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Bericht der

Kommission des Nationalrathes, betreffend das Ergebniss der Volksabstimmung vom 18. Mai 1879 über die Revision von Art. 65 der Bundesverfassung, Todesstrafe betreffend.

(Vom 18. Juni 1879.)

Tit.!

Der Ständerath, dem die Priorität in dieser Angelegenheit zustand, hat durch Beschluß vom 13. dieß dem bundesräthlichen Entwürfe eines ,,Bundesbeschlusses betreffend Erwahrung der Abstimmung u. s. w.", vom 4: Juni, b e i g e s t i m m t , jedoch mit S t r e i c h u n g des faktischen Theils und der Erwägungen, in welchen ausgeführt ist, daß die Abstimmung des Kantons Solothurn, mit einem Mehr von 3 Stimmen für Annahme der Verfassungsnovelle, als ,,Standesstimme" zu den v e r w e r f e n d e n zu zählen sei, weil sich für die Annahme das absolute Mehr nicht ergeben habe.

Die nationalräthliche Kommission ist mit dieser Streichung nicht einverstanden, sondern hält dafür, daß die Frage, wie die Abstimmung in Solothurn aufzufassen sei, in dem sachbezüglichen Beschlüsse e n t s c h i e d e n werden müsse.

Für' s erste gehört das Tableau des Abstimmungsergebnisses sowohl hinsichtlich der Volksabstimmung als hinsichtlich der Standes-

26 stimmen nothwendig in diesen Beschluß, weil sonst für alle Zukunft nicht mehr ersichtlich wäre, mit wie viel Stimmen und von welchen Kantonen die Verfassungsnovelle angenommen worden ist.

Sodann involvirt das ständeräthliche Iguoriren der Solothurner Controverse die stillschweigende Zustimmung zu der Auffassung des Regierungsraths von Solothurn und des Bundesrathes, welche wir nicht theilen. Endlich scheint es angezeigt, diese prinzipiell wichtige Frage bei diesem Anlaße auf dem Boden von Verfassung und Gesetzen zu prüfen und zu entscheiden, wo es sine ira et studio und ohne irgend welche tendentiöse Absichten geschehen kann, da das Abstimmungsergebniß durch diesen Entscheid nicht berührt wird.

Die Frage, wie die Solothurnei1 Abstimmung als ,,Standesstimme" zu rubriciren sei, beantwortet die Kommission in dem der Anschauung der Solothurner Regierung und des Bundesrathes entgegengesetzten Sinne dahin, daß dieselbe zu den ,, a n n e h m e n d e n " zu zählen sei.

Maßgebend für die Beurtheilung dieser Frage sind folgende gesetzliche Vorschriften : 1) Bundesgesetz betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Beschlüsse, vom 17. Juni 1874. Art. 11 : ,,Jeder Kanton ordnet die Abstimmung auf seinem Gebiete nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über eidgenössische Abstimmungen an", und Art. 12: ,,Die Abstimmungsprotokolle sollen enthalten: die Zahl der Stimmberechtigten und diejenige der annehmenden und verwerfenden Stimmen".

23 Art. 14 und 15 eod. loco: ,,Ein Bundesgesetz oder ein Bundesbeschluß gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger sich dafür mit j a , und als verworfen, wenn dieselbe sich dagegen mit- n e i n ausgesprochen hat."

3) Bundesverfassung Art. 121 : ,,Das Ergebniß der Volksabstimmung in jedem Kanton gilt als Standesstimme desselben."

Im Kanton Solothurn haben laut den genau verificirten Wahlprotokollen 4860 Stimmen sich mit ja für A n n a h m e , und 4857 mit nein für V e r w e r f u n g ausgesprochen. Der bundesräthliche Entwurf rubrizirt nun unter litt, a ,, V o l k s a b s t i m m u n g " Solothurn unter die Annehmenden, unter litt, b ,, S t a n d e s s t i m m e n " aber (den Argumenten des Regierungsrathes von Solothurn sich anschließend) unter die Verwerfenden, weil sich für Annahme ein absolutes Mehr nicht ergeben habe, die Solothurner kantonalen Ge-

27 setze aber für Wahlen und Abstimmungen Berechnung der absoluten Mehrheit vorschreiben ; weil auch der Wortlaut des Art. 121 der Bundesverfassung dieselbe voraussetze, und Art. 19 des eidg. Gesetzes betreffend Wahlen und Abstimmungen, vom 19. Juli 1872, das absolute Mehr ebenfalls verlange, mit genauer Angabe der Berechnungsweise desselben. Das Abstimmungsergebniß sei daher folgendes : Annehmende Ja Verwerfende Nein ungültige Stimmen leere Stimmen

4860 4857 134 68

9919 davon ab die leeren Stimmen entscheidende Stimmen absolutes Mehr

68 9851 4926, folglich mit 4860 Ja nicht erreicht.

Auf Seite 5 der Botschaft führt der Bundesrath noch des Nähern aus, wie diese Berechnungsweise des absoluten Mehrs sich aus der geschichtlichen Entstehung des eidg. Wahlgesetzes ergeben habe und durch verschiedene Beschlüsse der Räthe bestätigt worden sei.

Diese Auffassung ist im Widerspruch mit dem klaren Inhalt der Gesetze, ganz abgesehen davon, daß es schon vom Standpunkt des gesunden Menschenverstandes aus ungereimt erscheint, daß das nämliche Abstimmungsergebniß zu gleicher Zeit als annehmend und als verwerfend ausgelegt werden könne.

In offenbarem Widerspruch mit der oben angeführten sachbezüglichen Gesetzgebung steht die Behauptung Solothurns, daß die Annahme auf dem a b s o l u t e n M e h r beruhen müsse; es ist dies die falsche Prämisse, welche zu dem unrichtigen Schlüsse geführt hat.

Was zunächst das absolute Mehr an und für sich anbetrifft (abgesehen davon, ob es in eidgenössischer oder kantonaler Gesetzgebung vorgeschrieben sei), so hat dasselbe nur einen Sinn und eine Bedeutung für Wahlen, und für Abstimmungsobjecte da, wo deren mehr als zwei konkurriren, nicht aber bei einfachen Abstimmungen über Ja und Nein. Wo immer indeß das absolute Mehr vorgesehrieben ist, liegt, wenn dasselbe nicht erreicht wird, gar kein Resultat vor, der Wahlgang, die Abstimmung ist resultatlos, und es führt dies zu der notwendigen Konsequenz, daß ein neuer

28 Wahlgang, eine neue Abstimmung folgen muß. Gewöhnlich wird nur noch e i n Mal auf das absolute Mehr abgestellt, während im dritten Mal das relative Mehr entscheiden soll, wie das bei dem von Solothurn citirten Art. 19 des Wahlgesetzes vom Jahr 1872 der Fall ist, wo in Art. 20 und 21 drei Wahlgänge vorgesehen sind, in deren drittem einfach die m e i s t e n S t i m m e n (das relative Mehr) entscheiden. Wenn daher Solothurn aus dem ,,Nichterreichen des absoluten Mehrs für die Annahme" folgert, daß die Verwerfung das Abstiinmungsergebniß sei, so ist dies nach dem soeben Gesagten eine unrichtige Schlußfolgerung.

Die eidgenössische Gesetzgebung verlangt aber für Volksabstimmungen das absolute Mehr gar nicht, wie sich das deutlich aus Art. 12 und 14 des Abstimmungsgesetzes vom Jahr 1874 ergibt. Art. 12 verlangt für das Protocoll nur die Zahl der Stimmberechtigten und diejenige der Annehmenden und Verwerfenden; um alles Andere, was zur Berechnung des absoluten Mehres nöthig ist Oeere und ungültige Stimmen etc.), soll sich das Protocoll nicht kümmern; und Art. 14 sagt kurz und bündig: Das Bundesgesetz oder der Bundesbeschluß ist als angenommen zu betrachten, wenn die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger sich dafür ausgesprochen, und (Art. 15) als dahingefallen, wenn eine Mehrheit der stimmenden Bürger die Vorlage verworfen hat. Art. 121 der Bundesverfassung, der von den ,, an der Abstimmung Theilnehmenden" spricht, enthält nicht einen Gegensatz von absolutem und relativem Mehr, sondern einfach den Gegensatz der Stimmenden, welche entscheiden, und der nicht stimmenden S t i m m b e r e c h t i g t e n . Daß aber der von Solothurn und vom Bundesrathe angerufene Art. 19 des eidg. Wahlgesetzes hier nicht anwendbar ist, ergibt sich mit Evidenz aus der Ueberschrift der Rubrik, in welcher er sich findet: ,, B e s o n d e r e B e s t i m m u n g e n f ü r die N a t i o n a l r a t h s w a h l e n " , sowie aus den folgenden Art. 20 und 21, welche weitere Wahlgänge für den Fall nicht erreichten absoluten Mehres vorschreiben. Damit fällt auch die Ausführung der bundesräthlichen Botschaft über die Präjudicien und die Praxis der Räthe hier außer Betracht.

Solothurn stützt sich nun allerdings auf seine kantonale Gesetzgebung , welche das absolute Mehr verlange; allein dem steht Art. 11 des Abstimmungsgesetzes
entgegen, der ausdrücklich die bundesgesetzlichen Vorschriften über eidg. Abstimmungen vorschreibt; sowie Art. 121 der Bundesverfassung, der einfach das Ergebniß der Volksabstimmung als Standesstimme des betreffenden Kantons erklärt. Wird Solothurn in litt, a des Beschlusses bei der

29 Volksabstimmung als annehmend rubrichi, so muß auch die Standesstimme Solothurn zu den annehmenden gezählt werden.

Es ist daher der bundesräthliche Entwurf eines Beschlusses betreffend Erwahrung der Abstimmung über die theilweise Abänderung von Art. 65 der Bundesverfassung in diesem Sinn abzuändern (vide Antrag*).

B e r n , den 18. Juni 1879.

Der Berichterstatter der national r ä t h l i c h e n K o m m i s s i o n : Dr. Römer.

*) Angenommen vom Nationalrath am 18. und vom Ständerath am 20. Juni 1879. (Siehe Gesezsammlung.)

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Bericht der Kommission des Nationalrathes, betreffend das Ergebniss der Volksabstimmung vom 18. Mai 1879 über die Revision von Art. 65 der Bundesverfassung, Todesstrafe betreffend. (Vom 18. Juni 1879.)

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05.07.1879

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