Ablauf der Referendumsfrist: 20. April 2000

Revision des Korruptionsstrafrechts (Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes) Änderung vom 22. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. April 19991, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2 Ingress ...

gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung3, ...

Art. 27bis Abs. 2 Bst. b 2

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: b.

ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111­ 113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260 ter, 305bis, 305ter und 322ter­322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19514 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 288, 315 und 316 Aufgehoben

1 2 3 4

BBl 1999 5497 SR 311.0 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 812.121

1999-4575

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Revision des Korruptionsstrafrechts

Gliederungstitel vor Art. 322ter

Neunzehnter Titel: Bestechung Art. 322ter 1. Bestechung schweizerischer Amtsträger.

Bestechen

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 322quater

Sich bestechen lassen

Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 322quinquies

Vorteilsgewährung

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Art. 322sexies

Vorteilsannahme

Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

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Revision des Korruptionsstrafrechts

Art. 322septies 2. Bestechung Wer fremder Amtsträger

einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 322octies

3. Gemeinsame Bestimmungen

1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.

2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.

3. Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

Gliederungstitel vor Art. 323

Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen Art. 340 Ziff. 1 siebtes Alinea 1. Bundesgerichtsbarkeit.

Umfang

1. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen: ...

die strafbaren Handlungen des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; ferner die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels und die von einem Behördemitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübten strafbaren Handlungen des achtzehnten und neunzehnten Titels und die Übertretungen der Artikel 329­331; ...

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Revision des Korruptionsstrafrechts

2. Militärstrafgesetz5 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 20 und 64bis der Bundesverfassung6, ...

Art. 26b Abs. 2 Bst. b 2

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: b.

ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115­ 117 des vorliegenden Gesetzes oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260ter, 305bis, 305ter und 322ter­322septies des Strafgesetzbuches7 sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19518 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 141 Bestechen

Wer einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 141a

Vorteilsgewährung

1

Wer einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Dienstausübung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

5 6 7 8

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In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

SR 321.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 60 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 311.0 SR 812.121

Revision des Korruptionsstrafrechts

Art. 142 Sich bestechen lassen

Wer im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 143

Vorteilsannahme

1

Wer im Hinblick auf die Dienstausübung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 143a Gemeinsame Bestimmungen für die Artikel 141­143

1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering, dass eine Strafe unangemessen wäre, so ist von der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen.

2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 22. Dezember 1999

Ständerat, 22. Dezember 1999

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 11. Januar 20009 Ablauf der Referendumsfrist: 20. April 2000

10461

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BBl 2000 65

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