Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) Änderung vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 1, beschliesst: I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34novies der Bundesverfassung3, ...

Art. 83 Abs. 1 Bst. i 1

Die Ausgleichsstelle: i.

betreibt Informationssysteme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke;

Art. 96a

Amts- und Verwaltungshilfe

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:

1 2 3

BBl 2000 255 SR 837.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und c und 114 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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1999-5682

Obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung. BG

a.

die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;

b.

die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

c.

die Festsetzung und den Bezug der Beiträge.

Art. 96b

Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.

Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten;

b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

c.

Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu kontrollieren;

d.

Versicherungsbeiträge an andere Sozialversicherungen zu erheben;

e.

Quellensteuern zu erheben;

f.

arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen;

g.

der Versicherung zustehende Ansprüche geltend zu machen;

h.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;

i.

Statistiken zu führen.

Art. 96c

Abrufverfahren

1

Die folgenden Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Aufgaben auf die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme (Art. 83 Abs. 1 Bst. i) zugreifen: a.

die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung;

b.

die Arbeitslosenkassen;

c.

die von den Kantonen bezeichneten, mit der Anwendung dieses Gesetzes betrauten Amtsstellen;

d.

die regionalen Arbeitsvermittlungszentren;

e.

die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

2

Sie dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, abrufen, die sie benötigen, um die folgenden ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen: a.

Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung dieses Gesetzes;

b.

Zuweisung der nötigen Mittel an die Kassen;

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Obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung. BG

c.

Festlegung und Vergütung der Verwaltungskosten;

d.

Beratung und Vermittlung;

e.

Abklärung der Anspruchsberechtigung;

f.

Durchführung der Kontrollvorschriften;

g.

Berechnung und Auszahlung der Leistungen;

h.

Erlass der gesetzlich oder verfahrensrechtlich vorgesehenen Verfügungen;

i.

Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen.

3 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme, die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 aufgeführten Behörden und die Datensicherheit.

Art. 96d 1

Akteneinsicht

Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a.

der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;

b.

Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;

c.

Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;

d.

Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten.

2

Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie eine Ärztin oder einen Arzt bezeichnet, die oder der ihr diese Daten bekannt gibt.

Art. 97

Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 97a 1

Datenbekanntgabe

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

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Obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung. BG

a.

Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;

b.

Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;

c.

Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;

d.

Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 4 über Schuldbetreibung und Konkurs;

e.

Steuerbehörden, wenn sie für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.

2

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an: a.

andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

b.

Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;

c.

die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;

d.

Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926;

e.

Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

3

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

4

In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;

b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.

5

Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

4 5 6

SR 281.1 SR 642.11 SR 431.01

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Obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung. BG

6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

7 Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Ständerat, 23. Juni 2000

Nationalrat, 23. Juni 2000

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 2000 7 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000

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