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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzessionsänderung für die schmalspurige Eisenbahn Winkeln-Herisau-Urnäsch-Appenzell.

(Vom 5. November 1879.)

Tit.

Nach Artikel 8 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 (Amtl. Sammlung-, Bd. XI, S. 1) soll der Siz der Eisenbahngesellschaften in den Konzessionen bestimmt werden, und es haben dieselben in den durch die Unternehmung berührten Kantonen, in welchen der Gesellschaftssiz nicht liegt, ein Domizil zu verzeigen, an welchem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden können.

So bestimmt Artikel 3 der am 23, September 1873 der Schweiz. Gesellschaft für Lokalbahnen ertheilten Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn Winkeln-HerisauUrnäsch-Appenzell (Eisenbahnaktensammlung neue Folge, Bd. I, 8. 184): ,,Der Siz der Gesellschaft ist Basel, Für das durch, diese Konzession betroffene Unternehmen erwählt sich die Gesellschaft Domizil in Herisau, Appenzell und St. Gallen."

Und im Artikel 3 der Gesellschaftsstatuten vom 17. August 1872 ist gesagt : ,,Der Siz, dev Gesellschaft ist in Basel," In der Generalversammlung der Aktionäre der genannten Gesellschaft vom 27. Juni d. J. nun ist neben Anderm, in Abänderung dieses Artikel 3 der Statuten, beschlossen worden :

635 ,,Der Siz der Gesellschaft ist in Herisau, kann aber durch Beschluß der Generalversammlung auch an einen andern Ort verlegt werden.a Als der Verwaltungsrath der Gesellschaft für Lokalbahnen um Genehmigung dieser Statutenänderungen einkam, mußten wir ihn darauf aufmerksam machen, daß die Erledigung dieses Gesuchs die Bewilligung einer Aenderung der Konzession in Hinsicht auf Artikel 3 derselben voraussehe, und es hat hierauf der genannte Verwaltungsrath unterm 21. Oktober 1879 eine Eingabe an den Bundesrath gerichtet, dahin gehend, es möchte derselbe bei der Bundesversammlung diese Aenderuug in dem Sinne beantragen, daß im ersten Saz vom Artikel 3 der Konzession an die Stelle von Basel ,,Herisau" gesezt und sodann unter den im zweiten Saze aufgezählten kantonalen Domizilen H e r i s a u gestrichen werde.

Die Regierungen der Kantone, deren Gebiet von der Linie Winkeln-Herisau-Urnäsch-Appenzell berührt wird, haben sich anläßlich ihrer Vernehmlassung über die beschlossene Statutenrevision auch hinsichtlich der Domizilverlegung in zustimmender Weise "ausgesprochen ; in Basel hat eine von der dortigen Gesezgebung vorgeschriebene bezügliche Auskündigung zu Einsprachen privatrechtlicher Natur nicht geführt.

Auch wir sehen uns zu Einwendungen nicht veranlaßt, zumal entgegen dem ursprünglichen Zwek der Lokalbahngesellschaft auf Erstellung einer Reihe von Lokalbahnen die Eisenbahnunternehmung Winkeln-Herisau-Urnäsch-Appenzell die einzige Linie geblieben ist, welche von derselben gebaut wurde und betrieben wird, und die Aenderung des Domizils also den faktischen Verhältnissen entspricht.

Wir beantragen demgemäß, die erforderliche Konzessionsänderung in der im nachstehenden Beschlußentwurf vorgeschlagenen Fona auszusprechen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 5. November 1879, Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Konzessionsänderung für die Schmalspureisenbahn WinkelnHerisau-Urnäsch-Appenzell.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht a. eines Gesuches des Verwaltungsrathes der Schweiz. Gesellschaft für Lokalbahnen vom 21. Oktober 1879 ; b. einer Botschaft des Bundesrathes vom 5. November 1879, b eschließt: 1. Artikel 3 der Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von Winkeln über Herisau und Urnäsch nach Appenzell vorn 23. September 1873 (Eisenbahnaktensammlung neue Folge, Bd. I, S. 184) wird von nun an folgendermaßen lauten : ,,Der Siz der Gesellschaft ist in Herisau. Für das durch diese Konzession betroffene Unternehmen erwählt sich die Gesellschaft überdies Domizil in Appenzell und St. Gallen."

2. Der Bundesrathe ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzessionsänderung für die schmalspurige Eisenbahn Winkeln-Herisau-UrnäschAppenzell. (Vom 5. November 1879.)

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Jahr

1879

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08.11.1879

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634-636

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