichtwiederwahl) (Art. 3 Abs. 1 Wahlverordnung) Als nicht wiedergewählt gelten die Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. Januar 2001 das Rücktrittsalter nach dem Beamtengesetz oder nach der Verordnung vom 2. Dezember 19916 über Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen (VLVA) erreichen.

Altersbedingte Wiederwahl für einen Teil der Amtsdauer (Art. 4 Wahlverordnung) Die Beamtinnen und Beamten, die während der Amtsdauer 2001 ­ 2004 das 65. Altersjahr vollenden, gelten als bis zum Ende des Monats gewält oder wiedergewählt, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden. Die Beamtinnen und Beamten, die hinsichtlich des Rücktrittsalters einer Sonderregelung nach Artikel 57 Absatz 1bis Beamtengesetz oder der Verordnung vom 2. Dezember 19917 über die Leistungen

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SR 172.221.10 SR 172.221.101 SR 172.221.103 SR 172.221.106.1; AS 2000 419 SR 172.221.121.1; AS 2000 1295 SR 510.24 SR 510.24

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bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen (VLVA) unterstehen, gelten als bis zum Erreichen der in diesen Erlassen festgesetzten Altersgrenze gewählt oder wiedergewählt.

Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung über die Arbeit beim Bund (Art. 6 Abs. 3 Beamtengesetz; Art. 2 Abs. 3 Wahlverordnung) Der Bundesrat ist ermächtigt, die Amtsdauer der Beamtinnen und Beamten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen gesetzlichen Regelung der Arbeitsverhältnisse beim Bund zu beenden. Die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten gelten daher längstens bis zum Zeitpunkt, in dem eine neue gesetzliche Regelung der Arbeitsverhältnisse beim Bund in Kraft tritt.

5. September 2000

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Eidgenössisches Personalamt