886

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1880 zu leistende Entschädigung.

(Vom 30. Mai 1879.)

Tit.!

Die von Ihnen früher normirte Entschädigung für Bekleidung der Rekruten beantragen wir auch für das Jahr 1880, soweit sie nicht wegen eingetretenen Ordonnanzänderungen der Berichtigung bedarf, unverändert beizubehalten.

Die Abgabe eines zweiten Paares Tuchhosen an Stelle der Halbtuchhosen hat sich bei den Truppen des Genie und der Artillerie als zwekmäßig erwiesen, und es wird, wenn die gegenwärtig noch schwebenden Versuche abgeschlossen sind, nur noch eine Frage der Zeit sein, diese Maßregel auch auf andere Waffen auszudehnen.

Die Einführung eines neuen Modells für Reithosen mit Lederbesaz ermöglicht eine Preisreduktion von Fr. 4 per Paar. Jedem Trainsoldaten und Kavalleristen wird dagegen ein loser Tuchbesaz verabfolgt, der am Ende der Rekrutenschulen auf Kosten des Bundes auf das in gewöhnlichen Gebrauch genommene Paar aufzunähen ist. Diese Anordnung wird eine zwekentsprechendere Ausnüzung der Reithosen ermöglichen, als wenn der Tuchbesaz schon von Neuem aufgesezt wird.

887

Die internationale Feldbinde wird laut Bundesrathsbeschluß vom 10. Mai 1878 dem Korpsmaterial zugewiesen, um über die zum Tragen dieser Binde berechtigten Personen genaue Kontrole führen zu können.

Wir beabsichtigen auch die nationalen Feldbinden aus der persönlichen Ausrüstung auszuscheiden und dem Korpsmaterial einzuverleiben, weil 1) die Feldbinden während des Instruktionsdienstes keine Verwendung mehr finden und daher für die Dauer dieses Dienstes entbehrlich sind; 2) die einmalige Beschaffung des Bestandes geringere Kosten verursacht als der jezige Beschaffungsmodus, bei welchem die Binden auch an Militärs verabfolgt werden müssen, welche während ihrer ganzen Dienstzeit niemals in den Fall kommen, dieselbe zu tragen; 3) die Austheilung der Feldbinde bei Aufgeboten zum Aktivdienst einen günstigen moralischen Einfluß üben wird.

Aus den angeführten Gründen haben wir die Feldbinden in dem Verzeichniß der durch die Kantone zu liefernden Ausrüstung gestrichen und die Entschädigungsbeträge entsprechend reduzirt.

888

Tarif.

Gegenstand.

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Fr. Ep. Fr. Bp.

Hut mit Garnitur, für Kavallerie mit Fangschnur und Haarbusch und einem zwei8 50 17 50 t e n Pompon . . .

1 45 1 45 Feldmüze mit Quaste . . .

Waffenrok m. Achselnummern 30 -- 29 50 Aermelwesten mit Achselnum22 50 mern Tuchhosen für Fußtruppen . 16 50 Halbtuchhosen für Fußtruppen 11 35 Reithosen mit Tuchbesaz . .

Reithosen mit Lederbesaz, -- -- Ordonnanz 1879 . '. . . -- -- 38 3 -- Tuchbesaz für ein Paar Hosen -- -- Kaput mit Achselnummern . 34 50 -- -- Uebertrag 101 95 146 95 · .;

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8 50 1 45

29 50 22 50 33

8 50 1 45 29 50

8 50 1 45

8 50 1 45

8 50 1 45

29 50

30 --

30 --

22 50 22 50 33 -- -- --

22 50 -- --

22 50 33

22 50 16 50 11 --

8 50 1 45 29 50

76 -- 76 --i -- -- -- -- 3 3 -- -- 50 -- 34 -- 34 50 -- ,, -- -- i 129 45 129 45 140 95 140

-- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- 34 50 34 50

95 129 95 124 45


Gegenstand.

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Fr. Ep. Fr.

Uebertrag 101 95 146 Reitermantel mit Achselnummern .

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-- 45 Halsbinde . . .

-- 80 Tornister .

18 1 35 .1 Gamelle . . .

3 30 3 Brodsak 1 80 1 Feldflasche Puzzeug für den Mann, Büch4 35 4 sen gefüllt .

2 1 Paar Handschuhe) für alle -- 2 ,, Sporen jBerittenen 2 -- '20 -- Munitionssäkchen -- Entschädigung für das Jahr 1880 . . .

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95 129 45 129 45 140 95 140 95 129 95 124 45

50 80 -- 18 1 35 30 3 1 80 35 50 -- --

80

--

-- 80

35 30 80

18 1 35 3 30 1 80

4 35

4 35

-- --

-- --

-- --

45 50 80 23 10 1 35 3 30 1 80

4 35 2 50 2 -- -- ·-- 20 --

45 50 80 -- 1 35 3 30 1 80 4 2 2 --

35 50 -- --

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80

-- 80

18 1 35 3 30 1 80

18 1 35 3 30 1 80

4 35

4 35

-- -- -- 20 -- --

-- --

55 159 05 159 ?,,·> 225 fi 5 202 55 159 75 154 05

889

890

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 30. Mai 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

891 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten für das Jahr 1880 zu leistende Entschädigung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 30. Mai 1879, beschließt: 1. Die vom Bunde an die Kantone . auszurichtenden Entschädigungen für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1880 werden festgesezt wie folgt: 1) für einen Infanteristen .

.

.

. F r . 131. 75 2) ' ,, ,, Kavalleristen . ,, 208. 55 3) ,, ,, Fußsoldaten der Artillerie, ausgenommen Parksoldaten . ,, 159. 05 4) ,, ,, Parksoldaten . ,, 159. 25 5) ,, ,, Trainsoldaten .

.

.

. ,, 225. 65 6) ,, ,, berittenen Trompeter der Artillerie . ,, 202. 55 7) ,, ,, Geniesoldaten.

. ,, 159.75 8) ,, " Sanitäts- und Verwaltungssoldaten ,, 154. 05 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung beauftragt.

892

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Wynenthalbahn.

(Vom 30. Mai 1879.)

Tit.!

Mit Bezug auf die vom Kanton Aargau am 28. Februar 1872 (Eisenbahnaktensammlung Bd. VII, S. 707) dem Komite für eine Wynenthalbahn ertheilt und am 12. Juni gleichen Jahres (Bd. VII, S. 718) von der zuständigen Bundesbehörde genehmigte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Aarau über Kulm und Reinach bis an die Kantonsgrenze bei Menziken und von Rcinach nach Beinwyl, eventuell bis an die Kantonsgrenze, hat eine Erstrekung der für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten angesezten Fristen schon fünf Mal, das lezte Mal am 22. Juni 1877 rnit Bestimmung des Endtermins der Fristen auf den 12. Juni 1879 stattgefunden (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. IV, S. 231).

Im Namen des Komite bittet Herr A. Zschokke in Gontenschweil um nochmalige Fristverlängerung, und zwar bis zum 12. Juni 1882. Die Hoffnung, das schon zur Zeit des im Jahr 1877 zur Behandlung gekommenen und ausgearbeitet vorgelegene Projekt seither zur Ausführung zu bringen, habe sich nicht verwirklicht. Die Verwaltungen der Nordost- und der Centralbahn, die früher vertraglich zur Mitwirkung beim Bau sich verpflichtet haben, lehnten es angesichts ihrer eigenen, finanziell

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1880 zu leistende Entschädigung. (Vom 30.Mai 1879.)

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Jahr

1879

Année Anno Band

2

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29

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.06.1879

Date Data Seite

886-892

Page Pagina Ref. No

10 010 357

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