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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang. II.

Nr. 20.

3. Mai 1879.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Drnk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, über seine Geschäftsführung im Jahr 1878.

Geschäftskreis des Eisenbahn- und Handelsdepartements.

I. Eisenbahnabtheilung.

A. Organisation des Départements. Personelles.

Die durch den Ständerathsbeschluß vom 21. Dezember 1877 angeregte Frage, ob nicht eine Reorganisation der Eisenbahnabtheilung des Eisenbahn- und Handelsdepartements einzutreten habe, halten wir für einmal als erledigt durch den Bundesbeschluß vom 21. Augstmonat 1878 über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes, wonach die Eisenbahnabtheilung in ihrem gegenwärtigen Bestand unverändert mit dem Post- und Telegraphendepartement vereinigt wurde. Soweit übrigens jene Frage auf das in der Eisenbahnabtheilung mitbegriffene Gotthardbahninspektorat Bezug hat, so wird gemäß der veränderten Stellung, welche der Bundesrath nach dem Zusazvertrag vom 12. März 1878 vom Staatsvertrag über die Subventionirung der Gotthardbahn zum 15. Oktober 1869 zur Verwaltung dieses Unternehmens einzunehmen hat, eine durchgreifende Reorganisation jenes Inspektorates jedenfalls im Lauf des Jahres 1879 durchgeführt werden müssen. Im Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

25

386

Uebrigen aber scheint es uns, daß man die Frage ruhen lassen sollte, um sie allenfalls wieder aufzunehmen dann, wenn die auch nur äußerliche Vereinigung des Eisenbahnwesens mit dem Postdepartement vielleicht neue Gesichtspunkte eröffnet oder aber eine Klärung der zur Zeit nichts weniger als durchsichtigen Verhältnisse im schweizerischen Eisenbahnwesen sich vollzogen hat und daraus neue Aufgaben in erkennbarer Weise sich gestalten.

Im Personal der Eisenbahnabtheilung trat eine Aenderuug soweit ein, als in Folge der Demission des Sekretärs eine Neuwahl erforderlich geworden ist. Ferner wurde dem administrativen Inspektorat mit Rüksicht auf die stets wachsenden Geschäfte im Tarjfwesen provisorisch ein Aushilfsarbeiter mit einer Besoldung von Fr. 2500 jährlich beigegeben. Diese Besoldung konnte aus dem dem Departement ordentlicher Weise zur Verfügung gestandenen Kredit für Besoldungen und Kopiaturen ausgerichtet werden.

B. Allgemeines.

Geseze und Verordnungen. Postulate.

Die im Jahr 1878 G e s e z e sind :

betreffend das Eisenbahnwesen erlassenen

\. Das N a c h t r a g s g e s e z vom 14. Körnung zum Art. 9 des Gesezes ü b e r den Bau und B e t r i e b der E i s e n b a h n e n vom 23. Christmonat 1872, A. S. n. P. III, 419.

2. Das Bundesgesez betreffend H a n d h a b u n g der B a h n p o l i z e i , vom 18. Hornung, A. S. n. F. III, 422.

Beide Geseze sind nach unbenüzt abgelaufener Referendumsfrist am 15. Juni in Kraft gesezt worden.

3. Das Bundesgesez betreffend die S i c h e r s t e l l u n g der K r a n k e n k a s s en u. s. w. der Eisenbahnangestellten, vom 20. Christmonat.

Damit sind die Petitionen erledigt, von denen unter dem Titel ,., Allgemeines, Ziff. 2 "· des vorjährigen Geschäftsberichts Mittheilung gemacht worden ist.

V e r o r d n u n g e n allgemeiner Art mit Bezug auf das Eisenbahnwesen wurden erlassen :

387 1. Am 15. März betreffend die V o r l a g e , P r ü f u n g und G e n e h m i g u n g der E i s e i i b a h n f a h r p l ä n e ; Eisenbahnaktensammlung n. F. V, S. 24.

2. Am 11. Brachmonat betreffend die V o l l z i e h u n g des B a h n p o l i z e i g e s e z e s ; ebendaselbst S. 38 und 40.

3. Am 23. Heumonat betreffend eine Abänderung der Bestimmungen über den Be z ug der G e b ü h r e n bei E i s e n b a h n v e r p f ä n d u n g e n ; ebendaselbst S. 76.

4. Am 27. Augstmonnt betreffend die E i n r i c h t u n g d e r Eisenbahnwagen zum K r a n k e n t r a n s p o r t ; ebendaselbst S. 85.

5. Am gleichen Tag betreffend die B e f r e i u n g d e s E i s e n bahn- und D a m p f s c h i f f p e r s o n a l s von der Wehrpflicht; ebendaselbst S. 87.

6. Am 19. Christmonat betreffend die B e s t i m m u n g des M i n i m u m s des von den Balmverwaltungen zu beschaffenden R o l l m a t e r i a l s ; ebendaselbst S. 134.

7. Am 24. Christmonat betreffend die V i e h a u s f u h r nach Frankreich; ebendaselbst S. 136.

Ziffer 4, 5 und 7 wurden von andern Departements beantragt; wir erwähnen dieselben, weil auch in's Gebiet der Eisenbahnen eintretend, hier gleichwohl.

Soweit zu den einzelnen Gesezen oder Verordnungen Anmerkungen zu machen sind, geben wir dieselben im Verfolg bei Besprechung der betreffenden Materien.

Ebenso verweisen wir hinsichtlich des Subventionsgesezes für Alpeneisenbahnen auf den das Gotthardunternehmen beschlagenden Theil dieses Berichtes.

In Behandlung sind: 1. Die Frage der Regulirung der T a x e r m ä ß i g un gen f ü r den Heimtransport von b e d ü r f t i g e n Ausländern auf schweizerischen Eisenbahnen. Diese Angelegenheit ist schon seit 1870 hängig. Die Staats- und Privttbabneu benachbarter Länder gestatten theils jezt schon auf Empfehlung der schweizerischen Gesandtschaften den Heimtransport armer Schweizer gratis oder zu ermäßigter Taxe, theils aber machen sie die Gewährung solcher Vergünstigungen abhängig von der Zusicherung Gegenrechte«. Die Versuche, die schweizerischen Bahn ver waltungen zu Bewilligung dieses Gegenrechtes zu bringen, scheiterten bisher am Widerstand einzelner Verwaltungen, während andere thatsächlich schon jezt

388 mehr konzediren, als wir ihnen zuzumuthen im Falle sind. Wir haben indessen begründete Hoffnung, daß die im Berichtjahr neu aufgenommenen Verhandlungen im Jahr 1879 iu einer Art zum Abschluß gelangen, welche uns ermöglichen wird, im Namen aller schweizerischen Eisenbahnen dem Ausland Reziprozität zuzusichern.

2. Die fast ebenso alte Frage betreffend die Aufstellung einheitlicher Vorschriften über die B e h a n d l u n g l e b e u d e r T h i e r e w ä h r e n d des E i s e n b a h n t r a n s p o r t e s . Diese Angelegenheit wurde s. Z. von dem Vorstand der schweizerischen Thierschuzvereine anhängig gemacht. Seither haben, wesentlich veranlaßt durch die Thätigkeit der Thierschuzvereine in den Kantonen, manche Anordnungen kantonaler und kommunaler Behörden, nicht weniger aber auch der Eisenbahnverwaltungen stattgefunden, welche wesentliche Verbesserungen in Rüksicht auf die Behandlung der zum Transport gelangenden Thiere in sich begreifen; nichtsdestoweniger hat das Departement die Akten gesichtet und es liegt die von demselben entworfene Vorlage dermalen bei einem Experten, von dessen Vernehmlassung wir es abhängig zu machen gedenken, ob die Angelegenheit zu einer weiteren Schlußnahme führen oder als mit der Zeit gegenstandslos geworden abgeschrieben werden soll.

3. Die Ausführung des Art. 18 des Eisenbahngesezes vom 23. Christmonat 1872 in Verbindung mit Art. 27 der sogenannten Normalkonzession, betreffend die F e s t s t e l l u n g d e r A n l a g e k o s t e n der B a h n e n (Postulat der gesezgebenden Räthe vom 22. Juni 1877). Wir bedauern, daß die im leztjährigen Geschäftsbericht ausgesprochene Hoffnung, die gewünschten Normalien im Berichtjahr feststellen zu können, sich nicht verwirklicht hat. Die Erledigung des Postulats wird indessen zweifellos während der ersten Hälfte des Jahres 1879 stattfinden.

4. Ebenso harrt auch das P o s t u l a t des S t ä n d e r a t h e s vom 28. J u n i 1878, ,,der Bundesrath ist eingeladen, die Frage, ob nicht in Zukunft bezüglich der Eintheilung der Eisenbahnkonzessionen, des Finanzausweises und der Fristverlängerungen strengere Grundsäze einzuhalten seien, resp. das Eisenbahngesez vom 23. Christmonat 1872 rnodifizirt werden sollte, zu untersuchen und darüber Bericht und Antrag vorzulegen, 11 -- noch seiner Erledigung. Es involvirt dieser Beschluß
die Erneuerung des im Geschäftsbericht von 1877 berührten Postulates vom 21. März gì. J., zu welchem damals gesagt wurde, daß das Eisenbahndepartement sich veranlaßt gesehen habe, die dabei in Betracht fallenden wichtigen Fragen zum Gegenstand einer besondern Untersuchung zu machen. Allerdings ist seither der für die Untersuchung über die

389 Verhältnisse des Betriebes der schweizerischen Eisenbahnen bestellte Sachverständige gestorben und damit diese Arbeit in's Stoken gerathen; es soll dieselbe aber wieder aufgenommen und mit der ihr gebührenden Aufmerksamkeit zu Ende geführt werden. Das Postulat selber ist z. Z. kaum dringlich ; die Verhältnisse im Allgemeinen sind nicht danach angethaa, wirtschaftlich unberechtigte Projekte aufkommen zu lassen; es zeigen auch die Erfahrungen der zunächst hinter uns liegenden Jahre, daß die Projektirung neuer Bahnen in einem Maß (im Berichtjahr wurden nur 2 Konzessionen verlangt und zwar für Bahnen, welche offenbar nicht unter die vom Postulat verstandenen Unternehmungen gehören) abgenommen hat, das eine Eindämmung der Produktion von Gesezes wegen als sehr post festum erscheinen lassen dürfte. Was die Fristverlängerungen anbetrifft, so haben Sie es ohne weitere gesezliche Bestimmungen in der Hand, mit der Uebung zu brechen, nach welcher bisher den einkommenden Gesuchen durchweg entsprochen wurde, und es wird der Bundesrath einer solchen Gegenströmung, wenn sie sich einstellen sollte, sich nicht widersezen.

5. Die Frage wegen vollständiger Durchführung des lezten Alinea des Art. 31 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 im Sinn des Nationalrathsbeschlusses vom 4. Juni 1878.

6. Mit Bezug auf das G e s e z b e t r e f f e n d die V e r p f ä n dung und die Zwangsliquidation der Eisenbahnen (vgl. den Bericht der nationalräthlichen Kommission zum vorjährigen Gesehäf'stbericht, Titel VI) haben wir, wie wir Ihnen übrigens schon bei Vorlage unseres Berichts vom 29. November betreffend die Sicherstellung der Eisenbahnkrankenkassen mitzutheilen die Ehre hatten, vor Allem aus das Bundesgericht als die vermöge der in Konkurssachen von Eisenbahnen gemachten Erfahrungen kompetente Stelle um ein Gutachten über die Punkte angegangen, in denen das Gesez revisionsbedürftig sei. Dieser Bericht steht noch aus.

Vor Kenntniß desselben in anderer Richtung vorzugehen, scheint uns nicht zwekmäßig.

7. Die Vollziehung des von Ihnen am 21. Christmonat beschlossenen Gesezes b e t r e f f e n d die S i c h e r s t e l l u n g der E i s e n b a h n k r a n k e n k a s s e n etc. endlich wird uns Anlaß geben, auf die ebenfalls io dem erwähnten Kommissionalbericht behandelte und dem Bundesrath zu weiterer Erwägung empfohlene Frage über das Verhältniß der Haftpflicht bei Tödtungen und Verlezungen zu den Statuten der Pensions- und Unterstüzungskassen zurükzukommen.

390

Internationale Verhältnisse.

1. Unter diesen Titel fallen unsere Mittheilungen betreffend den weitem Verlauf der Verhandlungen über ein i n t e r n a t i o n a l e s E i s e n b a h n t r a n s p o r t r echt.

Nachdem den Staaten, welche sich an solchen Verhandlungen theilzunehmen bereit erklärt hatten, noch Rußland beigetreten war, fanden vom 13. Mai bis am 4. Juni in Bern Konferenzen statt, an denen Abordnungen von Deutschland, Frankreich, Itajien, OesterreichUngarn, Belgien, Luxemburg, der Niederlande, Rußland und der Schweiz theilnahmen. Das Resultat der Verhandlungen liegt in O O den folgenden drei Arbeiten : 1) Entwurf eines internationalen Vertrages über den Eisenbahnfrachtverkehr.

2) Entwurf von Ausführungsbestimmungen zum Vertrag über den internationalen Eisenbahnfi-achtverkehr.

3) Entwurf eines Vertrages betreffend die Einsezung einer internationalen Kommission zur Ueberwachung der Vertragsausführung.

Diese Arbeiten sind sowohl den betheiligten Staaten als dann hierorts den Kantonen, den Eisenbahngesellschaften und den Vereinigungen des Handels und der Gewerbe zur Prüfung und Vernehmlassung zugestellt worden. Die darin niedergelegten Grundsäze haben bisher ausnahmslose Billigung erfahren; dagegen sind hinsichtlich der Ausführung nach der einen und der andern Richtung eine Reihe von Abänderungsvorschlägen eingegangen, welche die Einberufung einer zweiten Konferenz nothwendig erscheinen lassen, bevor den gesezgebenden Behörden eine Vorlage gemacht werden kann.

2. Ueber unsere Theilnahme au einem Kongreß betreffend die Etablirung einer i n t e r n a t i o n a l e n E i s e n b a h n S t a t i s t i k berichten wir unter dem Spezialtitel ,,Statistik11.

3. Zu einer Reihe von Korrespondenzen gab die Frage der V e r b i n d u n g einer von Genf kommenden Bahn mit dem o b e r s a v o y i s c h e n E i s e n b a h n u e z Anlaß.

Weder diese Frage noch diejenige 4. der projektirten Verbindung zwischen den b e r n i s c h e n J u r a b a h n e n u n d d e r L i n i e B e s a n ç o n - M o r t e a u beim C o l des Roches sind im Berichtjahr zum Abschluß gekommen.

391

Verhältnisse zu den kantonalen Oesezen nud Behörden.

1. Der K o m p e t e n z k o n f l i k t , den Zürich wegen Ertheilung der Konzession für Straßenbahnen erhoben hat, führte zunächst zu einer Konferenz, welche am 12. Februar statthatte und anläßlich welcher man übereinkam, daß vor Allem aus die kantonale Regierung die betheiligten Gemeindebehörden hinsichtlich der Konzessionsbedingungen zum Schuz der lokalen Interessen zu hören und Namens derselben mit dem Konzessionsbewerber zu verhandeln habe. Seither sind wir ohne weiteren Bericht geblieben ; offenbar haben die gedrükten finanziellen Verhältnisse eine Vertagung des Projekts (Straßenbahn Riesbach-Zürich) herbeigeführt, aus welchem der Konflikt hervorgegangen war.

2. Zu mehrfachen Verhandlungen mit kantonalen Behörden gab nach Eröffnung der Z w a n g s l i q u i d a t i o n d e r Nat i o n a l b a h n die Frage des Fortbetriebs dieser Unternehmung Anlaß.

Wir verweisen hierüber auf die unter dem Titel ,,Zwangsliquidationen" sich befindenden Bemerkungen.

3. Ueber die gegen Ende des Berichtjahres von der Regierung des Kantons Aargau zur Sprache gebrachten Verhandlungen einzelner Bahnverwaltungen, betreffend R e g u l i r u n g d e r b e s t e h e n den K o n k u r r e n z v e r h ä l t n i s s e , verweisen wir auf den Titel ,,Betriebsverträge"-.

C. Spezielle Angelegenheiten betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen.

a. Rechtliche Grundlagen der Eisenbahnunternehmungen.

Konzessionen.

t

N e u e K o n z e s s i o n e n wurden ertheilt : 1) am 17. August: für eine Straßenbahn von Genf nach Veyrier (5840 Meter Länge); 2) am 18. Christmonat: für eine Drahtseilbahn vom Brienzersee zum Hotel Gießbach (300 Meter).

Pendent sind außer dem schon besprochenen Gesuch um Konzessionirung einer Straßenbahn Riesbaeh-Zürieh noch zwei sich konkurrenzirende Konzessionsgesuche für die Erstellung einer Straßenbahn

392 von Genf einerseits nach St. Julien und anderseits nach Fern ex. Nachdem sowohl die Regierung des Kantons Genf, als auch die meisten der interessirten Gemeinden sich zu Gunsten desjenigen Bewerbers ausgesprochen haben, der die Bahn schmalspurig bauen will, haben wir diesen eingeladen, sich vor Allem aus behufs möglichster Beseitigung der von den städtischen Behörden von Genf erhobenen technischen Bedenken wegen der Inanspruchnahme gewisser Straßen und Brüken mit diesen Behörden in's Einvernehmen zu sezen. Eine Erledigung dieser Einladung steht noch aus.

F r i s t e r s t r e k u n g e n wurden bewilligt : 1) für die aargauische Südbahn, Glarus-Linththal, Thalweil-Zug., Ezwylen-Schaffhausen, Bülach - Schaff hausen, Koblenz - Steinj.

rechtsufrige Zürichseebahn und Dielsdorf-Niederweningen ; 2) für die Touristenbahnen im Berner pberland ; 3) für die Straßenbahn Chène-Bougeries-Moillesulaz; 4) für die aargauisch-luzernische Seethalbahn; 5) für die Bahn Thun-Konolfingen ; 6) für die Bahn Langnau-Burgdorf; 7) für die Bahn Pfäffikon-Brunnen.

Zu eventueller Bewilligung der für Seebach - Zürich nachgesuchten Fristverlängerung erhielt der Bundesrath Vollmacht.

Pendent ist noch das Gesuch um Fristverlängerung für die StrekeUrnäsch-Appenzell der schweizerischen Lokalbahnen, gegen welches die Regierung von Appenzell J. Rh. Einsprache erhoben hat, sowie hinsichtlich der Wasserfallenbahn und der Linie Solothurn-Schönbühl, mit Bezug auf welche ein Fristerstrekungsgesuch in den lezten Tagen des Dezembers eingekommen ist.

K o n z e s s i o n s ä n d e r u n g e n wurden bewilligt : 1) der Rorschach-Heiden-Bergbahn am 22. Hornung; 2) der Bahn Lausanne-Echallens am 24. Brachmonat; 3) der Tößthalbahngesellschaft am 18. Christmonat; im Sinn der Erhöhung der Taxenmaxima; 4) der Zürichsee - Gotthardbahngesellschaft am 22. Brachmonat 1878, im Sinne einer konzessionsrechtlichen Ausscheidung der Unternehmung nach zwei Sektionen.

D u r c h F r i s t a b l a u f endlich sind folgende Konzessionen erloschen :

393 1) 2) 33 4) 5) 6)

am am am am am am

23.

21.

21.

30.

19.

31.

März für die waadtländischen Jurabahnen ; April für die Splügenbahn; Juni für die Bahn Vevey-Palézieux ; Juni für die Bahn Bulle-Thun; Wintermonat für die Bahn Stans-Rothschuh; Christmonat für die Bahn Stäfa-Wezikon.

Vollendet und in Betrieb gesezt wurden : 1) auf den 1. Juli die Streke Leuk - Brieg der Simplonbahn (27,643 Kilometer Betriebslänge); 2) auf den 27. August die Streke Rapperschweil - Pfäffikon der Zilrichsee-Gotthardbahn (3,973 Kilometer Betriebslänge).

Auch wurde die Pferdebahn Bözingen-Biel-Nidau mittelst einer etwelchen Verlängerung (407 Meter) bis nach Nidau geführt.

Im Bau standen am Ende des Berichtjahres: 1) die Gotthardbahn (212,6 Kilometer) mit Vollendungstermin auf 1. Weinmonat 1881 ; 2) Glarus-Linththal (15,8 Kilometer) mit Volleodungstermin auf 1. Mai 1879.

Die k o n z e s s i o n i r t e u . aber noch n i c h t in Bau genommenen Linien sind auf 31. Dezember 1878:

Länge.

Vorlage der technischen und finanziellen Ausweise.

Arbeitsbeginn.

Vollendungstermin.

21. April 1881.

18. Juli 1880.

*) *) *) 12. Juni 1879.

31. März 1884.

1. Juni 1884.

*) *) *) 12. Juni 1882.

Kilom.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Liestal-Waldenburg 12.5 Aargauische Seethalbahn .

43.0 Rechtsufrige Zürichseebahn 32.3 Thalweil-Zug 18.o Ezweilen-Schaffhausen . . 15.o Wynenthalbahn 23.2 Aargauische Südbahn : Muri-Rothkreuz 17.o Brugg-Hendschikon . . . 11.47 Rothkreuz-Itnmensee .

8.4 26.2 8. Koblenz-Stein 9 . Burgdorf-Langnau . . . . 20.7 1 0 . Liestal-Oensingen . . . . 25.7 1 1 . Thun-Konolfingen . . . . 14.7 12. Bülach-Schaffhausen . . . 25.34 1 3 . Urnäsch-Appenzell . . . . 10.7 14. Langenthal-Wauwyl . . . 21.9 15. Touristenbahnen im Berner Oberland : Bönigen-Lauterbrunnen - Grindelwald 27.90 Lauterbrunnen - Wengernalp17.o Grindelwald

31. Dezember 1880.

18. Juli 1880.

*)

*3 *)

12. Juni 1879.

1. Januar 1880.

1. April 1880.

1. Januar 1880.

1. April 1880.

1. Januar 1880.

1. April 1880.

*) *) 31. Dezember 1880. 31. Dezember 1880.

**) 31. Dezember 1878. **) 31. März 1879.

1. Januar 1882.

17. September 1881.

**) 1. März 1878.

31. Dezember 1881.

31. Dezember 24. Mai

1880.

1881.

1. November

1881.

Gleichzeitig mit Vollendung dea gròssen Gotthardtuniiels.

*)

31. Dezember 1881.

**) 31. März 1884.

1. September 1883.

*) !!

**) 1. März 1879.

1. Juli 1884.

31. Dezember 1881.

l.' April 1881.

1. April 1882.

1. Oktober

1882.

1. Juni 1883.'

394

Eisenbahnen.

Eisenbahnen.

Länge.

Vorlage der technischen und finanziellen Ausweise.

Arbeitsbeginn.

**) 31. Dezember 1878.

**) 31. März 1879.

Vollendungstermin.

Kilom.

16. Solothurn- Schönbühl . .

17. Simplonbahn: Bries - italienische Grenze Bouveret - St. Gingolph

.

29.440

**) 31. März

1884.

1. Mai 1880.

/Mit Eröffnung der (frz. Anschlußbahn.

.

18. Brünigliahn 122.6 19. Dielsdorf-Niederweningen .

7.33 2 0 . Pfäffikon-Brunnen . . . . 47.8 21. Seebach (Oerlikon) - Zürich .

4.s8o 22. Genf-Garouge-Chone - Landesgrenze 12.07 23.-Genfer Pferdebahn (ChêneBougeries nach Moillesulaz 24. Genf-Veyrier 5.s 2 5 . Brienzersee-Gießbach . . . 0 . 3

31. Mai 1879.

*)

25. Dezember **) 4. Januar

1881.

1878.

-X**^j

1. Januar 1879.

17. Oktober 1878.

1882.

1879.

*)

1. April

1882.

**) 1. Mai 1878.

**#-)

1. April 1879.

1. Januar 1879.

T)

1. April

1885.

**) 1. Mai 1880.

***·)

1. Januar 1880.

1. Juni 1880.

395

*) Die in den Konzessionen und in den Beschlüssen der kantonalen und Bnndesbehörden aufgestellten Fristen sind um 8 Jahre erstrekt. Soweit unter den Betheiligten eine dießbezügliche Vereinbarung besteht, hat der Bundesrath nach Ablauf des Jahres 1885 zu entscheiden, ob die Nordostbahn wieder genügend erstarkt sei, um den Bau dieser Linien an Hand zu nehmen, und in welcher Reihenfolge dieß'zu geschehen habe, und er wird dann, unvorgreiflich den gesezlichen Befugnissen der Bundesversammlung, für jede einzelne Linie den Ausweis- und Bautermin neu festsezen.

**) Ein Fristverlängerungsgesuch pendent.

***) Die Bautermine dieser Linie sind bedingt .durch die Eegulirung des technischen Anschlusses der Bahn an die Eisenbahnen von Obersavoyen.

396

Betriebsvertriige.

Es wurden vorgelegt und genehmigt: 1) Der Vertrag vom 10./15. November 1877, betreffend die Uebernahme des Betriebs der Linie Bulle-Romont durch die Gesellschaft der schweizerischen Westbahnen.

2) der Vertrag vom 17. November 1875 sammt zwei Nachträgen, betreffend die Uebernahme des Betriebs der Streke Rapperschweil-Pfäffikon durch die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen.

3) Der Vertrag betreffend Uebernahme des Betriebs der Schmalspurbahn Rigi Kaltbad - Scheidegg während der Dauer der eingetretenen Zwangsliquidation durch die Luzerner Rigibahn.

Anläßlich der leztern Genehmigung, welche unter Kenntnißgabe an die Bundesversammlung durch den Bundesrath ausgesprochen wurde, hat die erstere grundsäzlich erklärt, daß sie mit der Auffassung einverstanden sei, wonach solche Betriebsverträge, welche aus Grund eingetretenen Konkurses zur Sicherung des Fortbetriebes einer Bahn geschlossen werden mußten, nicht der Bundesversammlung vorgelegt werden sollen. Damit erledigt sich die Differenz in den Anschauungen über die formelle Behandlung solcher Betriebsverträge, von welchen im Bericht der nationalräthlichen Geschäftsprüfungskommission pro 1877 bei Besprechung des Titels ,,Liquidation"' die Rede war.

Sodann haben wir Ihnen in Vervollständigung unserer bezüglichen Bemerkung im Geschäftsbericht für 1877 mitzutheileu, daß der Vertrag vom 25. Januar 1875 betreffend Mitwirkung der Nordostbahn am Bau und Betrieb der Eisenbahn WädenschweilEinsiedeln auf 31. Dezember 1878 in seinem ganzen Umfang hinfällig geworden ist und die leztere Bahn seither eine selbstständige Unternehmung bildet.

Noch am Ende des Jahres hat sich eine Frage geöffnet, der wir an dieser Stelle Erwähnung thun wollen, wenn auch die betreffenden Akten noch in keiner Weise spruchreif sind. Durch die Mittheilung öffentlicher Blätter wurde bekannt, daß die Verwaltungen, zunächst der westschweizerischen Bahnen und der Nordostbahn , dann aber auch der Centralbahn, der Jura-Bern-Luzernbahn und eventuell der vereinigten Schweizerbahnen über eineReg u l i r u n g d e r K o n k u r r e n z e n im schweizerischen Verkehr und der gegenseitigen Zuleitung der Gütertransporte sich zu verständigen suchen. Die Regierung des Kantons Aaigau wendete sich, gestüzt darauf, daß durch dieses Abkommen die Nationalbahn von der

397 Theilnahme am Transitverkehr thatsächlich ausgeschlossen würde, im Interesse ihrer bei dem Nationalbalmunternehmen betheiligten Gemeinden mit dem Begehren um Intervention an den Bundesrath, welcher es zwar ablehnte, in schwebende Verhandlungen über Angelegenheiten, welche zudem möglicherweise der Genehmigung der Bundesbe.hörden nicht unterstellt werden müßten, einzugreifen. Um aber den richtigen Sachverhalt zu erfahren und der Nationalbahn den allenfalls nöthigen und möglichen Schuz zu gewähren, wurde auf den 23. Dezember eine Konferenz zwischen der Nordostbahn und der schweizerischen Centralbahn einerseits und den Hauptbetheiligten am Nationalbahnunternehmen anderseits angeordnet, welche das Vorhandensein der von Aargau angedeuteten Bestrebungen bestätigte, indessen mit der Erklärung schloß, daß wena man darin eine Beruhigung erbliken könne, die Bahnen bereit seien, zu noch zu verein barenden Bedingungen den Betrieb der Nationalbahn oder diese auch käuflich zu übernehmen.

Da ein solcher Uebergang der Nationalbahn an die benachbarten Gesellschaften bei den Vertretungen der erstem Anklang fand, so wurde für den Anfang des neuen Jahres eine neue Konferenz zur Besprechung der inzwischen zu formulirenden Forderungen und Anerbietungen verabredet, über deren Ausgang und Konsequenzen wir uns später auszusprechen haben werden. Immerhin gestatten wir uns hier die Bemerkung, daß wir gesonnen sind, den Verhandlungen der Eingangs genannten Bahnen gegenüber die Autorität der Ge·seze unter allen Gesichtspunkten zu wahren. Wir haben dieselben denn auch eingeladen, vor jedem Vollzug allfälliger Vereinbarungen ·diese dem Bundesrath zur Prüfung voi-zulegen.

Statutengenehmigungen wurden nachgesucht und bewilligt : 1) Für die Zürichsee-Gotthardbahn im Sinn einer Vereinfachung des Verwaltungsorganismus.

2) Für die Centralbahn mit dem Zwek, die Beschlußfassung über Auszahlung von Dividenden jeweils auf die Zeit nach vollendetem Rechnungsabschluß zu verschieben.

3) Für die Lausanne-Ouchybahn im Sinn einer etwelchen Vermehrung der Kompetenz des Verwaltungsrathes.

Finanzausweise, Bauprogramme, Kautionen.

Im Berichtjahr wurden weder Finanzausweise noch Bauprogramme aufgestellt.

abgenommen,

398 Dagegen wurde gemäß Art. 6 der neuen Konzession der Ligne d'Italie vom 24. Herbstmonat 1873 nach stattgefundener Betriebsübergabe der Linie bis Visp der Simplonbahngesellschaft die Hälfte der s. Z. mit Fr. 500,000 geleisteten Kaution zurükgegeben. Die andere Hälfte dieser Kaution soll stehen bleiben, bis die Arbeiten bis zur italienischen Grenze vollendet sein werden.

Liquidationen.

1) Im Berichtjahr konnte endlich der aus der SequesterverwaltuDg der L i g n e d ' I t a l i e herstammende Saldo von zirka Fr. 100,000 an die Berechtigten aushiugegeben werden.

2) Die Liquidation der B e r n - L u z e r n b a h n wurde von der Massaverwaltung bis auf ganz wenige Punkte fettig gebracht, ohne daß der Bundesrath in irgend einer erwähnenswerthen Weise weiter in Anspruch genommen wurde. Die Löschung der aus dieser Liquidation mit zirka Fr. 800 (für Fr. 1000) zur Rükzahlung gekommenen Obligationen gab Anlaß zu der oben unter Ziffer 3 der Verordnungen genannten Aenderung hinsichtlich der Taxerhebung für Löschungen, sofern hier festgestellt wurde, daß diese Taxen nicht (wie bisher vorgeschrieben war) nach dem Nominalbetrag, sondern nach dem Betrag berechnet werden sollen, welcher darauf wirklich erhältlich war.

3) Leider mußten im Lauf des Berichtjahrs vom Bundesgericht wieder zwei Zwangsliquidationserkenntnisse ausgesprochen werden und zwar : a) gegen die Schmalspurbahn Rigi-Kaltbad-Scheidegg ; b) gegen die Nationalbahn.

Ueber die R i g i - K a l t b a d - S c h e i d e g g b a h n haben bereits zwei Steigerungen stattgefunden, aber mit einem Resultat, welches das Bundesgericht veranlaßte, eine dritte Steigerung und zwar auf Abbruch der Bahn anzuordnen, sofern nicht inzwischen ein Arra-nö'ement zu erzielen ist,5 das den Fortbestand der Bahn O unter besseren Bedingungen für die Gläubiger sichert. Wir haben im Einverständniß mit den Regierungen von Luzern und Schwyz diesem Verfahren unsere Zustimmung ertheilt, nicht nur, weil in den Konzessionen dem Eigenthümer der Bahn das Recht auf Einstellung des Betriebs und Abbruch der Bahnanlagen nach seinem Gutfinden vorbehalten war, sondern auch, weil wir irgend ein dringendes Verkehrsbedürfniß nicht zu finden' vermochten, welches für den Forterhalt der Bahnanlagen sprechen könnte.

399 In größerem Maß beschäftigte uns das Schiksal der N a t i o n a l b a h n und spezieil die Frage der Fortführung des Betriebs. In Uebereinstimmung mit dem in Sachen der Bern-Luzernbahn (vergi.

Geschäftsbericht von 1876) eingenommenen Standpunkt gingen wir auch hier davon aus, daß die Bundeskasse für ein allfälliges Betriebsdefizit nicht einstellen könne, und daß für die Frage des Fortbetriebes zunächst entscheidend sei, ob die dafür nüthigen Mittel vorhanden seien oder von der Masseverwaltung aufgebracht werden können, da die Bestimmung des Art. 20 des Verpfändungs- und Liquidationsgesezes vom 24. Juni 1874 : ,,Das Bundesgericht . . .

trifft Vorsorge, daß der Betrieb der Bahn nicht unterbrochen werde,a ganz offenbar nicht eine Verpflichtung des Bundes, nötigenfalls auf seine Kosten den Betrieb führen zu lassen, konstatiren will, sondern lediglich eine Anweisung an das Konkursgericht enthält, das in Liquidation gekommene Geschäft im Interesse der Gläubiger fortführen zu lassen, soweit die Verhältnisse, d. h. der Stand der Betriebsmittel, es erlauben. Glüklieherweise ist es den vereinigten Bemühungen des Departements und der betheiligten Kantonsregierungen gelungen, in allerdings weitläufigen und langwierigen Vei-handlungen die nächsten Interessenten am Fortbetrieb, die betheiligte Landesgegend und die Hauptgläubiger der Bahn, zum Einstehen für ein allfälliges Betriebsdeüzit bis zum Oktober 1879 zu veranlassen. Wir hoffen , daß bis dabin die Nationalbahn wieder in festen Händen und so situirt sein werde, um an eine Betriebseinstellung nicht mehr denken zu müssen.

Eine Steigerung ist vom Bundesgericht noch nicht angeordnet worden, da dieses die Erledigung der Frage, in weichern Umfang der neue E.rwerber der Nationalbahn sich an den Kosten der Erweiterung des Bahnhofs Winterthur zu betheiligen habe, vorausgehen lassen will, während hierüber noch ein Prozeß schwebt, dessen Ausgang zum Theil wieder von Verhandlungen zwischen Winterthur und den am dortigen Bahnhof betheiligten Bahnen abhängt, die übrigens nach derzeitiger Lage der Sache allernächstens zu einem Abschluß zu kommen versprechen.

Expropriationsverfahren.

Die hieher gehörenden Geschäfte waren wenig zahlreich und geben zu besondern Bemerkungen keinen Anlaß.

b. Verpfändungen.

Im Berichtjahr wurden folgende Eisenbahnverpfändungen bewilligt :

400

1) auf das Nez der bernischen Jurabahnen für ein Anleihen von 3 Millionen Franken; 2) auf das Nez der westschweizerischen Bahnen für a. ein Anleihen von 70 Millionen Franken und b. die aus dem Anleihen von 70 Millionen abzubezahlenden älteren Anleihen von '28 Millionen Franken; 3) auf die Linien der Nordostbahn im Betrag von 160, resp.

185 Millionen Franken.

In ein auf die Simplonbahn bestehendes Pfandrecht für ein Anleihen von 3 Millionen Franken wurde die neue Streke LeukBrieg einbezogen.

Pendent ist noch das Gesuch der Eisenbahugesellschaft Wädenschweil-Einsiedeln um Bewilligung eines Pfandrechts II. Rangs für einen Betrag von Fr. 1,300,000, welcher Bewilligung eine zur Zeit noch nicht erledigte Protestation entgegen steht.

Die für die Pfandbuchführung zu Händen der Staatskasse erwachsenen Gebühren betragen für Pfandrechtsbestellungen Fr. 57,423. 45 für Pfandrechtslöschungen etc ,, 6,980. -- Fr. 64,403. 45

c. Statistik.

Die Herausgabe des IV. Bandes der Statistik, umfassend die Jahre 1874--1876, fand Mitte August des Berichtjahres statt.

Bei Bearbeitung dieses Bandes zeigte sich die Notwendigkeit, das bisherige Formular, welches namentlich in Bezug auf die Darstellung der finanziellen Verhältnisse der Bahnen nicht mehr als zwekmäßig erschien, zu revidiren.

Nach vielfachen und sorgfältigen Untersuchungen, welche denn auch die Bearbeitung des vorerwähnten IV. Bandes verzögerten, wurde ein den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßtes neues Schema für die alljährliche Statistik ausgearbeitet und den Bahnverwaltungen mitgetheilt. Es bleibt gegenwärtig nur noch übrig, ein Schema aufzustellen für die etwa alle fünf Jahre zu publizirende Bahnbeschreibung , sowie für eine übersichtliche Darstellung des Konzessionswesens etc. Die schon seit mehreren Jahren pendent gewesene.

Frage der definitiven Formulirung der schweizerischen Eisenbahnstatistik dürfte somit im Jahre 1879 eine allseitig befriedigende Lösung; finden.

401 o

Schließlich haben wir zu erwähnen, daß vom 23. bis zum 26. September die fachmännische Kommission für internationale Eisenbahnstatistik in Bern ihre Jahresversammlung hielt, an welcher auch unser Eisenbahndepartement, sowie eine Abordnung des Schweiz. Eisenbahnverbandes, theilnahmen. Gegenstand der Verhandlungen bildete die Aufstellung eines Formulars für internationale Eisenbahnstatistik , gemäß welchem das in Wien domizilirte Bureau der genannten Kommission vorläufig die Ergebnisse des Jahres 1876 sammeln und zusammenstellen wird.

d. ßahnbau und baulicher Zustand.

Uebersicht.

Neue Bahnbauten wurden nicht begonnen, dagegen die längere Zeit eingestellt gewesenen Arbeiten an der Linie Glarus-Linththal (15,887 Kilometer) wieder aufgenommen. Im Berichtjahre befanden sich noch im Bau die oben schon als nun vollendet erwähnten Streken: Leuk-Brieg (27,643 Kilometer) und Rapperswyl -Pfäfflkon (Sektion der Zürichsee Gotthardbahn , 8,973 Kilometer), nebst einem Stüke der Pferdebahn Bözingen-Biel-Nidau zur Verlängerung derselben bis nach Nidau (407 Meter), im Ganzen 47,seo Kilometer.

Mit Ausnahme von Glarus-Linththal konnten diese Streken im Berichtjahr dem Betrieb übergeben werden (32,028 Kilometer inkl.

Pferdebahn), so daß Ende 1878 die bauliche Länge des ganzen schweizerischen Bahnriezes mit Inbegriff der auf Schweizergebiet gelegenen Theile ausländischer Linien 2583,843 Kilometer, die Betriebslänge 2636,üo7 Kilometer beträgt, wozu noch 16,159 Kilometer Tramways kommen. Dio Länge der einzelneu Bahnen, nach Normalbahnen, Spezialbahnen und Tramways ausgeschieden, ist aus beigefügter Tabelle ersichtlich.

Die Kollaudationen der neu eröffneten Linien ergaben im Allgemeinen ein günstiges Resultat und konstatirten deren Betriebsfähigkeit , so daß die Bewilligung zur Eröffnung unter wenigen Vorbehalten ertheilt werden konnte. An die Genehmigung der Baupläne für die Seedammbiiute bei Rapperswyl, die zugleich den Bahn- und den Straßenverkehr vermitteln soll und mit Hülfe einer Bundessubvention erstellt, worden ist, war behufs Erleichterung der Schifffahrt auf dem Zürichsee auf Begehren der Regierungen von Zürich und Schwyz die Bedingung geknüpft worden, daß sämmtliche Durchlaßöffnungen bis auf eine gewisse Distanz und Tiefe ausgebaggert werden sollten. Mit Rüksicht darauf, daß inzwischen die Dampfschifffahrt auf dem Obersee eingestellt worden war und Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

26

Zur Seite 401.

Schweizerische Eisenbahnen.

Länge der Ende 1878 im Betriebe stehenden Linien.*) Bauliche Länge inklusive gepachtete oder mitbenuzteund exklusive verpachtete Streken.

Eisenbahnen.

i A. Normalbahnen.

Suisse Occidentale.

Eigenes Nez Simplonbahn Bulle-Romont

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fahrlänge.

Einzeln.

Zusammen.

Einzeln.

Zusammen.

Meter.

Meter.

Meter.

Meter.

626,974

608,543 Nordostbahn.

Eigenes N o z .

Zürich-Zug-Luzern Bötebergbahn .

Effretikon-Hinweil

.

.

.

.

.

.

i . Jura-Bern-Luzern-Balm.

Eigenes N e z .

.

1 Bern-Luzern-Balm .

.

!

Bödelibahn

537,303 .

.

.

.

254,682 94,515 8,365

553,403

· Vereinigte SchweizerbaJmen.

Eigenes Nez .

.

.

!

Toggenburgerbahn Wald-Rüti Rapperswyl-Pfäffikon

.

.

361,016

.

345,489 27H,766 24,H57 (5,594 3,973

270,131 25,257 6,594 4,1 ;0ü 305,982

Nationalbahn

161,339

Gotthardbahn

88,215

304,789 4,869 28,820 7,011

300,336 4,809 29,094 7,125 341,424

.

4,279

258,608 94,171 8,237 357,562

Centralbahn.

Eigenes N e z .

.

Basier Verbindungsbahn Aargauische Sudbahn .

Wohlen-Bremgarteu

76,399

407,282 66,330 57,254 22,537

390,663 66,182 57,231 23,227

3H,T90 163,302 65,863

.

66,883 39,850

; Emmenfhalbahn (ïesamintlange der Normalbahnen

24,023

23,995

2,442,909

2,493,880

Tössthalbahn

i

.

.

.

.

Meter.

60,301

492,407 116,401 18,166

473,484 116,649 18,410

Doppelgeleisige Streken.

39,648 229,194

*) Die aus den im Gange befindlichen Läng enmessuugen ,deh ergebenden kleinen Differenzen werden hier nicht berüksicktigt, weil die Verifikation noch nicht fi ir alle Linien vollendet ist.

Bauliche Länge

Eisenbahnen.

inklusive gepachtete oder mitbeuuzte und exklusive verpachtete Streken.

Einzeln. 1 Zusammen.

B. Spezialbalmen.

Meter.

Wädensweil-Einsiedeln Appenzellerbahn .

.

.

.

.

Lausanne-Echallens .

.

.

.

Arth-Rigibahn .

.

.

.

.

Uetlibergbahn .

.

.

.

.

Rorschach-Heiden .

.

.

.

Rigibahn .

.

.

.

.

.

Rigi-Scheideckbahn .

.

.

.

Lausanne-Ouchy .

.

.

.

.

Gesammtlänge der Spezialbahnen

Meter.

Fahrlänge.

Einzeln.

Zusammen.

Meter.

Meter.

16,637 14,766 14,324 11,172 9,130 7,163 7,035 6,750 1,564 88,541

1 6,637 14,8(56 14,180 11,172 9,038 7,136 7,035 6,750 1,49(5 88,310

7,516 4,882 12,398

7,516 4,882

Doppelgeleisige Streken.

Meter.

33G

1,800

213,6

C. Tramways.

Genfer Tramways .

.

.

.

Bieler Tramways .

.

.

.

Gesammtlänge der Tramways

12,398

D. Ausländische Bahnen in der Schweiz.

Badische Staatsbalm.

Grenze bei Leopoldshöhe-Basel ^ ,, Gronzach-Basel ,, ,, Lorrach-Basel ,, ,, Erzingen-Schaffhausen ,, ,, Thayngen-Schaffhauscn

2,432 3,197 4,232 18,433 10,005

2,432 2,250

2,432 3,197 6,572 18,637 10,319

7,227

38,299

41,157

Paris-Lì/on-Méditerrance.

Grenze bei La Plaine-Geuf .

16,249

_ 15,344^

15)941

Reichsbahn Elsass-Lothringen.

Grenze bei St. Ludwig-Basel

3,954

3,954

3,490

Vorarlbergerbahn.

Bütte Rhein-St. Margrethen .

Mitte Rhein-Buchs Oberitalienisclie Sahnen.

Grenze-Chiasso .

.

.

.

Gesammtlänge der ausländischen Bahnen

1,287 1,062

1,189 1,604 2,349

2,793

261 61,112

261 .

63,509

31,340

1

Bauliche Länge

inklusive gepachtete oder mitbenuzteund exklusive verpachtete Streken.

Eisenbahnen.

E. Schweizerische Bahnen im Auslande.

a. in den Längen der Normalbahnen inbegriffene Streken.

Nationalbahn.

Schweizergrenze-Singen .

Schweizergrenze-Constanz

Einzeln.

Zusammen.

Einzeln.

Zusammen.

Meter.

Meter.

Meter.

Meter.

7,042

6,769 1,740 250

1,740 250

Jura-Bern-Lus&rn-Bahn.

Schvveizergrenze-Delle .

Meter.

6,789 253

6,516 253

Nordosfbahn.

Mitte Rhein-Waldshut .

Schweizergrenze-Constanz

Doppelgeleisige Streken.

Fahrlänge.

1,990

1,990

460 9,219

460 9,492

b. In den Längen der Normalbahnen nicht inbegriffene Streken.

Suisse Occidentale.

Grenze bei Vallorbes-Pontarlier*) .

Grenze boi Verrières- Pontarlier*) .

22,769 11,124 33,893

Gesammtlänge der schweizer. Bahnen i m Auslande .

.

.

.

4:-!,385

9,219

Zusammenstellung-.

a , Schweizerische Eisenbahnen : in (kr Schweiz**) i m Anstände .

.

.

.

.

b. Ausländische Bahniinternrhmnngen in der Schweiz c. Total Eisenbahnen in der Schweiz .

d. Ausländische Eisenbahnen im betriebe 1 schweizerischer Unterncüiniungcn e. Tramways in der Schweiz 1

2,572,698 9,492"

2,522,231 9,219

231,330

2,531,450

2,582,190

61,112 2,583,343

63,509 2,636,207

12,398

33,893 12,398

31,340 262,670

*). Die Suisse Occidentale besorgt auf den beiden französischen Linien nur den Traktions- und Zugsdienst, **) .Das der schweizer. Nationalbahn gehöre nde Verbindun gsgeleise Emmishofen-Kreuzlingen, mit einer baulichen Länge von 595 Jtteter, ist in obiger Zusammens tellung nicht Inbegriffen, weil genanntes G-eleise in Friedenszeiten nicht betrieben wird.

402 o

die bestehende Seetiefe für den Tiefgang der übrigen Schiffe genügend erscheine, glaubte die Bahngesellschaft die Erfüllung dieser Bedingung einstweilen verschieben zu können. Wir sahen uns nicht veranlaßt, die sofortige Ausführung der fraglichen Maßregel zu verlangen, behielten jedoch vor, daß die Ausbaggerung vorzunehmen sei, sobald das Eisenbahndepartement dieselbe anordnen werde.

Die Sektion Leuk - Vispach der Simplonbahn hätte gemäß Bundesbeschluß vom 24. September 1873, betreffend eine neue Konzession für die Ligne d'Italie, spätestens am 1. Mai 1878 vollendet und dem Betrieb übergeben werden sollen. Nachdem aber die Gesellschaft sich entschlossen, gleichzeitig mit Leuk-Vispach auch Vispach-Brieg zu bauen , gewährten Sie durch Beschluß vom 21. Dezember 1877 eine Fristverlängerung für Leuk-Vispach bis l. August 1878 unter der Bedingung, daß bis dann auch die Sektion Vispach-Brieg betriebsfähig werde. Da die Eröffnung der ganzen Streke Leuk-Brieg am 1. Juli, also einen Monat vor dem vorgeschriebenen Termin, stattgefunden hat, so ist dieser Bedingung Genüge geleistet worden.

, Außer den größern Brüken der neueröffneten Bahnstreken wurde auch die im Laufe des Jahres 1878 erweiterte. Fluthbrüke im Rickenhofe (Toggenburgerbahn) einer Belastungsprobe unterworfen.

Baugenehmigungen.

Es kamen im Ganzen 35 Vorlagen mit 92 Plänen zur Behandlung und Genehmigung. Davon fallen 6 Vorlagen mit 38 Plänen auf die im Bau begriffenen Linien, nämlich : L e u k - B r i e g : Situationsplan , Längen profil und Querprofile der Streke Vispach-Brieg, Hochbaupläne des Bahnhofes Brieg. Spezialpläne der größern Brüken (17 Pläne); G l a r u s - L i n t h t h a l : modifizirte Situationspläne und Längenprofile der ganzen Linie, Situations- und Hochbaupläne der Stationen (21 Pläne).

29 Vorlagen mit 54 Plänen beziehen sich auf im Betrieb stehende Bahnen , auf neue Fahrbetriebsmittel und auf industrielle Verbindungsgeleise, und zwar in folgender Weise : a. S t a t i o n s e r w e i t e r u n g e n .

W e s t s c h w e i z e r i s c h e B a h n e n : Palézieux gebäude) und Ependes (Kreuzungsgeleise).

(Aufnahms-

403

N o r d o s t b a h n : Pfäffikon, Stein (neue Lokomotivremise).

C e n t r a l b a h n : Sursee (Aufnahmsgebäude), Liestal (Güterschuppen und Laderampe), Scherzligen (Aufnahmsgebäude).

b. A n d e r w e i t i g e B a u t e n und bauliche Aenderurigen.

W e s t s c h w e i z e r i s c h e B a h n e n : Legung neuer Geleiseauf der Linie Morges-Lausanne-Yverdon (drittes Geleise Renens-Bifurcation La Sorge, zweites Geleise Bifurcation La Sorge-Bifurcation La Poudrière, zweites Geleise Bussigny-Daillens (Abzweigung der JougneLinie).

No r d o s t b a h n : Straßenkorrektionen bei Horgen und Effretikon.

J u r a - B e r n - L u z e r n - B a h n : Errichtung einer neuen Haltstelle Grandgourt.

* C e n t r a l b a h n : Korrektion der Einfahrtsgeleise bei der Station Schönbühl, Ersezung der hölzernen Ueberfahrtsbrüke in der Muesmatt bei Bern durch eine erweiterte eiserne.

V e r e i n i g t e S c h w e i z e r b a h n e n : Errichtung einer neuen Station Goldach, Erweiterung der Fluthbrüke im Rickenhofe, Vergrößerung eines Dammdurchlasses bei Rickenbach (Toggenburgerbahn).

Na t i o n a l bahn : Verlängerung eines Seitengeleises auf der Station Kemptthal.

c. B e t r i e b s m a t e r i a l .

Zeichnungen für fünf neue Lokomotiven der Centralbahn und zwei solche der Linie Wädensweil-Einsiedeln.

d. I n d u s t r i e l l e V e r b i n d u n g s g e l e i s e .

Es wurden auf Grund des Geseze.s vom 19. Dezember 1874 die Pläne für neun neue Verbindungsgeleise geprüft und genehmigt., und zwar für folgende Firmen: 1) Société de la halle aux grains et des magasins généraux à Genève"; (Anschluß an die Linie Genf-Lyon.)

2) Schwander & Müller in Kirchberg. (Anschluß an die Emmenthal bahn.)

3) H. Kunz in Linththal. (Anschluß au Glarus-Linththal.)

404

4) Gasfabrik in Morges. (Anschluß an Lausanne-Morges.)

5) Lagerhausgesellschaft Jenny & Kiebiger in Basel. (Centralbahnhof.)

6) Anglo-Swiss Condensed Milk Company in Cham. (Anschluß an die Nordostbahn.)

7) Société d'exploitation des forêts de la Gamsa. (Anschluß an die Simplonbahn.)

8) Audraa in Basel. (Badischer Bahnhof.)

9) Förster in Basel. (Badischer Bahnhof.)

Auf die schon im vorjährigen Geschäftsbericht erwähnte Vorlage für ein Verbindungsgeleise mit der Nordostbahn in Außersihl konnten wir nach wiederholter Prüfung der Angelegenheit für einmal nicht eintreten, weil das erwähnte Bundesgesez dem Wortlaut und dem ,Sinne nach eine gewerbliche Anstalt voraussezt', die zur Zeit bereits besteht oder deren Entstehung als durchaus gesichert betrachtet werden kann, was im fraglichen Falle nicht als vollständig "o zutreffend anzuerkennen war.

Bahnhoffragen.

B e r n . Auf das im lezten Geschäftsbericht erwähnte, aus den Verhandlungen zwischen dem Eisenbahndepartement und den Staatsund Stadtbehörden hervorgegangene Erweiterungsprogramm ließ sich die Bahngesellschaft dahin vernehmen, daß die vorhandenen Bahnhofräumlichkeiten und Einrichtungen, wenn auch theilweise etwas beengt, bei zwekmäßiger Ausnuzung, verbesserten Kontrolund Signaleinrichtungen und sorgfältiger Ueberwachung des Betriebsdienstes noch auf Jahre hinaus allen berechtigten Anforderungen zu entsprechen vermöchten; sie könne daher bei der gegenwärtigen finanziellen Lage der Gesellschaft den gestellten Postulaten keine Folge geben. Da sowohl die Regierung als der Stadtrath in Würdigung der Zeitverhältnisse sich geneigt zeigten, auf verschiedenen früher geltend gemachten Desiderien vorläufig nicht weiter zu bestehen, resp. zu gestatten, daß deren Realisirung auf spätere, günstigere Zeiten verschoben werde, so glaubte das Departement seinerseits für einmal davon absehen zu können, die Durchführung des ganzen Erweiterungsprogramms zu urgiren, ohne indessen die einzelnen Postulate desselben ganz und für immer fallen zu lassen.

Dagegen wurde eine ungesäumte Beseitigung der hinsichtlich der Einrichtungen für die Sicherheit des Verkehrs und Betriebs bestehenden Uebelstände (namentlich verbesserte Signal- und Weichenstellung) und die von der Gemeindebehörde seit Jahren postulirte Erstellung eines Wartlokals beim Ausgang verlangt.

405

N e u e n b u r g . Auf wiederholtes Drängen des Departements wurden endlich die Vorarbeiten für die nöthige Umgestaltung und Erweiterung dieses Bahnhofes ernstlich an Hand genommen und so weit gefördert, daß gegen Ende des Jahres die bezüglichen Pläne zur Vorlage gelangten. Die weitere Behandlung dieser Angelegenheit fällt nicht mehr in das Berichtjahr.

B a s e l . Da die nöthige Verständigung zwischen der Regierung von Baselstadt und der Gen trai bahngesellschaft über die definitive Gestaltung des Bahnhofes noch immer nicht stattgefunden hat, so ist diese schon so lange pendente Frage auch im verflossenen Jahr ihrer Lösung nicht näher gerükt.

A a r a u. Auch diese Angelegenheit ist unerledigt ins neue Jahr hinübergegangen.

W i n t e r t h u r. Zu den Schwierigkeiten, welche am Ende des vorigen Jahres der Erledigung dieser Frage entgegenstanden, gesellte sich im Anfang des Berichtjahres noch der Eintritt der Zwangsliquidation der Nationalbahn und die daraus hervorgehende Unmöglichkeit für diese Unternehmung, an die Kosten der Bahnhoferweiterung weitere vorschußweise Beiträge zu leisten; nicht weniger aber auch die Erklärung der Nordostbahn, daß sie nicht in der Lage sei, aus ihren Mitteln den verlangten Ausbau dieses Bahnhofs zu zahlen. Wir mußten uns auch gestehen, daß, abgesehen namentlich von der Frage der Einführung der Ostlinien , die im Jahre 1876 genehmigten Pläne einer Bahnhoferweiterung erhebliche Aenderungen zu sofortiger Ausführung in Aussicht nahmen , die füglich noch etwas verschoben bleiben dürften. So bot unser Eisenbahn- und Handelsdepartement denn Hand zu Besprechungen zwischen den betheiligten Bahnverwaltungen und dem Stadtrath von Winterthur, welche eine solche Verschiebung zum Zwek hatten und dann auch mit Vorschlägen seitens des Departements schlössen, die seither zum Gegenstand weiterer Besprechungen unter den Interessenten gemacht worden, von denen uns mitgetheilt worden ist, daß sie nahe daran seien, zu einer Verständigung zu führen, ohne daß eine solche aber bis zum Ende des Berichtjahres erfolgte.

Kontrole des Ba'hnzustandes.

Die detaillirte Kontrole des Bahnzustandes konnte im Berichtjahre wegen vielfacher anderweitiger Inanspruchnahme des damit betrauten Personals (Prüfung des Projekts und Kostenvoranschlags für das reduzirte Nez der Gotthardbahn , kontradiktorischo Nachmessung von Bahnlinien etc.) nicht über sämmtliche Linien ausgedehnt werden.

406

Zunächst wurde auf einigen Bahnstreken , deren Zustand bei der leztjährigen Begehung ein besonderes Aufsehen nöthig zu machen schien , eine Nachschau über die Ausführung der verlangten Verbesserungen, bezw. Unterhaltungsarbeiten gehalten.

Die ordentliche Inspektion, welche aus dem angeführten Grunde erst im Sommer beginnen konnte , mußte sich auf die Begehung von 1557 Kilometer oder 65 % der Gesammtlänge des schweizerischen Bahnnezes beschränken.

Dabei wurden zunächst die altern, stärker in Anspruch genommenen Linien begangen und die Untersuchung mehrerer mit noch neuem Oberbau versehenen und weniger befahrenen Streken O auf das folgende Jahr verschoben.

'to Gemäß dem in unserm vorjährigen Bericht angedeuteten Modus wurden die Bahnverwaltungen jeweilen vom Zeitpunkt der Begehung in Kenntriiß gesezt, in der Absicht, ihnen damit Gelegenheit zu geben, sich bei den Inspektionen vertreten zu lassen. In Folge dessen fanden leztere in der Regel in Begleitung eines Sektionsingenieurs oder Bahnmeisters statt.

Die Uebermittlung der Berichte der Kontroiingenieure über das Resultat ihrer Beobachtungen und Untersuchungen an die Bahnverwaltungen geschah in der Regel unmittelbar nach der Begehung der betreffenden Linien. Nur gegen Ende des Jahres wurde hievon abgewichen und die Abfassung und Expedition der Berichte verschoben, um die bessere Jahreszeit zur Inspektion selbst möglichst auszunuzen.

Was die Antworten der Bahnverwaltungen auf diese Berichte anbelangt, so kann es bei der Verschiedenartigkeit der Anschauungsweisen und bei dei- gegenwärtig herrschenden Sparsamkeitstendenz nicht fehlen, daß in diesem und jenem Punkte die Organe der Gesellschaften anderer Ansicht sind, als unsere Kontroibeamten; indessen werden in den meisten Fällen die gemachten Aussezungen anerkannt und das Nöthige angeordnet, um denselben Rechnung zu tragen. Immerhin sah sich das Departement in einzelnen Fällen zu besondern Mahnungen veranlaßt.

7

O

Ö

Einigen Verwaltungen scheint die Kontrole zu sehr in's Detail zu gehen und hinsichtlich der Instandhaltung der Bahn allzu rigorose Grundsäze zu befolgen. Es wurde denselben bemerkt, daß die Berichte der Kontroiingenieure instruktionsgemäß eine vollständige, möglichst objektiv gehaltene summarische Darstellung des Zustandes einer Bahnlinie geben und daher auch woniger wesentliche Punkte berühren müssen, die, wenn sie auch nicht gerade gravii-ender Art sein sollten, doch immerhin Beachtung verdienen. Andern Ver-

407

waltungen hinwieder sind solche detaillirte Berichte ganz willkommen, indem sie linden, daß es nur in ihrem Interesse liegen kann, durch dieselben eine eingehende, unbefangene Kenntniß von dem Zustande ihrer Linien zu erlangen.

"S1Ueberhaupt muß sich das technische Inspektorat die Aufgabe stellen, durch Anschauung, Notirung und Diskussion über alle baulichen, betriebstechnischen und technisch-ökonomischen Verhältnisse der Bahnen und ihrer Elemente eine vollständige Einsicht und Kenntniß zu erlangen, um deren jeweiligen Zustand und Umgestaltung mit Büksicht auf Sicherheit und Pünktlichkeit des Betriebes in einer gründlichen und zugleich billigen und praktischen Weise konstatiren zu können.

Diesem Zweke dienen u. A. die vielen im lezteu Jahre theils begonnenen, theils fortgeführten Erhebungen und Zusammenstellungen über den Stand und die Umgestaltungen der wichtigern Unterbauobjekte, über die Qualität, Erneuerung etc. des Oberbaues, Abschluß, Beleuchtung, Bedeutung etc. der Niveauübergänge, über die Signaleinrichtungen, über den Dienst und die Arbeitszeit der Bahnangestellten u. s. w.

Auf den leztjährigen Inspektionen konnte im Allgemeinen konstatirt werden, daß, troz der bei allen Gesellschaften eingeführten größeren Sparsamkeit in Bezug auf Anstellung von Personal und Erneuerung von Material, der Zustand unserer älteren Bahnen seit dem vorlezten Jahre sich im großen Ganzen nicht merklich verschlimmert hat. Hiebei ist zu bemerken, daß auf vielen Linien seit längerer Zeit ein tüchtiges, gutgeschultes Personal sich befindet welches im Stande ist, ohne Überanstrengung etwas mehr zu leisten als früher, während anderseits, theils infolge des Baues von neuen Linien, theils infolge der allgemeinen Geschäftsstokung, die Inanspruchnahme vieler Bahnen eine geringere geworden ist.

Die außerordentlich niedrigen Metallkurse und namentlich der Umstand, daß gegenwärtig Stahlschienen mit zehnjähriger Garanüe um ungefähr die Hälfte des Preises, welcher vor einigen Jahren für Eisenschienen bezahlt wurde, erhältlich sind, erweisen sich für die Erhaltung der Bahnen günstig und veranlassen wohl manche Gesellschaft, ihre Oberbauerneuerungen gerade jezt nicht allzusehr einzuschränken.

Immerhin gibt es Ausnahmen, namentlich auf verschiedenen Streken der westschweizurischcn Bahnen, auf welchen der Unterhalt der Oberbaulage,
der Schwellen, der Schienen, deren Befestigungsmittel und Ausweichungsapparate seitens der Bahngesellschaft nicht mit der nöthigen Aufmerksamkeit und Pünktlichkeit besorgt wird.

408 Mangelhafte Schwelleneintheilung und Lagerung, beschädigte Schienen, Weichen und Kreuzungen, lokere oder gar fehlende Nägel und Bolzen etc. wurden dort in einem auf anderen schweizerischen Bahnen nicht vorkommenden Grade angetroffen. Solche Mängel wurden jew eilen vom Kontrolingenieur, in Gegenwart der Gesellschaftsorgane, in sehr einläßlicher Weise notirt und gerügt. Die betreffende Verwaltung erhielt vom Eisenbahndepartement wiederholte Mahnungen und selbst Androhungen von Exekutionsmaßregeln für den Fall, daß sie ihre sämmtlichen Linien nicht in einen besseren, dem Unterhalte der übrigen Bahnen entsprechenden Zustand stellen sollte.

Kontrole des Betriebsmaterials.

Das im Geschäftsbericht des Vorjahres erwähnte Résumé des Betriebsmaterials, eine Zusammenstellung der wichtigsten Daten und Verhältnisse sämmtlicher Lokomotiven und Wagen, mit erläuternden Skizzen, wurde durch den Druk vervielfältigt. Dasselbe gewährt die nothwendige Uebersicht über den dermaligen Bestand und die Leistungsfähigkeit des schweizer. Materialparks.

Behufs Fortführung der Statistik des Rollmaterials bis Ende 1878 sind die not h igen Erhebungen gemacht worden.

Der Bestand hat sich im abgelaufenen Jahr wenig verändert.

Der Zuwachs beschränkt sich auf 5 Lokomotiven und 47 Gepäkund Güterwagen; so daß auf 1. Januar 1879 die schweizer.

Eisenbahnen mit 544 Lokomotiven , 1655 Personenwagen und 8542 Gepäk- und Güterwagen ausgerüstet waren, wozu noch 82 Bahnpostwagen kommen.

Der Erledigung Ihres Postulats vom 1. Juli 1875, betreffend strengere Vollziehung des Art. 31 des Eisenbahngesezes hinsichtlich des von den Bahnverwaltungen zu beschaffenden Betriebsmaterials, wurde schon oben gedacht. Das technische Inspektorat machte diese Frage zum Gegenstand einläßlicher statistischer Erhebungen, Studien und Zusammenstellungen. Der von demselben erstattete Bericht gelangte im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen : 1. Für den jezigen Bedarf sind die schweizer. Bahnen im Allgemeinen in genügender Weise mit Rollmaterial versehen.

2. Die Normirung des Minimalbestandes kann nur in der Weise geschehen, daß jeweilen an der Hand der Verkehrs- und Betriebsstatistik die in den lezten Jahren stattgefundene Inanspruchnahme des Rollmaterials konstatirt wird, um zu

Zur Seite 408.

Laufende Nr. 1

Bestand des Betriebsmaterials der Schweiz. Eisenbahnen am I. Januar 1879.

I.

Lokomotiven.

Fahrlänge.

Eisenbahn.

A. Norraalbahnen.

Suisse Occidentale.

Eigenes Nez

Personenwagen.

Guterwagen.

Anzahl Adhä- Anzahl Wagen. Anzahl Achsen.

Tragkraft.

Anzahl Sizpläze.

Anzahl Wagen. Anzahl Achsen.

Per sionsachsen.

Im KiloPer Ganzen.

Im Im Per Per Per Im Per Per Im Per Per Im Per Im meter. Ganzen. Kilom. Ganzen. Kilom. Ganzen.

Kilom. Ganzen. Kilom. Achse. Ganzen. Kilom. Ganzen. Kilom. Im Ganzen. Kilom. Achse.

0

Kilom.

492.4Ì 33.9[

Tonnen.

96

0.18

250

0.45

287

0.52

644

1.17

11,737

21.5

18.2

9

0.08

.18

0.16

35

0.30

70

0.60

1,192

16.2

17.o

141

0.27

312

0.58

478

0.90

2.06

19,378

36.5

3

0.13

6

0.26

10

0.44

20

0.88

376

16.7

0.51

1.95

452 62 32

0.66

0.74

156 19 16

0.60

0.36

0.37

125 33 6

0.28

242

0.73

184

0.54

668

1.97

10,324

30.9

15.5

220

31.4

16.6

14

2.0

28.7

16.i

898

3.10

37.7

18.86

34.06

4.822

996.000

8.52

4.260

8.98

25,737.500

48.49

5.390

94

4.10

512.000

22.30

4.910

4.18

4.856

2.20

5,254.ooo l,400.ooo 78.000

20.32

1.10

1,082 280 18

4.79

3,233

9.71

3.50

3,850

117

1.00

234

2.00

17.7

2367

4.46

4,766

18.8

47

2.05

17.3

538 140 9

2.08

1915

Ton. Tonnen.

7.03

18,544.9oo

18.2J

116.4 660.9

Ligne du Simplon

U.

Nordostbahn.

407.2Ï 66.3!

57.3J 22.5 553.3

Eigenes Nez Zürich-Xu^-Luzcrn Effretikon-Hinweil

m.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Eigenes NGZ ßödelibahn

258.6 94.2 8.2

48 11 3

0.24 0.12

0.20

1096

1.75

3.90

7,791 32.o 1,106 11.7 1,024 125.o

24.5 32.o

1.48

2.96

14.80

5.000

9.51

4.333

16,068.ooo

42.85

4.970

144.000

20.57

5.143

32.6

5.205

21.33

4.931

361.0

Centralbahn.

IV.

Eigenes N e z .

. . . .

Basler Verbindungsbahn . . . .

Afirffciuische Südbahu \Vohlen-Bremgarten . . . .

304.SÌ 4.0 28.sJ 7.0

95 2

0.29

6

0.58

6

0.86

12

1.72

278.8Ì 6.UÌ 4.oJ 24.9 314.3

56

0.20

132

0.47

177

0.61

516

1.78

3

0.12

9

0.36

14

0.48

28

0.36

1595

28

4.0

345.5

v.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Eigenes Ncz Walrl-Rutï Zürichsee-Gotthardbahn To°'°'enbur°'erbahn .

. . . .

. . . .

8,301 528

1,812

6.26

9,432.500

54

2.17

108

4.34

532.500

VI.

Nationalbahn

163.4

18

0.11

54

0.33

87

O.b3

174

1.06

4,010

24.5

24.6

323

1.98

646

3.90

3,688.ooo

22.58

5.700

VII.

Gotthardbahn

65.8

14

0.21

34

0.52

67

1.01

158

2.40

2,610

39.7

16.5

264

4.01

528

8.02

2,830.500

43.02

5.361

vm.

Tössthalbahn

39.C

6

0.15

16

0.40

16

0.43

40

1.01

964

24.3

24.1

100

2.55

200

5.10

1,000.500

25.51

5.000

Emmenthalbahn .

24.o

3

0.13

8

0.33

6

0.25

18

0.75

330

13.8

18.3

35

7.0

2.92

350.500

14.58

5.000

2527.8

508

69,891

27.6

17.5

762

44.8-

23.8

IX.

Total Normalbahnen

0.20

1251

0.50

1558

0.62

3990

1.58

1.98

1.46

3.33

16,949

6.70

86,568.900

34.25

5.108

16

0.94

32

I.'.IS

152.000

8.95

4.75

8416

AdZahnhäsions- radachsen. achsen

B. Spezialbahnen.

i.

IL m.

Wädensweil-Einsiedeln

16.637

2

0.12

6

16

0.94

32

Appenzellerbahn

14.806

.4

0.27

12

15

1.01

48

3.23

548

36.9

11.4

52

3.50

104

7.00

312.000

20.99

14.180

4

0.28

8

14

0.99

28

1.98

310

20.7

10.8

24

1.69

48

3.38

104.000

6.93

2.170

IV.

Arther-Rigibahn

11.172

6

0.51

3

10

0.39

20

1.78

360

32.2

18.o

5

0.68

10

1.36

37.SOO

3.3C

3.750

Uetlibergbahn

9.03s

4

0.44

12

9

1.00

18

2.00

360

39.8

20.0

3

0.33

6

0.66

22.500

2.49

3.750

VI.

Rorschach-Heiden

7. 136

3

0.42

3

9

1.26

18

2.52

400

55.6

22.1

8

1.12

16

2.24

48.oon

6.86

2.812

VII.

Rigibahn

7.035

10

1.42

10

12

1.71

24

2.42

600

85.3

25.n

5

0.71

10

1.42

37.500

5.36

2.500

Rigi-Scheideck

6.700

3

3

0.44

12

1.76

165

20.5

13.8

3

0.44

6

0.88

15.000

2.22

2.500

Lausanne-Ouchy

1.406

9

6.0l

18

12.02

300 200.8

16.7

10

6.68

20

13.36

75.000

50.14

3.750

97

1.10

218

17.4

126

1.43

252

2.85

803.500

9.10

v.

vm.

IX.

Lausanne-Echallens .

. . .

Total Spezialbahnen

88.310

36

0.44

0.41

3

5

9

53

18

2.47

3795

43.0

3.000

3.188

Zur Seite 408.

Parcours-Kilometer der im Jahr 1878 geprüften alten Lokomotivkessel.

Bahnen.

S. 0.

Durchschnitte Total

N. 0. B.

Durchschnitte Total

Kessel ' M

113 126 22 73 57 87 122 52 72 23 16 125 76 71 101 104 55 20 17 18 53

Indienstsezung des Kessels.

1869 1872 1868 1S72 1862 1870 1874 1862 1872 1868 1858 1872 1872 1872 1858 1862 1862 1858 1858 1858 1862 1866

Total Durchschnitt Durchschnitt Dampfdruk.

JahresParcours Jahre Total Jahresparcours seit Parcours zwischen Total seit Indienstparcours Indienstden lezten zwischen den Dienst- sezung des zwischen den sezung zwei lezten zwei Kessels Arbeits- Probejahre.

des Kessels lezten zwei bis zur lezten Proben.

druk. druk.

bis zur lezten Proben.

Proben.

Probe.

Probe.

236,302 113,788 438,880 196,654 401,070 116,945 172,078 336,308 211,599 437,921 342,927 181,893 266,661 211,599 402,508 352,076 511,006 454,729 573,312 421,269 328,714 319,390

26,256 18,206 42,818 31,465 24,681 14,174 40,489 20,696 32,554 41,707 16,728 27,984 41,025 31,348 19,397 21,019 30,508 21,914 27,300 20,060 19,336 27,127

53/4 3 5 Va

186,482 261,347 113,508 314,335 129,230 108,593 169,547 350,982 76,863 228,534 186,164 344,734 282,540 355,102 118,785 295,002 278,728 163,886 184,225 108,087 89,829 84,968 154,729 429,911 366,324 177,801 167,698 185,329 68,563 172,032

33,906 29,038 28,377 38,101 27,206 23,607 27,126 34,242 23,650 22,853 33,844 32,831 33,240 33,829 33,940 34,302 32,792 40,972 27,292 33,257 27,639 19,992 44,208 31,266 33,302 30,922 29,165 32,248 22,854 31,278

6,6

205,130

31,270

9 6V4

10 V4 6V4 16V* 8V4 4V4

16V4 6 Va IO1/« 20 Va 6 Va 6 Va 63/4

203/4 163/4 163/4

203/4 2.1 21 17 12,8

9 6V4

10 V* 6V4

43/4 8V4 4V4

23/4

6 Va 3V4 6 6 Va 6 Va 63/4

unbek.

T)

4 unbek.

5 unbek.

4 Va 5,9

236,302 113,788 438,880 196,654 56,304 116,945 172,078 42,765 211,599 148,837 68,087 181,893 266,661 211,599 unbekannt

26,256 18,206 42,818 31,465 11,853 14,174 40,489 15,549 32,554 45,796 11,348 27,984 41,025 31,348 unbekannt

9 9 9 9 8 10 9 ·8 9 9 8 9 9 9 8 8 8 8 8 8 8

24,1685 98/742 unbekannt unbekannt 93,816 18,763 unbekannt unbekannt 79,799 17,733 160,867*) 26,585*)

8,5

i

12 1/4

1873 1869 1874 1870 1873 1874 1872 1868 1874 1869 1873 1868 1870 1868 1875 1870 1870 1874 1872 1875 1875 1874 1875 1865 1868 1873 1873 1873 1876 1873 1872

5V2 9 4

12 Va 11 Va 12 12 Vs 12 13 13 Va 12 12 Va 13 Va 13 13 12 12 12 12 12 12

8V4

43/4 4 Va

S. C. B.

Durchschnitte Total

12,4

V. S. B.

6'/4 10 »/4 3V4

10 5 Va 10 Va 8 Va 10 Va 3 Va 8 Va 8 Va 4 63/4

3V4 3V4 4V4

3 Va 138/4

11

53/4 53/4

3 5 Va

11 10 11 12 11 12 12 11 11 10 12 11 12 11 12 12 12 12 12 11 11 11 12 10 11 12 11 12 12 12

16 15 16 17 16 17 17 16 16 15 17 16 17 16 17 17 17 17 17 16 16 16 17 15 16 17 16 17 17 17

3,8

114,030

29,940

H,*

16,4 i

3V4

43/4

4 Va iVa 43/4 3V4

2 Va 5 Va 4 Va 2 Va 5»/4

3 Va 2V4

3 Va 4, 3V4 .

3V4 3V4 4V4

3 Va 3 43'4 53/4 1

I /* 5 3 /4

30 *) D irchschnitt voii 17 Lokomotiven.

8 11 1 104 202 152 12 201 9

Durchschnitte Total

33,906 24,114 28,377 23,60427,206 23,607 17,811 30,367 23,650 22,184 33,844 31,178 29,730 36,694 33,940 19,577 30,490 40,972 15,930 33,257 27,639 19,992 44,208 29,653 38,567 30,922 29,165 32,248 22,854 31,278

4

J. B. L.

(B. B.)

123/4

186,482 67,215 113,508 76,212 129,230 108,593 26,717 144,246 76,863 55,440 186,164 140,301 74,326 192,644 118,785 44,048 106,717 163,886 51,774 108,087 89,829 84,968 154,729 88,960 183,192 177,801 43,748 185,329 68,563 172,032

5 Va 23/4

Kessel

12

21 84 59 20 60 79 78 70 50 26 58 73 51 61 54 122 62 64 103 68 19 29 25 113 49 55 72 82 75 183 74

Bahnen.

Durchschnitte Total .

!

1 1

T. T. B.

Durchschnitte Total

R. B.

i i j

Durchschnitte Total

A. B.

, :

Durchschnitte Total

M

Durchschnit Total Durchschnitt Dampfdruk.

JahresJahre Parcours Total JahresIndienst- Total seit Indienst- parcours zwischen Parcours parcours, sezung Dienstseit Indienst sezung den lezten zwischen den zwischen den des zwei lezten zwei jahre. des Kessels dessezung lezten zwei Arbeits- ProbeKessels Kessels.

bis zur lezten bis zur lezten Proben.

Proben.

druk. druk.

Proben.

Probe.

Probe.

1864 1864 1872 1874 1875 1875 1864 1875 1864 1869

14 !33/4

6 4 Va ' 3 Va 3 Vä 143/4 33/4

15 83/4

Durchschnitte Total

21,237 22,802 6,448 21,892 35,030 25,921 24,626 39,840 24,307 24,678

97,103 93,195 196,888 130,314 294,360 162,221

19,421 24,852 20,194 19,306 28,034 22,621

38,306 unbekannt 44,820 77,710 53,612

15,323 unbekannt 22,410 22,203 19,978

uubek.

n 6 4'/4

3 Va 3V4

33/4

4,i

unbekannt

unbekannt

38,807 50,402 122,606 19,070 unbekannt 149,398 unbekannt 76,057

6?448 11,859 31,530 5,448 unbekannt 39,840 unbekannt 19,025

8 8 8 9 9 10 8 9 8 8,5

12 12 12 13 14 15 12 14 12 13

9

80 44 64 41 8

1873 1874 1869 1872 1868 1871

5 33/4 93/4 63/4

lOVa

7,i

97,103 93,195 196,888 45,644 294,360 127,355

19,421 24,852 20,194 20,291 28,034 21,877

10 10 10 10 10 10

15 15 15 15 15 15

38,306 144,406 44,820 77,710 76,310

15,323 27,506 22,410 22,203 21,860

10 7 10 12

15 11 17 19

l,i

63,551 18,520 41,035

42,368 37,040 39,704

10 10 10

15 15 15

6 5 5 5 5 5 5 5,i

12,706 13,088 11,551 12,795 15,752 8,695 14,727 12,759

2,118 2,618 2,310 2,599 3,150 1,739 2,945 2,497

10 10 10 10 10 10 10 10

15 14 Va 14 Va 15 15 15 13 '/a

unbek.

unbekannt

unbekannt

·n

·n

·n

--

--

10 10 10

15 15 15

5 33/4 93/4 2V4

10 Va 5,5

6

42 37 2 71

1875 1859 1876 1875 1871

2 Va 19 Va 2 3 Va 6,9

2 Va 5V4 2 3 Va 3,3

9,7

15,5

4 5 2

1876 1875 1875/76

l3/4

3 2,3

63,551 75,099 69,325

42,368 25,033 33,700

12,706 13,088 11,551 12,795 15,752 8,695 24,745 14,190

2,118 2,618 2,310 2,599 3,150 1,739 3,093 2,518

unbekannt

unbekannt

!3/4

Va

2 5 6 8 10 7 9 2

· 1872 1873 1873 1873 1873 1873 1871 1872

6 5 5 5 5 5 8 5,5

14,6

7 2 4

1875 1875 1875

3 3 Va 3V4

2 1 4 2

·n

--

,

U. B.

297,323 313,533 38,807 98,513 122,606 90,723 363,238 149,398 364,606 204,305

·n

--

--

1874 1874

4 V/4

37,443 30,191

8,810 6,038

4V4

5

5

37,443 30,191

8,810 6,038

12 12

17 17

1874

4,6

33,817

7,424

4,6

33,817

7,424

12

17

( 1 i

1878. -- Lokomotiv-Kesselproben. -- 1878.

Lokomotiven.

Alte Kessel.

Neue Kessel.

Suisse Occidentale, mit Inbegriff der von dieser Gesellschaft betriebenen Linien

105

105

21

20.o%

21

21

20.4 °/o

30

30

148

-- 4

144

148

30

Jura-Bern-Luzern (Gleich wie bei S. 0.)

59

+ 3

62

59

9

15.3

97

93

5

6

11. B °/0

5

59

61

2

4

9.8 ° 0

2

2

33.3 °/o

.

93

±1 5 -- 2

Vereinigte Schweizerbahnen (Gleich wie bei S. 0.)

61

Nationalbahn

18

18

18

Gotthardbahn

14

14

14

Tößthalbahn

6

6

6

Emmenthalbahn

3

3

3

±s

508

507

Totale und Durchschnitte der Normalbahnen

507

34

+ 2

36

34

Im Ganzen

541

+ 3

544

541

550

-- 19 + 10

550

Entsprechende Zahlen im Vorjahre

7

72

15.0 °/o

3

3

°/o

5

10 2

3

9

10

16

2

4

3

16

2

8

10

6

2

2

7

12

5

15

82

5

87

2

2

11

2

13

durchsclmitt]

. .

.

Total Nach ausIm Jahre wärtigen im Jahre gepreßt. Zeugnissen protokollirt.

gebucht.

105

Nordostbahn (Gleich wie bei S. 0.)

Total der Spezialbahnen

Total alte und neue Kessel.

An alten An neuen % Im Dienst Zuwachs Im Dienst Im Dienst Total Nach ausLokomo- Lokomou. Abgang am Im Jahre Im Jahre im Jahre tiven im tiven im Im Jahre wärtigen gepreßt am am 1. Januar im Jahre 1. Januar 1. Januar ersezt.

gepreßt. gepreßt Jahre in Jahre in gepreßt. Zeugnissen oder oder Betrieb Betrieb 1878.

1879.

1878.

1878.

gebucht.

gebucht.

gesezt.

ersezt.

gesezt.

Bezeichnung der Bahnen.

Centralbahn .

.

.

(Gleich wie bei S. 0.)

Zur Seite 408.

541

11

30.5 °/u

7

83

16.6

2i

78

2

°/0

7

10

10

7

17

93

7

100

18.6 %

24

-- 19 + 10

15

18

33

93

18

111

409 sehen, ob dieselbe die Grenzen der Sicherheit überschreitet.

Die Inanspruchnahme, \velche auf jeder Bahn der Sicherheitsgrenze entspricht-, ist aber zu variabel und hängt von zu vielen Faktoren ab, um ein für allemal in Zahlen ausgedrükt zu werden, und muß diese Frage der jeweiligen kompetenten Erwägung aller einschlägigen Faktoren überlassen werden.

3. Nach den Resultaten früherer Jahre dürfte bei gehörigem Unterhalte das vorräthige Material für noch höhere Leistungen genügend sein.

Bei dieser Sachlage hielten wir dafür, es müsse von einer festen Normirung des von jeder Eisenbahnunternehmung zu haltenden Rollmaterials, wenigstens zur Zeit, Umgang genommen werden, und es genüge, wenn die Thätigkeit des Eisenbahndeparternents fortwährend darauf gerichtet bleibe, die einschlägigen Verhältnisse genau zu überwachen und je nach Umständen einzuschreiten.

W a s d e n Z u s t a n d d e s B e t r i e b s m a t e r i a l s betrifft, so kann derselbe auf Grund der diesfalls geübten Kontrole im Allgemeinen als ein normaler bezeichnet werden. Bei den Inspektionen wahrgenommene Mängel und Unregelmäßigkeiten wurden in ähnlicher Weise, wie dies hinsichtlich des Bahnzustandes geschieht, den betreffenden Bahnverwaltungen sofort zur Kenntniß gebracht, um dieselben zu entsprechenden Maßregeln zu veranlassen.

Zu besondern Untersuchungen gaben u. A. verschiedene in Folge von Defekten des Betriebsmaterials erfolgte Unfälle, wie Achs°und Bandagenbrüche, Kuppelungsbrüche u. s. w. Anlaß. Die "Unzulänglichkeit der Schirmdächer einer Anzahl, von Lokomotiven, die Art der Zugskomposition auf einer Bergbahn, ungenügende Signaleinrichtungen an Lokomotiven und Wagen und andere derartige Fragen wurden zum Gegenstand bezüglicher spezieller Reklamationen gemacht.

K o s s e i p r o b e n fanden im Berichtjahre 100 statt -- wovon 83 im Beisein und unter Aufsicht eines Kontroiingenieurs -- uud wurden entsprechend protokollirt. Die Resultate von 17 zum Theil im Auslande erfolgten Proben sind auf Grund beglaubigter Atteste in unsere Verzeichnisse eingetragen worden. Das Nähere über die Kesselprüfungen ist aus nebenstehender Tabelle ersichtlich.

Auch im Berichtjahre mußten wegen rükständigen Kesselproben zahlreiche Mahnungen an einzelne Bahn Verwaltungen erlassen werden, was hauptsächlich dem Mangel gesezlicher Normen und der
daherigen Differenz der Ansichten zuzuschreiben ist. Die neue Verordnung über die technische Einheit wird auch diese Kontrole regein uud einen normalen Zustand herbeiführen.

·*.

·X

410

Technische Einheit.

Wir haben in unserm lezten Geschäftsbericht auf die Nothwendigkeit hingewiesen, in Ausführung der Art. 29 und 31 des Bisenbahngesezes einheitliche Normen für Bahnbau, Betriebsmaterial, Bahnbetrieb etc. aufzustellen.

Nach umfassenden daherigen Vorarbeiten wurde nun ein neuer Entwurf Verordnung über die technische Einheit im schweizer.

Eisenbahnwesen ausgearbeitet, umfassend die Vorschriften über I. Bahnbau, II. Betriebs m aterial, III. Revision des Rollmaterials, IV. Handhabung des Betriebs.

Im Anschlüsse an diese Vorschriften wurde, zunächst veranlaßt durch eine Eingabe des Vereins schweizer. Lokomotivführer, eine Ergänzung zur Signalordnung vom 7. September 1874 entworfen und unter Ziffer V obiger Verordnung angefügt.

Dieser Entwurf ist der Präsidialverwaltung der Konferenz schweizer. Eisenbahnverwaltungen behufs Formulirung allfalliger Zusäze und Aenderungen übermittelt worden, begleitet von einer vergleichenden Zusammenstellung der entsprechenden ParagraphNummern und Hauptdaten der bei Abfassung desselben in Erwägung gezogenen und benuzten schweizerischen und ausländischen Normen, Entwürfe etc. Nach Eingang der daherigen Antworten werden wir die Materie weiter behandeln und die delinitive Redaktion festsezen.

Art. 29 des Eisenbahngcsezes bestimmt : ,,Es soll auf Einführung eines gleichartigen (des amerikanischen) Wagensystems für die Personenbeförderung Bedacht genommen werden. Der Bundesrath wird ermächtigt, Bestimmungen zu treffen, welche den allmäligen Uebergang za einem solchen System verwirklichen. a Die Frage, wie die durch diese Bestimmung bezwekto Ausrangirung der auf unsern Bahnen noch kursirenden Wagen französischen oder englischen Systems, deren Zahl sieh auf zirka 300 beläuft, zu bewerkstelligen sei, glaubten wir nach Anhörung der betreffenden Bahnverwaltungen und auf Grund eines die Verhältnisse in einläßlicher Weise beleuchtenden Berichts des technischen Inspektorats in folgendem Sinne lösen zu sollen : 1. la Anbetracht, daß angenommen werden kann, es werden in einer Zeit von zirka 20 Jahren die im Park der schweizer.

Eisenbahnen befindlichen Wagen dieses Systems größtenteils zur Ausrajigirung gelangen, ist von der Festsezung eines absoluten Endtermins für diese Ausrangirung zur Zeit abzusehen.

*.

v

411

2. In Zügen mit Wagen beider Systeme hat die Gruppirung, soweit thunlich, nach dem System zu geschehen.

3. Während der Fahrt soll die Benuzung der Trittbretter der Coupé-Wagen durch das Zugspersonal sich auf das unumgänglich Nothwendige beschränken und ist die Billetkontrole für diese Wagen demgemäß einzurichten.

Verifikationen.

K o n t r a d i k t o r i s c h e N a c h m e s s u n g der B a h n l ä u g e n . -- Nachdem die schweizerischen Bahnverwaltungen- auf ein daheriges Zirkular des Departements sich der Mehrzahl nach mit der kontradiktorischen definitiven Festsezung der Distanzen ihrer Bahnlinien, sowie mit den für das bezügliche Verfahren vorn Departement in Vorschlag gebrachten Grundsäzen einverstanden erklärt, wurden diese Nachmessungen von einem Kontroiingenieur in Gemeinschaft mit je einem Delegirten der betreffenden Gesellschaft begonnen und, so lange die Jahreszeit es gestattete, fortgeführt. Die Gesammtlänge der auf diese Weise verifizirten Balmstreken beträgt 816 Kilometer.

Das Resultat dieser Verifikation, die möglichst bald wieder aufgenommen und im laufenden Jahr zu Ende geführt werden soll, hat neuerdings deren Notwendigkeit aufs Klarste dargethan.

Die Mitwirkung unseres technischen Personals bei der P r ü f u n g und Begutachtung des Projekts und Kostenvoranschlags für das reduzirte Nez der G o t t h a r d b a h n durch die von uns bestellten Experten nahm dasselbe ca. 2 Va lionata (die 5 Kontrolingenieure für Bahnzustand im Ganzen 326 Tage) in Anspruch, in Folge dessen, wie bereits erwähnt, andere vorgesehene Arbeiten verschoben werden mußten oder nicht im wünschbaren Maße gefördert werden konnten.

e. Darstellungen nach Vollendung des Baues.

Grenz- und Katasterpläne.

Unser Planarchiv weist troz wiederholter Mahnungen an die Bahngesellschaften immer noch beträchtliche Luken auf. Von 2583 Kilometern Gesammtlänge der schweizerischen Bahnlinien besizen wir bis jezt die definitiven Katasterpläne für 1497 Kilometer oder 58 °/o ; sie stehen somit noch aus für 1085 Kilometer oder 42 °/o.

412

Eingelangt sind im Berichtjahr die Katasterpläne für folgende seit 1873 eröffnete Linien: Brugg-Pratteln (Bötzbergbahn), Lyß Fräschels, Winterthur-Singen-Kreuzlingen, Biasca-Locarno und Lugano-Chiasso.

Dazu kommen die Situationspläne für einige ältere, vor 1873 bestandene Linien, nämlich: Winterthur-St. Gallen und Maienfeld-Chur (V. S. B.), Aarau - Ölten - Herzogenbuchsee und Herzogenbuchsee - Biel

(S. C. B.), Oberlauchriugen-Singen (badische Bahn), Genf-La Plaine (P. L. M.), Buchs-Landesgrenze und St. Margarethen-Landesgrenze (Vorarlbergerbahn).

Auf unsere jüngste Recharge sind von verschiedenen Bahnverwaltungen baldige weitere Sendungen in Aussicht gestellt worden.

f. Bahnbetrieb.

Tarifwesen.

Die Angelegenheit der U n i f i k a t i o n s ä m m t l i c h e r das Tarifwesen betreffenden Konzessionsbestimmungen schreitet langsam vor, wie dies die Natur der Frage mit sich bringt.

Indeß hat das Geschäftsjahr doch einige Resultate zu verzeigen, die zur Hoffnung auf das Gliiken des Werkes berechtigen. Die Bahnverwaltungen haben vorab sich damit einverstanden erklärt, nicht bei dem ersten Refovmvorschlage -- allseitige Einführung kilometrischer Grundtaxen -- stehen zu bleiben, sondern gleichzeitig das in Deutschland zur allgemeinen Geltung gebrachte neue Gütertarifsystem anzunehmen. Die Mehrheit der Bahngesellschaften hält überdies die einheitliche Norrnirung der Taxbildung für durchaus ausführbar und zwekmäßig und zwar betrachtet sie hiefür als das gegebene, in der Natur der Sache begründete, den schweizerischen Verhältnissen wie der Gesezgebung entsprechende System dasjenige der proportionalen Strekentaxe in Verbindung mit einer festen, für alle Entfernungen gleich bleibenden Expeditions- oder Manipulationsgebühr. Mit der formellen Einheit der Tarife ist nach Ansicht der Majorität der Bahnverwaltungen auch deren materielle

413

Einheit in dem Sinne anzustreben, daß sogenannte Normaltaxen aufgestellt würden, welche mit Ausnahme von Bahnen oder einzelnen Bahnstreken in besonderen Verhältnissen gleichmäßig auf alle schweizerischen Normalbahnen Anwendung finden sollen. Erhöhungen derselben könnten nur mit ßundesbewilligung, Reduktionen aber von den Gesellschaften mittelst Specialtarifen nach eigenem Ermessen vorgenommen werden. Ausnahmesäze für die Taxen einzelner Bahnen sollten als Regel durch eine entsprechende Distanzänderung (Tarifdistanz, virtuelle Länge) ausgedrükt werden.

Die Minderheit der Bahnverwaltungen lehnt die Annahme einheitlicher Expeditions- und proportionaler Strekentaxen ab und wünscht für gewisse Fälle die Beibehaltung des sogenannten Staffelsystems, d. h. solcher Taxen, welche mit der wachsenden Entfernung kilometrisch abnehmen. Nur auf diesem Wege betrachtet sie eine Reform ohne unerträgliche Taxsteigerungen für einen Theil des Verkehrs und mit der ausländischen Konkurrenzen gegenüber noth wendigen Wirksamkeit als durchführbar.

Konferenzen, welche das Eisenbahndepartement zur Erörterung der verschiedenen Programme angeordnet hat, sind un ter Näherung der Gegensäze nicht ohne Erfolge geblieben. Die Ergebnisse harren jedoch noch der allseitigen 'Ratifikation, und einige Fragen, darunter auch die Personentarife, bedürfen noch weiterer Berathung. Unsere definitiven Schlußnahmen werden wir nicht fassen, ehe auch Handel, Industrie und Landwirthschaft Gelegenheit gefunden haben, ihre Interessen geltend zu machen.

Zu erwägen wird alsdann noch sein, ob die Abschlüsse auf dem Wege der Gesezgebung oder der Konzessionsänderung ins Leben treten sollen.

Das Tarifwesen hat auch in anderer Richtung das Eisenbahndepartement wieder vielfach beschäftigt. Zur Prüfung und Genehmigung liefen während des Berichtjahres ein: Allgemeine Tarife .

.

.100 Nachträge zu allgemeinen Tarifen 187 Spezialtarife .

.

.

. 86 Nachträge zu Spezialtarifen . 27 Camionnagetarife .

.

.

2 Rükvergütungsanzeigen .

. 30 Total 432 Im Vorjahre 374

-,

414

Diese Ziffern zeigen, wie groß die Beweglichkeit im Tarifwesen zur Zeit noch ist, and obschon namentlich die Tarife für den internen schweizerischen Verkehr in ihrer großen Mehrzahl zum Abschluß gelangt sind, dürfte sie mäßigere Dimensionen doch erst dann annehmen, nachdem die Tarifuuiflkation für die schweizerischen Bahnen zur Thatsache geworden sein wird.

Der direkte Gütertarif zwischen der Schweiz und Italien via Mont-Cenis, dessen wir im leztjährigen Berichte Erwähnung thaten, ist am 15."Mai 1878 in Kraft getreten. Gleichzeitig erfolgte auch die Einführung von Tarifen für den Transport von Reisenden und Gepäk, von Waaren sowie speziell von Seide und Konsumtibilien in Eilfracht.

Um bezüglich des überseeischen Verkehrs die französischen Mittelmeerhäfen sowohl als die eigene Linie Genf-Mittelmeer gegenüber dem Plaz Genua und der Mont-Cenis-Route, an welcher sie mit einem viel kleinern Parcours betheiligt ist, konkurrenzfähig zu erhalten, übertrug die Direktion der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn den Tarif via Mont-Cenis mit etwas billigern Frachtsäzen als für Genua auf ihre Stationen Marseille, Arles, La Ciotat, Toulon und Cette und kam dem Mont-Cenis in der Weise zuvor, daß der betreffende Tarif schon am 15. März '1878 in Wirksamkeit gesezt wurde. Derselbe ließ, wie jener via Mont-Cenis, den Plaz Genf unberüksichtigt und erhielt aus diesem Grunde ebenfalls nur provisorische Genehmigung. Gegen diese weitere Beeinträchtigung der Handelsinteressen von Genf, in seiner Eigenschaft als internationalem Verkehrsvermittlungsplaze, erhob der Staatsrath erneuerte lebhafte Beschwerde bei unserm Eisenbahndepartement, welches dieselbe zunächst der Direktion der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn überwies und ihr Mittel und Wege in Vorschlag brachte, um dem Begehren Genfs in thunlichster Weise gerecht zu werden. Die Vernehmlassung hierüber steht zur Zeit noch aus.

Den einheitlichen, alle schweizerischen Bahnen umfassenden T a r i f für den B e z u g von N e b e n g e b ü h r e n h a b e n wir unter Billigung der vom Eisendepartement beantragten Modifikationen durch Beschluß vom 27. August 1878 genehmigt- und ein Gesuch der Konferenz der schweizerischen Bahnverwaltungen um Revision dieses Beschlusses im Sinne theilweiser Erhöhung der Taxen abgelehnt. Der neue Tarif wird am 1. März 1879 in Kraft treten.

Ueber die einheitliche
Normirung der G e b ü h r e n für die b a h n s e i t i g e Z o l l b e h a n d l u n g konnten sich die Bahn Verwaltungen nicht verständigen, und um endlich auch diese seit langem pendente Frage zu erledigen, hat, wie im leztjährigen Berichte be-

415 merkt, das Eisenbahndepartement einen Maximaltarif ausgearbeitet, innert dessen Grenzen die Bahnverwaltungen nach freiem Ermessen sich bewegen können. Derselbe hat unsere Genehmigung gleichzeitig mit dem allgemeinen Gebührentarife erhalten. Die Mehrzahl der Verwaltungen hat ihre Tarife hieuach abgeändert, drei Gesellschaften dagegen (darunter diejenige der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn) sind erst nach Ablauf des Berichtjahres mit dem Gesuche eingelangt, wir möchten auf unsere Schlußuabme zurükkommen und den Fortbezug der bisherigen höhern, vom Handelsstande mehrfach beanstandeten Ansäze b^ gestatten.

Ungenügender Betriebsergebnisse halber sind Begehren um E r h ö h u n g sämmtlicher oder einzelner Taxen gestellt worden von den Gesellschaften der Lausanne-Echallens-, der Tößthal- und der Bernischen Jura-Bahnen, von den leztern nur für die auf Berner und Solothurner Gebiet gelegenen Streken Ta vannes- Delsberg- DelleGrenze und -Basel.

Den Gesuchen der Lausanne-Echallens- und der Tößthalbahn haben Sie auf dem Wege der Konzessionsänderung -- Beschlüsse vom 24. Juni und 18. Dezember -- .entsprochen ; dasjenige der Jurabahnen stüzte sich auf konzessionsgemäße Bestimmungen und hat demnach von uns aus zustimmend erledigt werden können.

Einzelne Bahngruppen und Bahngesellschaften haben rüksichtlich der Jnstradimng des direkten Güterverkehrs unter sich das P r i n z i p der k ü r z e s t e n D i s t a n z adoptirt, wobei mit Bezug auf die Tarifbildung als allgemeine Regel galt, daß in denjenigen Fällen, wo zwei Punkte durch mehrere Linien mit einander verbunden sind, jeweilen die niedrigsten der aus der Gegenüberstellung der verschiedenen Routen sich ergebenden Taxen als für die kürzeste Route maßgebend erklärt wurden. Seitens einer Gesellschaft ist nun der Versuch gemacht worden, von dieser Regel abzugehen und die Tarife ausschließlich nach den für die kürzeste bezügliche Instradirungsroute gültigen Taxen zu berechnen, woraus sich die sonderbare Thatsache gestaltet haben würde, daß die Frachten über diese Route theurer zu stehen gekommen wären, als über die frühere längere Route. Das Eisenbahndepartement zögerte nicht, ein solches Beginnen als unzulässig zu erklären, indem es sich dabei auf den Standpunkt stellte, daß, wenn es auch dem Publikum gleichgültig sein könne, welcher Art die Abmachungen zwischen
den Bahnverwaltuugen rüksichtlich der Instradirung der Güter seien, es doch ein in den Konzessionen und mehr noch durch das Eisenbahngesez begründetes Recht habe, zu verlangen, daß die Fixirung der Frachtsäze in der bisher geübten, oben geschilderten Weise

416 erfolge. Es komme nämlich in solchen Fällen die Verzichtleistung der langem zu Gunsten der kurzem Route gewissermaßen einer Abtretung konzessionsgemäßer Pflichten gleich, welcher die Aufsichtsbehörde nur dann zustimmen dürfe, wenn dadurch die Interessen des Verkehrs nicht geschädigt werden. Wenn demnach die Inhaberin der kurzem , mit höhern Tarifansäzen dotirten Linie sich der vom Departement gestellten Forderung nicht fügen wolle, erwachse daraus für diejenige Verwaltung, über deren Linie bei normaler Rechnung sich niedrigere Taxen ergeben, die Verpflichtung, besondere, über ihre eigene Linie lautende Tarife zu erstellen und zur Anwendung zu bringen.

Die Verhandlungen über diese Frage endigten damit, daß sich die betreffende Bahnverwaltung ohne Präjudiz für ihre rechtliche Stellung unterzog.

Die definitive Regulirung des Gegenstandes ist im Programme der Tarif Unifikation vorgemerkt.

Auch die Gestaltung der G e t r e i d e t a r i f e hat das Departement im Laufe des Berichtjahres vielfach beschäftigt. Neben den Spezialtarifen einzelner Verwaltungen für den internen Verkehr bestand für den direkten schweizerischen Verkehr und den Verkehr mit dem Auslande seit 1. Mai 1869 der Spezialtarif Nr. 5, auf der nach bezeichne ten, mit der Entfernung fallenden Taxskala beruhend: von l bis 96 Kilometer 11,46, von 96 bis 192 Kilometer ö,21 und über 192 Kilometer 2,08 Cts. per Tonne und Kilometer, nebst einer tixen Expeditionsgebühr von Fr. 1. 20 per Tonne, wobei jede der drei Distanzstufen gesondert gerechnet und aus deren Addition die Gesammttaxe gebildet wurde. Daß ein derartig konstruirter Tarif die Lagerung und den Handel sowohl als die Mühlenindustrie im Innern der Schweiz sehr belasten und erschweren mußte, mag ein einziges Beispiel belegen. Der direkte Frachtsaz Romanshorn-Vevey betrug Fr. 20. 20 per Tonne, bei Lagerung oder Verarbeitung in Aarau dagegen mußte bezahlt werden: Romanshorn-Aarau Fr. 11. 20 Aarau-Vevey . ,, 1 7 . 40 Total Fr. 28. 60, also Fr. 8.40 per Tonne mehr als bei direkter Spedition ab Romanshorn.

Diesem offenbaren Uebelstande gegenüber konnten auf die Länge auch die Bahnverwaltungen nicht indifferent bleiben. ' Der Tarif Nr. 5 wurde im November 1877 gekündet und auf den 15. Februar 1878 ein neuer Tarif in Aussicht gestellt. Die zur Bearbeitung desselben niedergesezte Kommission der Eisenbahnver-

417

waltungen schlug in ihrer Mehrheit eine einheitliche, für alle .Entfernungen gleichbleibende Strekentaxe von 8 Cts. per Tonne und Kilometer und eine feste Expeditiorisgebühr von Fr. 2 per Tonne vor. Die Minderheit beantragte die Beibehaltung einer modißzirten Skala, nämlich: von l bis 200 Kilometer 9 Cts., über 200 Kilometer 7 Cts. per Tonne und Kilometer, nebst einer Expeditionsgebühr von ebenfalls Fr. 2 per Tonne. Die Mehrheit der Bahnverwaltungen sprach sich schließlich für dieses System aus.

Das Eisenbahndepartement, das die Ansicht vertritt, es sei das Institut der Staffeltarife prinzipiell mit den Vorschriften von Art. 35, Ziffer 3 des Eisenbahngesezes nicht vereinbar, versagte dem so erstellten Tarife die Genehmigung. Die daherigen Verhandlungen mit den Bahnverwaltungen zogen sich indeß etwas in die Länge, so daß, nachdem die leztern die bestimmte Erklärung abgegeben, die Gültigkeitsdauer des gekündeten Tarifes vom Mài 1869 nicht ·weiter erstreken zu wollen, das Departement sich vor die Alternative gestellt sah, den neuen Tarif provisorisch in Kraft treten oder aber das Publikum so ,,zu sagen tarif los zu lassen. Es entschloß sich zum erstem, was es um so eher rechtfertigen zu können glaubte, als es sich um einen Grundsaz handelt, der tief in bestehende Verhältnisse einschneidet und deshalb geeignet schien, am passendsten bei den bevorstehenden Berathungen über die Tarifunifikation behandelt zu werden.

Unmittelbar nachher, d. h. am 15. März trat, wie an anderer Stelle schon bemerkt, der direkte Tarif ab Marseille etc. in Kraft, in welchen Getreidefrachtsäze nach .Basel, Aarau und Luzevn auf Grund eines einheitlichen Ansazes von 4 Cts. per Tonne und Kilometer einbezogen wurden.

Diese außerordentliche Preisermäßigung konnte nicht ohne nachtheiligen Einfluß auf die Einfuhr aus Bayern und OesterreichUngarn via Romanshorn und Rorschach bleiben. Die davon zunächst betroffene Nordostbahn suchte ihn dadurch abzuschwächen, daß sie vorerst für den internen Verkehr einen neuen Spezialtarif mit einer Grundtaxe von 12,6 Cts. per Tonne und Kilometer bis auf 50 Kilometer und 5 Cts. für weitere Entfernungen erstellte und am 20. Oktober in Kraft sezte, sodann aber mit den übrigen Bahnverwaltungen in Verbindung trat, um auch die Tarife für den direkten Verkehr neu zu regliren. Man einigte sich dahin,
es seien die ermäßigten Getreidefrachtsäze in den Tarifen aus Italien und Marseille auf den ersten offenen Termin, also auf den 15. März, beziehungsweise 15. Mai 1879 zu kündigen und der direkte Schweiz.

Getreidetarif vom 15. Februar 1878 auf folgender Basis neu zu berechnen : Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

27

418

Von l -- 100 Kilometer 9 Cts.

,, 101-200 ,, 7 ,, per Tonne u. Kilometer -{,, 201-300 ,, 3 ,, Fr. 2 Zuschlag per Tonne.

über 300 ,, 2 ,, Der neue Tarif trat am 1. Dezember 1878 in Kraft. Diesem sowohl als dem internen Spezialtarife der Nordostbahu ertheilte dasDepartement, weil neuerdings auf sehr prononcirtem Staffel beruhend, ebenfalls nur provisorische Genehmigung. Gegen den leztern ist überdies von der Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen, welche eine weitere Retheiligung an neuen Staffeltarifen überhaupt abgelehnt hatte, unter Berufung auf Art. 35, Ziff. 3 des Eisenbalmgesezes beim Eisenbahndepartemente Einsprache erhoben, nachträglich aber und bis zur prinzipiellen Erledigung der Frage durch dieTarifjinifikation zurükgezogen worden. Es ist einleuchtend, daß derartige rasch aufeinander folgende und belangreiche Tarifänderungen einer ruhigen und regelmäßigen Abwiklung des Verkehrs nicht förderlich sein können, und es widmet denn auch das Departement der Sache seine volle Aufmerksamkeit. So hat es, um während der Dauer des Provisoriums wenigstens die Situation der Getreidelagerhäuser im Innern der Schweiz erträglich zu machen, an die am direkten Tarif vom 1. Dezember 1878 betheiligten Bahnverwaltungen das Begehren gestellt, es seien die direkten Taxen desselben auch auf dasjenige Getreide anzuwenden, das zeitweise in jene Lagerhäuser verbracht und von dort weiterbefördert wird. Die daherigen Verhandlungen ziehen sich in das Jahr 1879 hinüber.

Die durch das f r a n z ö s i s c h e G e s e z vom 21. März 1874 dekretirte S t e u e r von 5 °'o auf den Trausportkosten für gewöhnliche Güter ist durch Gesez vom 26. März 1878 auf den I. Juli gleichen Jahres aufgehoben worden.

Transportwesen.

1. Nachdem wir am 7. Februar dem uns vorgelegten Reglementfür den T r a n s p o r t von G ü t e r n im ös t e r r eie h isoli - u n g a r i s c h b a y e r i s c h - s c h w e i z e r i s c h e n V e r k e h r unter einigen Bedingungen die Genehmigung ertheilt hatten, begannen die Verhandlungen aufs Neue, da ein Tlieil der Schweiz. Bahnverwaltungen mit unsern Vorbehalten sich nicht befreunden konnte und deswegen die Vereinbarung eines modifizirten Projektes anstrebte. Am II. Oktober waren wir im Falle, den Interessenten die Erklärung abzugeben, daß wir mit der Einführung des neuen Réglemente» auf 1. Dezember einverstanden seien. So lange indeß die Bahnen von Elsaß-Lothringen, Baden und Württemberg noch außer diesem

419 Verbände stehen, ist dem Art. 55 des Transportgesezes kein volles Genüge geleistet. Zwar hat die Generaldirektion der Reichsbahnen in Straßburg die Erklärung abgegeben, daß das deutsche Reichskanzleramt sie ermächtigt habe, das erwähnte Reglement auf den Verkehr mit den Stationen der Reichsbahnen oder darüber hinaus anzuwenden, unter der Voraussezung, daß alle übrigen betheiligten Eisenbahnverwaltungen der unveränderten Annahme ebenfalls zustimmen; von Baden und Württemberg aber war auf den Schluß des Berichtjahres noch keinerlei Rükäußerung erfolgt.

2. Das T r a n s p o r t r e g l e m e n t der Schweiz. Eisenbahnen' vom 1. Juli 1876 hat im Geschäftsjahre eine Modifikation dahin erhalten, daß gestüzt auf das Gutachten eines Sachverständigen und auf geäußerte Wünsche aus dem Handelsstande zu § 72, Ziff. l, ,,Eilgut"1, nachstehender Zusaz mit Gültigkeit vom 1. August an genehmigt wurde: ,,Ausnahmsweise werden folgende in § 84 benannte nur bedingungsweise zum Transport zugelassene Güter auch zur Beförderung als Eilgut angenommen : Alkohol, Weingeist und andere nicht genannte Spirituosen, sowie Hefe (sowohl flüssige als feste), sofern diese Artikel in Fässern, Kisten oder anderer genügender Verpakung mit Ausschluß von Korbflaschen und sonstigen Glasgefäßen aller Art zur Aufgabe gelangen.a In Anwendung des lezten Sazes von § 98 haben wir mit Rüksicht auf den sehr komplizirten Verkehrsdienst im ßahnhofe Basel, der sich als Transit-, Grenz- und Zollstation zugleich darstellt, für Detailgüter in gewöhnlicher Fracht, welche irn direkten Verkehr zwischen der Schweiz. Zentralbahn, der Bözbergbahn, der Jura-BernLuzernbahn und der Basler Verbindungsbahn im Zentralbahnhof Basel zur Umladung gelangen, eine V e r l ä n g e r u n g der L i e f e r f r i s t von 24 Stunden bewilligt.

3. Wiederholt ist es seit der über eine Anzahl Schweiz. Bahnunternehmungen hereingebrochenen finanziellen Krisis vorgekommen, daß eine Verwaltung der anderen die sofortige E i n s t e l l u n g des d i r e k t e n V e r k e h r s angedroht hat, weil die leztere mit der Bezahlung von Guthaben aus dem direkten Verkehr im Rükstande sich befand. Es ist dem Eisenbahndepartement jeweilen gelungen, das Uebél abzuwenden durch Herbeiführung einer Verständigung; immerhin aber dürften die Bahnverwaltungen die Frage ernstlich prüfen, ob
nicht durch eine Aenderung des Abrechnungswesens den zu Tage getretenen Mißverhältnissen abgeholfen werden könne.

Die Angelegenheit möchte übrigens auch bei einer Revision des Bundesgesezes über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen zur Sprache gelangen.

420

4. Als die Unterhandlungen zwischen einer Gesellschaft und dem Inhaber eines industriellen Etablissements über die R e c h t s v e r h ä l t n i s s e e i n e s V e r b i n d u n g s g e l e i s e s zu keiner Verständigung führten, wurden wir gemäß Art. 2 des Gesezes vom 19. Dezember 1874 zur Feststellung eines Vertrages aufgerufen.

Der Etablisseur wollte keinerlei Bestimmungen im Vertrage zugeben für Dinge, bezüglich welcher in der Bundesgesezgebung die erforderlichen Verfügungen enthalten sind, wogegen die Bahngesellschaft die Ansicht vertrat, es sollte ihr gestattet sein, auch andere außer.halb des Gesezes liegende Bestimmungen aufzunehmen, sobald sie nicht direkt den Vorschriften desselben zuwiderlaufen. Mit den von uns adoptirten Punktationen stellten wir uns im Wesentlichen auf den Standpunkt des Etablissementsbesizers.

5. Die Verordnung vom 11. Januar 1875 über die M i l i t ä r t r a n s p o r t e auf E i s e n b a h n e n sezt in Art. 5, Lit. d fest, daß geladene Artilleriemunition und loses Pulver nur mit Waarenzügen befördert werden können. Nachdem abet1 infolge des verminderten Güterverkehrs auf einzelnen Linien die besondern Waarenzüge gänzlich weggefallen waren, mußte nothwendigerweise die Frage entstehen, ob es der eidg. Verwaltung in solchen Fällen konveniren könne, alle Transporte erwähnter Natur durch Exti-azüge spediren zu lassen, oder ob die Bahngesellschaften zu ermächtigen seien, geladene Artilleriemunition und loses Pulver auch mit gemischten und Personenzügen su befördern, wie dies von einer Verwaltung unter besonderen Vorsichtsmaßregeln seit dem Jahr 1875 ohne nachtheilige Folgen praktizirt worden ist.

Da sich herausstellte, daß auch noch andere Kriegsmaterialien als loses Pulver und geladene Artilleriemunition nur mit Güterzügen zur Spedition gebracht werden wollten, so beauftragten wir das Militär- und das Eisenbahndepartement, zunächst durch Fachmänner feststellen zu lassen, welche von diesen Artikeln, ohne die Sicherheit des Betriebes zu gefährden, auch mittelst gemischter Züge, resp. Züge mit Personenbeförderung, transportirt werden können und welche Kautelen hinsichtlich Verpakung und Verladung, Plazirung in den Wagen und im Zuge, Transportmaximum u. s. w.

aufzustellen seien. Zum Abschluß wird die Frage erst im laufenden Jahre kommen.

Fahrtordnung und Fahrpläne.

Die Stimmen, welche nach einem konstanten, ohne gewichtige Motive nicht mehr zu ändernden Fahrplan der Schweiz. Bahnen riefen, sind wohl noch verfrüht gewesen in einem Jahre, da die

421 Geschäftskontrole des Eisenbahndepartements 293 Eingänge und 325 Ausgänge in dieser Branche aufweist. Die im lezten Berichte erwähnte Verordnung betreffend Vorlage, Prüfung und Genehmigung der Eisenbahnfahrtenpläne ist am 15. März von uns erlassen worden und alsbald in Kraft getreten. Seither haben wir auf den Wunsch mehrerer Bahnverwaltungen den § 3 derselben in der Weise revidii-t, daß auch die Abänderungsanträge des Post- und Eisenbahndepartements zu den Fahrplanentwürfen spätestens am 15. April, beziehungsweise 31. August den Gesellschaften mitgetheilt werden sollen.

Es hat sich nämlich erzeigt, daß wenn die oft sehr eingreifenden Begehren der Postverwaltung sowie der Eisenbahnabtheilung des Departements den Bahnverwaltungen erst beim Zusammentritt der Konferenzen eröffnet werden, die Repräsentanten der Gesellschaften nicht immer in der Lage waren, definitiv darüber sich aussprcchen zu können, sondern eine Anzahl dieser Anträge ad referendum nahmen, um sie nach genauer Prüfung auf schriftlichem Wege zu beantworten. Darüber verstreichen die in § 5 finden Entscheid des Departements über die am Schlüsse der Konferenzen noch nicht vereinbarten Punkte vorgesehenen fünf Tage und es können folgerichtig auch die weiteren Termine nicht mehr genau eingehalten werden. Die Verordnung wird aber ohne Schwierigkeiten ihrem ganzen Inhalte nach vollziehbar sein, wenn bei Beginn der Konferenzen schon alle Abänderungsbegehren den Bahnverwaltungen bekannt und von ihnen untersucht worden sind. Daß auch im Berichtjahre die Tendenz auf möglichste Reduktion der Zugszahl Fortschritte machte, und daß ihr Zugeständnisse von Behörden und Publikum nicht verweigert werden durften, erklärt sich leider aus der. Thatsache, daß die Betriebseinnahmen der Schweiz. Eisenbahnen für das Jahr 1878 um etwa 2 Millionen Franken unter denjenigen von 1877 stehen.

Wir legen auch diesmal unserm Berichte vergleichende Tableaux über die Z u g s v e r s p ä t u n g e n von 1877/1878 bei. Hatte das Jahr 1877 gegenüber dem vorausgegangenen eine Minderung der Verspätungen von 2,9* °/o auf l,71 °/o zu verzeichnen, so ist für das Jahr 1878 nur noch l ,31 % sämmtlicher fahrplanmäßiger Züge mit Personenbeförderung als verspätet zu notiren. Zieht man in Betracht, daß auch im Berichtjahre der Zugsverkehr mehrfach durch Naturereignisse gestört
worden ist (so im Januar und Dezember durch starken Schneefall, im Juni durch Wasserverheerungen), daß beispielsweise die zum größten Theile den Schneestürmen zuzuschreibenden Verspätungen des Monats Dezember nahezu 22 °/o der Gesammtsumme des Jahres betragen, so darf dies Resultat ein be-

422 friedigendes geheißen werden. Die Korrespondenz mit den Bahnverwaltungen über das Kapitel der Verspätungen zählt 361 Nummern in der Geschäftskontrole.

Ueber den von der Direktion der Westbahnen beim Bundesgericht angehobenen E n t s c h ä d i g u n g s p r o z e ß wegen des ihr auferlegten vierten täglichen Zuges auf der B r o y e t h a l b a h n können wir Ihnen nur rapportiren, daß die Prozeßinstruktion beendigt ist und zu Anfang des Jahres 1879 Experten ernannt wurden, um eventuell die nöthigen Anhaltspunkte zu gewinnen, welche von Einfluß auf das Maß der Entschädigung sein könnten.

Unfälle.

Die angefügte Statistik gibt Ihnen ein Bild über die beim Bahnbetrieb im Jahre 1878 vorgekommenen Unfälle. Die 54 Tödtungen sind sämmtlich eigener Unvorsichtigkeit oder unglüklichen Zufällen beizumessen, von 78 Verlezungen fallen nur 7 zu Lasten des Bahnpersonals (incl. der Folgen von Entgleisungen und Zusammenstößen).

Vom Tunnelbau am Gotthard sind dem Departement 27 Tödtungen und 72 Verlezungen einberichtet worden. Unter den lezteren sind 25 Arbeiter nicht begriffen, welche bei der Entgleisung eines Materialzuges nur unbedeutende Beschädigungen erhielten. Gegenüber 51 im Vorjahr mußten im Jahr 1878 nur 35 Fälle betreffend Gefährdung von Eisenbahnzügen an die kantonalen Gerichte verwiesen werden. Hievon wurden 3 durch Freisprechung, 11 durch Sistirung, 14 durch Verurtheilung erledigt, 7 gingen als Pendenzen in das laufende Jahr über. In acht von den elf sistirten Fällen konnte die Thäterschaft nicht entdekt werden.

Wir erwähnen dies, um daran die Mittheilung zu knüpfen, daß ein Erlaß des preußischen Handelsministers vom 16. Januar dieses Jahres die königl. Eisenbahndirektionen und Kommissionen ermächtigt hat, für die Ermittlung und Anzeige der Urheber von Freveln, durch welche die Sicherheit des Bahnbetriebes gefährdet wird, je nach der Bedeutung des Falles Belohnungen bis zur Höhe von 300 Mark auszusezen und dem Denunzianten auszahlen zu lassen, wenn auf Grund seiner Anzeige die rechtskräftige Verurtheilung des Thäters erfolgt.

B e t r i e b s s t ö r u n g e n sind im Laufe des Jahres eingetreten in Folge bedeutender Schneefälle im Januar und Dezember, durch Erdrutschungen und Felsstürze:

Nachweisune der im Jahre 1878 auf den schweizerischen Eisenbahnen beförderten Züee und deren Yersnatuneen.

i

i · Kilometer.

Kilometer. ··

Kilometer.

21.

22. 23. 24. 25.

26.

27.

28.

|2,

30.

31.

32.

An den Endpunkten der Fahrt trafen ein: Schnell- und PersonenzUge mit Versp itnng von: 10--20 Minnt über 20 Mhrat.

Anzahl


Anzahl.

Min.

Gemischte Zuge mit Versp .tnng von: 15--30 Minnt über 30 Min

An-

zahl.

Min. Min.

Anzahl.

Min.

a

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Min. Hin.

Ursache der Verspätungen.

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8

33.

34.

Anschlüsse wurden versäumt :

a · S .

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Anzahl.


35.

36.

37.

38.

39.

40.

Prozent

1.8S

0.76

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64,731 157,198

26

17.5

26

17.5

a|g

C J «

ni

III

-?! =

£ i§

Folgende Anzahl Zugs-

Achs-

Eilometer kommen auf eine Verspätung auf eigener Bahn.

Durchschnittlich legten per Stunde Gesammtfahrzeit inclus. Aufenthalt zuruk: Gfemischte 1 Zuge.

Zugs- Achs-

19. 20.

Schnell- und Personenzuge.

Achs-

1,

Im Jahr 1877 betrug der nämliche Prozentsaz.

! .

i iZugs-

17.

Prozents» det auf £ spftteten Schnell-, Pe Ztg> Im Yerh<nl

1

16.

bei Schnell- und Personenzügen.

Acha-

Trifft im Davon entfallen auf die fahrplanmäßigen Schnell-, Durchschnitt Personen- und gemischten auf einen dieser Züge.

Züge.

15.

Entgleisungen und Zusammenstöße.

Besehädigung\der Loko- 1 motive, Achsenbrüche, Warmlaufen etc.

|

Züge.

Zfige.

Kilometer.

Zngs-

14.

1

SchnellSchneUund Geund GüterGttterPermischten Personensonen-

13.

Größte Verspätung1.

Extra-

1,

Durchschnittl.

Verspätung.

fahrplanmäßigen

Im Ganzen zurükgelegte

11.

Durchschnitt!.

Verspätung.

Total der beförderten

10.

9.

Grttßte .Verspätung.

.

!-'· «·

Durchschnittl.

Verspätung.

6.

5.

Durchschnitt!.

Verspätung.

_ 4.

. Durch Verspätung der Anschlußanstalten.

t

3.

uf jeden Kilometer Bahnlänge mmen von den zurukgelegten Achs-Kilometern.

Monate.

Durchschnittliche Länge der im Betrieb befindlichen Linien.

2.

Wovon doppelspurig.

1.

Kilometer.

2,561

254

12,919

7,020

2,113

47

98

922,207

21,182,896

840,390

17,477,364

42

877

8,271

177

14

81

58

253

60

20

33

71

245

35l

81

5

16

248

i

270

73

25

2,561

254

·11,665

6,350

1,824

70

135

827,267

19,854,292

754,935

16,348,618

42

908

7,753

69

14

32

42

135

38

20

10

54

124

149

45

4

9

90

i

104

25

12

0.56

1.19

7,259

Harz

2,561

254

12,893

7,081

2,004

23

243

912,101

22,252,379

830,437

18,046,046

42'

903

8,689

112

14

26

29

58

35

19

13

43

120

186

45

2

5

134

141

12

' 3

0.71

0.86

5,890 127,986

April

2,561

254

12,505

6,887

1,930

59

249

883,683

22,339,421

804,545

18,428,472

41

950

8,723

79

14

10

28

35

28

20

3

68

131

120

27

2

2

88

93

10

6

0.48

1.35

8,651

198,156

25.9

17.i

12,931

7,174

2,004

. 80'

327

918,144

23,978,713

832,470

19,923,713

41

991

9,363

104

14

27

32

80

21

18

8

44

61

160

27

4

12

116

1

133

24

4

0.66

1.31

6,259

149,802

25.9

17.5

977

9,220

228

14

i 103

38

124

54

21

13

54

155

'398

164

3

9

217

5

234

59

11

1.15

1.31

3,610

84,848

26

17.3

38

20

12

54

148

379

164T

2

10

202

1

215

55

10

1.02

1.09

4,104

99,660

26

17.3

5

200

4

215

41

1.01

1.39

4,105

101,383

26'

17.3

7

2,647

67,786

Januar .

Mal

.' .

2,561

254

Juni . . . .

2,561

254

13,519

6,809

1,684

142

359

921,437

23,612,625

844,827

19,854,411

42

Jnli

2,688

254

14,100

7,030

1,780

111

336

25,337,707

. 882,362

21,426,968

42

1,014

9,790

262

14

' 67

39

244

2,589

254

14,159

7,029

1,718

130

300

960,624 / 956,472

25,364,359

882,484

21,797,275

42

1,029.

9,797

344

14

134

31

90

27

20

2 127

207

507

292

6

2,592

254

13,904

6,751

1,764

184

410

937,653

26,031,425

852,375

21,827,219

41 1,057

10,043

310

15

,138

32

126

84

20

13

51

115

545

5

7

303

2,592

254

13,564 . 6,868

1,891

112

609

941,737

26,483,606

41 1,057

10,217

426

14 V 133

32

103

152

20

27

51

120

738

10

12

429

2,592

254

12,395 ,6,566

1,890

60

455

873,262

23,067,088

843,808 21,599,664 1 i i Ï84,611 - 18,674,516

223 * 287

41

985

8,899

231

14

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88

38

182

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21

17

48

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421

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254

12,728 <" 6,600

1,930

30

851

887,460

21,841,879

802,313

17,889,996

42

926

8,427

457

15

- 888

40

198

181



02

99

304

1,118

438

5

17

654

2,576

254 157,282 82,165 22,532

1,048

3,872

10,942,047

281,346,390

9,955,557

233,294,262

42

974

109,218

2,799

14

1,227

38

253

803

20

243

57

304

5,072

1,936

53

116 2,941

2,451. 223 153,761 83,319 25,873

1,224

4,275

11,214,805

296,338,297

9,935,354

232,787,604

42

982

120,905

3,544

14

1,099

34

360

21

267

55

350

5,924

1,877

75

124 3,792

Oktober .

. . . . .

Totale und DurchichnittsIm Jahre 1877

\-' - -V '.

1,014

^ Bern«irknnge 1.

!

][milo nat Jnni ha bendieWasserrerheeningen n der Ostschw eiiL ] m Laufe des Jahres 1878 wnri en nen eröffnet 1) Lenk-Brif g mit 27 Kilomcter am 1. Juli, in den 1[onaten J ännar und Dezember starke Sehneefälle die 2)'£apperscliwyl-Pfäfflkon mit4Ki] ometer tan 27. Ànguest.

Ke geunä. iigkeit dea Zugs1verkehrs . wesentich be einträclragt.

1

26

17.5

322

73

10

1.56

2.18

451

55

30

2.21

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1,871

47,893

25.9

17.3

1

278

39

39

1.«'

2.25

2,822

67,175

25.8

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4

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17.4

26 3,136

616

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56 4,047

355

205

.,26

17.2

1.S1

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1.1,

2.74*)

2,455

57,521

26.2

17.6

·)!jn Jahre L876.

Naclnveisung der im Jahre 1878 auf den schweizerischen Eisenbahnen beförderten Züge und deren Verspätungen.

2.



3 Bezeichnung der Eisenbahnen.

4.

3.

Hl *o

23

·§·«

9.

8.

10.

Im Ganzen zurükgelegte

l 1 tJ

fahrplanmäßigen

"

' £

·'

Kilometer. .

Züge.

Achs-

Kilometer.

Zugs-

Aehs-

Eilometer.

Eilometer.

308

·8

21,629

6,344

156

48

135

1,307,590

32,496,454

1,301,517

32,237,550

47

552

82

44,860 17,522

5,898

114

793

2,866,476

81,376,184

2,550,784

67,086,407

41

12

1

130 927

1,716 101

130 625

36

1762

16.

1 713 909

17.

18. | 19. 20.

CO a S

Schnell- und Personenzuge .

mit Verspi itrmg von: 10--20 Minut über 20 Minnt.

1 M.

«3

Min.

105,508

421

1,075

147,421

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1,361

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281,346,390

9,955,557

233,294,262

1,224

4,275

11,214,805

296,338,297

9,935,354

232,787,604

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*) ,, Bötzbergbahn. Silcen-öossan nnd Effretikoa-HiaweiJ.

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') ,, Jougne-Eclepens, ßulle-Eomont, Broyethalbatm nnd Simplonbahn (vom 1. Joli an Leuk-Brieg mit 27 Kilometer).

In vorstehender Zusammenstellung sind die fiigibahnen nnd die Uetlibergbaha ab ausschließliche Tonristeabahnen sowie die Lausanne-Ouchy-BanD, nicht aufgenommen.

-

.

*) Im Jahre 1876.

Statistik der Unfälle beim Eisenbahnbetrieb im Jahr 1878.

Vereinigte Schweizerbahnen Nordostbahn

.

Emmenthalbahn Jura-Bern-Luzern-Bahn, .incl. Bö-

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Tödtungen und Verlezungen, welche nicht eine Folge von Entgleisungen oder Zusammenstößen waren.

Beamte und Bedienstete Fremde, weder zu den Passag, SelbstReisende.

noch zum Personal gehörend.

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Eisenbahnen.

Hindernisse auf der Bahn.

der

Davon entfallen

Ursachen.

Mangelhafter Zustand des Oberbaues.

Kilometer im Betrieb.

(Ende 1878.)

Bezeichnung

Folgen der Entgleisungen und Zusammenstösse.

Tödtung od. Verlezung von P.ersonen.

Zusammenstösse.

Entgleisungen.

Zur Seite 422.

54

--

1 1

71

7

423

auf der Tößthalbahn im Februar und Mai, ,, ,, Suisse Occidentale ,, Mai, ,, ,, Simplonbahn ,, Juli, ,, ,, Jura-Bern-Luzernbahn ,, November, ,, ,, Wald-Rütibahn ,, Dezember; durch Wasserverheerungen : auf der Broyethalbahn im Mai, ,, ,, Suisse Occidentale ,, August, ,, ,, Jura-Bern-Luzernbahn ,, Juli und ,, sämmtlichen Linien der Ostschweiz im Juni.

Buhetage der Angestellten.

Das Nachtragsgesez vom 14. Februar v. J. hat den Bahnverwaltungen gestattet, für diejenigen Kategonen von Beamten und Angestellten, deren Ersezung an Sonntagen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden .oder im Interesse der Betriebssicherheit nicht thunlich ist, unter Genehmigung des Bundesrathes die Anordnung zu treffen, daß der Freisonntag durch einen Freiwerktag ersezt werden soll. Nachdem die Verwaltungen uns die Verzeichnisse der Klassen von Angestellten, auf welche sie dies zu erstreiten gesonnen, eingesandt hatten, sezten wir für jede Gesellschaft die zu gewährenden Ausnahmen von den Freisonntagen definitiv fest. Bei der keineswegs uniformen Organisation des Betriebes der Schweiz. Bahnen im Allgemeinen und einzelner Dienstzweige (z. B. des Bahnbewachungsdienstes) insbesondere hätte es sich nicht gerechtfertigt, eine normale Klassifikation aufzustellen, sondern wir mußten an unsere Schlußnahmen den Maßstab der ganzen Betriebseinrichtung jeder Gesellschaft legen. Da.bei gingen wir von dem Grundsaze aus, die Anträge der Bahn Verwaltungen nur da zu modiöziren, wo sie weder mit der schwierigen Ersezung der Betroffenen, noch mit den Rüksichten auf Betriebssicherheit genugsam motivili waren. Im Weiteren leitete uns die Absicht, .daß die Luxus- oder Touristenbahnen und diejenigen, welche ihren Dienst während des Wintersemesters von 7 l /2 Monaten bedeutend reduziren, sowie die Appenzellerbahn, so lange sie nur bis Urnäsch geht, und die Linie Lausanne-Echallens mit Recht in dieser Frage eine etwas andere Behandlung als die Normalbahnen beanspruchen dürfen. Demnach beschlossen wir, es sei bei den Rigibahnen, der Uetlibergbahn, der Bergbahn RorschachHeiden, der Appenzeller- und der Bahn Lausanne-Echallens zur Zeit von Aufstellung bestimmter Kategorien, welchen unbedingt der Freisonntag zu belassen wäre, abzusehen, es seien die betreffenden Verwaltungen aber aufzufordern, die Zahl der dem Personal zu

424 gewährenden Freitage keinenfalls unter die von Art. 9 des Eisenbahngesezes aufgestellte Minimalzahl sinken zu lassen und dabei die Wünsche der Beamten und Bediensteten betreffend Gewährung von Freisonntagen soweit immer möglich zu berüksichtigen.

Seither ist eine einzige Beschwerde von Angestellten gegen die Auslegung des Nachtragsgesezes bei uns eingegangen, die aber in der Hauptsache abgelehnt werden mußte.

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrathes hat den Wunsch ausgesprochen, es möchten auf Grundlage genauer und umfassender Erhebungen über den Dienst und die Arbeitszeit der Weichen- und Barrierenwärter, des Rangierpersonals u. s. w. N o r m a l i e n f ü r d i e A r b e i t s z e i t aufgestellt, dann aber auch Bedacht darauf genommen werden, daß im Fall notorischer Schuld von Angestellten die verdiente Strafe eintrete. Das Eisenbahndepartement hat, um der Anregung Folge zu leisten, die Kontrolingenieure beauftragt, über die Natur des Dienstes der einzelnen oben bezeichneten Angestellten, dann über die Zahl ihrer täglichen Arbeits- und Freistunden, und deren Vertheilung, sowie die Zahl der Freitage sich im Detail zu informiren. Ueber die Verwendung des Fahrpersonals rapportiren die Gesellschaften monatlich bei der Einsendung der Zugsverspätungsverzeichnisse. Sind auch die angeordneten Untersuchungen noch nicht abgeschlossen, weil, wie bereits bemerkt, die Kontroiingenieure einen Theil des Schweiz. Bahnnezes im Jahre 1878 zu revidiren verhindert waren, so hat das Departement doch Anlaß genommen, einzelne Verwaltungen · zu interpelliren, wenn sich Inzichten für eine ungebührliche Beanspruchung des Dienstpersonals zeigten. Nicht jede Reduktion desselben" darf übrigens als eine. Mehrbelastung des bleibenden Theiles betrachtet werden ; auch auf diesem Gebiete ersezen neue oder verbesserte mechanische Einrichtungen nicht selten die menschliche Kraft und Thätiskeit.

Bahnpolizei.

Wir haben das Eisenbahndepartement ermächtigt, zum Vollzug des Bahnpolizeigesezes das Nothwendige vorzukehren. Die Gesellschaften sind demnach eingeladen worden, dafür zu sorgen, daß durch Anschlag an geeigneten Stellen das Publikum an die nach der Oertlichkeit besonders in Betracht fallenden Bestimmungen des Gesezes und die durch dasselbe mitumfaßten Réglemente erinnert werde und daß diese Publikation auch alle Klassen des Personals, welche die Bahnpolizei ausüben, enthalte. Ferner wurde ihnen aufgegeben, die Namensverzeichnisse der Bahnpolizeiorgan den betreffenden Regierungen behufs Inpflichtnahm zuzustellen, sowie das nicht mit Uniform oder Dienstzeichen versehene Personal mit

425 einer Legitimation auszurüsten. Endlich sind die Verwaltungen angewiesen worden, ihre Bahnpolizeibeamten zu verhalten, innerhalb des Bahngebietes auch der Staats- oder Gemeindepolizei bei der Ausübung ihres Amtes Beistand zu leisten, soweit die Dienstinstruktionen dies zulassen. Hievon hat das Departement den Kantonsregierungen Kenntniß gegeben und sie ersucht, Gegenrecht zu üben, d., h. ihre Polizeistellen zu instruiren, auf Ansinnen des Bahnpolizeipersonals dasselbe in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstüzen. Die von den Gesellschaften nach* Art. 6 des Gesezes uns zur Genehmigung vorzulegenden Réglemente sind eingetroffen und sanktionirt worden. Aus den uns zugekommenen Mittheilungen zu schließen, wird das Gesez überall und -unter wechselseitiger Unterstüzung der dazu Berufenen vollzogen. Reklamationen sind una nicht bekannt geworden.

G. Gottliardbahn.

Ueber den Stand der Unternehmung wurden jeweilen den subventionirenden Kantonen und Gesellschaften ausführliehe Monatsund Quartalberichte erstattet und die Geschäftsberichte der Gotthardbahngesellschaft ausgegeben. Leztere Berichte wurden auch an die Mitglieder der Bundesversammlung vertheilt. Wir glauben deßhalb uns in diesem Berichte "auf folgende Mittheilungen beschränken zu können :

a. Organisation der Gesellschaft.

Nach der durch den Hinschied des Hrn. Direktor Weber entstandenen Luke in der Direktion wurde die Stellvertretung des III. Departements bis auf Weiteres dem I). Departement übertragen,, und nach dem am 27. Juli erfolgten Austritt des Hrn. Nationalrath Dr. Escher aus der Direktion und dem Verwaltungsrathe übersiedelte das ihm gemäß Direktionsbeschluß zur Lösung seiner Aufgabe beigegebene Personal der Cenlralverwaltung von Zürich nach Luzern.

Eine Wiederbesezung der vakanten Direktionsstellen fand nicht statt, sondern es wurden zu den Verrichtungen der Direktion jeweilen die zwei vom Verwaltungsrathe bezeichneten Ersazmänner, Hr Ständerath v. Hettlingen und Hr. alt-Centralbahndirektor Sulger, beigezogen

b. Baukapital.

Bis Ende 1878 wurden der Gotthardbahngesellschaft, ohne Abzug des Kursabschlags auf den einbezahlten Aktien und Obligationen, folgende Summen zur Verfügung gestellt:

E i n z a h l u n g auf dem A k t i e n k a p i t a l von 34 Millionen: a. 40°/o Volleinzahlung b. 20 °/o auf 67,802 Aktien c. Einzahlung auf die vierte Rate für 2091 Aktien d. Gutgeschriebene Zinscoupons à conto der vierten Rate .

Fr. 13,600,000 ,, 6,780,200 . ,, 209,100 . _ 3,149,132

E i n z a h l u n g der drei e r s t e n S e r i e n des O b l i g a t i o n e n k a p i t a l s von68Mill.

S u b v e n t i o n e n f ü r d i e e r s t e n sechs B a u j a h r e : a. Tunnelbaukosten Fr. 34,315,418 b. Annuitäten ,, 18,888,888 p.. KO on/i an« Hievon sind noch ausstehend: Für das V. und VI. Baujahr, Antheile von Zug und Tessin Fr.

970,379 Für das VI. Baujahr, Antheil der Nordostbahn .

,, 558,932*) Für das V. und VI. Baujahr , Annuitäten von Italien ,, 3,333,334 Für das V. und VI. Baujahr, bezahlte , aber zurükbehaltene Annuitäten .

.

.

.

,, 2,842,592 7( , I70*1 T, V J J ,°37 uOI

rp

^

Fr ,,

23,738,432 48,000,000

45,499,069 Gesammte Subventionszahlung auf Ende 1878 ,, Totaleinnahmen bis Ende 1878 Fr. 117,237,501 Hievon waren a u f diesen Zeitpunkt bereits verwendet .

.

.

.

.

.

. F r . 97,751,215 Es blieben noch verfügbar: a. Kaution beim Buudesrath .

Fr. 10,000,000 b. Vorschuß an Hrn. L. Favre für Installationen incl. Zins .

. ,, 4,986,295 c. An Baar, Werthschriften und Wechsel, abzüglich Kreditoren . ,, 4,499,991 19,486,286 T> 117,237,501 *) Diese Zahlung ging im Anfang des Jahres 1879 ein.

Summe wie oben Fr.

427 In der Berichtsperiode erfolgten noch einige weitere Einzahlungen auf das Aktienkapital. Bis Ende 1877 wurde die vierte Rate von Fr. 100 im Ganzen auf 2091 Aktien geleistet. Die auf den 30. Juni und 31. Dezember 1877 fällig gewesenen Coupons wurden nur denjenigen Aktionären bezahlt, welche die vierte Rate geleistet hatten , allen übrigen wurden sie als Anzahlung auf die vierte Rate gutgeschrieben.

Mit Rüksicht auf den Umstand, daß die Annahme des Bundesgesezes über die Subventionirung der Alpenbahnen und damit einer der wesentlichsten Bedingungen für die Ermöglichung der Rekonstruktion der Gotthardunternehmung erst im verflossenen Januar erfolgte, wurde der Endtermin zur Einzahlung des Restbetrages der vierten Rate des Aktienkapitals auf den 31. Januar 1879 festgesezt.

Hinsichtlich der Abnahme der IV. Obligationsserie wurden die mit dem Konsortium für Beschaffung des Baukapitals der Gotthardbahn schon 1877 angehobenen Unterhandlungen fortgesezt. Dieselben endigten mit der Vereinbarung eines Nachtragsvertrages zum Vertrage vom 10. Oktober 1871 , d. d. 12. Februar 1878 , durch welchen sich die dem Vertrage beitretenden Mitglieder des Konsortiums verpflichteten, ihren Antheil an der IV., 20 Millionen betragenden, Serie Obligationen innert einer Frist von zwei Jahren abzunehmen, resp. der Gesellschaft einstweilen Gelder bis zum gleichen Betrage vorzuschießen, wogegen die Gotthardbahngesellschaft sich verbindlich machte: 1) Den Ausweis zu leisten, daß der im Schlußprotokoll der internationalen Konferenz von Luzern vorgesehene Mehrbedarf von 40 Millionen Franken, auch bei Berechnung eines jährlichen Aktienzinses von 6 °/o während der Dauer der Bauzeit, für die Ausführung des reduzirten Nezes der Gotthardbahn ausreiche, und daß sie die finanziellen Mittel besize, welche sie zur Ausführung des fraglichen Bahnnezes bedarf.

2) Spätestens unmittelbar nach erfolgter Rekonstruktion des Unternehmens von dem noch ausstehenden Aktienkapital den Saldo der vierten Rate von 20 % einzufordern und diejenigen Aktien, auf welche allfällig die geforderte Einzahlung nicht geleistet würde, zu annulliren, wogegen für die Einzahlung der fünften Rate, sofern keine außerordentlichen Umstände eine frühere Einzahlung erheischen, die successive Einzahlung durch Kompensation mit den während der Bauzeit verfallenen Zinsen gestattet würde.

3) Für das bereits emittirte Obligationenkapital von 48 Millionen, ferner für die noch abzunehmende vierte Serie von 20 Mil-

428 lionen und endlich für einen Betrag von 6 Millionen, welchen die Gesellschaft noch weiter zu beschaffen hat, zusammen also für 74 Millionen, eine erste Hypothek auf die Bahn Immensee-Pino, die Abzweigung nach Locamo und die Bahnstreke Lugano-Chiasso zu errichten.

Diesem Vertrage sind die sämmtlichen Mitglieder des Konsortiums beiget'-eten. Die Vollziehung desselben hat schon stattgefunden, soweit es die Einforderung der vierten Rate auf die Aktien betrifft, und sie ist eingeleitet für die Verpfändung und den Finanzausweis. Das Nähere hierüber gehört in die Berichterstattung über das laufende Jahr.

Die diesjährige internationale Verifikation der Arbeiten im großen Gotthardtunnel fand am 19. und 20. September statt. Für die Taxation der geleisteten Arbeiten wurden die in den zwei lezten Jahren diesfalls angenommenen Grundsaze zur Anwendung gebracht. Es ergab sich daraus für die 11 Monate vom 1. Oktober 1877 bis 31. August 1878 an Tunnelbaukosten eine Summe von Fr. 9,521,640 Für die Leistungen im September wurde Vii dieser Summe zugeschlagen m i t .

.

.

.

.

.

865,603 und damit die Subsidiensumme festgestellt auf

.

Fr. 10,387,243

Diese Summe wurde von den subventionirenden Staaten, Kantonen und Bahngesellschaften bis auf die Antheile der Kantone Zug und Tessin und der Nordostbahn*) einbezahlt. Aus dieser Zahlung wurden in erster Linie die im Laufe des Jahres zur Bestreitung der Bauausgaben aus der Gesellschaftskaution von uns bewilligten Vorschüsse ersezt und ist die Kaution dadurch wieder auf ihre vorschriftsgemäße Höhe von 10 Millionen gebracht. Der Rest der Subventionsgelder wurde der Gesellschaft zur Verfügung gestellt.

Was die sechste Annuität von Fr. 3,148,148 betrifft, so ist dieselbe von Seite Deutschlands und der einzahlenden schweizerischen Subvenienten wieder, wie bisher, gleichzeitig mit der Quote für den grossen Tunnel im VI. Baujahre einbex.ahlt und von ufis, wie seiner Zeit die fünfte Annuität, placirt worden. Die Annuitätsrate Italiens für das VI. Baujahr , im Betrage von 1,666,666 Fr.

66 Rp. , ist, gleich der leztjährigen von gleichem Betrage, noch ausstehend.

Für das laufende VIT. Baujahr, vom 1. Oktober 1878 bis 30. September 1879, wurden an Subventionen büdgetirt: *) Die Zahlung der Nordostbahn ging im Anfang des Jahres 1879 ein.

429 Tunnelbaukosten Antheil an den Kosten der Zufahrtslinien

.

Total

Fr. 12,304,367 ,, 6,269,725 Fr. 18,574,092

Der Voranschlag betreffend die Tunnelbaukosten stüzt sich einerseits auf die Grundsäze, welche bei der Werthung der Baukosten vom sechsten Jahre Anwendung fanden, anderseits auf die Voraussezung, daß der Unternehmer das Programm vom 21./25. September Ì875 für die Periode des siebenten Baujahres wirklich einhalte und überdies noch die Hälfte des am verflossenen 30. September konstatirten Rükstandes einholen werde.

Die Berechnung des Antheils an den Kosten für die Zufahrtslinien basirt auf der Voraussezung, daß im Laufe des siebenten Baujahres an diesen Zufahrtslinien Fr. 14,828,770 wirklich verbaut und im Ganzen einschließlich der Kosten der Verwaltung und der Verzinsung des Gesellschaftskapitals Fr. 17,913,507 verausgabt werden, sowie auf das Verhältniß, daß die noch fälligen und für die Zufahrtslinien bestimmten Fr. 37,444,445 Subsidien 35 % der Seitens der Gesellschaft für diese Zufahrtslinien noch zu machenden Ausgaben betragen und daß also für das siebente Baujahr auch 35 % der büdgetirten Ausgaben von Fr. 17,913,507 als' Subsidien zu veranschlagen seien.

c. Bau.

1. Organisation des Baudienstes und technisches Personal.

Am 31. Dezember 1877 bestand das technische Personal der Gotthardbabnverwaltung aus 65 Mann. Behufs Anfertigung von Planmaterial wurde dasselbe vorübergehend auf 75 Mann gebracht, worunter 30 nur provisorisch angestellt waren. Nach Maßgabe der allmälig zu Ende gehenden Bauvorbereitungsarbeiten (Aussteken der ßahnaxe, Querprofilaufnahmen. Aussteken und Ausmessen der zu expropriirenden Grundfläche, Anfertigung und Vervielfältigung der Katasterpläne, Ausfertigung der Kunstbautenzeichnungen etc.)

wurde das Personal bis auf 62 Mann vermindert, im lezten Quartal ·dagegea wieder auf 74 vermehrt und zwar hauptsächlich behufs beschleunigter Anfertigung der Vorlagen an die Behörden und die von der Bahn berührten Gemeinden. Auf Ende des Berichtjahres wurde der bisherige Oberingenieur, Hr. W. Hellwag, entlassen und vorläufig sein Stellvertreter, Hr. Oberinspektor Gerlich, mit dessen Funktionen betraut.

430

2. Vorarbeiten.

Die Anfertigung des zur Vorlage an die zuständigen Bundesund Kantonalbehörden und des zur Vergebung der Stammlinie Immensee-Pino erforderlichen Plan materiales, der zugehörigen Kostenberechnungen, der Bedingnißhefte,, Bauverträge, Baubeschreibung und Normalien wurde beendigt. Ferner wurde auf dem Felde die Abstekung der Bahnaxe in den zuerst in Angriff zu nehmenden Bergstreken, die Verpflokung und Nivellirung derselben, die Aufnahme der betreffenden Querprofile, die Abstekung und Ausmessung der zu expropriirenden Grundflächen durchgeführt.

Eine Variante Immensee-Goldau-Steinen-Schwyz wurde mit besonderer Rüksicht auf die spätere Einmündung der Linie von Zug in die Station Goldau studirt und dafür ein generelles Projekt bearbeitet.

Endlich wurde mit Rüksicht auf die bis Ende Juni 1882 verlängerte Bauzeit ein neuer Voranschlag aufgestellt.

3. Expropriation.

Die Abrechnung mit den Expropriaten der tessinischen Thalbahnen ist bis auf wenige unbedeutende Fälle durchgeführt und sind demzufolge noch zirka Fr. 7000 nachbezahlt worden. Die Gesellschaft befindet sieh noch im Besiz' von zirka 1200 Landabschnitten, welche gemäß Expropriationsgesez erworben werden mußten und nun allmälig wieder veräußert werden.

Für Installationsanlagen und Materialablagerungspläze am Pfaffensprung-, Wattinger - und Travikehrtunnel wurden zirka 38,500 Quadratmeter Land zum Preise von Fr. 25,020 erworben.

4. Bauausführung.

G o t th a r d t u n n e l .

A l l g e m e i n e s . Die geometrischen Arbeiten für die Ausstekungen der Tunnelaxe, die Nivellirungen und die Längenmessungen wurden periodisch vorgenommen und dabei die vorangegangenen Operationen stets durch die neuen kontrolirt.

Die Installationen erheischten keine wesentlichen Ergänzungen..

Zu erwähnen ist nur, neben dem Wiederaufbau des abgebrannten Gießereigebäudes, die Erstellung einer provisorischen hölzernen Wagenremise und einer Arbeiterwohnungsbarake in Göschenen, sowie der definitiven Dynamitmanipulationsanlage ebendaselbst.

Auf dem Stationsplateau von Airolo stehen neben den 4 definitiven Baraken des Unternehmers noch 12 Privatbanken, mit welchen

431 dem durch den Brand entstandenen Plazmangel für Unterkunft der Arbeiter hinlänglich abgeholfen ist, indem auch in den allmälig in ziemlich grosser Zahl wieder aufgebauten Privathäusern Arbeiterwohnungen eingerichtet worden sind.

Behufs Verbesserung des Baubetriebes wurde eine Signalordnung für die im Tunnel verkehrenden Züge aufgestellt; ferner wurden die Sicherheitsmaßregeln für die Dynamitmanipulationen einer neuen Prüfung unterworfen und wiederholte Mahnungen für vorsichtigere Behandlung der Minirarbeiten erlassen.

Wir genehmigten verschiedene Vorlagen für die Konstruktion des Tunnelkanales, ferner eine solche für die Tunnelausmaueruug von 4800--5175 Meter der Nordseite, endlich eine solche für die Rekonstruktion der in Folge Blähung des Gebirges zerdrükten Mauerstreke von 2785--2811 Meter Nordseite und der Aenderung der früher genehmigten Mauerstärken der Streke 2755 --2770 Meter der Nordseite.

In Betreff des e i g e n t l i c h e n T u n n e l b a u e s verweisen wir zunächst bezüglich Nachweis der erzielten Fortschritte auf die Beilagen I, II und III. Die Tabelle I enthält eine ZusammenstelliiDg der bisherigen monatlichen Fortschritte im Richtstollen an den beiden Angriffspunkten in Göschenen und Airolo, ferner den jährlichen Gesammtfortschritt, endlich den täglichen Fortschritt im Durchschnitt und im Maximum. Die Tabelle II umfaßt die monatlichen Resultate für die verschiedenen Ausbruchs- und Mauerungsarbeiten des Jahres 1878, neben einer Vergleichung1 der bisherigen jährlichen Fortschritte für diese Arbeiten. Die Tabelle III endlich gibt eine graphische Darstellung der jährlichen Fortschritte für die sämmtlichen Tunnelarbeiten.

Diesen Tabellen zufolge hat der Richtstollen im Jahre 1878 den bisher größten Jahresfortschritt mit 2538.9 Meter und überhaupt die Länge von 12,199.5 Meter, nahezu gleich der Länge desMont-Cenis-Tunnels (12,220 Meter), erreicht. Eine erhebliche Abnahme zeigt die seitliche Erweiterung, eine erhebliche Zunahme dagegen der Sohlenschliz und die Strosse. Der Totalausbruch bisEnde 1878 von 419,748 Kubikmeter repräsentirt eine Länge von 9307 Meter vollständig ausgebrochenen Tunnel. Auf das Jahr 1878 allein kommt eine Länge von 2810 Meter.

Die Leistungen in den Mauerungsarbeiten waren auf der Seite von G(")3chenen erheblich besser, auf der Seite von Airolo erheblich
geringer als im Vorjahr , im Ganzen doch größer als im Vorjahr.

Nur im Richtstollen und in der Gewölbemauerung wurde im Berichtjahr mehr geleistet als das Programm forderte.

Zur Seite 431.

Beilage I.

OrotthardtTuaiiel.

Ergebnisse des Fortsei ritts im Richtstolleu seit dem Beginn der Arbeiten bis Ende des Jahres 1878.

Die Länge zwischen der projektirt en Mündung von Goeschenen und derjenigen des Richtungstunnels in Airolo beträgt 14,920 Meter,

1872.

Monate.

Januar . . . .

Februar . . . .

l

März .

April .

Mai Juni Juli August .

September Oktober

. . .

. . .

. . .

.

. . .

Goeschenen

Airolo.

Total.

Goeschenen

Meter.

_

Meter.

Meter.

Meter.

-- -- --

--.

-- --

21.1*

Total.

Airolo,

23.8* 1

--

20.5*

18. i"

--

-- --

26.7* 30.4

21.5*

--

28.7* 39.4*

--'

28.7 39.4

42.5 48.1 51.o 66.6 50.2 70.o

joeschenen

Airolo.

12.0* 22.5* 19.6*

47.4 89.i 60.2 60.o

44.9 38.6 48.2 42.4 65.o 67.7 98.4 155.7 110.4

130.o

72.o 65.8 82.i 58.4 82.o 70.3 95.0 120.0 108.2 113.1

123.7

92.6

101.4

121.1

63.2

145.3

83.i 92.i 97.6

lOl.o 86.7 128.o lOl.o 115.0 127.2 95.8 103.2

51.9

110.3

44.8 63.i 62.o 59.8

126.8 133.4 157.0 179.8 159.4 186.B

51.2

73.4

22.4

75.0

51.1

126.1

83.7

84.6

Dezember .

Ha*

16.o*

30.i

79.2

69.o

148.2

86.1

86.4

Jahresfortschritt .

Gesammtfortschritt

18.9

101.7

18.9

101.7

120.6 120.6

581.3 600.2

--

-

_ --

Airolo.

55.3

17.6*

Täglicher 1 Durchschnitt Fortschritt, i Maximum

Goeschenen

51.7

4.8*

November . . .

Total.

Meter. Meter. Meter. Meter. Meter. Meter. Meter.

--

--

1875.

1874.

1873.

-ico

115.5

99.3 113.4 119.9

125.9 127.6 \

116.2

65.1

168.3 | 2>i ,,90.i / 22.2 90.o 172.9 \ 17.i*

1877.

1876.

Total. Goeschenen

Airolo.

Total.

Goeschenen

Airolo,

1878.

Total.

Goeschenen

Airolo.

Total.

Meter. Meter. Meter. Meter. Meter. Meter. Meter. Meter. Meter. Meter.

97.4 185.4 75.0 53.6 32.5* 121.3 88.0 128.6 194.0 153.8 f 13.6* 1Ö.

80.0 35.6 67.5 79.8 147.3 115.6 89.o 135.6184 -'t 33.1 83.o 37.9 75i 203.1 76.1 151.6 120.9 75.5 128.o 178.8 85.4 207.4 63.6 177.4 lOO.o 115.1 215.1 122.0 225.6 113.8 116.0 143.5 218.2 llO.i 259.5 58.6 114.0 104.2 168.7 216.5 105.0 229.0 95.7 40.4 136.1 129.o 89.i 218.1 124.o 214.3 260.6 65.3 195.3 133.o 127.6 52.o 158.o 130.o 240.6 106.0 107.o 171.7 278.7 201.4 59.0 106.4 83.o 216.o 215.7 133.o 77.0 123.5 70.o 200.5 78.6 207.6 lOl.o 171.o 129.0 229.1 124.8 270.8 83.3 209.3 146.o 106.3 117.0 243.8 200.3 103.o 99.0 118.0 36.4 111.4 217.o 67.2 105.o 172.2 75.0 157.3 129.3

72.0

113.6

185.6

72.o

40.3

112.3

128.o

122.3

250.3

494.3 1075.6 1037.1 747.4 1784.5 1173.5 1255.6 2429.1 1005.7 1020.6 2026.3 1230.5 994.0 2224.5 1309.0 1229.9 2538.9 596.0 1196.2 1637.8 1343.4 2980.7 2810.8 2599.0 5409.8 3816.5 3619.6 7436.1 5047.0 4613.6 9660.6 6356.0 5843.5 121995

1.88

2.05

4.90

5.90

3.93

--

2.85

6.00

2.05 4.50

4.90

--

3.40

3.44

7.00

6.60

6.84

--

3.04

2.79

5.85

5.62

5.83 --

3.37 5.80

2.72

5.00

6.09

3.59

3.37

7.30

7.20

6.96

NB. Die mit * bezeichneten Ziffern beziehen sich auf Hand arbeit, die übrigen auf Maschinenbohrung. -- Der Richtstollen wurde mit Handbohrung begonnen: in Goeschenen den 24. Oktober 1872, in Airolo den 13. September 1872. -- Die Maschinenbohrung beo ann in Groeschenen den 4. April 1873, in Airolo den 1. Juli 1873. -- Die definitiven Kompressoren wurden in Funktion gesetzt: in Goeschenen Ende Oktober 1873 die erste Gruppe, im^November 1 373 die zweite Gruppe, im Januar 1874 die dritte Gruppe, im Dezember 1874 die vierte Gruppe, im Februar 1875 die fünfte Gruppe; im Juli 1876 die beiden nenen Gruppen; in Airolo Ende Noverai er 1873 die drei ersten Gruppen, im Januar 1875 die vierte und fünfte Gruppe; im August 1076 die beiden neuen Gruppen.

Zur Seite 431.

Beilage II.

Gotthardtunnel.

Fortschritt der Ausbruchs- und Ausmauerungsarbeiten während des Jahres 1878.

Die Länge zwischen der projektirten Tunnelmündung bei Goeschenen und derjenigen des Richtungstunnels bei Airolo beträgt 14,920 Meter.

1,i

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. - ..-- - . -

Ef ochen.

l

Nordseite' oder von Goeschenen.

"n n ' " :.

n ·n

'

,, ,, r, ,, »

,, V ,, ,, ,,

1874 «75 l»TM 1877 1878

Total, wie oben

Vollausbruch Werth der Arbeiten Erweiterung nach den Richtstollen.

Sohlenschlitz.

oder des Vertragspreisen, Strosse.

Richtstollens.

Gewölbe,

Meter.

Meter.

Meter.

Meter.

Meter.

Fr.

Meter.

Meter.

Meter.

Meter.

Meter.

Meter.

4340.6 3013.3 2371.3 2765.6 75.0 127.2 77.« . 55.6 140.o 47.1 80.0 140.7 157.0 44.6 83,0 129.2 123.3 168.o 98.6 144.2 122.0- · 141.5 205.o 102.7 H6:o : ' 98.r 151.0 161.7 183.5 124,0 83.7 187.8 216.i 82.8 133^ ; :117.4 34.2 145.9 ! 232.4 107;o:;: , 119.0 _50.7 .229.6 I 191.o lT,a'. ! 70.1 . 89.0 111.6 218.o 146.o 108.2 932 88.0 141.o ii8i0':; 110.9 101.3 78.9 ! 79.0 67.o 128-.0' 113.0 97.6 81.2

2365.0 80.7 92.4 172.2 55.7 73.8 95.3 57.a 155.0 154.1 144.o 148.4 llO.i

1948.1 149.5

13,504,450 380,780 366,945 447,550 503,425 476,365 465,540 478,805 496,495 407,130 475,650 384,530 388,020

4613.6 53.6 35.6 37.9 85.4 143.5 105.0 127.6

2909.o 126.o 120.0 137.0 139.0 162.0 177.o 141.o 134.o 112.0 84.0 72.0 4l.o

2345.0 67.o 125.o 127.o 119.o 85.o 59.0 108.0 116.0 142.o

121.3

1951.2 20.7 94.4 154.2

71.3

117.2

123.5 124.8 99.0 122.3

4100.0 I54.o lOO.o lOO.o 64.o 74.0 40.o 45.0 40.o 91.o 112.0 95.0 63.o

3199.7 106.5 95.0

85.5 65.4 59.7 37.0 84.3 69.3 84.7 294.0 80.i 50.9

1812.0 36.o 44.0 30.o 60.o 72.5 47.5 62.o 63.o 66.0 48.6 50.4 197.6

3704.o

3028.o

2589.6

18,775,685

5843.5

5078.0

101.7

Erweiterung ; ' des Richlstollens.

Sohlenschlitz.

Meter.

Meter.

Meten

Stand Ende Dezember ' 18786356ÎO Gesammtfortsphritt im Jahr 1872 i ,, ,, 1873 fi

Südseite oder von Airolo.

Vollausbruch oder Strosse,

Richtstollen,

Stand Ende Dezember 1877 5047.0 Fortschritt im- Januar 1878 ' Februar ,, ·n n ,, r, -n März ,, n -n April ,, ·n -n Mai -n n r Juni ,, n n Juli ,, ·n -n i August September ,, ·n fi ,,· ·n n ; Oktober ,, ·n n November ,, ·n n Dezember

^

5.694.4

4216.2

4710.6

3705.5

Oestliches Westliches Widerlager. Widerlager.

19.5

Fertiger Tunnel.

171.7

1

18^9

--. ·

581.3 1037.1 1173.6 1005.7 1230.5 1309.0

265.4 395.2 820.2 1165.4 1694.4 1353.8

498.5 779.2 773.1 861.8 1202.9

7.0 134.5 552.3 971.7 705.8 1334.2

88.0 644.8 636.2 1396.6 1945.0

-- 103.0 366.0 1024.0 872.0 1339.0

-- 88.0 371.o 810.4 678.7 1079.9

-- -- 580.o 1232.o 777.6

494.3 747.4 1255.6 1020.6 994.0 1229.9

6356.0

5694.4

4216.2

3705.5

4710.6

3704.o

3028.0

2589.6

5843.5

101.2

·

Fertiger Tunnel.

Werth der Arbeiten nach den Vertragspreisen.

Meter.

Meter.

Fr.

2644.8 98.3 78.0 114.1 125.4 102.6

1930.2

Oestliches Westliches Gewölbe. Widerlager.

Widerlager.

171.4

135.5 157.3 40.7

94.3 93.9 147.8 99.5

108.7 145.5 95.7 63.2 64.9 79.5

-- 129.0 105.0 82.5 147.5 103.0

13,105,760 373,150 339,670 388,710 353,270 438,160 343,490 361,110 456,620 441,640 423,320 345,580 295,350

4551.3

3103.2

3892.1

3074.0

17,665,830

13.o 132.o 184.8 500.2 720.o 1649.7 1351.6

_

156.o 56.o 629.0 835.0 1233.o 1445.0

_ I56.o 79.0 295.0 590.o 1225.0 1206.0

141.6

--

O.i 636.2 1213.0 1152.0

-- 588.4 394.3 1520.B 1247.3

145.0 -- -- 4.0 1781.2 1143.8

4354.0

3551.o

4551.3

3103.2

3892.1

3074.o

113.7

168.7

117.7

21.6

91.o 56.0

131.0 164.1 148.4 140.1.

67.9 74.6

4354.0

3551.0

39.0 221.0 396.0 496.o 1309.0 1639.o 978.0 5078.0

111.0

8.2

131.5

101.9

17.2

94.6 131.6

*

Go 11 h a r d t u n n e l .

Beilage III.

Zu Seite 431.

Graphische Darstellung ! der jährlichen ortschritte der Arbeiten bis Ende 1878.

Die Länge zwischen des projektirten Mündung von Goeschenen und derjenigen des Richtungstunnelsin.Virole beträgt 14,940 Meter.

Bezeichnung der Arbeiten.

Richtatollen

Erweiterung desselben

Sohlenschlitz

Strosse, -

Gewölbemauerung: -~

Widerlager

Fertiger Tunnel, .-mit Nischen und Kanal,

Arbeiten auf der Nordseite (Gteschenen).

Längen.

Kilometer. 0 Jahre. Meier.

1

1

2

" 1

1 8 1 7K>4JT 1876= 3=8 1 6 "·' -- 1875 2 8 1 0 1874 1637 1873 600 18 1872

1877 4 3 4 1 IST* 2-046 18-75 1 4 8 1 fio t 1874 265 1873 1872 0 1878 4 2 1 6 1877 3013 1-8 T- 8 2 1 5 2 1875 1379 1874 600 1873 101 1872 0 1878 3 7 0 5 1877 2371 1876 1 6 6 6 1875 684 1874 141 1 873 7 1872 0 1877 i&7* 1875 1874 1873 1872 1878 1877 1876 187S 1874 1873 1872 1878 1877 1876 1875 1874 1873 1872

3

· 1 ·

4

1

5

1

.'

Arbeiten auf der Sudseite (Airolo).

6

7

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7

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1877 1876 1875 1874 1873 1872 1878 1877 1876 1875 1874 1873 1872 1878 1877 1876 1875 1874 1873 1872 1878 1877 1876 1875 1874 1873 1872 1878 1877 1876 1875 1874 1 873 1872 1878 1877 1876 1875 1874 1873 1872

-^-^----

i ^. -, f- J

...

·..--. , / ; ; > '·· T

'

^^^--' T:>T ~t\ % ;, % -;

3766 F36 9 733 88 0 0 3306 2156 1381 464 95 0 0 2590 1812 580 0 0 0 0

(·'

· Î. ' .;' -·

.,...·..",- v: >..'··' 2

4100 2461 1152 656 ^ 26 0 39 4354 2909 1676 841 212 160 ~~ 0 3551 2345 1120 530 235 156 0 4551 3199 1550 830 330 145 13 3498 2298 931 416 122 122 0 3074 1930 149 0 0 0 0

1

3

1

4

5

1

6

1

7

1.

1

1

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7

1

6

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5

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1

1877 1876 1875 1874 1873 1872

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1

Meter. Jahre.

4613 36 1 9 2599 1343 596 i 02

·"·-:',";' \i,:,':

'

1

0 Kilometer.

1

1

..... . - - , ··"ji-lK':1..'

. _ ,

Jahre. Meter.

Kilometer. 0

y

·

Längen.

1

3

1

8

1

1

Meier. Jahre, l

0 Kilometer. !

Bezeichnung der Arbeiten.

Bichtstollen.

Erweiterung desselben.

Sohlenschlitz.

Strosse.

Gewölbemauerung.

Widerlager.

Fertiger Tunnel, mit Nischen und Kanal.

432 Gleichwohl blieben die Totalleistungen für Ausbruch und Ausmauerung in allen Rubriken hinter dem Programm des Nachtrags Vertrages vom 21./25. September 1875 zurilk, was aus folgenden Ziffern hervorgeht: Fortschritt auf beiden Tunnelseiten.

Pro 1877.

Meter.

Programm vom 21./25, September 1875.

Pro 1878. Bis Ende 1878. Pro 1878. Pro Ende 1878.

Meter.

Meter.

Meter.

Meter.

Gegenüber Programm p -g -, Differenz -f- oder.-- 1877 waren Pro 1878.

Pro Ende 1878. Differenzen

Meter.

Meter.

Meter.

247.1

Richtstollen

2224.5

2538.9

12199.5

2496.0

12404.0

+

42.9

--

204.5

-

Erweiterung

3333.4

2331.8

10772.4

2952.0

10900.0

--

620.2

--

127.6

-\- 492.6

Sohlenschliz

2094.3

2647.9

8570.2

2856.0

10746.0

-

208.i

-- 2175.8

- 1967.7

Strosse

1930.8

2540.2

7256.5

3000.o

9528.0

--

459.8

-- 2271.5

-- 1811.7

Gewölbe .

3046.2

3296.6

9261.9

2952.0

9984.0

+

344.6

--

722.1

-- 1066.7

Widerlager

2142.1

2409.1

6863.6

2952.0

9464.0

--

542.9

-- 2600.4

-- 2057.5

Fertiger Tunnel

3013.2

1921.4

5663.6

3096.o

9176.0

-- 1174.6

-- 3512.4

-- 2337.8

Bundesblatt 31. Jahrg. Bd. II.

Um mit dem Gotthardtunnel vertragsgemäß auf 30. September 1880 fertig zu werden, hat die Unternehmung vom 1. Januar 1879 an folgendes Programm einzuhalten, wenn die eingetretenen Rükstände eingeholt werden sollen :

Bezeichnung der Arbeit.

Vollendungstermin.

Im Programm von 1875 vorgesehene Monatsleistung.

Meter.

Mittlere Monatsleistung des Jahres 1878.

Meter.

. 12

2721

227

208

212

Noch zu leisten am 1. Januar 1879.

28

Firststollen .

. .

1. Januar

Erweiterung

. .

1. Mai

,,

16

4148

259

250

194

Sohlenschliz

. .

1. Juni

,,

17

6350

374

244

221

Strosse . . . .

1. September

,,

20

7664

383

269

212

Gewölbe

. .

1. August

,,

19

5658

298

259

275

. .

1. Oktober

,,

21

8056

383

259

201



Y>

21

9256

441

273

160

Widerlager

.

Fertiger Tunnel .

Ï)

1880

Meter.

Entsprechende mittlere Monatsleistung.

Meter.

Anzahl der verfügbaren Monate.

433

434

Nach dem Voranschlag für das VI. Baujahr waren vorgesehen Tunnelbaukosten von Fr. 11,797,925 Der Werth der geleisteten Arbeiten beträgt . ,, 10,387,243 Im V. Baujahr betrug derselbe . ,, 8,695,600 Gegenüber dem Voranschlag ergibtj'sich eine Minderleistung von 12 °/o, gegenüber dem Vorjahr jedoch eine erhebliche Mehrleistung.

Bis Ende März 1. J. sind für Fr. 38,447,070 Tunnelarbeiten ausgeführt. Gegenüber dem Voranschlag für den Unterbau des Gotthardtunnels von Fr. 56,000,000 bleiben noch Fr. 17,552,930 zu verbauen. Es bringt dies eine Summe von Fr. 975,165 auf jeden Monat der dem Unternehmer noch vertraglich zustehenden Baufrist bis 30. September 1880, oder von 18 Monaten, deren Einhaltung nach bisheriger Erfahrung selbst bei unausgesezter energischer Arbeit kaum in Aussicht steht. Immerhin wird der Tunnel geraume Zeit vor Vollendung der Zufahrtslinien fertig werden können.

Es waren Arbeiter beschäftigt: Im Durchschnitt während des ganzen Jahres.

Göschenen.

1873 1874 1875 1876 1877 1878

388 859 1436 1505 1474 1274

Im Maximum an einem Tage.

Airolo. .

Total.

Göschenen.

Airolo.

453 885 1410 1611 1788 1666

841 1744 2864 3116 3262 2940

732 1130 1921 1921 1918 1875

751 1362 2167 2160 2359 1897

Auf der Seite von Göschenen wurde im Jahre 1878 eine Streke von 1309.o Meter Länge im Richtstollen aufgeschlossen, nämlich von 5047.0--6356.0 Meter vom Portal. Das durchsezte Gebirge bestand wesentlich aus theils massigem, theils zerklüftetem Serpentin uod aus regelmäßig und meist dünn geschichtetem , an einzelnen Stellen zerklüftetem oder mit Lettfugen durchzogenem Glimrnergneiß vom Gurschen - Typus. Sowohl der von 4908 bis 5325 Meter reichende Serpentin, als der darauf folgende Glimmergneiß werden wahrscheinlich strekenweise einer Ausmauerung, resp.

Verkleidung entbehren können.

Die Schieferungsrichtung des Gesteins ging im Ganzen, wie bisher, nach Nordosteu bei starkem Fallen nach Südosten. Wie bisher, zeigten sich indessen auch hie und da Verwerfungen, Stauchungen und Knikungen. Verklüftungen kamen in den verschiedensten Richtungen vor.

435 Der Gesammtabfluß an Tunnelwasser ist sehr gering. Im Anfang des Jahres betrug derselbe zirka 20 Liter per Sekunde und verschwand gegen Ende des Jahres fast gänzlich. Die Zuflüsse in dem zulezt aufgeschlossenen Gebirge beschränkten sich auf Tropf und Bergschweiß. Sie waren meist schwefelwasserstoffhaltig. Die Wassertemperatur im Stollen stieg von 24.8° auf 28.4° C.

Mit der zunehmenden Mächtigkeit des Gebirges von 952 bis 1290 Meter über dem Richtstollen stieg auch die Luft- und Gesteinstemperatur, erstere beim Bohren von 23.8° auf 24.o°, beim Schuttern von 24.8° auf 28.e° C., leztere von 24.o° auf 28.4° C.

Mit dem Richtstollen auf der Seite von A i r o l o wurden von 4613.6--5843.5 Meter 1229.9 Meter durchfahren und dabei zuerst dunkler Gneiß vom Sella-Typus, theils quarz-, theils feldspathreich und auf eine Streke von zirka 180 Meter zerrüttet und zersezt, nachher fast senkrecht einfallender, abwechselnd geschlossener und loser, im Ganzen dünngeschichteter, meist standfester und trokener Glimmergneiß aufgeschlossen.

Die Schieferung blieb im Ganzen, wie bisher, nach Osten gerichtet, mit starkem Einfallen nach Nordwesten oder mit senkrechtem Einfallen.

Der Wasserabfluß aus dem Tunnel sank von Ende 1877 an allmälig von 219 auf 160 Liter per Sekunde. Dann stieg derselbe von Neuem bis im Oktober , wo wieder 318 Liter notirt wurden.

Ende 1878 war der Erguß wieder auf 216 Liter reduzirt, Alles bei 178 Meter vom Portal gemessen. Die Temperatur des Wassers an dieser Stelle schwankte von 11.a °--12.s° C. , dagegen im Stollen von 28.3°--29.7° C.

Im Airolo-Stollen beobachtete man folgende weitere Temperaturen : Anfang 1878.

Lufttemperatur beim Bohren .

,, ,, Schuttern .

Gesteinstemperatur

. 26.9° . 29.2° 28.9°

Ende 1878.

27.2° 29.6° 29.5°

Beim Schuttern erreichte die Temperatur zeitweise 30.2 C.

Die Temperaturzunahme erfolgte troz allmäliger Abnahme an Höhe des über dem Richtstollen liegenden Gebirgsprofils von 1341 bis 1250 Meter, was sich wohl daraus erklärt, daß die Masse des Ganzen über und seitwärts dem Stollen liegenden und auf die Tunnelwärme influirenden Gebirges eher zu- als abgenommen hat.

Bei normaler Wasserkraft und damit zusammenhängendem normalem Gange der Luftkompressoren ist die Ventilation auf beiden

436

Tunnelsciten immer eine befriedigende. Dagegen war sie beim geringen Wasserstande oder bei den mehrmals vorgekommenen Unterbrechungen der Wasserleitungen eine ungenügende.

Den Abonnenten, auf die geologischen Sammlungen konnten leztes Jahr keine Sendungen gemacht werden, theils in Folge anderweitiger Verwendung des betreffenden Personals, theils in Folge des dem Geologen der Gotthardbahngesellschaft, Hrn. Dr. Stapff, zugestoßenen Unfalls, der eine längere Außerdienstsezuug veranlaßte.

Tessinische Thalbahnen.

Im Berichtjahre ist die Aufnahme, Prüfung und Vervielfältigung der Kafasterpläne (68 Blätter für 34 Gemeinden) beendigt und die Vertheilung der Kopien an die Behörden, Gemeinden und die Bahnverwaltung vorgenommen worden.

Wegen drei noch schwebenden Bauprozessen haben die Abrechnungen noch nicht ganz zu Ende geführt werden können.

Z u f a h r t s l i n i e n zum großen Tunnel.

Um die Einhaltung der nunmehr auf Ende Juni 1882 festgesezten Vollendungsfrist der Gotthardbahn zu ermöglichen, ist die Gotthardbahnverwaltung auf ihr Verlangen und auf ihr Risiko ermächtigt worden, die Richtslollen der großem Tunnel in Angriff zu nehmen, resp. da fortzusezen, wo sie schon im Jahre 1876 in Arbeit genommen worden waren. Folgendes ist der Stand dieser Arbeiten auf Ende 1878: Zahl der in Angriff genommenen Tunnel 12 Länge derselben 14,556.3 Meter.

,, der getriebenen Richtstollen 1,104.3 ,,

d. Betrieb.

lieber den administrativen Theil ist das Notlüge im Allgemeinen unter Kapitel C dieses Berichtes enthalten, worauf hiemit verwiesen wird.

Wir geben in Beilage IV eine Vergleiehung der monatliehen Betriebseinnahmen der beiden Linien Biasca-Locarno und LuganoChiasso für die Jahre 1877 und 1878, aus denen wiederum eine Verminderung der Gesammteinuahmen resultirt. Der Grund liegt in einem neuen starken Rükgang des Personenverkehrs, der durch die Zunahme des Güterverkehrs nicht vollständig kompensirt werden konnte.

437

Die kilometrischen Transporteinnahmen betrugen: Biasca-Locarno. Lugano-Chiasso.

(41 Kilometer).

(26 Kilometer).

Fr.

"Fr.

1875 .

.

9831. 41 .

8370. 81 1876 .

.

9394. 22 8512. 18 1877 .

.

8143. 88 8282. 48 1878 .

.

7648. 68 7787. 17 Die Ausfälle an den Transporteinnahmen wurden im lezten Jahre durch Ersparnisse im Betrieb nicht nur kompensirt, sondern es wurde noch ein etwelcher Ueberschuß erzielt.

Die kilometrischen Reineinnahmen betrugen für beide Linien zusammengenommen :

1875.

1876.

1877.

1878.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Irn Ganzen . . . -4-848.66 -- 497. 88 - 3. 45 + 712. 50 Der Personalbestand war: Allgemeine Betriebs13 12 verwaltung .

17 15 Bahnaufsicht und 85 78 69 66 Unterhalt .

50 50 Expeditionsdienst 69 56 23 Fahrdienst 54 37 23 2 5 3 Werkstättendienst .

6

Total per Bahnkilometer

231 3.46

191 2.85

158

153

2.36

2.28

e. Rekonstruktion des Ootthardbahnunternehmens.

Durch unsere Botschaft vom 25. Juni 1878 und die nachherigen Verhandlungen, betreffend Ratifikation der Zusazkonvention (vom 12. März 1878) betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Gotthard und betreffend Subventionirung der Gotthardbahn, sind Sie über den Stand der Rekonstruktion des Gotthardunternehmens in ausführlicher Weise unterrichtet worden, so daß wir glauben, an diesem Orte auf die betreffenden Verhandlungsakten verweisen zu dürfen. Wir beschränken uns darauf, zu erwähnen, daß sowohl der Bundesbeschluß betreffend Ratifikation dar Zusazkonvention, als derjenige betreffend Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen am 22. August die Zustimmung der Bundesversammlung erhielt und daß der leztere am 19. Januar 1. Js.

mit einer ansehnlichen Mehrheit vom Volke ralifizirt wurde.

Beilage IV.

Zu Seite 437.

Gotthardbahn.

Betriebs-Ergebniöse der Tessiniscìien Thalbahnen.

Personen-Verkehr.

Betriebene Bahnlänge.

Kilometer.

1877

1 1 i

; 41 4l

41 4l 41 41 41 41 41 41

im

1877 . ,;

4l 41 41 41 41 41 41 41 41 41

üahl

: der- beförderten .'.· Personen. '

1878

1 :

:.,

Monate.

;

Februar .. . , . - . .

März . : ./ ;· . .

Mai Jxini . . .

Juli . ;·.. . , ....

August . . . . . . .

September . ':..> Qçtober ;;. , . . . . , 41 Novembre :' . ;.;.;.

41 j · December-' .·-; . .

8

.

.

.

.

.

.

.

*

i

14291 fa i 17128 ^[-' '- 15760 23816 , 17712 .,15409 .r , ; 14857 o ;; 16217 i .ä: s, $2054 &: K ?Q62ß ., : Ì6433 .,' A, Ì 1729 ..".206030 .

Gttter-Verkehr.

"j v Einnahmen, inclusive Gepäktaxen.

1877 ;

1877 1878

1878

Einnahmen per Kilometer.

Total-Einnahmeu.

Zahl der beförderten Güter.

Einnahmen.

1877

1878

1877

1878

1878

1877

c ;i.-·:··. i ^ a. ESiasca-Bellinzona-Liocariio.

Fr.

13917 ,, 17857 ' 15489 26170 : 18928 18375 18288 21697 ;. 25818 24327 A 19393 12314 ; Ö940S 1?1888.:! 232577

· 8707.

J2076T 15121« 17499 15858=; 13508 13646/.

14173:, A8119; 18523V 1471«v

Fr.

C.

C.

9175 50 2036 85^ 12767 2822 75 18084 ·75 1695 15 20798 30 1676 20 18889 55 1964 85 16308 65 1929 45 17539 45 2234 10 55 , 19207 35 1788 23282 35 1913 40 22734« ..10 2519 16950 95 2800 20^ 051 9568'- 65 2184 55 ; 205303e ï45- 25060

m

1809 1889 !

1766 1874 1897 !

1824 !

2174 ' 2126 1915 , 2586 2274 2417 ' 24551

Fr.

7477 8104 6994 6889 8376 7904 8198 7810 7706 10708 12001 9148 101321

Fr.

c.

95 7259 7868 35' 7639 30 8570 70 9167 05 8721 10 9016 95 45 - 9214 8363 70 11685 45 10823 95 10163 53 48 108292

C.

10 03 38

2423 3033 2684 3003 3518 3208 2772 3471 4695 7582 4699 3504 44596

45 35 96 05 65 82 70 49

Fr.

21395 25962 22483 33059 27304 26279 26487 29508 33525 35035 31395 21462 333899

C.

80 10 45 90 90 55 05

45 40 80 80 45 10 60 45 55 10 05 60 35

15850 13533 16177 17857 16245 16563 20231 18591 25880 24430 15946 14036 215344

05 80 95 45 75

10 45 15 58 03

Fr.

C.

16434 60 20435 88 25724 13 29366 30 28056 55 25030 10 26555 80 28422 31 31645 40 34419 75 27774 77 19730 35 313595 94

Fr.

521 633 548 806 665 640 646 719 817 854 765 523 8143

85 22 38 34 97 96 03 70 69 52 74 48 88

Fr.

400 498 627 716 684 610 647 693 771 839 677 481 7648

40 80 65 10 55 05

609 520 622 686 624 637 778 715 995 939 613 539 8282

62 53 23 82 83 04 15 04 40 63 31 88 48

491 52 495 18 543 56 676 62 612 75 584 35 626 62 767 30 i 947 09 951 54 641 49 453 15 7787 17

C.

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84 44 42 25 31 49 70 23 84 51 43 23 68

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85 36 85 90

50

438

Von diesem Zeitpunkte an war unser Bestreben hauptsächlich darauf gerichtet, die Vorbereitung des Finanzausweises für das reduzirte Nez mit thunlichster Beförderung zu veranlassen, sowie auf die von der Bundesversammlung postulirten Aenderungen in der Organisation der Gesellschaftsbehörden hinzuwirken.

Es wurde demgemäß vor allen Dingen darauf gedrungen, betreffend Uebernahme der Bauten eine sichere Basis, zu gewinnen, und zu diesem Behufe die Gotthardbahnverwaltung eingeladen, auch Unterhandlungen anzuknüpfen für Vergebung der Arbeiten auf Grund von Einheitspreisen, nachdem vorher schon Unterhandlungen für Vergebung à forfait stattgefunden hatten. Eine Vergleichung der erzielten Resultate beider Systeme konnte, abgesehen von den vielen Schattenseiten der Unternehmung à forfait, nicht anders als zu Gunsten der Vergebung auf Einheitspreise ausfallen. Denn während die Anerbieten auf Forfait je nach der Wahl der Unternehmer kein Abgebot oder nur ein solches von höchstens 4 °/o auf dem Betrag der zu vergebenden Arbeiten gesichert hätten, kann nach den bereits abgeschlossenen Verträgen und nach den Offerten auf noch nicht vergebene Arbeiten das Abgebot auf den Einheitspreisen auf circa 10 % berechnet werden und es ist nebenbei auch noch die Placirung der Obligationen II. Hypothek nahezu im Betrage von 6 Millionen Franken zu dem im Voranschlag berechneten Kurse von 75 % erzielt worden. Der noch fehlende Rest zur Vervollständigung der 6 Millionen kann ohne Schwierigkeit auf den noch nicht vergebenen Bauten und Lieferungen seiner Zeit eingebracht werden. Die Ersparniss auf den schon vollzogenen und noch zu vollziehenden Vergebungen kann zur Stunde auf circa 5 Millionen angeschlagen werden.

Ein weiterer 'Schritt zur Sammlung der Elemente für den Finanzausweis war die Vorbereitung zur Genehmigung der Baupläne, behufs welcher dieselben den betreffenden Kantonsregierungen zur Einsicht und Vernehmlassung zugestellt wurden, nebst den in der Verordnung zum Eisenbahngesez vorgeschriebenen Beilagen.

Außerdem wurden auch bereits in einer Reihe von Gemeinden die Expropriationspläne aufgelegt und ist die gesezliche Frist, bei den meisten ohne Einsprache abgelaufen.

Sowohl um eine möglichst, sichere Grundlage für die Kostenberechnung der langen Tunnels zu schaffen, als um die richtige Einhaltung der nunmehr auf
30. Juni 1882 festgesezten Vollendung der Zufahrtslinien zu ermöglichen, haben wir, wie schon erwähnt, die Gotthard Verwaltung auf ihr Verlangen und auf ihr Risiko ermächtigt, mit den Arbeiten in den Richtstollen der 10 längsten Tunnels zu beginnen.

439 Wir erwähnen hier noch, obschon in das laufende Jahr gehörend, nur kurz, daß es der Gotthardbahnverwaltung gelungen ist, mit einigen Bankfirmen in Berlin, welche zugleich auch Mitglieder des Konsortiums für Beschaffung des Baukapitals der Gotthardbahn sind, sowohl die 6 Millionen I. Hypothek unterzubringen, welche noch zu plaziren waren, als auch die Uebernahme derjenigen Aktien zu kontrahiren, welche in Folge Nichtleistung der 4. Rate annullirt werden müssen.

Eine Anfangs April 1. Js. stattgehabte internationale Konferenz hat nun den Nachweis, daß die Gesellschaft über die zum Bau der reduzirten Linie nöthig erachteten Mittel besize, als geleitet erklärt.

Sobald nun auch noch der Nachtragsvertrag vom ratifizirt sein wird, kann unternehmung als gesichert

die Verpfändungsfrage geregelt ist, und 12. März 1878 von allen Regierungen die Rekonstruktion der Gotthardbahnbetrachtet werden.

, Schließlich haben wir noch beizufügen, daß wir, um dem Postulat der Bundesversammlung vom 22. August 1878 Rechnung zu tragen, einen Beschluß vom 31. März 1879 gefaßt haben, wornach dem Bundesrathe ein wirksamer Einfluß bei der bevorstehenden neuen Bestellung der Gotthardbahn Verwaltung und eine beständige Kontrole der Verhandlungen nicht nur des Verwaltungsrathes, sondern auch der Direktion selbst reservirt ist. Außerdem wurde in Vollziehung einer Bestimmung des Nachtragsvertrags vom.

12. März 1878 unterm 18. März 1879 eine Verordnung über die zukünftige intensivere technische und finanzielle Kontrole erlassen, die von nun an dem technischen Inspektorate übertragen wurde.

Wir werden Ihnen in einer besondern Botschaft Anträge für die Kreirung der durch diese Verordnung vorgesehenen neuen Stellen vorlegen.

Herr G. Koller von Winterthur, welcher während sieben Jahren mit der Stelle eines Gotthardinspektors betraut war, hat sich mit Rüksicht auf ein gefährliches Augenleiden veranlaßt gesehen, auf das Ende seiner Amtsdauer (31. März 1879) die Entlassung zu begehren, welche ihm unter bester Verdankung der geleisteten Dienste und in allen Ehren gewährt wurde. Herr Koller wird die Gotthardbahngeschäfte noch bis zur Inkrafttretung der neuen Organisation für die Kontrole der Gotthardbahnbauten fortführen.

440

TI. Hand.els'vresen.

Die Geschäfte des Handelsdepartements haben auch im Berichtjahre wesentlich zugenommen. Während die Kontrole des Vorjahres 2743 Geschäftsnummern aufweist, beträgt im Jahr 1878 die Zahl derselben 3370. Die Vermehrung hängt hauptsächlich mit der Vollziehung des Bundesgesezes betreffend die Arbeit in den Fabriken und mit der internationalen Ausstellung in Paris zusammen.

In Folge Bundesbeschluß vom 21. August 1878 (A. S. n. F.

HI, " pag. 480) ist das Handelsdepartement von seiner Verbindung mit dem Eisenbahndepartement losgetrennt und in ein ,, H ä n d e 1su n d L a n d w i r t h s c h a f t s d e p a r t e m e n t a umgestaltet worden.

Die Wirksamkeit desselben beginnt mit dem 1. Januar 1879; hinsichtlich des Geschäftskreises des neuen Departements verweisen wir auf Art. 28 des zitirten Bundesbeschlusses.

Rekurse betreffend die Handels- und Gewerbefreiheit.

Ueber die Zahl, Herkunft, den Gegenstand und die Art und Weise der Erledigung der im Berichtjahre eingegangenen und behandelten Rekurse verweisen wir auf beiliegende Tabellen.

441

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Anheften von Plakaten.

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Ausübung der Arzneikunde und des Apothekergewerbes.

Rekursbeschwerden 1878.

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Hausir- und Marktverkehr Kaminfegergewerbe Verkauf von Spielkarten .

Verkauf von Droguerien Lotterieverbot .

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Viehhandelpatent

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444

Im Ganzen kann die Zahl der Beschwerden über wirkliche oder vermeintliche Verlezung der in Art. 31 der Bundesverfassung gewährleisteten Handels- und Gewerbefreiheit als im Abnehmen begriffen genannt werden. Auch in diesem Jahre betrifft die große Mehrzahl der Rekurse das Wirthschaftswesen, 15 von 38; im Jahr 1875 28 von 59, im Jahr 1876 18 von 40 und im Jahr 1877 20 von 36.

Wie in den früheren Berichten, beschränken wir uns auch im gegenwärtigen darauf, nur über diejenigen Rekurse, welche eine grundsäzliche Bedeutung haben, nähere Mittheilungen zu machen, und die Erwägungen, auf die wir unsere Entscheide basirten, Ihnen zur Kenntniß zu bringen.

Beständig wiederkehrend sind die Rekurse betreffend das Kutschergewerbe. Ein Bürger aus dem Kanton Wallis führte Beschwerde über ein Urtheil des Gemeinderaths von Martigny, durch welches er wegen Uebertretung des ,,Règlement sur la police des voitures et cochers à la gare de Martigny" zu Fr. 5 Buße verurtheilt worden war. Die Uebertretung des Reglements bestand darin, daß sich Rekurrent auf der Plattform des Bahnhofs aufgestellt hat, was den Fuhrleuten untersagt ist. Die betreffende Vorschrift hat nach dem Berichte des Staatsraths von Wallis zum Zwek, die Reisenden vor Zudringlichkeiten der Kutscher und vor Unfällen, welche durch Fuhrwerke oder Pferde verursacht werden könnten, zu schüzen.

Wir haben diesen Rekurs als unbegründet abgewiesen, indem wir dafür halten, daß die Vorschrift des genannten Reglements, im Interesse guter Ordnung auf dem Bahnhofe und zum Schuze der Reisenden aufgestellt, in die Kategorie derjenigen Verfügungen falle, welche nach Litt, c des Art. 31 der Bundesverfassung ausdrüklich vorbehalten sind, und mit dem Grundsaze der Gewerbefreiheit nicht im Widerspruch stehe.

BrOdschau. Eine Gemeindebehörde im Kanton Uri hat zwei Baker infine Buße von je Fr. 10 verfällt, weil sie sich geweigert hatten, ihr Brod amtlich wägen zu lassen. Den gegen dieses Erkenntniß erhobenen Rekurs haben wir für unbegründet erklärt.

Es handelte sich für uns dabei einzig um die Frage der Zuläßigkeit einer amtlichen Kon troie darüber, daß das Publikum beim Kaufe des Brodes das richtige Gewicht erhalte. In früheren Rekursen schon hat der Bundesrath diese amtliche Kontrole vom Standpunkte der Bundesverfassung aus als zuläßig erklärt. Sie gehört zu den unter Litt, c des Art. 31 ausdrüklich vorbehaltenen Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben und ist

445 keine Beeinträchtigung des Grundsazes, weil in ihr gar kein Hinderniß liegt, das Gewerbe des Brodbakens und Brodverkaufens zu betreiben. Wohl aber ist die amtliche Kontrole über das Gewicht eines so nothwendigen und allgemeinen Lebensbedürfnisses des Publikums als polizeiliche Maßregel sehr gerechtfertigt.

Ausübung der Arzneikunde. Ein Kräutersammler in Locamo führte Beschwerde über einen Beschluß des Staatsraths von Tessin, durch welchen er mit seinem Gesuche um Ertheilung der Bewilligung zur Ausübung des Berufs eines ,,erborista semplicista" abgewiesen worden ist ; dieser Beschluß stüzte sich auf die Vorschrift des allgemeinen Reglements des Kantons Tessin über Gesundheitspflege, wonach Niemand ohne gesezliche Bewilligung irgend einen Zweig des ärztlichen Berufes ausüben darf und jene Bewilligung von einem Examen abhängig gemacht wird. Von der Erwägung ausgehend, daß der Beruf, für welchen Rekurrent die Bewilligung zur freien Ausübung im Kanton Tessin verlangte, in das Gebiet derjenigen wissenschaftlichen Berufsarten gehöre, deren Ausübung gemäß Art. 33 der Bundesverfassung von einem Ausweise der Befähigung abhängig gemacht werden darf, haben wir die Berufung an die Bundesbehörde gegen jenen Entscheid als nicht begründet erklärt.

Waffenhandel. Der Landrath des Kantons Uri hat unterm 29. Dezember 1876 mit Rüksicht auf die mit dem Bau der Gottharobahn zusammenhängende Anhäufung von Arbeitern im dortigen Kanton folgende Verordnung erlassen: 1. Das Tragen ,,meuchlerischer11 Waffen bei öffentlichen Versammlungen und bei Zusammenkünften von Personen überhaupt, bei festlichen Anläßen, Märkten, Tänzen und Besuchen von «« Wirthshäusern ist für Bahnarbeiter im ganzen Kanton verboten.

2. Als solche Waffen sind zu betrachten : Stilete, Stokdegen, Dolche, spize Messer mit Federheft, Revolver, sowie überhaupt alle Waffen, welche für schwere Verwundungen geeignet sind und leicht sich verbergen lassen.

3. Das Ausstellen, sowie der Verkauf solchartiger Waffen soll im ganzen Kanton vei'boten sein.

4. Das verbotene Tragen solcher Waffen wird mit Fr. 5 bis 50 nebst Konfiskation der Waffe und bei schwereren Umständen mit Gefängniß bestraft.

446

/

5. Aussteller und Verkäufer solcher Waffen werden ebenfalls mit einer Buße von Fr. 5 bis 50 belegt, sowie im Wiederholungsfalle die verbotenen Waaren konfiszirt.

Die von einem Waffenfabrikanten gegen die Art. 3 und 5 dieser Verordnung, als mit dem Schlußsaz des Art. 31 der Bundesverfassung nicht im Einklang stehend, geführte Beschwerde haben wir aus folgenden Erwägungen abgewiesen : In Folge von bekannten Vorgängen unter den bei der Gotthardbahn im Kanton Uri beschäftigten Arbeitern sind außerordentliche polizeiliche Maßregeln als nothwendig erachtet worden, um der Wiederkehr ähnlicher Ausschreitungen so viel möglich vorzubeugen.

Zu diesen Maßregeln gehört auch das Verbot, Waffen, wie die in Art. 2 der vom Landrath des Kantons Uri unterm 29. Dezember 1876 erlassenen Verordnung genannten, auszustellen und zu verkaufen.

Das Verbot wäre freilich mit dem Grundsaze einer unbeschränkten Handels- und Gewerbefreiheit kaum vereinbar.

In Art. 31 der Bundesverfassung ist indessen jener Grundsaz durch verschiedene unter Litt, a, b und c näher angegebene Vorbehalte ausdrüklich eingeschränkt.

Das vom Beschwerdeführer angefochtene Verbot gehört in die Kategorie der unter Litt, c des Art. 31 der Bundesverfassung vorgehaltenen Verfügungen und erscheint vom Standpunkte der öffentlichen Sicherheit aus, zumal bei den im Kauton Uri dermalen in Folge der Bahnarbeiten waltenden exceptionellen Verhältnissen, als außerordentliche Polizeimaßregel , als begründet. Wenn, ' wie im vorliegenden Falle, die Handels- und Gewerbefreiheit mit der öffentlichen Sicherheit kollidirt, so ist lezterer das Vorrecht einzuräumen.

0 Wirthschaftswesen. Einem Bürger des Kantons Luzern wurde sein Gesuch um Ertheilung eines Wirthschaftsrechtes abschlägig beschieden, weil gegen denselben zwei Kriminalklagen betreffend Betrug anhängig waren. Die gegen diesen Bescheid geführte Beschwerde haben wir abgewiesen, namentlich aus dem Grunde, weil uns der Standpunkt der luzernischen Regierung, wonach der Leumund des Rekurrenten bis zum Austrag der gegen ihn erhobenen Klage als zweifelhaft betrachtet werden müsse, ein durchaus, berechtigter schien und die Bestimmung des luzernischen Wirthschaftsgesezes, welche die Ertheilung einer Wirthschaftsberechtigung au die Bedingung knüpft, daß die die Berechtigung nachsuchende

447

Person einen guten Leumund genieße, mit Art. 31 der Bundesverfassung nicht im Widerspruch steht.

Die Regierung von Basel-Stadt hatte ein Gesuch um eine Wirthschaftsbewilligung abgewiesen, weil die Bewerberin ledig und erst 23 Jahre alt war. Die Eintheilung einer Wirthschaftsbewilligung an ein Frauenzimmer von so jugendlichem Alter, wurde von der Regierung bemerkt, sei den dortigen Sitten zuwider und entspreche nicht dem § 7 der dortseitigen Wirtschaftsordnung, wonach darauf gesehen werden solle, ob die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers sieh für den Beruf eignen und für dessen gehörigen Betrieb die nöthige Gewähr bieten. Im Hinblik auf diese Bestimmungen sei in Basel ledigen Frauenzimmern noch nie die Bewilligung zum Wirthschaftsbetrieb ertheilt wordeo, zumal die Sittenpolizei in solchen Wirtschaften kaum gehandhabt werden könne. Der Bundesrath hat gefunden, daß die auf der cit. baslerischen Gesezesbestimmung basirende Praxis nicht verfassungswidrig ist und deßhalb den Rekurs gegen die Verweigerung der Wirthschaftsbewilligung abgewiesen.

Ein in Basel niedergelassener Spanier führte darüber Beschwerde, daß ihm daselbst eine Wirthschaftsbewilligung verweigert worden sei. Wir haben die Beschwerde aus folgenden Erwägungen abweisen müssen : 1. Da zwischen der Schweiz und Spanien ein Vertrag nicht besteht, wonach den spanischen Staatsbürgern das Recht freier Niederlassung in der Schweiz zugesichert wäre, so hat der Bundesrath keine Befugniß, eine Kantonsregierung wider ihren Willen dazu anzuhalten, daß sie Spaniern die Ausübung eines nothwendig die Niederlassung voraussezenden Gewerbes gestatte.

2. Es ergibt sich übrigens aus der Vernehmlassung der Regierung von Basel-Stadt, daß sie dem Rekurrenten keineswegs aus dem Grunde ein Wirthschaftspatent verweigert, weil derselbe nicht ein vergegenrechteter Ausländer ist, sondern nur deßhalb , weil bei der Betreibung der sog. ,, spanischen Wein' hallen "· dort und anderwärts Uebelstände zu Tage getreten sind, welche der Regierung vom Standpunkte der Handhabung guter Ordnung aus die Ertheilung neuer Bewilligungen als nicht rathsam erscheinen lassen.

Der Regierungsrath des Kantons Aargau hatte einer Frau die ertheilte Bewilligung zum Betrieb einer Wirthschaft wieder zurükgezogen, weil über dieselbe im Kanton Luzern der Konkurs verhängt worden war. Auch das vom Ehegatten dieser Frau gestellte Gesuch um Uebertragung der Wirthschaftsbewilligung auf seine

448

Person wurde von der aargauischen Regierung abschlägig beschiedenIndem derselbe unter Anrufung von Art. 31 der Bundesverfassung gegen diesen Bescheid rekurrirte, beschwerte er sich gleichzeitig darüber, daß er zur Betreibung einer Geschäftsagentur, welche er in Baden eröffnet hatte, von der Regierung des Kantons Aargau unfähig erklärt worden sei. Leztere begründete ihre Schlußnahme damit, daß Rekurrent im Kanton Zürich vergeltstagt sei. Die Folgen dieses Geltstages seien allerdings im Kanton Zürich nicht dieselben, welche der Konkurs im Kanton Aargau nach sich ziehe, indem dort nicht der Verlust der bürgerlichen Ehre damit verbunden sei. Die betreffende zürcherische Gesezesvorschrift sei jedoch für den im Kanton Aargau Niedergelassenen ohne Wirkung.

Hier ziehe der Geltstag den Verlust der bürgerlichen Rechte nach sich, gleichviel, ob derselbe im Kanton Aargau oder in einem anderen Kanton ausgeführt worden sei. Rekurrent müsse also so behandelt werden, wie wenn er im Aargau vergeltstagt worden wäre. Die Frage nun, ob ein Vergeitstagter eine Geschäftsagentur betreiben dürfe, sei zu verschiedenen Malen sowohl von der Justizdirektion als vom Regierungsrathe verneint worden.

Beide Beschwerden haben wir abgewiesen und zwar gestüzt auf folgende Erwägungen : 1. Rekurrent behauptet, daß der Beschluß des aargauischen Regierungsrathes, wonach ihm die Betreibung des Geschäftsagentenberufes, seiner Frau die Betreibung einer Wirthschaft verboten worden sei, sich gegen Art. 31 der Bundesverfassung, welcher die Freiheit des Handels und der Gewerbe gewährleistet, verstoße.

2. Es ist indessen daran zu erinnern, daß in Art. 31 ausdrüklich ,, Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerben tt vorbehalten sind, sofern dieselben nur den Grundsaz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen. Es kann danach nicht zweifelhaft sein, daß es den Kantonen freisteht, die Ausübung gewisser Berufsarten von Bedingungen der Fachkunde oder auch des guten Rufes oder des Besizes der bürgerlichen Rechte abhängig zu machen.

3. Im Kanton Aargau ist nun, wie sich aus der Vernehmlassung der dortigen Regierung und aus den von ihr beigebrachten Gesezen und Verordnungen ergibt, das Recht zur Betreibung einer Wirthschaft in der That von dem Besiz der bürgerlichen Ehrenrechte und außerdem von dem Genuß eines guten Leumundes abhängig gemacht. Der im Kanton Luzern über die Ehefrau des Rekurrenten ergangene Konkurs, welcher unbe-

449

strittenermaßen den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge hatte, rechtfertigt danach vollständig die Maßregel der aargauischen Behörde, "Womit der Petentin das Wirthschaftspatent entzogen worden ist, und wenn sodann auch dem Rekurrenten die Uebertragung des Patentes auf seine Person verweigert wurde, so mag zwar das in dem Beschlüsse des Regierungsrathes von Aargau hervorgehobene Motiv bestreitbar sein, weil der Konkurs, der über den Beschwerdeführer im Kanton Zürich erging, ihn seiner bürgerlichen Ehren und Rechte nicht beraubt hat; aber die dem Bundesrathe aus frühern amtlichen Verhandlungen bekannten Antecedentien des Rekurrenten wären geeignet, jene Weigerung, auch beim Wegfall des eben berührten Motivs, zu begründen.

4. Was die Beschwerde wegen der Untersagung des Geschäftsagentenberufs anbelangt, so besteht, nach Maßgabe der vorgelegten Akten, im Kanton Aargau die Norm, daß nur Diejenigen diesen Beruf betreiben können, welche berechtigt sind, ihre Eintragung ins Ragionenbuch zu bewirken; von diesem leztern Rechte aber sind, nach § 8 der regierungsräthlichen Verordnung vom 19. März 1857, solche Personen ausgeschlossen, welche im Rufe schlechten Haushaltes stehen.

Wenn nun in praxi diese Bestimmung so verstanden wird, daß jeder Vergeltstagte der nicht ausdrüklich rehabilitirt ist, unter dieselbe zu fallen habe, so kann dies schwerlich beanstandet werden, und da Rekurrent unwidersprochenermaßen im Kanton Zürich, wenn auch ohne Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte, vergeltstagt ist, so hat er, angesichts jener Bestimmung und der ihr durch die Praxis gegebenen Auslegung, keine Befugniß, die Schlußnahme des Regierungsrathes als unzuläßig anzufechten.

Markt- und Hausirverkehr. Das bernische Gesez vom 27. November 1877 über den Marktverkehr und den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiren) und das basellaudschaftliche Gesez betreffend den Hausirverkehr, vom 2. April 1877, enthalten, jenes in § 3, Ziffer 2, dieses in § l , Litt, b, übereinstimmend die Vorschrift , daß auch das Aufsuchen von Bestellungen bei andern als solchen Personen, welche mit dem betreffenden Artikel Handel treiben oder denselben in ihrem Gewerbe verwenden, unter den Begriff des ,, Hausirens" falle, und sehen eine entsprechende Taxe (Bern monatlich Fr. l bis 200, Basel-Land Fr. 12 bis 150 jährlich) vor.

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

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Ueber diese Bestimmungen führten Handelsleute aus den Kantonen Solothurn, Aargau, Basel und Neuenburg Beschwerde, indem sie geltend machten, daß dieselben : 1. dem im Art. 31 der Bundesverfassung gewährleisteten Grundsaz der Handels- und Gewerbefreiheit zuwiderlaufen ; 2. die Schweizer ungünstiger stellen als die Angehörigen dyes deutschen Reichs, indem nach . Art. 9 des Handels- und Zollvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Handels- und Zollverein vom 13. Mai 1869 (A. S. IX, 888) deutsche Kaufleute u. s. f., die in Deutschland zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, in der Schweiz Bestellungen aufnehmen dürfen, ohne hiefür eine weitere Abgabe zu entrichten.

Die Frage, um welche es sich bei diesem Rekurse einzig handelte, ist die: ob es den Kantonen gestattet sei, die Handelsreisenden und Geschäftsleute, sofern sie mit oder ohne Waarenmuster bei Privaten (Nichtgewerbsgenossen) Bestellungen aufnehmen, mit Patenttaxen zu belegen.

Diese Frage ist vom Bundesrathe in einer Schlußnahme vom 11. September 1877 mit Bezug auf das Gesez des Kantons Luzern über den Markt- und Hausirverkehr v e r n e i n e n d beantwortet worden und zwar wesentlich gestüzt auf Präcedenzfälle und Bundesbeschlüsse aus den Jahren 1859 und 1860. Nachdem aber seitens der Bundesversammlung bei Gelegenheit der Prüfung des Geschäftsberichts für 1877 darauf hingewiesen worden ist (Postulat Nr. 159 vom 28. Juni 1878), daß jener Entscheid an der Hand der Bundesverfassung von 1874 sehr anfechtbar und erneuerter Erwägung werth erscheine, mußte allerdings geprüft werden, ob nicht auf dem erst s e i t jenen Präcedenzfällen entstandenen n e u e n Boden die Sache eine andere Gestalt Ogewinne.

Es war demgemäß lediglich die Frage aufzuwerfen, ob ein kantonales Gesez, welches die Aufnahme von Bestellungen b e i P r i v a t e n dem Hausirhandel gleichstellt und mit Patentsteuern belegt, dem Art. 31 der neuen Bundesverfassung gegenüber als haltbar erscheine oder nicht. Dieser Art. 31 nun gewährleistet allerdings die Freiheit des Handels und der Gewerbe, aber, er behält dabei auch in unzweideutiger Weise (dem Bunde und den Kantonen) Verfügungen vor über Ausübung von Handel und Gewerben, sowie über B e s t e u e r u n g des G e w e r b e b e t r i e b e s .

Die einzige Schranke, welche in dieser Richtung gezogen wird, liegt in dem Schlußsaze, der bestimmt, daß solche Verfügungen dem Grundsaze der Handels- und Gewerbefreiheit nicht widersprechen dürfen.

451 Hieraus ergibt sich wohl zur Evidenz,, daß allerdings ein absolutes V e r b o t des Gewerbebetriebes im Umherziehen und der Aufnahme von Bestellungen von Haus zu Haus sich gegenüber dem Art. 31 der Bundesverfassung nicht rechtfertigen ließe, weil dadurch unzweifelhaft der G r u n d s a z der Gewerbefreiheit in Frage gestellt wäre. Ebenso wird ein Besteuerungssystem, das, weil es übermäßige Taxen enthält, im Effekt einem Verbot gleichkäme, beanstandet werden können; aber soweit nur eine mäßige Patenttaxe , die den Gewerbebetrieb in keiner Weise verunmöglicht, in Frage liegt, kann von einem Widerspruch mit den Vorschriften von Art. 3Ì der Bundesverfassung nicht die Rede sein.

Würdigt man nun die beiden- angefochtenen Geseze, das des Kantons Bern und das des Kantons Basel-Landschafî, auf Grund obiger Erwägung, so kann vorab das leztere, das nur eine Taxe von Fr. 150 im Jahr im Maximum aufstellt, nicht beanstandet werden. Das bernische Gesez dagegen enthält Taxbestimmungen (bis auf Fr. 200. per Monat), die unter Umständen, je nach der Anwendung, welche ihnen zu Theil wird, in der That zu einer faktischen Verunmöglichung des fraglichen Gewerbebetriebes führen könnten. Es liegt indessen kein Grund vor, das Gesez als s o l c h e s deßhalb für unzuläßig zu erklären ; es wird genügen, wenn ausdrüklieh der Vorbehalt gemacht wird, in gegebenen Fällen, wenn die Anwendung des Gesezes die richtigen Schranken nicht einhalten sollte, daherige Beschwerden- zu. prüfen und nach Ermessen zu entscheiden.

Der in der Rekurseingabe enthaltenen Hinweisung auf die bestehenden Handelsverträge mit auswärtigen Staaten (insbesondere mit Deutschland) kann im vorliegenden Falle keine besondere Bedeutung beigelegt werden, da die Rekurrenten, als Schweizerbürger, sich lediglich auf die Vorschriften der Bundesverfassung berufen können. Von selbst versteht es sich, daß Auswärtige nicht besseren Rechtes sein dürfen als Inländer, aber es liegt angesichts der Bestimmungen , welche in verschiedenen deutschen Staaten diesfalls bestehen, sowie angesichts der Vorschrift von Art. l, Absaz 2, des Niederlassungsvertrages mit Deutschland, kein Grund zu der Annahme vor, daß deutscherseits dem Handels- und Zollvertrage von 1869 eine Auslegung zu geben versucht werden sollte, bei welcher die angefochtenen Geseze nicht bestehen oder ihre
Vorschriften nicht auf deutsche Geschäftsleute Anwendung finden könnten.

Von diesem Entscheide haben wir auch der Regierung des Kantons Luzern Kenntniß gegeben.. Damit betrachten wir das Postulat, mit welchem Sie, anläßlieh der Behandlung unseres Ge-

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schäftsberichtes vom Jahr 1877 in Betreff der von uns unterm 11. September der genannten Regierung über einige Bestimmungen des dortseitigen Gesezes über den Markt- und Hausirverkehr ertheilten Antwort, uns eingeladen haben, die bezüglichen Verhältnisse einer nochmaligen reiflichen Prüfung zu unterwerfen, beziehungsweise den getroffenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (s. Bundesbl. 1878, Bd. H, 892 u. ff.), als erledigt. -- Ein Obsthändler in Ölten führte Beschwerde über eine Schlußnahme der Regierung von Solothurn, durch welche sein Gesuch, bei der Aarbrüke in Ölten eine Krambude erstellen zu dürfen, abschlägig beschieden worden war. Er berief sich dabei darauf, daß ein Bürger von Ölten bei jener Brüke unbeanstandet eine Verkaufsbude halten dürfe, so daß ein Fall von Nichtgleichstellung von Bürgern und Einsaßen vorliege. Aus dem von der Regierung ererstatteten Berichte ging hervor, daß die Gemeinde von Ölten im Interesse ungehinderten Verkehrs auf der Brüke die Entfernung aller Marktbuden von derselben verfügt, indessen einem alten Manne an einem Ende der Brüke einen kleinen Plaz für einstweilen und ohne Präjudiz für die Zukunft zur Aufstellung einer Bude eingeräumt hat.

In Erwägung, daß der von der Einwohnergemeinde in Ölten aus Verkehrsrüksichten gefaßte und vom Regierungsrath genehmigte Beschluß betreffend die Räumung der Aarbrüke mit Bundesvorschriften nicht in Widerspruch steht und eine ungleiche Behandlung von Einwohnern und Bürgern nicht vorliegt, zumal in keiner Weise konstatirt war, daß die ausnahmsweise und unter Vorbehalt ertheilte Bewilligung nicht unter gleicher Voraussezung auch einem Nichtbürger zugestanden worden wäre, haben wir die Beschwerde abgewiesen.

Kaminfegergewerbe. Die Regierung von Basel-Stadt hatte das Gesuch eines früheren Kaminfegers um Wiederanstellung abgewiesen, weil derselbe die Stelle freiwillig aufgegeben, nachdem er sie längere Zeit vernachläßigt hatte, und zur Zeit genug Kaminfeger vorhanden seien, und weil, falls das Bedürfniß die Ausschreibung" einer neuen Stelle erforderte, diese nur dem besten Bewerber ertheilt werden könnte.

Wir haben den gegen diesen Bescheid erhobenen Rekurs abgewiesen, weil durch die Kaminfegerordnung von Basel-Stadt dem Kaminfegerberuf, als einem Zweig der öffentlichen Sicherheitspolizei, ein amtlicher Charakter gegeben wird
und hierin, wie wir bereits in einem ähnlichen Rekursfalle entschieden (Bundesbl. v. 1875, II, 536), keine Verlezung des Art. 31 der Bundesverfassung, auf den sich der Rekurrent berief, erblikt werden kann. Für eine solche

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Stelle können danach die Grundsäze der uneingeschränkten Handelsund Gewerbefreiheit nicht angerufen werden ; vielmehr liegt eine Beschränkung der Zahl der Ausübungsberechtigten in der Natur der Sache. Auch erscheint es als zwekmäßig, daß bei Anstellungen auf Fähigkeit und moralische Garantie Rüksicht genommen und Bewerber abgewiesen werden, die jenen Requisiten nicht' entsprechen.

Verkauf von Spielkarten. Im Kanton Tessin wurde ein Handelsmann von einem Friedensgerichte um Fr. 390 gebüßt, weil in seinem Magazin 82 zum Verkauf bestimmte Kartenspiele vorgefunden wurden, während nach tessinischem Geseze das Recht zum Verkauf von Kartenspielen ausschließlich dem Staate zusteht und ohne Bewilligung des Staatsraths die Fabrikation, der Import und der Verkauf von Kartenspielen untersagt ist.

Die gegen dieses Erkenntniß erhobene Beschwerde haben wir als begründet erklärt.

Es liegt außer Zweifel, daß der Grundsnz der Handels- und Gewerbefreiheit den Kantonen das Steuerrecht beläßt. Dies ist auch deutlich in Litt, c des Art. 31 der Bundesverfassung niedergelegt. Würde das tessinische Finanzgesez sich darauf beschränken, Fabrikation und Handel mit Kartenspielen zu besteuern, so wäre vom Standpunkt der Bundesverfassung nichts dagegen einzuwenden.

Das Gesez erklärt aber, daß das Recht zum Verkauf von Kartenspielen ausschließlich dem Staate gehöre und verbietet, ohne Bewilligung des Staatsraths Kartenspiele zu fabriziren, zu importiren oder zu verkaufen. Fabrikation und Handel mit Kartenspielen sind somit Staatsmonopol.

Wenn Verfügungen über Besteuerung des Gewerbebetriebs den ezteren zum Monopol machen, so stehen sie im Widerspruch mit dem Schlußsaze des cit. Art. 31, laut welchem solche Verfügungen den Grundsaz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen dürfen. Das Monopol hebt in Bezug auf den Gegenstand desselben die Handels- und Gewerbefreiheit auf und ist nur zuläßig, wenn es bei Aufstellung des Grundsazes der Handels- und Gewerbefreiheit vorbehalten oder durch die öffentliche Wohlfahrt geboten ist. Keines von beiden ist in Bezug auf die Monopolisirung der Fabrikation und des Verkaufs von Kartenspielen der Fall; es können deßhalb die betreffenden Vorschriften des tessinischenFinanzgesezes vor Art. 31 der Bundesverfassung nicht bestehen.

Wir haben in Gemäßheit dieses Beschlusses den Staatsrath^ von Tessin eingeladen, für Restitution des vom Rekurrenten bereits erlegten Bußbetrages zu sorgen und die betreffenden kanto-

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nalen Vorschriften mit Art. 31 der Bundesverfassung in Einklang zu bringen.

Lotterieverbot. Unter Berufung auf Artikel 31 der Bundesverfassung beschwerte sich ein in Zürich niedergelassener Agent eines ausländischen Hauses über ein vom Bezirksgericht Zürich ausgefälltes und vom Obergericht daselbst bestätigtes Urtheil, durch welches besagter Agent wegen Uebertretung des Lotterieverbots zu Fr. 50 Buße und in die Kosten verfällt wurde* Wir. haben diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zwar, weil das im Kanton Zürich bestehende Verbot des Kollektirens für auswärtige Lotterien an sich jedenfalls nicht als eine Verlezung der durch die Bundesverfassung gewährleisteten Handelsund Gewerbefreiheit betrachtet werden kann, und die Bestimmung am Schlüsse des Artikels 35 der Bundesverfassung deutlich genug zeigt, daß Lotterien nicht unter diejenigen Gewerbe gehören, denen eine möglichst weitgehende Freiheit gesichert werden sollte. Die Frage konnte also nur die sein, ob dasjenige Geschäft, welches der Rekurrent als Beauftragter des ausländischen Hauses betrieben hat, unter den Begriff des im Kanton Zürich verbotenen Kollektirens für , auswärtige Lotterien zu subsumiren sei oder nicht.

Das Bezirksgericht Zürich sowohl als die Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich haben diese Frage bejaht, und es ist nicht Sache des Bundesrathes, zu prüfen, ob kantonales Recht im einzelnen Falle richtig angewendet oder ob eine vielleicht etwas kontroverse Frage richtig entschieden worden sei, wenn einmal feststeht, daß die Rechtsnorm selbst, um die .es sich handelt, vom Standpunkte der Bundesverfassung aus keiner Beanstandung unterliegt.

Viehhandelspatent. Mehrere Viehhändler haben über das Gesez des Kantons Zürich betreffend den Vieh verkehr, vom 1. Weinmonat 1855, wegen der Bestimmung, daß entweder angekauftes Vieh erst nach vier Wochen wieder veräußert werden dürfe oder daß der Käufer, wenn er sich eine solche Beschränkung nicht gefallen lassen wolle, ein Viehhandelspatent zu Fr. 10. 20 erwirken müsse, Beschwerde geführt. Wir haben dieselbe abgewiesen, indem wir unserm Entscheide folgende Erwägungen vorangehen ließen: Das zürcherisehe Gesez vom 1. Weinmonat 1855, auf welches die Bußenerkenntnisse gegen die Rekurrenten wegen Unterlassung der Lösung solcher Viehhandelspatente sich gründen, stellt
den ge^eammten Viehverkehr unter sanitätspolizeiliche Aufsicht und enthält eine Reihe von Vorschriften, welche das Einschleppen oder die Verbreitung von Viehseuchen zu verhindern geeignet sind. Von

455 diesem Gesichtspunkte aus werden dann auch Diejenigen, welche 'den Viehhandel gewerbsmäßig betreiben wollen, zur Lösung eines Patentes verpflichtet.

Es entstand dann also die Frage, ob eine derartige Vorschrift sich gegen den in Art. 31 der Bundesverfassung gewährleisteten Grundsaz der Handela- und Gewerbefreiheit verstößt. Die Frage aber mußte verneint werden. Der zitirte Artikel spricht jenen Grundsaz nicht in einer vorbehaltlosen und absoluten Weise aus, sondern macht unter Litt, b und c ausdrüklich einen Vorbehalt für sanitätspolizeiliche Maßregeln, für Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben und für Besteuerung des Gewerbebetriebs, allerdings mit der Beschränkung, daß solche Verfügungen den Grundsaz der Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen dürfen. Hievon aber kann bei der ir. Frage liegenden Vorschrift in dem Geseze des Kantons Zürich um so weniger die Rede sein, als die Taxe {Fr. 10. 20 für eine vierjährige Dauer des Patentes) sich innerhalb sehr mäßiger Schranken hält.

Transport von Dynamit. Die Regierung des Kantons St. Gallen theilte uns im Berichtsjahre mit, daß bedeutende Dynamitsendungen von Isleten nach Feldkirch durch dortigen Kanton transitiren und daß von dem dortigen Landjägerkommando im Interesse eines sichern Transportes jenes gefährlichen Materials Anordnungen getroffen worden seien, die von ihr provisorisch genehmigt worden und in Bezug auf welche sie zu erfahren wünschte, ob dieselben auch hierseits gebilligt werden. Gleichzeitig sprach die genannte Regierung den Wunsch aus, es möchte diese Angelegenheit von hier aus einheitlich geregelt werden.

Wir antworteten hierauf, es sei Sache der Kantone, Maßregeln ·betreffend den Transport von Dynamit aufzustellen. Anläßlich des einschlägigen Rekurses von Tessin (Bundesblatt 1876, Band I, 'S. 811) sei im Nationalrath der Erlaß eines Gesezes betreffend die Fabrikation von Explosivstoffen, besonders des Dynamits, angeregt, jedoch der Anregung keine Folge gegeben worden. Was nun die in St. Gallen getroffenen polizeilichen Anordnungen betreffe, so sei zu gewärtigen, ob gegen dieselben anher rekurrirt werde. Erst im Rekursfalle könne sich der Bundesrath mit der Sache beschäftigen ; eine allgemeine Billigung würde dem Entscheide über eine etwaige Beschwerde vorgreifen.

Vorkauf von Lebensmitteln. In Bezug auf den
bei Ihnen erhobenen Rekurs des Gemeinderathes von Delsberg gegen unsern Beschluß vom 7. September 1877, mit welchem wir eine Beschwerde betreffend Vorkauf von Lebensmitteln für begründet erklärt haben,

456 sind die eidgenössischen Räthe definitiv auf abweichenden Ansichten beharrt, indem der Ständerath am 21. Februar, 12. und 19. Dezember 1878 den Rekurs des Gemeinderathes als begründet erklärt, der Nationalrath aber unterm 9. und 16. Dezember denselben als unbegründet abgewiesen hat. Es hat demnach bei unserm Beschlüsse sein Bewenden.

Revision der Handelsverträge.

1. Mit F r a n k r e i c h . Der vor drei Jahren gekündigte und bereits zu wiederholten Malen prolougirte Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich wurde am 19. März 1878 neuerdings verlängert und zwar bis Ende des Jahres (A. S. n. F. III, pag. 389).

Wir giengen von der Ansicht aus, es werde das Jahr 1878 dazu benüzt werden können, die Unterhandlungen über Abschluß eines neuen Vertrages anzubahnen und womöglich zu Ende zu führen.

Das Handelsdepartement ermangelte daher nicht, zu 'wiederholten Malen bei der schweizerischen Gesandlschaft in Paris dahin zielende Anregungen zu machen. Allein der Erfolg daheriger Schritte der Gesandtschaft ist ein negativer. Die französischen Behörden waren im Berichtsjahre nicht geneigt, die Unterhandlungen aufzunehmen.

Dieselben wollen vorerst den neuen Generaltarif festsetzen, bevor sie mit auswärtigen Staaten in Negoziationen über Revision der bestehenden Handelsverträge eintreten. Der Entwurf zu jenem General tarif wurde unterm 21. Jänner 1878 den Kammern vorgelegt und von diesen einer Kommission von 33 Mitgliedern zur Prüfung zugewiesen. Die Kommission hat ihre Arbeit damit begonnen, daß sie über folgende Fragen eine Enquête anordnete: Sind die Zollansäze des Entwurfes genügend, sollen sie ermäßigt oder erhöht werden und wieweit? Was ist von der Ersezung der Werthzölle durch spezifische Zölle zu halten ? Welche Meinung waltet in Bezug auf die Erneuerung der Handelsverträge, die Klausel der meistbegünstigten Nation und die temporäre Admission (Veredlungsverkehr)? Diese Enquête kam im Jahr 1878 nicht zum Abschluß.

Sodann waltet wohl auch bei der französischen Regierung die Absicht, nachdem der Generaltarif festgestellt sein wird, in erster Linie mit England und Italien über Handelsverträge zu unterhandeln.

Mit Rüksicht auf die Geschäftskrisis und die Schuzzollpolitik, welche in verschiedenen Staaten sich geltend macht, erschien in den Augen der Freunde von Handelsverträgen mit mäßigen Ansäzen der Moment für Aufnahme der Negoziationen überhaupt nicht geeignet.

45T

So ist denn das Jahr 1878 seinem Ende nahe gekommen, ohne daß es gelungen wäre, die Unterhandlungen über einen neuen Vertrag in Gang zu bringen. Es blieb sonach nichts übrig, als e n t w e d e r vom 1. Jänner 1879 an den Vertrag von 1864 definitiv außer Kraft treten zu lassen, o d e r dann eine abermalige Prolongation desselben zu vereinbaren. Im Interesse des Handelsverkehrs beider Länder erachtete man lezteres als wünschenswerth. Am 13. Dezember wurde der Vertrag wieder auf 12 Monate und zwar bis 1. Jänner 1880 verlängert (A. S. n. F. III, S. 660).

Man darf nun wohl erwarten, daß inzwischen ein neuer Vertrag zu Stande kommt, und daß der provisorische Zustand, welcher auf den Handelsverkehr sehr lähmend wirkt, einer definitiven Regelung Plaz macht.

2. Mit I t a l i e n , und 3. Mit R u m ä n i e n sind Handelskonventionen abgeschlossen worden, über die wir Ihnen bereits eingehende Berichte erstattet haben. Wir beschränken uns hier darauf, auf dieselben zu verweisen (siehe Bundesblatt vom Jahr 1879, Bd. I, S. 302, betreffend Handelsvertrag mit Italien, und Bundesblatt vom Jahr 1878, Bd. II, S. 745, betreffend Handelskonvention mi f Rumänien).

4. Mit B e l g i e n . Die zwischen der Schweiz und andern Staaten- abgeschlossenen und von keiner Seite gekündeten Handels\ertrage sind von dem Gesichtspunkte aus einer Untersuchung unterworfen worden, ob in denselben Bestimmungen enthalten sind, welche der Inkrafttretung unseres neuen Zolltarifs hindernd in den Weg treten möchten. Zu diesen gehört Artikel XI des am 11. Dezember 1862 mit Belgien abgeschlossenen Vertrages, lautend: ,,Die schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages die Eingangs-, Ausgangs- und Durchfuhrzölle, wie solche in dem gegenwärtig in der Schweiz bestehenden Zolltarife festgesezt und im Artikel IX des Vertrages für einige Artikel ermäßigt wurden, B e l g i e n g e g e n ü b e r nicht zu erhöhen."

Wir waren deßhalb in der Lage, diesen Vertrag in Anwendung des Artikel XIII desselben zu künden.

Eine Untersuchung, ob neben dem Artikel XI noch andere Bestimmungen des Vertrages abzuändern seien und in welcher Weise die Abänderungen gemacht werden sollen, ist angeordnetund dem schweizerischen Handels und Industrieverein, sowie der Société intercantonale des industries du Jura durch das Handelsdepartement Gelegenheit gegeben worden, ihre Meinungen und Postulate geltend zu machen.

458 5. Mit dem deutschen Zoll- und H a n d e l s verein.

Dieser im Jahr 1869 abgeschlossene Vertrag ist ebenfalls, wie derjenige mit Belgien, von dem Gesichtspunkte aus geprüft \vorden, ob derselbe einer Revision zu unterwerfen sei. Der neue schweizerische Zolltarif enthält eine Reihe von Positionen, bei welchen in jenem Vertrage Zollfreiheit zugesichert ist. Dahin gehören: Abfalle, Münzgekräz, Dünger, Kartoffeln, Obst und Trauben, Pflanzen, Grünfutter, Gartengewächse und Gemüse, Heu und Stroh, Kleie, Knochen und Klauen. Der Ein- und Ausfuhrzoll, welcher auf jenen Objekten gemäß dem neuen Zolltarife zu entrichten wäre, würde nach einer approximativen Berechnung per Jahr in zirka 40,000 Franken bestehen. Sowohl gegenüber Deutschland als gegenüber andern Nachbarstaaten, denen die Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation zugesichert ist, können jene Zölle, solange der Vertrag mit dem deutschen Zoll- und Handelsverein in Kraft besteht, selbstverständlich nicht eingehoben werden. Wir haben den Vertrag deßhalb nicht gekündet, weil wir annehmen, daß "die Unterhandlungen über einen neuen Vertrag doch wieder zur Zollfreiheit der betreffenden Objekte führen werden, einerseits, und- weil wir überhaupt nicht geneigt sind, ohne zwingende Gründe an den bestehenden Vertragsverhältnissen zu rütteln, andererseits.

Dagegen hat die deutsche Regierung wegen der in Aussicht genommenen allgemeinen Revision des deutschen Zolltarifes für nothwendig erkannt, am Schlüsse des Jahres die Kündigung -:u erklären, so daß derselbe mit Ablauf des Jahres 1879 außer Kraft zu treten hat. Gleichzeitig hat dieselbe die Hoffnung ausgesprochen, demnächst auch mit der Schweiz zu einer neuen Verständigung über eine vertragsmäßige Regelung der beiderseitigen Handels- und Verkehrsbeziehungen zu gelangen. Der deutschen Regierung haben wir geantwortet, daß die Schweiz auch ihrerseits gerne bereit sei, zur Vereinbarung eines neuen Vertrages Hand zu bieten.

Pur die künftigen Unterhandlungen werden vom Departemente die nothwendigen Vorbereitungen getroffen.

6. Mit O e s t e r r e i c h . Mit dem im Jahre 1868 zwischen der Schweiz und Oesterreich abgeschlossenen Handelsvertrage geben sich die beiden vertragenden Theile die Zusicherung, in Beziehung auf Eingangs- und Ausgangs-Abgaben sich wechselseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten
Nation zu behandeln. Konventionalzölle, welche Oesterreich mit andern Nationen vereinbart, finden somit auch auf die Waaren schweizerischer Provenienz Anwendung. Anläßlich der Revision des Generalzolltarifes hat Oesterreich seine Handelsverträge, mit welchen Konventionaltarife verbunden sind, gekündet, um bei jeuer Revision vollständig freie Hand

459 au haben. Das Revisionswerk ist im Berichtsjahre vollendet worden.

Viele Ansäze im neuen Generaltarif sind der Art, daß der Absaz ausländischer Erzeugnisse, auf welche dieselben sich beziehen, wesentlich erschwert, zum Theil gänzlich verunmöglicht ist. Ueberdies iät ins G-esez, mit welchem der neue Tarif aufgestellt wird, die Bestimmung aufgenommen, daß Waaren, welche aus Staaten kommen, die österreichische und ungarische Schiffe oder Waaren österreichischer und ungarischer Provenienz ungünstiger behandeln als jene anderer Staaten, bei der Einfuhr außer dem im Tarife enthaltenen Zolle einem Zuschlage von 10 Prozent desselben, und wenn sie im Tarife als zollfrei erklärt sind, einem im Verordnungswege zu bestimmenden spezifischen Zolle von 5 Prozent des Handelswerthes der Waare unterliegen (Artikel III).

Diese Sachlage war für die schweizerische Industrie sehr beunruhigend. Die einzige Hoffnung, daß der Absaz nach Oesterreich in der Zukunft nicht zum größten Theil aufhören müsse, lag darin, daß Oesterreich mit andern Nationen Handelsverträge abschließt, die den Generaltarif wesentlich moderiren. Diese Hoffnung ist im Berichtsjahre nur theilweise in Erfüllung gegangen. Einzig mit Italien ist ein Vertrag mit Konventionaltarif zu Stande gekommen.

Lezterer wird im schweizerischen Bundesblatt veröffentlicht. Die wesentlichsten schweizerischen Erzeugnisse, die Absaz nach Oesterreich gefunden haben -- Baumwollgarne, Baumwollgewebe und Maschinen -- sind in jenem für den Import in Oesterreich vereinbarten Tarife nicht Inbegriffen, und es finden somit einstweilen auf dieselben die Ansäze des Generaltarifes Anwendung.

Oesterreich hat im Berichtsjahre noch mit Frankreich und Deutschland Unterhandlungen geführt. Konventionaltarife sind aber bis jezt noch nicht zu Stande gekommen.

Wir haben Ihnen im vorjährigen Geschäftsberichte mitgetheilt,.

daß wir, als der Entwurf zum neuen österreichischen Generaltaïif bekannt war, die Frage geprüft, ob unser Handelsvertrag mit Oesterreich nicht zu künden sei, und dieselbe wenigstens für einstweilen in negativem Sinne entschieden haben.

7. Mit J a p a n . Im Jahre 1871 hat die japanische Regierung die Absicht kundgegeben, dem · Artikel 17 des im Jahre 1864 mit der Schweiz abgeschlossenen Handels- und Freundschaftsvertrags gemäß, den Vertrag einer Revision zu
unterwerfen. Jener Artikel lautet : ^Es wird auch zugegeben, daß jeder der beiden hohen kontrahirenden Theile, nachdem er den andern wenigstens ein Jahr zum Voraus, vom l, Heumonat 1872 angerechnet, oder nach diesem Zeitpunkte wird benachrichtigt haben, die

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Revision des gegenwärtigen Vertrages verlangen kann, urn daran diejenigen Abänderungen oder Verbesserungen zu machen, welche durch die Erfahrung als nöthig sich erwiesen hätten.a Auch den andern Staaten gegenüber, mit welchen Japan ähnliche Verträge abgeschlossen hat, ist die gleiche Absicht kundgegeben worden. Die japanische Regierung hat hierauf die Revision bis nach der Rükkehr einer nach Amerika und Europa abgeordneten Gesandtschaft verschoben und gab hievon den Vertragsstaaten Kenntniß.

Die Angelegenheit blieb bis im Jahre 1878 auf sich beruhen.

Nun hat Japan das Projekt der Vertragsrevision wieder aufgenommen und zwar in bestimmterer Form als im Jahre 1871.

Laut einem an die europäischen Vertragsstaaten gerichteten Memor.andum verlangt Japan die Revision zu einem dreifachen Zweke: Erstens um in den vollen Genuß der dem Reiche inhserirenden souveränen Rechte gesezt zu werden, besonders hinsichtlich der Festsezung von Vertragsbestimmungen und der Zolltarife; sodann um die Zolleinnahmen des Staates zu vermehren, und endlich um die inländische Industrie zu schüzen.

Die japanische Regierung scheint nach dem Wortlaute jenes Memorandums der Ansicht zu sein, die Verträge e i n s e i t i g und ohne Einwilligung der andern Kontrahenten abändern zu können.

Als der diplomatische Vertreter Japans in Paris der schweizerischen Gesandtschaft daselbst erklärte, daß Japan den Vertrag abzuändern beabsichtige, wurde ihm vorläufig geantwortet, daß dieses einseitige Vorgehen nicht als thunlich erscheine, und daß zu einer Abänderung des Vertrages die Zustimmung beider Kontrahenten erforderlich sei. Die gleiche Antwort ist Japan auch von andern europäischen Vertragsstaaten ertheilt worden. Der Vertrag ist nicht auf eine bestimmte Dauer, sondern für alle Zukunft abgeschlossen. Laut dem oben aufgeführten Artikel 17 kann jeder der kontrahirenden Theile die Revision verlangen; Abänderungen aber bedürfen der Einwilligung beider.

Für das Jahr 1879 ist eine Konferenz von Abgeordneten Japans und der europäischen Vertragsstaaten in Aussicht genommen, um die Revision zu besprechen. Die Konferenz soll in London stattfinden. Auf die von der großbritaunischen Regierung an uns gerichtete Einladung, an der Konferenz Theil zu nehmen, haben wir eine bejahende Antwort ertheilt.

Inzwischen hat das Handelsdepartement nicht ermangelt, die für die Revision nöthigen Vorarbeiten an die Hand zu nehmen.

Vorab wird eine nähere Untersuchung darüber angestellt:

461

1) welche Artikel die Schweiz sowohl für den Export nach Japan als für den Bezug aus Japan besonders berühren, und 2) welches der Werth der betreffenden Artikel sei.

Das Resultat dieser Untersuchung wird der für die Revisionsunterhandlungen zu ertheilenden Instruktion als Grundlage dienen.

8. Die mit a n d e r n S t a a t e n abgeschlossenen Handelsverträge gaben zu Revisionsverhandlungen keinen Anlaß und bestehen unverändert fort.

Am Schlüsse dieses Berichtes über die Revision der Handelsverträge gereicht es uns zum Vergnügen, konstatiren zu können, daß der schweizerische Handels- und Industrieverein mit seinen schäzbaren Kräften das Handelsdepartement bei den ebenso schwierigen als wichtigen Arbeiten bereitwilligst unterstüzt. Auch vom Vorstand der Société intercantonale des Industries du Jura sind uns einzelne Berichte eingegangen, die bei den Verhandlungen nüzliche VerJ werthuns; o finden können.

Anstände im internationalen Verkehr.

1. Mit F r a n k r e i c h . Eine Firma führte darüber Beschwerde, daß die französische Zollbehörde eine Waarensendung 5% höher taxirte, als sie deklarirt war, obgleich der Ausweis geleistet worden sei, daß der Ankaufspreis kleiner sei, als der deklarirte Werth.

Die höhere Taxation hatte die im Art. 17 des Handelsvertrages vorgesehenen Folgen (Zollnachzahlung und Tragung der Untersuchungskosten) zur Folge. Die französische Zollbehörde ertheilte auf die Beschwerde den Bescheid, daß sie sich um den Ankaufspreis nicht bekümmere. Die Waare könne bei einem Fallimente mit Rabatt oder von einem sich in Verlegenheit befindenden Fabrikanten gekauft oder auch geschenkt worden sein. Daraus folge noch nicht, daß dann der Importeur dieselbe zu dem Preise deklariren dürfe, auf den sie ihn zu stehen komme. Der Handelsvertrag verlange die Angabe des Werthes am Orte der Herkunft der Waare, unter Zuschlag der bis zum Eingangsorte entstandenen Transport-, Versicherungs- und Kommissionskosten (Art. 14). Im Streitfalle finde eine Expertise statt, wie es auch bei vorliegender Angelegenheit der Fall gewesen sei.

Die Bieler Industriegesellsehaft stellte das Gesuch, die von der Schweiz nach Frankreich spedirten Uhren, welche eine stärkere Legirung enthalten als die nach der französischen Gesezgebung zuläßige, möchten unbeschnitten und ohne Strafandrohung zurükgelangen, damit dieselben ohne Umarbeitung nach andern Staaten exportfähig bleiben.

462 Nach den durch unsere Gesandtschaft in Paris eingezogenen Erkundigungen hätte das Gesuch bei den französischen Behörden angesichts der bestehenden gesezlichen Vorschriften keine Aussicht auf Erfolg. Es wurde deßhalb davon abstrahirt, demselben weiter Folge zu geben.

Zu einer längern Verhandlung gab folgender Fall Anlaß: Ein tessinisches Geschäftshaus versandte über Italien nach Lyon mehrere Collis Seidenwaaren von bedeutendem Werthe. Dieselben waren mit tessinischen Ursprungszeugnissen versehen. Die französische Zollstätte von Modane ließ die Collis nicht passiren, weil sie vermuthete, dieselben seien italienischen Ursprungs und müssen somit nach dem französischen Generaltarif, welcher zu jener Zeit gegenüber Italien angewendet wurde, verzollt werden. Die Untersuchung stellte wirklich heraus, daß die Verrnuthung richtig war.

Die Waaren wurden nämlich aus Italien in die Schweiz gesendet und sollten, nachdem von denselben der schweizerische Eingangszoll entrichtet war, als Schweizerwaaren z o l l f r e i nach Lyon gehen. Auf schweizerischen Geweben von reiner Seide wird nämlich in Frankreich gemäß dem mit dem Handelsvertrage verbundenen Tarife kein Zoll enthoben. ,,Naturalisirte" Waaren, d. h.

fremde Waaren, für welche der schweizerische ELugangszoll entrichtet worden ist, können aber auf jene Zollfreiheit keinen Anspruch machen.

Das betreffende Geschäftshaus mußte deßbalb den Zcrtl nach Maßgabe des französischen Generaltarifes entrichten und wurde überdies von der kompetenten französischen Behörde bestraft. -- Gemäß Art. 15 und 16'des schweizerisch-französischen Handelsvertrages ist die Zollbehörde, wenn sie den deklarirten Werth zu niedrig findet, berechtigt, die Waaren gegen Zahlung des deklarirten Werthes mit einem Zuschlage von 5 vom Hundert selbst zu behalten oder aber die Schäzung der Waäre durch Sachverständige zu verlangen. Findet lezteres statt, so ist vorab das Resultat der Schäzung abzuwarten. Auf Gesuche, schon vorher unsere Intervention eintreten zu lassen, ist jeweilen ein ablehnender Bescheid ertheilt worden, mit der Bemerkung, daß Reklamationen dann zu machen seien, wenn bei der Untersuchung Verhältnisse zu Tage getreten, oder bei der Entscheidung Grundsäze zur Anwendung gebracht worden sind, welche mit dem Wortlaute oder Sinn des Vertrages im Widerspruch stehen.

Seit einiger
Zeit bezog Frankreich auf G e n t i a n w a s s e r einen Zoll von Fr. 35 per Hektoliter, während früher nur Fr. 15, wie beim Alkohol, bezahlt werden mußten. Gegen diese Erhöhung

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wurde reklarnirt, worauf die französische Zollbehörde den Zoll wieder ayf den frühern Betrag von Fr. 15 herabsezte.

In das Gesuch eines in Zürich wohnenden Vertreters der Davis'schen Nähmaschinenfabrik in New-York um Intervention betreffend Verzollung der Nähmaschinen in Frankreich, für welche die eigentlichen Maschinen aus New-York, die Gestelle und Tische aus Karlsruhe bezogen werden, wurde nicht eingetreten. Indem jene Gegenstände nicht s c h w e i z e r i s c h e Erzeugnisse sind, steht uns auch nicht zu, uns in die Frage der Deklaration und Verzollung zu mischen.

2. Mit D ä n e m a r k . Eine Einfrage, ob Geschäftsreisende aus Staaten, die, wie die Schweiz, mit Dänemark Handelsverträge abgeschlossen haben, im leztern Staate ein Patent bedürfen, veranlaßte nähere Erkundigungen. Aus denselben ergibt sich Folgendes: Für den Gewerbebetrieb von Ausländern in Dänemark ist die Verordnung vom 8. Juni 1839 maßgebend. Nach derselben muß jeder Ausländer (Handelsreisende), welcher in Dänemark Aufträge auf Waaren u. s. w. persönlich aufnehmen will, vor dem betreffenden Zollbeamten derjenigen Zollstelle, wohin er vom Auslande zuerst kommt, durch A t t e s t seiner H e i m a t s b e h ö r d e (Magistrat oder Polizei) den Nachweis führen, ob er für eigene Rechnung oder für Rechnung Anderer, und in lezterem Falle, für welche Firma er Geschäfte zu betreiben beabsichtigt, resp. befugt ist. Hierauf wird ihm von der Zollbehörde gegen die Erlegung des Betrages von 160 Kronen ein auf seinen Namen lautender G e w e r b e s c h e i n ausgefertigt, welcher vor seiner Benuzung der Polizeibehörde des betreffenden Ortes vorgezeigt werden muß, die den Schein ohne Kosten zu visiren hat.

Der Gewerbeschein gilt für e i n J a h r vom Tage der Ausfertigung an gerechnet. In jeder Stadt, wo der Ausländer Handelsgeschäfte ausführen will, muß er den Gewerbeschein v o r h e r sowohl dem Zollamte als der Polizei behufs Visirung vorzeigen, welche leztere kostenfrei geschieht.

Führt der Reisende Waarenmuster bei sich, so sind dieselben den Vorschriften gemäß zu verzollen. Außerdem müssen sowohl diese Muster, als auch Probebücher, Musterkarten u. s. w., welche der Reisende mitbringt, bei dem ersten Zollamte vorgezeigt werden, damit dasselbe eine Bemerkung über Beschaffenheit und Menge der Muster u. s. w. in den Gewerbeschein einti-agen kann.

Der Ausländer, welcher in Dänemark Geschäfte ohne Gewerbeschein betreibt, hat im Betretungsfalle außer dem Betrage für den

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umgangenen Gewerbeschein (160 Kronen) eine Strafe von 64 Kronen für das erste Mal, 96 Kronen für das zweite Mal und 128 Kronen für das dritte Mal zu erlegen. Macht er sich das vierte Mal einer .solchen Uebertretung schuldig, verfällt er in eine abermalige Geldstrafe von 128 Kronen, verliert das Recht, Geschäfte in Dänemark ·ferner zu betreiben und wird auf Veranstalten der Polizei außer Landes gebracht. -- Waarenproben, die nicht in vorgeschriebener "Weise -vorgezeigt sind, werden konfiszirt. -- Will ein Reisender -- nachdem er ohne Gewerbeschein betroffen ist und den Betrag für den umgangenen Gewerbeschein (160 Kronen) nebst Geldbuße gezahlt hat -- den Geschäftsbetrieb fortsezen, so muß er vorher erst einen Gewerbeschein lösen, also noch 160 Kronen zahlen. Sonstige Uebertretungen gegen die gedachten Bestimmungen werden mit einer Geldstrafe von 16 Kronen geahndet.

Schließlich ist noch zu bemerken, daß der Gewerbeschein auf ·eine bestimmte Person lautet und deren eigenhändige Namensunterschrift enthält; selbstverständlich ist auch die betreffende Firma in dem Schein namhaft gemacht. Soll in Krankheits- oder Todesfällen der Gewerbeschein auf einen Stellvertreter übertragen werden, so ist ein Gesuch bei dem königlich dänischen General-Zolldirektorat einzureichen, welchem Gesuche das obengedachte Attest für den ·Stellvertreter und die beglaubigte ärztliche Bescheinigung oder ein ·auf den Fall Bezug habendes anderweitiges Dokument beizufügen ist.

3. Mit S p a n i e n . Für die Ursprungsscheine, mit welchen die Waarensendungen nach Spanien begleitet sein müssen (v. Geschäftsbericht pro 1877, B.-B1. 1878, II, pag. 83), hat die spanische Regierung einen neuen Beschluß gefaßt, der im Bundesblatt vom Jahr 1878, III, pag. 768, publiairt worden ist.

Die vom Handelsdepartement über die Frage, ob diese Ursprungszeugnisse nicht wegfallen, nachdem zwischen Frankreich und Spanien eine Handelskonvention abgeschlossen worden ist, nach welcher die Waaren französischer Provenienz ebenfalls die mäßigeren spanischen Zölle zu entrichten haben (B.-B1. vom Jahr 1877, III, pag. 516), ^eingezogenen Erkundigungen führten zu einem negativen Resultate.

Konsulatsberi elite.

Die von nachstehenden schweizerischen Konsulaten eingegangenen Jahresberichte sind gedrukt und dem Bundesblatte beigelegt worden : 1) Von K o n s u l a t e n in E u r o p a .

a. B e l g i e n : Antwerpen, Brüssel.

b. D e u t s c h l a n d : Hamburg, Bremen, Stuttgart.

465 *. F r a n k r e i c h : Havre, Nantes, Bordeaux, Nizza, Lyon, Nancy, Marseille.

d. G r o ß b r i t a n n i e n : London, Liverpool.

e. 11 a 1 i e n : Mailand, Venedig, Genua, Livorno, Neapel, Messina.

f. N i e d e r l a n d e : Amsterdam, Rotterdam.

g. O est er r e i c h : Buda-Pest.

h. R u ß l a n d : St. Petersburg, Odessa, Riga, Warschau.

i. S c h w e d e n und N o r w e g e n : Christiania.

k. S p a n i e n : Madrid.

2) Von a u ß e r e u r o p ä i s c h e n K o n s u l a t e n .

·a. N o r d a m e r i k a : Philadelphia, Washington, Charleston, NewOrleans, St. Louis, Chicago, St. Francisco, b. B r a s i l i e n : Bahia, Campinas, e. C h i l i : Valparaiso, ·d. A u s t r a l i e n : Melbourne, Sydney.

e. A s i e n : Manilla, Yokohama, Hiogo und Osaka.

f. A f r i k a : Algier, Orau, Port-Louis (Insel-Mauritius).

Es ist nicht zu verkennen, daß bei Abfassung einer Anzahl von Berichten ein Zirkular, mit welchem das Handelsdepartement sämmtliche Konsulate auf die Bemerkung der Geschäftsprüfungskommission pro 1877 über die Konsulatsberichte aufmerksam gemacht hat (v. B.-B1 vom Jahr 1877, II, pag. 858), seine Wirkung nicht verfehlt hat. Indessen siud immer noch von einigen Konsulaten Berichte eingegangen, die wegen Dürftigkeit des Inhalts und mangelhafter Form bei Seite gelegt werden mußten.

Rheinschiffahrt.

Die Regelung der Schiffahrtsverhältnisse auf dem Rhein una zwar von Neuhausen bis zur Grenze unterhalb Basel (v. B.-B!, vom Jahr 1878, II, pag. 88) bildet schon seit mehreren Jah'-er Gegenstand von Verhandlungen mit dem Großhezoglich Badischen Ministerium und den Regierungen der betheiligten Kantone Zürich, Aargau, Basel-Stadt und -Landschaft. Auch im Berichtsjahre hat die Angelegeheit ihre Erledigung noch nicht gefunden, ist indessen derselben nahe gerükt. Die Großherzoglich Badische Regierung übermittelte den Entwurf zu e i n e r U e b e r e i n k u n f t b e z ü g l i c h des W a s s e r v e r k e h r s auf jener Rheinstreke. und gleichzeitig den Entwurf zu einer F l o ß o r d n u n g mit dem Vorschlage, dieselben auf einer Konferenz zu prüfen und definitiv festzusezen. Das Handelsdepartement hat die Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

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Entwürfe den betheiligten Kantonsregierungen mitgetheilt, mit Abgeordneten dieser leztern geprüft und die Instruktion vorbereitet, welche der schweizerischen Abordnung für die Konferenz mit der Grozherzoglich Badischen Regierung mitzugeben ist. Voraussichtlich wird auf der Konferenz ein Einverständniß über die Entwürfe erzielt, worauf diese den betheiligten Kantonen zur Ratifikation vorgelegt werden können. Die Angelegenheit dürfte demnach im Laufe des nächsten Jahres erledigt werden.

Ausstellungen.

Ueber die im Jahre 1878 in Paris abgehaltene internationale Ausstellung legen wir Ihnen einen separaten Bericht vor.

Es wurde uns die Mittheilung gemacht, daß schon für die nächste Zukunft wieder eine internationale Ausstellung und zwar in Mailand abgehalten werden soll. Dem schweizerischen Konsulate daselbst wurde deßhalb die Instruktion ertheilt, bei gegebenem Anlaß sich dahin auszusprechen, daß, nachdem innerhalb weniger Jahre 3 solche Ausstellungen (Wien, Philadelphia und Paris) abgehalten worden seien, die Schweiz nicht geneigt wäre, in nächster Zukunft schon wieder an einer ähnlichen Ausstellung sich zu betheiligeu.

Im nächsten Jahre wird eine i n t e r n a t i o n a l e A u s s t e l l u n g in Sydney (Australien) abgehalten. Wir beschränkten uns darauf, dem Publikum durch das Bundesblatt von derselben Kenntniß zu geben (siehe B.-B1. vom Jahr 1878, IV, S. 561). Von einer amtlichen Organisation der Betheiligung an derselben haben wir abstrahirt.

In BrUssel ist vom 20. August bis 15. Oktober 1878 die alle drei Jahre wiederkehrende a l l g e m e i n e K u n s t a u s s t e l l u n g abgehalten worden. Da an derselben auch ausländische Künstler konkurriren konnten, hat das Handelsdepartement die Abhaltung der Ausstellung durch das Bundesblatt (vom Jahr 1878, III, pag. 355) publizirt.

Vollziehung des Bnndesgesezes über die Arbeit in den Fabriken.

Das Bundesgesez betreffend die Arbeit in den Fabriken trat mit dem 1. Januar 1878 im Wesentlichen (siehe den leztjährigen Geschäftsbericht) in Kraft und das abgewichene Jahr bildet sonach diejenige Periode, in welcher die Bundesbehörden diese ganz neue Art ihrer Thätigkeit in möglichst zwekmäßiger Weise zu begründen

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und zu organisiren hatten. Noch im Laufe des Jahres 1877 war ein erster, einleitender Schritt gethan worden, indem den Kantonsregierungen aufgegeben wurde, bis Ende Januar 1878 ein möglichst vollständiges Verzeichniß der auf ihren Gebieten bestehenden gewerblichen Anlagen einzureichen. Man wollte hiedurch die. erste, wenn auch nur vorläufige Kenntniß des gesammten vorliegenden Arbeitsfeldes gewinnen und glaubte das Material insbesondere bei Behandlung der Frage, wie das Inspektorat zu organisiren sei (Art. 18 des Bundesgesezes), nicht entbehren zu können. Leider gingen die Verzeichnisse von wenigen^ Kantonen in der bestimmten Frist, von den meisten sehr viel später ein und zudem wurden manche Fragebogen so mangelhaft ausgefüllt, daß eine Rüksendung des Eingelangten behufs richtiger Ausfüllung nothweudig wurde. So kam es, daß «selbst Anfangs Mai noch kein vollständiges Verzeichniß der Fabriken sämmtlicher Kantone, begleitet von den Gutachten der Kantonsregierungen, vorhanden war, und wir haben die Ueberzeugung gewonnen, daß auch heute noch in Folge falscher Auffassung der gesezlichen Vorschriften oder Vergeßlichkeit und Sorglosigkeit einzelner mit den Erhebungen beauftragten Personen unsere Verzeichnisse nicht auf gänzliche Vollständigkeit oder Richtigkeit Anspruch machen können.

Inzwischen suchte der Bundesrath, durch die Aeußerungen von zwei Kantonsregierungen dazu veranlaßt, mittelst Kreisschreiben vom 25, Januar (Bundesblatt 1878, I, 123) eine den Intentionen des Fabrikgesezes entsprechende und gleichmäßige Behandlung der Genehmigung der Fabrikordnungen anzubahnen und verlangte namentlich Vorschriften, die eine ungehemmte Meinungsäußerung der Arbeiter über die aufzustellenden Réglemente ermöglichten. Immerhin behielt er eine d e f i n i t i v e Regelung dieses Punktes sich vor, bis auf den Zeitpunkt, wo das eidgenössische Inspektorat feestellt sein und sich genügend orientirt haben werde, um zu einer bestia mtern Normirung dieser Verhältnisse zu gelangen.

Am 22. Februar ernannte das Handelsdepartement eine Expertenkommission, bestehend aus Männern, die durch ihre bisherige amtliche Thätigkeit, durch das Leben inmitten industrieller Centraloder durch sonstige Sachkunde dazu berufen erschienen, mit ihm die wichtigsten Vorfragen zu erörtern, insbesondere die nähere Ausscheidung derjenigen
Etablissements, welche dem Fabrikgesez zu unterstellen seien und die Frage, wie das Inspektorat zu organisiren und ins Leben einzuführen sei. Der Zusammentritt dieser Kommission wurde erst am 15. April möglich und auch dann war das zu Grunde zu legende Material noch nicht vollständig gesammelt nnd die Sichtung und Zusammenstellung erst für einen Theil der Kantone möglich geworden.

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Auf Grund der Berathungen derselben haben wir die Gesichtspunkte aufgestellt, welche bei der Frage, ob eine industrielle Anstalt als Fabrike zu betrachten sei, maßgebend sein sollen, und sodann dieselben den Kantonsregierungen mitgetheilt.

Wir lassen hier das Wesentliche jenes Beschlusses folgen.

Im Zweifelsfalle, was Handwerks- oder Kleinbetrieb, oder aber Fabrik sei, fällt zuvörderst in Betracht dieRüksicht auf die G e f a h r f ü r L e b e n und G e s u n d h e i t der A r b e i t e r . Wenn die allgemeinen Requisite des Gesezes (Art. 1) zutreffen, so erscheint die Bezeichnung als Fabrik überall gerechtfertigt, wo die Natur der Beschäftigung eine besonders anstrengende, für die Gesundheit des Arbeiters, insbesondere bei Uebermaß von Arbeitszeit, bedenkliche ist, und es fällt bei Geschäften dieser Art nicht in Betracht, ob die Z ah l der Arbeiter eine größere oder geringere sei ; dagegen ist Rüksicht darauf zu nehmen, ob dabei jugendliche Arbeiter zur Verwendung kommen oder nicht. Wo es der Fall ist, erscheint es doppelt angezeigt, das Geschäft dem Gesez zu unterstellen.

In Anwendung dieses Grundsazes werden auch Gewerbe unter das Gesez gezogen, welche zwar zu einem guten Theil im Freien oder doch nicht in völlig geschlossenen Räumen betrieben werden, bei denen aber für denjenigen Theil der Arbeiter, die an den geschlossenen Raum gebunden sind, besondere Schädlichkeiten bestehen (z. B. Rothfärbereien, Cementfabriken).

Ebenso sind verschiedene Gewerbe unter das Gesez zu stellen, welche zwar in vielen Fällen als Handbetrieb sich darstellen, und die selbst nur während einer kürzern oder längern Periode des Jahres wirklich betrieben werden, bei denen aber die nur durch Unterstellung unter das Gesez zu beseitigende Gefahr besteht, daß die Arbeiter, insbesondere die Kinder und jungen Leute, in übertriebener und gesundheitsschädlicher Waise zur Nachtarbeit angehalten werden, oder bei denen auch in anderer Weise die Gesundheit Sehaden leidet ( S t r o h f l e c h t e r e i e n , T a b a k - und Cigarrenfabriken , A p p r e t u r e n , E l a s t i q u e f a brikenj.

Ferner fällt in Betracht die Art und Ausdehnung des Betriebes."

Uebergänge vom Handwerk zum Großbetrieb kommen besonders seit der stets allgemeiner werdenden Anwendung von durch mechanische Motoren bewegten Maschinen immer häufiger vor,
und es sind solche Großbetriebe, wo mit mechanischen Motoren gearbeitet und eine größere Zahl von Arbeitern beschäftigt wird, den Fabriken zuzuzählen, wie die größern Holzbearbeitungswerkstätten aller Art, Maschinen- und mechanische Werkstätten, Anstalten, wo Eisen, Thon oder andere Rohstoffe verarbeitet werden, also z. B. Z i e g e -

469 l e i e n , H a f n e r e i e n , S p i n n e r e i e n u n d s o l c h e Bleichereien, ·wo i n g e s c h l o s s e n e n R ä u m e n m i t M a s c h i n e n b e t r i e b u n d m i t Hülfe v o n C h e m i k a l i e n g e b l e i c h t w i r d .

Der Umstand, wie die Lohn Verhältnisse geregelt sind, ob Tag oder Wochen- oder Jahrlohn bezahlt wird, ob der Arbeiter Kost und Wohnung vom Arbeitgeber erhalte oder nicht, entscheidet in Beziehung auf die Qualifikation als Fabrik nichts.

Zu den Industrien, wo die Grenze zwischen Haus- und Fabrikindustrie äußerst schwer zu ziehen ist, gehört die M a s c h i n e n s t i k e r e i . Hier gilt folgende Grenzlinie : Wenn nicht ausschließlich Familiengenossen beschäftigt sind, also auch gemiethete Arbeitskräfte mitwirken , ist jede Stickerei mit 3 und mehr Stühlen als Fabrik zu betrachten.

Gleiche Schwierigkeiten der Grenzbestimmung bestehen bei den M ü h l e n , B i e r b r a u e r e i e n und G e r b e r e i e n , die unter das Gesez fallen, so bald sie d en ausgesprochenen Charakter des Großbetriebs an sich tragen; bei den L e u c h t g a s f a b r i k e n , die ebenfalls als Fabriken gelten sollen, wenn sie nicht bloße Accessorien von Gasthöfen und ähnlichen Anlagen sind, welche nicht selbst zu den Fabriken gehören. B u c h d r u k e r e i e n und L i t h o g r a p h i e n wurden vorläufig noch nicht unter die Fabriken eingereiht. Ebenso wurden aus dem Gebiete der U h r en i n d ù strie die sogenannten C o m p t o i r s behandelt, wo der Herr des Geschäfts oder sein Stellvertreter die Arbeiten disponirt und die eingehenden entgegennimmt, sowie die A t e l i e r s , wo eine große Anzahl von Uhrenmachern sich zusammenfindet, aber jeder für sich eine besondere Arbeit und zwar ausschließlich mit seiner Hand und mit seinen speziellen kleinen Instrumenten verrichtet. Wohl aber fallen unter das Gesez die eigentlichen U h r e n f a b r i k e n , wo entweder das Rohwerk der Uhr ganz oder theilweise fertig erstellt oder einzelne Ührenbestandtheile im Großen hergestellt werden. Die B e r g w e r k e schließlich wurden nicht unter das Fabrikgesez gestellt, obwohl in diesen, in der Schweiz freilich wenig zahlreichen Etablissementen mancherlei sanitarische Schädlichkeiten vorkommen, weil das Requisit des ,,geschlossenen Raumes" nicht zutrifft, ohne daß man zu
künstlichen Auslegungen seine Zuflucht nimmt.

Es wurden jedoch alle Entscheidungen, welche auf diese Grundlinien basirend getroffen wurden, als provisorische erklärt, da die Grundlage des Urtheils eine vielfach ungenügende und mangelhafte ist, und erst die Begehung der einzelnen Etablissemente durch sachkundige Inspektoren den vollen und richtigen Einblik in die Natur und Betriebsweise verschaffen wird, der zu einer gründlichen und konsequenten Lösung der Frage erforderlich ist.

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In gleicher Weise wurden auch die Beschlüsse des Bundesrathes vom 29. März und 16. April, 21. Juni, 13. und 26. Juli als provisorische erklärt, durch welche Gestattung der in Art. 13, Absaz 3, Art. 14 und Art. 16, Absaz 3 vorgesehenen Ausnahmen erfolgte.

In allen Fällen würde eine ausführliche Begründung der gestellten Gesuche und Begutachtung derselben durch die Kantonsregierungen verlangt. Diese leztern gründeten ihrerseits die abgegebenen Meinungsäußerungen auf die eingeholten Berichte der Orts- oder Bezirksbehörden, von I^abrikinspektoren oder andern Experten, theilweise auch von Sanitätsbehörden, während das Departement seinerseits in einzelnen Fällen ebenfalls Experten zur Begutachtung der Gesuche berief.

Die ertheilten Bewilligungen wurden erlangt von: 1) Papier- und Holzstofffabriken, 2) Glasfabriken, 3) Eisenwerken, 4)- Thonwaarenfabriken, 5) Gasfabriken, 6) einzelnen Fabriken verschiedener Branchen.

Ein großer Theil jener Bewilligungen bezieht sich einzig auf die Arbeit, welche für die Unterhaltung kontinuirlicher Feuerungen oder für die chemischen Prozesse nöthig ist.

Die vorhin angedeutete Notwendigkeit der Verschiebung grundsäzlicher Entscheide drängte zur Beschleunigung der Organisation des Inspektorates. Es erhob sich hiebei zu allervörderst die Frage, ob dieselbe bereits eine definitive sein solle, oder ob als vorbereitende Maßregel sich empfehlen würde, durch eine oder mehrere Kommissionen die industriellen Bezirke verschiedener Art bereisen zu lassen und unter Zuratheziehung der dabei gemachten Wahrnehmungen und Erfahrungen erst später zu definitiven Bildungen vorzuschreiten. Sollten aber sofort ständige Inspektoren aufgestellt werden, so fragte es sich, ob dieselben als Kollegium gemeinsam funktioniren sollen, oder als Einzelinspektoren innerhalb gewisser Cirkumskriptionen, wobei ihnen vorbehalten wäre, nöthigenfalls die erforderlichen Fachmänner, im Gebiete der Hygiene, Mechanik, Chemie etc., sich beizugesellen.

Für alle diese Ansichten wurden in der vorberathenden Kommission eine Reihe von Gründen geltend gemacht. Während die Einen sich vornehmlich von der Erwägung leiten ließen, daß in einem Kollegium sowohl die hygienisch-physikalisch-chemische, als auch die mechanisch-technische Seite vertreten sein könnte,

471 während schwerlich je Ein Inspektor beiden Richtungen zu genügen vermöchte, wurden von den Andern Bedenken wegen der großen Komplicirtheit und Kostspieligkeit eines so organisirten Instituts ·erhoben und darauf hingewiesen, daß die Einrichtung keine so definitive zu sein brauche, als daß nicht Ergänzungen eintreten könnten, wenn deren Notwendigkeit im Lauf der Zeit sich ergeben sollte.

Das Departement überzeugte sich überdieß, daß es fast unmöglich sein würde, geeignete Leute zu finden, die für l bis 2 Jahre die gewohnte Beschäftigung verlassen würden, um das weitschichtige Geschäft der Gesammtinspektion zu übernehmen, ohne feste Aussicht auf eine dauernde Anstellung, und daß es viel leichter sein werde, nachdem man einstweilen so viele ständige Inspektoren angestellt, als j e d e n f a l l s auch für später erforderlich sein werden, je nach den Bedürfnissen, die sich durch die erste Inspektion herausstellen und mit Berüksichtigung der von den einzelnen Inspektoren vorzugsweise vertretenen Fächer, eine Kompletirung des Inspektionspersonals vorzunehmen.

Es schlug demgemäß einstweilen die Ernennung von d r e i ständigen Inspektoren vor, eine Zahl, die es als das absolute Minimum betrachtete.

Wir gelangten, in Erwägung aller Gründe, schließlich dazu, von einem Provisorium absehend, d r e i Einzelinspektoren mit bestimmten zugetheilten Bezirken in Aussicht zu nehmen, allerdings mit d e r Rüksicht in Auswahl der zu berufenden,. daß dieselben, soweit irgend thunlich, den verschiedenen vorerwähnten Gebieten angehören und vereint ein Kollegium bilden sollten, dessen sich das Departement zur Begutachtung der verschiedenartigsten, bei Durchführung des Fabrikgesezes auftauchenden, Fragen bedienen könne. Diese Befähigung der Inspektoren in verschiedener Richtung wird auch ermöglichen, daß dieselben im Fall des Bedürfnisses sich gegenseitig zuziehen und ergänzen können, so daß nur ausnahmsweise noch eine Zuhülfenahme von Experten nothwendig ist. Es wurde zudem festgestellt, daß einige hervorragende und charakteristische Etablissemente aus jeder der Hauptbranchen unserer Industrie gem e i n s a m zu besuchen seien, damit die Inspektoren hier gemeinschaftlich ihre Beobachtungen anstellen, ihre Ansichten austauschen, und sich den Grundstok von Erfahrungen, an deren Hand die Aufgabe weiter zu verfolgen wäre,
erwerben und endlich in eine wenigstens annähernd gleichmäßige Erfassung ihrer Thätigkeit hineinwachsen.

Aus der sehr beträchtlichen Zahl der Bewerber wurden nachfolgende Herren gewählt :

472 1) F. Schuler, Arzt in Mollis (Glarus), seit 11 Jahren Fabrikinspektor seines Heimatkantons.

2) Nationalrath W. Klein in Basel, während mehrerer Jahre Mitglied der dortigen Regierung und Chef des Sanitätsdepartements und als solcher vertraut mit den Basler Fabrikverhältnissen, namentlich in sanitarischer Beziehung.

3} E. Nüsperli von Neuveville (Bern), seit 12 Jahren technischer Leiter und Mitbesizer einer Maschinenbauanstalt daselbst..

Vom Momente dieser Wahl an erfolgte fast jede weitere Aktion des Departements zur Vollziehung des Fabrikgesezes in Verbindung; mit dem Inspektorat. Alles Uebrige beschränkte sich auf die Erledigung untergeordneter Anstände; alle grundsäzlichen Entscheidungen wurden, soweit irgend möglich, auf den Zeitpunkt der Vollendung der gemeinsamen Inspektionen verschoben.

Von den vom Fabrikgesez vorgesehenen allgemeinen Verordnungen war eine, deren Erlaß jezt schon als zwekmäßig sich herausstellte : die Vorschriften bezüglich Erstellung von Arbeiterlisten. Ferner erschien dem Departement unerläßlich, daß von vorkommenden Körperverlezungen oder Tödtungen nicht nur die resp,, Kantonsregierungen Kenntniß erhalten, sondern auch der dem betreffenden Kreis vorgesezte Fabrikinspektor, theils zu allgemeinen, statistischen Zweken, theils aber auch, um je nach Umständen Nachschau halten und allfällige Mißstände abstellen zu können.

Vor Aufstellung bestimmter Regulative wurden die Ansichten der Kantonsregierungen eingeholt und denselben möglichst Rechnung getragen. Wir gelangten in Bezug auf den ersten Punkt zur Aufstellung eines Formulars, welches folgende Rubriken enthält : 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Geschlechts- und Vorname.

Heimat.

Wohnort.

Geburtsdatum.

Spezielle Art der Beschäftigung.

Datum des Eintritts.

Datum des Austritts.

Datum des Todes (wenn vor dem Austritt erfolgt).

Bemerkungen.

473

Auch für die Anzeige von Verlezungen wurde ein Formular adoptirt, welches aus zwei Hälften .und je zwei Abtheilungen besteht, von welch' ersteren die eine in den Händen der kantonalen Behörden zurükbleibt, während die andere, nachdem sie ebenfalls ausgefüllt worden, ohne Begleitschreiben dem Fabrikinspektor zugesandt wird und zwar die obere Abtheilung sofort, die untere, sowie der Ausgang des Falles bekannt ist.

Die eine Hälfte des Formulars enthält folgende Angaben :

M Ort :

Kanton :

Firma:

--

Art der Fabrik : Name des Verlezten :.

Geburtsjahr desselben : _ Spezielle Beschäftigung: Verlezt durch: Art der Verlezung :.

Datum derselben : _ Datum und Unterschrift :

' Jß-

Name des Verlezten: Ausgang des Falles : Der Tod erfolgte den Gänzliche Arbeitsunfähigkeit Zeitweise Arbeitsunfähigkeit vom Datum und Unterschrift

bis_

474

Für die e r s t e G e s a m m t i n s p e k t i o n hat das Handelsdepartement den Fabrikinspektoren folgende spezielle A n l e i t u n g mitgegeben : I. Die erste Gesammtinspektion hat zum Zweke, eine möglichst allseitige und gründliche Kenntniß der bestehenden Fabriken und ihrer Betriebsweise zu gewinnen, insbesondere aber sich genaue Rechenschaft darüber zu geben , in welchen Richtungen die dermaligen Zustände sich von den durch das Gesez aufgestellten Vorschriften entfernen. Weiterhin soll sie das erforderliche Material zur Erlassung derjenigen Ausführungsverordnungen, denen das Gesez ruft, herbeischaffen.

Die Aufmerksamkeit der Inspektoren wird sich daher ganz besonders nachfolgenden Punkten zuzuwenden haben: 1) ob diejenigen gewerblichen Anstalten, welche durch vorläufige Verfügung des Bundesrathes als Fabrik bezeichnet worden sind, wirklich unter das Gesez fallen, oder ob genügende Gründe bestehen, einzelne Gewerbe oder Etablissemente zu entlassen. Hinwieder .ist auch darauf zu achten, ob hie und da Etablissemente übergangen worden sind, welche, in gleichmäßiger Handhabung der aufgestellten Grundsäze, unter das Gesez fallen sollten; oder ob endlich auch Etablissemente , die nach den genannten Grundsäzen entlassen sind, unter das Gesez zu ziehen wären ; 2) ob die Vorschriften des Art. 2 des Gesezes, betreffend die Beschaffenheit der Arbeitsräume, Einfriedigung gefährlicher Maschinentheile, Transmissionen u. s. f., genügend beachtet werden ; 3) wie für die verschiedenen Arten der industriellen Gewerbe diejenigen allgemeinen Vorschriften und Spezialreglemente einzurichten wären, zu deren Erlassung der Art. 3, lezter Absaz, den Bundesrath verpflichtet ; 4) auf welche Industrien, bezw. einzelne Etablissemente, der Art. 5, Absaz 2, litt, d des Gesezes Anwendung zu finden hatte (Erzeugung gefährlicher Krankheiten, auf welche die Haftpflicht auszudehnen wäre, speziell Zündhölzchen); 5) ob die Fabrikordnungen überall ordnungsgemäß angeschlagen und mit der Genehmigung der Ka.ntonsregierung versehen sind ; ob ihr Inhalt zu keiner Beanstandung Anlaß bietet und ob der Vorschrift, wonach die Arbeiter, der Genehmigung vorgängig, ihre Meinung abzugeben berechtigt sind , in genügender Weise nachgelebt worden ist;

475 6) wie die Auszahlung der Löhne geregelt ist; inwieweit die Regel des 14tägigen oder die A u s n a h m e des monatlichen Zahltages zur Anwendung kommt (Art. 10 des Gesezes); 7) ob nach Vorschrift von Art. 11 , Absaz 2, des Gesezes die Arbeitsstunden jeder Fabrik ordnungsgemäß der Ortsbehörde angezeigt werden ; 8) auf welche Industrien, bezw. einzelnen Etablissent ente, der Art. 11, Absaz 3, des Gesezes Anwendung zu finden hätte, d. h. im Interesse des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter die tägliche Arbeitszeit auf die Dauer von w e n i g e r als 11 Stunden zu sezen wäre; 9) ob den Vorschriften von Art. 11, Absaz 4 und 5, gehörige Nachachtung zu Theil werde, d. h. ob für länger andauernde Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit immer die amtliche Erlaubniß eingeholt und ob in Betreff der Mittagspause und der für die Einnahme des Essens anzuweisenden Räumlichkeit das Erforderliche innegehalten wird; 10) wie die Bestimmung von Art. 12 des Gesezes, betreffend die sogenannten H ü l f s a r b e i t e n , in praxi angewendet und ob nicht, anknüpfend an den Buchstaben dieser Vorschrift, Versuche gemacht werden, die Normen in Betreff des elfstündigen Arbeitstages zu umgehen. Es wäre sehr erwünscht, über den gesezlich zuläßigen Umfang des Begriffes der ,,Hülfsarbeit"- nach und nach zu bestimmten einheitlichen Vorschriften zu gelangen, und die erste Gesammtinspektion kann hiezu wenigstens mancherlei brauchbares Material ansammeln; 11) ob bei denjenigen Etablissementen, denen der Bundesrath vorläufig in Anwendung von Art. 13 des Gesezes ununterbrochenen Betrieb gestattet hat, die Verhältnisse so beschaffen sind, daß diese Gestattung sich rechtfertigt; ob sich dabei irgend welche Uebelstände oder Mißbräuche eingeschlichen haben, und ob also Veranlaßung vorliegt, in eine Modifikation jener Schlußnahmen einzutreten; 12) wie es mit dem Vollzuge des Art. 16 (betreffend Kinderarbeit) und seiner verschiedenen Abtheilungen bestellt sei, insbesondere auch, ob die Schlußnahme des Bundesraths, welche für einzelne Gewerbe (Glashütten und Gießereien) die Verwendung junger Leute zur Nachtarbeit provisorisch gestattet hat, unbedenklich fortbestehen könne, und ob die Vorschrift, daß dabei die Arbeitszeit dieser jungen Leute höchstens 10 Stunden -während 24 Stunden dauern dürfe, wirklich innegehalten wird;

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13) welchen Gewerbszweigen, bezw. einzelnen Etablissementen gegenüber von der Vorschrift der Art. l 5 , Absaz 3, und Art. 16, Absaz 4, Gebrauch zu machen wäre, in dem Sinne, daß Kinder, resp. schwangere Frauen darin überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen; 14) wie die kantonalen Regierungen und die von denselben bestellten Organe sich der ihnen in Art. 17 . Absaz l, auferlegten Verpflichtung entledigen, und ob Grund vorliegt, nach dieser Richtung hin Wünsche zu äußern oder Mahnungen zu ertheilen.

U. Am Schlüsse der Gesammtinspektion ist von Seite der Inspektoren dem Schweiz. Handelsdepartemente ein Bericht über ihre Funktionen einzureichen.

Wo indessen Uebelstände wahrgenommen werden, zu deren Beseitigung ohne Zögern Erforderliches vorgekehrt werden sollte, sind die Inspektoren verpflichtet, sofort ihren Spezialbericht, mit Anträgen begleitet, dem Departemente einzusenden.

Die Inspektoren wurden gleichzeitig beauftragt, in ungefähren Umrissen darzustellen, wie sie der gestellten Aufgabe nachzukommen gedenken. Dieselben antworteten mit dem Entwurf eines Fragenschemas, das sie nicht nur der jezigen sondern auch den künftigen Inspektionen zu Grunde zu legen gedenken und das deßhalb verschiedenes Detail umfaßt, das erst bei den Einzelinspektionen zur Beachtung kommen kann. Dieses Schema berüksichtigt: 1) die Fabrik im Allgemeinen, Art und Umfang · des Betriebs ; 2) die Arbeiter nach Zahl, Geschlecht, Alter , spezieller Beschäftigung u. s. f. ; 3) die Arbeitsräume, Ventilation, Heizung, Beleuchtung etc. ; 4) die Gefahren, denen der Arbeiter auagesezt ist durch Dampfkessel, Maschinen, Transmissionen, durch chemische Einwirkungen, die Art und Frequenz dieser Schädigungen, Schuzmaßregeln, Haftpflicht und Unfallsversicherungen ; 5) andere sanitarisch wichtige Verhältnisse, wie Reinlichkeitspflege, Eßlokale und Eßpausen u. dgl. ; 6) die Fabrikordnungen und Löhnungen ; 7) Zeit und Dauer der Arbeit, Abweichung von der Norm und Gestattung derselben; ferner über den vom Gesez, vorgezeichneten Rahmen hinausgreifend: 8) die Ernährung der- Fabrikarbeiter (Konsumvereine, Volksküchen) ; 9) ihre Kleidung und Wohnung (Arbeiter- und .Kosthäuser) ; 10) die verschiedenen Wohlfahrtseinrichtungen, als: Kranken-, Alters-, Ersparnißkassen , Prämien , Gewinn betheiligung , Kinderbewahranstalten, Fabrikschulen etc. etc.

Es wurden ferner folgende Gesichtspunkte für die Auswahl der gemeinsam zu inspizirenden Fabriken festgestellt: Vor Allem aus

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sollen die Inspektoren ein klares Bild von der gesammten schweizerischen Industrie erhalten durch die Besichtigung eines oder mehrerer Btablissemente jeder einzelnen Branche und ganz besonders derjenigen Industriezweige, welche behufs Ausführung der Gesezesbestimmungen ein spezielles Studium erfordern. Im Weitem, sollte möglichst in allen Theilen der Schweiz die Art der Handhabung des Gesezes beobachtet werden, und endlich kam der Wunsch in Betracht, diese Rundreisen zur Anknüpfung des Verkehrs mit den kantonalen ausführenden Organen zu benuzen. Es fand demgemäß eine Auswahl von zirka 250 Etablissemefiten statt, eine Zahl , die sich in Folge einer Reihe spezieller Aufträge noch bedeutend vermehrte.

Neben der gemeinsamen Bereisung der Fabriken mußte den Inspektoren nothwendig auch die Erledigung einer Reihe anderer Geschäfte zufallen, die zwekmäßiger je'von den einzelnen Gliedern des Kollegiums zu besorgen waren, wie z. B. der Verkehr mit den kantonalen Behörden, die Nachschau bei Unfällen etc. Damit war die sofortige Umschreibung der I n s p e k t i o n s k r e i s e geboten, die mit einigen Schwierigkeiten verknüpft war. Es verstand sich wohl von selbst, daß das französisch sprechende Mitglied der Inspektion die gesammte romanische Schweiz übernehme und bei der kleinen Zahl der dort vorhandenen Fabriken auch einen Theil der deutsehen Schweiz, den Kanton Bern; aber für die zwei andern Inspektoren war die Ausscheidung in zwei geographisch zusammenhängende Gebiete dadurch ersehwert, daß die Kantone Zürich und St. Gallen mit ihrer großen Anzahl von Fabriken allzuschwer in die eine oder andere Wagschale fielen. Zudem schien es nicht rathsam zu sein, die Aufgabe des einen deutschen Inspektors allzu monoton zu machen, indem man ihm die Inspektionen der zahllosen Stikereien der Ostschweiz allein übertrug. So gelangte man zu folgender Eintheilung : I. Kreis umfassend die Kantone : Zürich, Uri, Schwyz, Unterwaiden, Glarus, Zug, St. Gallen, mit Ausnahme der Bezirke Wyl, Unter- und Alt-Toggenburg (Kreisinspektor: Hr. Schuler).

II. Kreis umfassend die Kantone : Bern, Freiburg, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf (Kreisinspektor : Hr. Nüsperli).

III. Kreis : Luzern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell, Aargau, Thurgau, und die St. Gallischen Bezirke Wyl, Unter- und
Alt-Toggenburg (Kreisinspektor: Hr. Klein).

Es ist nicht ersichtlich, daß irgend welche Inkonvenienzen aus dieser Gebietseintheilung sich ergeben sollten, um so mehr, als die Inspektoren ausdrüklich sich vorgenommen haben, im Ein-

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verständniß mit einander und gleichmäßig vorzugehen, wo ihr Kreis nur einen Theil eines Kantons umfaßt.

Die Inspektionsreisen begannen am 4. September. Es wurden bis zum Jahresschluß Uri, Unterwaiden, Luzern, Tessin, Wallis, Waadt, Genf, Freiburg, Neuenburg, St. Gallen, Appenzell, Glarus, Graubünden ganz, Bern, Zürich, Schwyz und Basel zum Theil besucht. Die gesammte gemeinsame Tour dürfte im April 1879 beendet sein.

Bei der gegenwärtigen gedrükten Lage der Industrie hatten sich die Inspektoren auf eine sehr kühle Aufnahme bei ihren Besuchen gefaßt gemacht. Bei der Arbeiterbevölkerung ist gegenwärtig alles Sinnen und Hoffen auf Erhaltung oder Wiedererlangung ihres normalen Erwerbes gerichtet, und sie übersieht gar leicht in der Angst, durch das neue Gesez im Erwerben gehemmt zu werden, die Wohlthaten, die ihr dasselbe zu Theil werden läßt. Zudem sind die Arbeiter noch nicht recht klar darüber, wie sie sich des Schuzes, den der Bund ihnen gewähren will, theilhaftig machen sollen, und es muß deshalb das Benehmen der Arbeiter gegenüber dem Inspektorat mancherorts als ein scheu zuwartendes, unsicheres bezeichnet werden.

Daß die Mehrzahl der Fabrikbesizer mißtrauisch und ängstlich dem Beginn der Wirksamkeit der Inspektoren entgegensah, braucht kaum gesagt zu worden. Mußte schon das ungewohnte Hineingreifen in Dinge, die bisher jeder Einzelne in seinem Etablissement selbst geregelt, unangenehm berühren, so kam dazu noch die Besorgniß, daß die Durchführung des Gesezes rüksichtslos alle Interessen des Fabrikanten verlezend erfolgen könnte. Zu alledem kamen die vei'schiedenai'tigsten Mißverständnisse in der Deutung der einzelnen Gesezesartikel, welche sehr geeignet waren, das Ganze in Mißkredit zu bringen.

Indessen sind die Fabrikanten in ihrer großen Mehrzahl nach Ueberwindung des anfänglich bestandenen Mißtrauens den Fabrikinspektoren in freundlicher und loyaler Weise entgegengekommen.

Nicht selten folgte eine offene und unumwundene Anerkennung der Dienste, welche das Inspektorat dem Fabrikbesizer durch Hinweis auf bestehende, aber der Beseitigung fähige Uebelstände zu leisten vermag.

Außer kantonalen Amtsstellen kamen auch Private, Aerzte, Lehrer, Verwaltungsbeamte etc. in mündlichem und schriftlichem Verkehr den Wünschen der Inspektoren um Aufschlüsse in den verschiedenartigsten Richtungen sehr bereitwillig entgegen und haben zum Theil recht wesentliche Dienste geleistet.

479 Bei jeder Inspektion machte der Inspektor des betreffenden Kreises den Führer der Kommission und leitete die programmgemäßen Erhebungen. Diesen wurden von den Etablissementsbesizern auch da keine Schwierigkeiten in den Weg gelegt, wo sie weiter gingen, als der Wortlaut des Gesezes zur Antwort verpflichtete. Begreiflicherweise stellten sich fast bei jedem Besuch eine Anzahl von Mißständen, theilweise auch Gesezwidrigkeiten heraus, für deren Abstellung die Inspektoren Sorge zu tragen hatten. Trozdem wurden verhältnißmäßig wenig förmliche Weisungen ertheilt. Eine künftige Inspektion wird erkennen lassen, ob die -- freilich sorgfältig registrirten -- Räthe und Mahnungen zum erhofften Ziele führten. Wichtigere Punkte wurden durch s c h r i f t l i c h e Weisungen geordnet ; an die Kantonsregierungen gelangte das Inspektorat n u r , um Anliegen und Mißstände mehr genereller Natur, z. B. bezüglich der Aufstellung von Fabrikreglementen, zur Sprache zu bringen.

Ueber die Ergebnisse der sämmtlichen gemeinsamen Inspektionen wird der vorgeschriebene Generalbericht detaillirte Mittheilungen machen.

Das Inspektorat hat die Bestimmung, den Bundes- -- und wohl auch nicht selten den kantonalen -- Behörden als Expertenkommission Fragen zu begutachten, die ins Gebiet der Fabrikgesezgebung fallen.

Diese Aufgabe wurde den Inspektoren bereits mehrfach gestellt. Es wurden ihnen vom Handelsdepartement folgende Gutachten abverlangt und sind erstattet worden : drei behufs grundsäzlicher Entscheidung, ob die einer gewissen Industriebranche (Seidencoconsspinnerei, Ausrüsterei der Broderieund-Weißwaaren, Sengerei) angehörenden Etablissemente unter das Fabrikgesez fallen oder nicht; vier über die Frage, ob einzelne bestimmte Etablissemente vermöge ihrer Beschaffenheit oder Ausdehnung dem Gesez zu unterstellen seien ; drei über die Notwendigkeit der Gestattung von Nacht- und Sonntagsarbeit.

Den Entscheid hier mitzutheilen, hat kaum einen Werth, da fast durchweg eine Revision aller derartigen Beschlüsse nach Beendigung der ersten Inspektion ausdrüklich in Aussicht genommen ist.

Nur zu vorläufigen oder keinen definitiven Berichterstattungen und Gutachten gelangten die Inspektoren in Bezug auf die Frage der Ziindholzfabriken und des allfälligen Verbotes der Verwendung des weißen Phosphors in dieser Industrie ; ferner bezüglich der von den Inhabern solcher Gewerbe angestrebten Streichung der Mühlen, Bier-

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brauereien, Ziegeleien, Bleichereien von der Liste der Fabriken.

Das Inspektorat ist hiebei um so mehr zu einem etwas langsamen Vorgehen gezwungen, da es sich, wenn irgend möglich, stets zur Prüfung der Sachlage in das oder die petitionirenden Etablissemente verfügt. Daß sich so die Zahl der auszuführenden Inspektionen bedeutend mehrt, ist klar, wie denn auch der Wunsch, den das Departement in Ziffer l seiner Instruktion ausgesprochen hat, die Inspektoren in eine Reihe von bisher dem Fabrikgesez nicht unterstellten gewerblichen Anstalten geführt hat.

Ueber die Förderung des bezüglich der Zündholzindustrie abzugebenden Gutachtens hat das Inspektorat speziell dem Departement berichtet und es geht daraus hervor, daß nicht nur ein großes Material an einschlägigen Akten und Literatur studirt wurde, sondern daß auch neun verschiedene weißen und amorphen Phosphor verarbeitende Fabriken besucht, Fabrikbesizer uiîd Arbeiter einvernommen , Aerzte um bezügliche Aufschlüsse angegangen und die Sanitätsdirektionen von Zürich und Bern um Mittheilungen der ihnen über Phosphorkrankheiten in ihren Kantonen bekannt gewordenen Verhältnisse ersucht wurden. Es wurden weiterhin technische Chemiker um ihren Rath angegangen und insbesondere einläßliche Berichte aus Dänemark, wo die Anwendung des weißen Phosphors in der Zündwaarenindustrie verboten ist, eingeholt und endlich die Vornahme verschiedener praktischer Versuche veranlaßt. Diese im Interesse der Gründlichkeit sehr breite Anlage der Untersuchung erklärt die Zögerung im Berichterstatten.

Die Kantonalbehörden haben nur eine kleine Anzahl untergeordneter Gutachten den Inspektoren abverlangt. Die daraufhin erfolgten Beschlüsse sind leider selten zur Kenntniß der Augefragteu gelangt.

Die häufigste Veranlaßung zu Gutachten wird geboten sein, wenn die Fabrikbesizer der vom Inspektorat gesammelten Erfahrung in Bezug auf Schuzvorrichtungen aller Art sich zu bedienen beginnen. Die Inspektoren bemühen sich, in dieser Hinseht den an sie zu stellenden Anforderungen gegenüber sich vorzubereiten und zwar einerseits durch Besichtigung von Lokalitäten und Einrichtungen, wo Verlegungen vorgekommen, anderseits durch Studium der Literatur und der bereits vorhandenen Schuzvorrichtungen. Von großem Werth war denselben namentlich die mit der bekannten Mülhauser Gesellschaft zum Schuz
vor Maschinenunfällen augeknüpfte Verbindung. In Folge freundlicher Einladung derselben besuchten die Inspektoren eine Anzahl dortiger Etablissemente mit mustergültigen Schuzvorrichtungen und schöpften daraus mannigfache Belehrung.

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Wir wollen nicht unterlassen, am Schlüsse unserer Berichterstattung über die Ausführung -des Fabrikgesezes angelangt, nochmals darauf zu verweisen, daß die Funktionen der Inspektoren noch nicht endgültig geregelt sind, daß eine Instruktion für ihre Einzelvisiten erst für das Jahr 1879 in Aussicht gestellt ist. Namentlich wird dann auch ihre Stellung zu den kantonalen Behörden, als den eigentlichen Vollziehern des Gesezes, zu regeln sein.

Die. Ungleichheit in der Handhabung des Gesezes, z. B. bei der Genehmigung der Fabrikordnungen, hat gegen Ende der Berichtsperiode zu lebhaften und theilweise begründeten Reklamationen geführt, und es wird ebenfalls eine unserer nächsten Sorgen sein, möglichst bald dem -Mangel einer allgemein gültigen Regel Hand in Hand mit den kantonalen Regierungen abzuhelfen.

BundesHatt. 31. Jahrg. Bd. II.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, über seine Geschäftsführung im Jahr 1878.

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1879

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03.05.1879

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