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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang. III.

Nr. 56.

20. Dezember 1879.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

und Expedition der Stämpflischen in Bern.

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Bericht der

nationalräthlichen Commission über den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken.

(Vom 1. Dezember 1879.)

Tit.!

Wir beehren uns, Ihnen das Ergebniß der Berathungen der Commission, welche Sie im Juni d. J. ernannt und beauftragt haben, Ihnen bei Beginn der nächsten Session einen Bericht über den vom Bundesrath ausgearbeiteten Gesetzentwurf über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken vorzulegen, hiemit zu unterbreiten.

Wir haben es für angezeigt erachtet, daß Ihnen unser Bericht schriftlich vorgelegt werde, um auf diese Weise, und insbesondere weil es sich um eine gänzlich neue Frage handelt, nöthigenfalls den Gedanken des Gesetzgebers klarer zur Darstellung bringen zu können, wenn etwa dieser oder jener Punkt in den Augen des mit der Anwendung des Gesetzes betrauten Richters zweifelhaft bleiben sollte.

Wir können sagen, daß die Aufgabe der Commission schon von Anfang an sehr erleichtert worden ist theils durch die Arbeiten der vorberathenden Commission, theils auch durch die sorgfältige Art und Weise, wie dieser Gegenstand vom Bundesrathe behandelt worden ist. Die Botschaft desselben gibt hinreichend Zeugniß davon.

Der erste Punkt, der naturgemäß die Aufmerksamkeit des Bundesrathes und der Commission auf sich zog, nachdem einmal Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. III.

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1142 die Opportunität einer diesfälligen Gesetzgebung beiderseits anerkannt war, bestand darin, zu prüfen, ob die Bundesverfassung eine gesetzliche Regelung dieser Materie zulasse. Sie werden aus der Botschaft des Bundesrathes ersehen haben, daß letzterer nicht Anstand nahm, diese Frage zu bejahen; eigentlich hätte Ihre Commission diese Frage, soweit sie uns betrifft, durch den Beschluß vom 13. Juni abhin als erledigt betrachten können, denn es ist selbstverständlich, daß die gesetzgebenden Behörden ein Gesetz über diesen Gegenstand nicht verlangt hätten, wenn seine Verfassungsmäßigkeit beanstandet gewesen wäre. Gleichwohl hat die Commission neuerdings diese Frage in's Auge gefaßt, und wir werden das diesfalls "Vorgebrachte resümiren.

Sodann fragt es sich, ob die vorliegende Angelegenheit nicht in das Gebiet des Obligaüonenrechts gehöre. Wenn nun, nach Ansicht der Commission, der Schutz der Fabrikmarken in das Gebiet des Obligationenrechts gehört, so können die gesetzgebenden Räthe die Materie durch Erlaß, sei es mehrerer auf einander folgender, sei es eines einzigen Gesetzes regeln.

Abgesehen von den Opportunitätsrücksichten, welche es empfehlenswerth erscheinen lassen, daß man im Hinblick auf die Erneuerung der Handelsverträge mit der Gesetzgebung über den vorwürfigen Gegenstand nicht zuwarte, bis das Obligationenrecht angenommen ist, betrifft das Gesetz über Markenschutz nicht eine Frage des Sachenrechts, sondern ist zunächst dazu bestimmt, eine unredliche Concurrenz zu unterdrücken, was hinlänglich ein Specialgesetz rechtfertigt. Betrügerei zu verhindern, und dies ist wie gesagt der Zweck des fraglichen Gesetzes, gehört wesentlich in's Gebiet des Verkehrsrechts, welches nach Art. 64 der Verfassung dem Bunde zusteht. Im weitern ist hervorzuheben, daß der Bund hier ein Administrativgesetz erläßt, indem es sich um Errichtung eines Bureau und Anstellung von Beamten handelt, ein Grund mehr, die Angelegenheit zum Gegenstand eines eigenen Gesetzes zu machen.

Zwar enthält das Gesetz Straf bestimmungen, und insofern könnte das kantonale Recht verletzt erscheinen. Gleiches kam aber schon vor beim Gesetz über die Jagd und bei demjenigen über die Viehgesundheitspolizei, und von nirgends her sind dannzutnal Einsprachen erhoben worden, da unter der den Kantonen vorbehaltenen Strafrechtspflege das a l l
g e m e i n e Strafrecht zu verstehen ist. Welche Bedeutung würde übrigens ein Gesetz haben, welches für dessen Uebertretung keinen Rechtsnachtheil aussprechen würde, oder welches sich in dieser Beziehung auf die kantonalen Gesetze verließe, welche wesentlich von einander verschieden oder erst noch zu erlassen sind? Auch dürfen wir nicht vergessen, daß die Zuwider-

1143 handlungen gegen dieses Gesetz erst durch dieses selbst strafbar erklärt werden. Wir wissen zwar, daß das Gesetz als Vergehen in der Klassifikation unter Diebstahl den Vertrauensmißbrauch, Fälschungen, die verschiedenen Arten von Betrügereien betrachtet, und insofern ist die Ahndung solcher Vergehen allerdings Sache des gemeinen Rechts; allein man darf nicht allzu ausschließlich sein, wenn es sich, wie hier, darum handelt, durch ein gleichförmiges Gesetz und dadurch, daß demselben Nachachtung verschafft wird, etwas offenbar Ersprießliches zu erzielen. Man kann über die Frage, daß das Recht der Kantone beeinträchtigt würde, verschiedener Ansicht sein; allein diese Frage wird wesentlich an Bedeutung verlieren, wenn man in Betracht zieht, daß die Kantone es ja sind, welche die Strafen verhängen, und daß dem Richter in der Bestimmung des Strafmaßes ein sehr weiter Spielraum gelassen ist.

Wir betrachten demnach den vorliegenden Gesetzentwurf als unabhängig vom Obligationenrecht.

Wir haben oben gesagt, daß die Notwendigkeit einer Gesetzgebung zum Schütze der Fabrikmarken erkannt wurde, ohne auf Widerstand zu stoßen. Es ist deßhalb hier nicht der Ort, uns in dieser Beziehung auf längere Erörterungen einzulassen. Sie wissen, daß der Mangel eines solchen Gesetzes zur Folge hat, daß unsere eigenen Bürger in den meisten fremden Ländern für ihre Marken keinen Schutz genießen, und zwar einzig deßhalb, weil sie in ihrem eigenen Land diesen Schutz nicht genießen, während wir in der Schweiz, gemäß den Bestimmungen der Handelsverträge, die ausländischen Marken, welche hier deponirt werden, schützen müssen.

Es ist deßhalb nicht nöthig, auf die für unsern Handel verderbenbringenden Folgen hinzuweisen, die aus dieser ungleichen Behandlung hervorgehen.

· ·; Manche Mitglieder der Räthe hätten höchst wahrscheinlich gewünscht, daß im vorliegenden Gesetzentwurf auch Bestimmungen über den Schutz der Erfindungen und namentlich den Musterschutz aufgenommen worden wären.

Man darf indessen nicht verkennen, daß die Meinungen über diese letzteren Materien weniger abgeklärt sind und verschiedene Auffassungen sowohl hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Erlassung eines bezüglichen Gesetzes überhaupt, als hinsichtlich der Verf'assungsgemäßheit eines solchen obwalten. -- Ein Gesetz über den Markenschutz ist hingegen von keiner Seite beanstandet worden, und die Commission hat daher, in Uebereinstimmung mit dem Bundesrathe, gefunden, daß es vorzuziehen sei, die Annahme dieses

1144 Gesetzes nicht durch die Vermengung mit andern Fragen, welche auf mehr Widerstand stoßen dürften, zu gefährden.,, Wir wiederholen hier kurz die Grundsätze, welche bei der Ausarbeitung des Gesetzes maßgebend waren : 1) Es bestimmt die zur Anerkennung und den Schutz der Marke nöthigen Bedingungen, nämlich: a. die Hinterlage und die Einregistrirung der Marke, sofern letztere nicht einzig und ausschließlich in der Handelsfirma selbst besteht; b. die Hinterlegung der Marke ist facultativ, doch kann man den Mißbrauch derselben nur dann gerichtlich verfolgen, wenn sie hinterlegt und einregistrirt ist.

2) Die Civilklage wird erhoben auf das Verlangen der verletzten Partei, während die Strafklage von Amtes wegen erhoben werden kann. Die letztere Klage findet hauptsächlich dann Anwendung, wenn es sich um Fälle handelt, welche die öffentliche Gesundheitspflege berühren.

Nach Vorausschickung dieser allgemeinen Bemerkungen wollen wir auf den Gesetzentwurf selbst eintreten.

Die erste Aenderung, welche wir am Text, wie er uns vom Bundesrath vorgelegt worden ist, vorgenommen haben, besteht in der Beisetzung des eigentlichen Gegenstandes des Gesetzes zum Titel ; der letztere hätte, nach dem Muster des deutschen Gesetzes, zu lauten: ,,Bundesgesetz betreffend den S c h u t z der Fabrikmarken". Faßt man alle die Wünsche und Begehren des Publikums, welche die Veranlaßung zum vorliegenden Gesetze waren, in's Auge, so wird man sehen, daß alle ein und dasselbe Ziel verfolgten, nämlich den S c h u t z der Fabrikmarke.

Wir sehen nicht ein, warum der Gesetzgeber im Titel des Gesetzes nicht den Hauptzweck, den dasselbe hat, angeben sollte.

Die Commission hat sich sodann geeinigt, in ihr Projekt das erste Alinea des Art. l, wie es von der vorberathenden ExpertenCommission vorgeschlagen war, einzuschalten; dasselbe lautet: ,,Die schweizerische Eidgenossenschaft anerkennt und schützt ,,die Fabrik- und Handelsmarken nach den Bestimmungen des ,,gegenwärtigen Gesetzes"1.

Diese Einleitung würde dann das 1. Alinea von Art. l unseres Gesetzes bilden.

1145 Art. l wie im Entwurf. Die Fassung dieses Artikels will hervorheben, daß die Handelsfirma für die Erzeugnisse eines Hauses die natürlichste Marke sei, und in zweiter Linie, daß bloße Zeichen, ohne die Handelsfirma, nicht genügen, um Schutz beanspruchen zu können, es sei denn, daß sie auf dem Produkt selbst angebracht sind.

In zweiter Linie müssen diese Zeichen die Waaren unterscheiden und deren Herkunft konstatiren; so wird man Zeichen, welche auf Ballen (in Bahnhöfen) angebracht sind, nicht schützen.

D i e doppelte Bezeichnung i n d u s t r i e l l u n d l a n d w i r t h s c h a f t l i c h soll anzeigen, daß auch der Landwirth, welcher von Marken Gebrauch macht, denselben Schutz des Gesetzes genießt.

Art. 2, Alinea l ohne Abänderung.

Dieses Alinea wird durch das zweite Alinea des Art. 30 ergänzt.

Beim zweiten Alinea schlagen wir eine kleine Redaktionsänderung vor: e,,Es sind die Vorschriften des Art. 3, Alinea l, zu befolgend Art. 3. Der Text des Entwurfes lautet : ,, . . . noch gegen die guten Sitten verstoßende Zeichnungen enthalten.a Wir schlagen folgende Redaktion vor: ,, . . . noch gegen die guten Sitten verstoßen. "· In Bezug auf die Verwendung der öffentlichen Wappen, ·welche Gegenstand des zweiten Alinea von Art. 3 bilden, haben die fremden Staaten sehr verschiedenartige Vorschriften. Ihre Commission ist, gleichwie der Bundesrath, darin übereingekommen, die Wappen seien als Marken nicht zu verbieten, es sei ihnen aber der gesetzliche Schutz nicht zu gewähren.tt Es geht zudem aus der Fassung des Art. 3 hervor, daß das Gesetz eine Marke schützt, sei es, daß sie aus der Geschäftsfirma und dazu gehörigen Zeichen, sei es, daß sie aus Zeichen ohne die Geschäftsfirma besteht, insofern sie nicht ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen.

Art. 4. Man sieht hier, daß die Deponirung der Marke allein nicht genügt; das Recht an derselben kann erst von dem Tage an beansprucht werden, an welchem die Einregistrirung in einem amtlichen Blatt veröffentlicht worden ist. Wir haben die im Alinea l vorgesehene Ausnahme, lautend : ,,soweit es sich nicht um die Geschäftsfirma handelt," gestrichen, um dafür einen eigenen Paragraphen zu substituiren, der folgendermaßen lautet: ,,Die Geschäfts-

1146 flrmen, welche als Marke gebraucht werden, sind nicht zur Hinterlage verpflichtet, es sei denn, daß sie mit Zeichen begleitet sind.tt Alinea 3 des Entwurfes der Commission, welches zu Gunsten des ersten Deponenten ein Vorrecht schafft, wurde erst nach reiflicher Ueberlegung angenommen, aber die Commission hat es doch für nothwendig gehalten, namentlich mit Rücksicht auf das Ausland, eine bezügliche Regel aufzustellen, immerhin unter Vorbehalt des Einspruchsrechts, und sie war auch der Ansicht, daß wenn eine bezügliche Bestimmung nicht existirte, der Fabrikant es oft unterlassen würde, seine Marke einschreiben zu lassen, während im Gegentheil eine solche Bestimmung seinen Eifer weckt.

Art. 5. Erstes Alinea wie im Entwurf. Das zweite Alinea wurde abgeändert, um den französischen Text mit dem deutsehen besser in Uebereinstitnmung zu bringen. Man hat zuletzt folgende Fassung angenommen: ,, sofern sie sich hinlänglich von einer schon hinter,,legten Marke unterscheidet und als Ganzes betrachtet nicht leicht ,,zu einer Verwechslung Anlaß geben kann."

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Die Commission hatte in erster Berathung das dritte Alinea dieses Artikels vollständig gestrichen, von der Betrachtung ausgehend, daß das Gebiet für die Aufstellung neuer Marken sozusagen unbegrenzt sei. Außerdem fand sie, daß die Möglichkeit, eine schon bestehende Marke aufzunehmen, auch wenn es sich um Produkte oder Waaren handelt, welche durchaus nichts mit einander gemein haben, keinen genügenden Rechtsgrund für sich habe. Bei nochmaliger Ueberlegung wurde jedoch der erwähnte Paragraph wieder aufgenommen, jedoch in einer etwas bestimmtem Fassung, und zwar mit den Worten, wenn die Waaren ,,durchaus verschiedener Natur sind". -- Als fernere Gründe kamen hiebei noch in Betracht, daß möglicherweise die Anwendung des Gesetzes großen Schwierigkeiten begegnen würde, wenn dadurch Marken außer Curs gesetzt würden, welche schon längst bestehen, und auf diese Weise ehrenhaft erworbene Rechte, sei es in der Schweiz, oder im Ausland, verletzt worden wären.

N Art. 6 ohne Aenderung ; am Schluß vor ,,geschützt" bloß das Wort ,,hinreichend"' einzuschalten.

Man hat bei Behandlung dieses Artikels die Frage geprüft, ob es zweckmäßig wäre, wenn die Gegenseitigkeit in der Behandlung durch einen internationalen Vertrag geregelt würde, doch war man schließlich der Ansicht, daß es im Interesse unserer Bürger vorzuziehen sei, diese Frage fallen zu lassen.

1147 Art. 7. Dieser Artikel handelt von der Dauer der durch die Hinterlegung erworbenen Rechte. Einige Mitglieder der Commission fanden die Frist von 15 Jahren zu lang und wollten dieselbe auf 10 Jahre reduziren; hierauf wurde jedoch erwidert, daß man diese Bestimmung in den Vertrag mit Frankreich aufgenommen habe und daß man gemäß dieser Uebereinkunft bereits eine große Anzahl von Marken für eine Dauer von 15 Jahren angenommen habe. Man hat es auch für überflüssig gehalten, hier noch speziell zu bemerken, daß eine Marke, deren Hinterlegung nach Verfluß von 15 Jahren nicht erneuert wird, Gemeingut wird.

Die Summe von Fr. 20 für die Deponirung erscheint nicht zu hoch, wenn man bedenkt, daß die Publikation in einem öffentlichen Blatte gratis zu geschehen hat.

Art. 8. Wie im Entwurf. Dagegen entspann sich eine Diskussion über die Frage, ob die Marke für sich allein verkauft werden könne und ob dieselbe bei Uebergang des Geschäftes an einen andern Besitzer nothwendigerweise auch mit übergehen müsse.

Man war darin einig, zuzugeben, daß solche Abmachungen zwar der speziellen Uebereinkunft überlassen werden sollen, daß andererseits aber alle Geschäftsleute darin übereinstimmen, daß eine Bestimmung, ähnlich derjenigen in Art. 8, unerläßlich sei. Es ist wirklich vorgekommen, daß Geschäftsleute ihre Marken für sich allein verkauft und dann dem Publikum hintenher geringere Waare offrirt haben. Eine unter solchen Bedingungen verkaufte Marke sollte des Schutzes nicht mehr genießen.

Art. 9. Der Verlust des durch die Hinterlegung erworbenen Rechtes tritt nach dem bundesräthlichen Entwurf zwei Jahre, nachdem der Inhaber keinen Gebrauch mehr von der Marke gemacht hat, ein. Die Commission hielt es für angezeigt, diese Frist auf fünf Jahre auszudehnen, um einen sicheren Nachweis des Gebrauchs der Marke leisten zu können, und indem sie der Ansicht war, daß eine auch nur einigermaßen werthvolle Marke nicht so leicht aufgegeben werde. Dieser Zeitraum von fünf Jahren ist während der ganzen Dauer der Hinterlage für die Berechnung des Anspruchsrechtes auf die Marke maßgebend.

P'^'5-y-BI Art. 10. Handelt von der Hinterlegung und Erneuerung derselben , was beim betreffenden Bureau ia Bern zu geschehen hat.

Man hat hiebei die Frage aufgeworfen, ob es nicht zweckmäßiger wäre , wenn die bezüglichen Erklärungen bei den
kantonalen Geriehtskanzleien abgegeben werden könnten , aber es wurde hierauf entgegnet, daß ein centrales Bureau den Vortheil biete, daß es die Publikation der Marken innerhalb der verlangten Termine sicherer

1148 besorgen könne, und daß bei einer größern Zahl von Einregistrirungsbureaux unbedingt Verspätungen eintreten würden. Es handelt sich hiebei übrigens um eine Formalität, die nur alle 15 Jahre wiederkehrt.

Sub Litt, a ist statt ,,dem Namen" zu setzen ,,der Unterschrift11, um darauf hinzuweisen, daß die Erklärung vom Deponenten unterzeichnet werden muß.

Sämmtliche auf die Ausführung sich beziehenden Einzelvorschriften werden in der vom Bundesrath aufzustellenden Vollziehungsverordnung enthalten sein, und es wird diese letztere auch bestimmen, ob und in welchem Verhältniß die Rückerstattung eines Theils der für die Einschreibung ausgelegten Summe statthaben kann in den Fällen, wo aus irgend welchen Gründen die Hinterlage und Eintragung verweigert wird. Diese Vollziehungsverordnung wird auch das Format, die Farbe etc. bestimmen, in denen das Cliché der Marke im offiziellen Blatte wiederzugeben ist.

Art. 11. Ohne Abänderung.

Art. 12. Ebenfalls. Es empfiehlt sich, darauf hinzuweisen, daß, mit Ausnahme der im citirten Artikel vorgesehenen Fälle, das Bureau keine Kompetenz hat, die Eintragung zu refiisiren. Es ist Sache der geschädigten Partei, ihre Rechte geltend zu machen.

Art. 13. Wie im Entwurf.

Art. 14. Es wurde eine unbedeutende Redaktionsänderung vorgenommen.

Im zweiten Alinea ist nach den Worten ,,14 Tagen" beigefügt worden ,,nach der Eintragung".

Art. 15. Keine Abänderung.

Art. 16. Die Commission erachtete es für billig, daß Personen, welche vom Bureau Aufschlüsse zu erhalten wünschen, dieselben nach Belieben mündlich oder schriftlich erhalten können.

Der Bundesrath, mit der Vollmacht ausgerüstet, zur Schadloshaltung des Bureau für dessen Mittheilungen einen Tarif aufzustellen, kann auch die Taxen je nach der Natur und der Form der Auskunft erhöhen.

III.

Von der Nachmachnng.

Die Commission hat in Art. 17 ziemlich beträchtliche Abänseruugen eingeschaltet, zwar nicht in Bezug auf den Sinn des Gedetzes, sondern lediglich in Bezug auf die Form , indem sie die Strafbestimmungen anders gruppirte und zu diesem Zwecke auch

1149 die in Alinea l, 2 und 3 des Art. 23 enthaltenen Bestimmungen herübernahm.

Sie ging bezüglich dieser neuen Redaktion von der Ansicht aus, daß folgende Gradation oder Reihenfolge aufzustellen sei: 1) Nachmachung der Marken Anderer.

2) Nachahmung dieser Marken.

3) Gebrauch derselben.

4) Anwendung der Marke für die eigenen Produkte.

5) Mitgehülfenschaft an diesen Vergehen.

Die Folgen dieser ungesetzlichen Handlungen sind, daß der materielle Schaden auf dem Civilwege gutgemacht werden muß, während, wenn eine dolose Handlung vorliegt, die Strafklage einzuleiten ist.

Die Commission weiß gar wohl, daß es oft Fälle geben kann, in denen eine dolose Absicht schwer nachzuweisen ist; doch ist nicht daran zu zweifeln, daß das Interesse jedes Einzelnen auf der Hut sein und nicht ermangeln wird, von seinem Klagrecht Gebrauch zu machen.

In Folge dieser Betrachtungen wird die Behörde die Art. 17 und 17 b nach den Vorschlägen der Commission zu behandeln haben.

Art. 18. Die Commission hat in diesem Artikel ergänzend die Bemerkung beigefügt, daß auch ,, d i e P o l i z e i b e h ö r d e " die Strafklage erheben könne. Sie war speziell der Ansicht, daß es oft Fälle gebe, wo im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege ein Strafprozeß eingeleitet werden müsse, z. B. beim Verkauf gefährlicher oder gefälschter Heilmittel, und daß es hie und da Leute geben könne, welche der Widerwärtigkeiten oder der Kosten wegen von einer Klage abstehen, und daß es alsdann Pflicht des Staates ist, der die öffentlichen Interessen zu schützen hat, Straf'klage zu erheben.

Im letzten Alinea dieses Artikels könnte nach der Ansicht der Commission für die Verjährung der Klage eine Frist von einem, statt, wie im bundesräthlichen Entwurfe, von zwei Jahren festgesetzt werden.

Es ist bei der Abfassung dieses Artikels verstanden, daß die geschädigte Partei sowohl civilrechtlich als strafrechtlich vorgehen, oder auch beide Rechtsmittel gleichzeitig ergreifen kann.

Art. 19. Die Commission war mit dem Entwurf einverstanden, daß in der Regel vom Kläger behufs Deckung der Prozeßkosten

1150 die Hinterlegung einer Kaution zu verlangen sei, dagegen war sie der Ansicht, daß wenn die Bemessung derselben dem Gericht überlassen würde, es vorkommen könnte, daß aus dieser Vorfrage ein erster Konflikt entstünde, und daß iu zweiter Linie, da der Instruktionsrichter oft mit der Leitung des ganzen Prozesses bis zum Moment, wo das Gericht den Spruch fällt, beschäftigt ist, der Zweck des Gesetzes nicht erreicht würde, wenn derselbe Gerichtshof auch über die Kaution zu entscheiden hätte. Deßhalb schlägt Ihnen die Commission vor, diese Kompetenz dem Instruktionsrichter zu belassen und die Worte ,,vor der Klageröffnung11 zu streichen.

Art. 20. Keine Bemerkungen.

Art. 21. Am Schluß des zweiten Alinea wird die Zerstörung der zur Ausführung des Vergehens bestimmten Instrumente oder Utensilien angeordnet. Statt des Ausdrucks ,,Vergehen11 haben wir ,,Nachmachung'1' gesetzt, und zwar deßwegen, weil der gleiche Artikel allfällige Freisprechung vorsieht, und in einem Falle, der mit Freisprechung endigt, von keinem Vergehen mehr die Rede sein kann; es ist jedoch wohl zu beachten, daß unter dem Wort ,,Nachmachung'1 nicht allein Nachmachung im eigentlichen Sinne des Wortes zu verstehen ist, sondern auch Nachahmung, unerlaubte Beisätze, mit einem Wort, jede dolose oder nicht dolose Uebertretung der gesetzlichen Vorschriften.

Art. 22. Wir glaubten, die ersten Worte dieses Artikels: ,,wenn der Verletzte es verlangt" streichen zu sollen, um dem Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Urfcheils statthaft sei oder nicht, volle Freiheit zu lassen.

Art. 23. Ist in seinen Hauptbestimmungen in Art. 17 und 17 b enthalten.

Das letzte Alinea dieses Artikels: ,,Der Ertrag der Bußen etc."

wird Art. 24 b.

Wir lassen als drittes Alinea von Art. 24 die vorher im dritten Alinea des alten Art. 23 enthaltene Bestimmung figuriren, und es erhält dieselbe folgende Fassung: ,,Bei Rückfällen kann diese Strafe bis auf das Doppelte erhöht werden."

Dadurch wird das letzte Alinea dieses Artikels im Entwurf des Bundesrathes überflüssig und deßhalb gestrichen.

Verschiedenes und Schlußbestinimungen.

Art. 25. Mit der einzigen Abänderung, daß die Worte ,, welche gesandt werden " durch ,, welche theilnahmen " ersetzt werden.

1151 Art. 26. Die in diesem Artikel enthaltene Bestimmung wurde vorsichtigerweise aufgenommen, um zu verhindern, daß man die eigentlichen Besitzberechtigten dem Verdacht der etwaigen Nachmachung aussetzt, wenn sie eine Marke neuern Datums verwenden.

Doch bezüglich der Fristen, welche während der Diskussion des vorliegenden Gesetzes geprüft worden sind, und derjenigen, welche durch ein allfälliges Referendum verlangt werden können, hat es uns genügend geschienen, dieses Datum auf 1. Oktober 1879 festzusetzen.

Art. 27. Die Commission hat es für angezeigt erachtet, schon jetzt den Zeitraum zu bestimmen, innerhalb welchem die bereits bestehenden Marken zum Zwecke der Eintragung deponirt werden können. Sie hat denselben auf 3 Monate festgesetzt.

Die Commission beschloß sodann, als zweites Alinea von Art. 30 die eventuelle Bestimmung, welche am Schluß des bundesräthlichen Entwurfes steht und welche über die Gültigkeit der bezüglichen kantonalen Vorschriften bis zur Inkrafttretung des Bundesgesetzes handelt, einzuschalten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer Hochachtung.

B e r n , den 1. Dezember 1879.

Namens der nationalräthlichen Commission, Der Berichterstatter:

A. Chenevière.

Mitglieder der Commission: Chenevière, Geigy, Gonzenbach, Klaye, Lundis, Ruchonnet, Salzer.

--

1152

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Bericht der

ständeräthlichen Kommission in Sachen des Rekurses Dierauer gegen das st. gallische Markt- und Hausirgesetz.

(Vom 5. Dezember 1879.)

Tit.

Der Große Rath des Kantons St. Gallen erließ unter'm 23. Wintermonat 1878 ein Gesetz über den Markt- und Hausirverkehr, und weil von keiner Seite das Referendum ergriffen wurde ist dieses Gesetz am 13. Januar 1879 in Kraft getreten. Art. 4, AI. 2 dieses Gesetzes subsumirt unter die Kategorie des Hausirens: .,das Aufsuchen von Bestellungen bei andern Personen als solchen, welche mit dem betreffenden Artikel Handel treiben oder denselben in ihrem Gewerbe verwenden"-, und Art. 16, c bestimmt als monatliche Patentgebühr für diese Art des Gewerbebetriebes Fr. 10 bis 40, wobei immerhin folgende zwei Modifikationen in Betracht zu ziehen sind. Für das Aufsuchen von Warenbestellungen wird nämlich von den im Kanton niedergelassenen Kaufleuten nur die Hälfte der Patentgebühr, nämlich eine Taxe von Fr. 10--20, gefordert. Sodann ist auf eine längere Patentfrist eine relativ mäßigere Taxe zu entrichten, nämlich für ein Vierteljahr muß nur die doppelte, für ein halbes Jahr die vierfache und für ein ganzes Jahr die achtfache, statt die vier-, sechs- und dutzendfache Taxe entrichtet werden.

Gegen diese Gesetzesbestimmungen rekurrirten Herr J. J. Die.

rauer von Oberutzwyl und 37 andere im Kanton St. Gallen nieder

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Bericht der nationalräthlichen Commission über den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken. (Vom 1. Dezember 1879.)

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1879

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20.12.1879

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