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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Organisation der staatlichen Aufsicht über den Bau des Gotthardbahnunternehmens.

(Vom 31. März 1879.)

Der schweizerische Bundesrath, auf den Antrag seines Post- und Eisenbahndepartements., beschließt: 1. Der Bundesrath nimmt das Recht in Anspruch, in den Verwaltungsrath der Gotthardbahn einen Vierttheil der Mitglieder nach freier Wahl zu ernennen und ohne daß die Wahlfähigkeit an den Besiz von Aktien oder an irgend welche andere Bedingungen von Seite der Gesellschaft geknüpft werden kann. Dieses Wahlrecht des Bundesrathes ist in die Statuten der Gesellschaft aufzunehmen.

2. Die Gotthardbahngesellschaft hat dafür zu sorgen, daß die Artikel 36--40 der jezigen Statuten aufgehoben werden, und auf entsprechend abzuändernde neue Bestimmungen (unter Berüksichtigung des obigen Beschlusses) zur Wahl eines neuen Verwaltungsrathes zu schreiten.

3. Die Wahl des Oberingenieurs, sowie der mit diesem abzuschließende Anstellungsvertrag unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

123 4. Der Bundesrath nimmt die Befugniß in Anspruch, von den Verhandlungen und der Geschäftsführung der Gesellschaft (Direktion, Verwaltungsrath und Generalversammlung) nach Gutfinden, sei es durch Abgeordnete zu den Sizungen, sei es durch Einsicht der Akten und Einvernahme der Behörden, jederzeit Kenntniß zu nehmen.

5. Abgesehen von denjenigen Fällen, in denen nach den Gesezen, Bundesbeschlüssen und internationalen Verträgen dem Bundesrathe ein Entscheidungsrecht zukommt, sind Beschlüsse und Verfügungen der Gesellschaftsbehörden, welche für den-gehörigen Fortgang der Arbeiten von Wichtigkeit sind, sowie wichtigere Verträge über Bahn- und Hochbau, Anschaffungen und Lieferungen, auf Verlangen des an einer Sizung theilnehmenden Abgeordneten, der Wiedererwägung zu unterstellen und dürfen bis zur Vornahme derselben nicht vollzogen werden.

6. Die Gotthardbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, während der Bauzeit der Bahn an die Bauaufsichtskosten einen jährlich durch den Bundesrath zu bestimmenden Beitrag zu leisten.

7. Der Bundesrath behält sich vor, seinerzeit für die Betriebsperiode weitere Beschlüsse zu fassen.

8. Das Eisenbahndepartement ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 31. März 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Organisation der staatlichen Aufsicht über den Bau des Gotthardbahnunternehmens. (Vom 31. März 1879.)

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Bundesblatt

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Jahr

1879

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.07.1879

Date Data Seite

122-123

Page Pagina Ref. No

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