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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Brünigbahn.

(Vom 18. März 1879.)

Tit. !

Am 31. Januar 1874 haben Sie dem betreffenden Gründungskomite die Konzession für den Bau und Betrieb einer Brünigbahn ertheilt, unter Ansezung einer Frist von 20 Monaten für die Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten der Gesellschaft, und von weiteren 3 Monaten, von der Genehmigung der genannten Ausweise an, für den Anfang mit den inner weiteren 30 Monaten zu vollendenden Erdarbeiten. Diese Fristen sind am 17. September 1875 und 27. März 1877, unterm lezteren Tag in der Art erstrekt worden, daß die technischen und finanziellen Vorlagen bis zum 31. Mai 1879 einzureichen und wiederum die weiteren 3 Monate für den Baubeginn von der Genehmigung dieser Vorlagen an zu rechnen seien u. s. w.

Das Komite der Brünigbahn hat mit Eingabe vom 21. v. Mts.

neuerdings um Verlängerung der Konzession, und zwar bis zum 18. Februar 1881 nachgesucht. Bei der gegenwärtigen allgemeinen Geschäfts- und Finanzlage sei es zwar keineswegs gewiß, daß das Unternehmen wirklich finanziell gesichert werde; indessen können die Zeiten sich auch bessern, namentlich wenn die Gotthardbahn sich rekonstituire und finanziell konsolidire Auch habe sich der

503 Kanton Bern zur Leistung einer Subvention in Form einer Aktienbetheiligung mit Fr. 2,500,000 verpflichtet, und es binde dieso Betheiligungszusage denselben bis zum 28. Februar 1881, während dieselbe mit dem frühem Erlöschen der Konzession offenbar auch hinfällig würde, was für die ganze Finanzirung des Unternehmens von den schlimmsten Folgen sein müßte.

Die Kantonsregierungen von Bern, Luzern, Nid- und Obwalden, deren Gebiet von der projektirten Bahn berührt würde, unterstüzen das Fristerstrekungsgesuch Auch wir sehen keinen Grund, dem Gesuche des Gründungskomite entgegenzutreten, da daraus keine Nachtheile erwachsen können und der übliche Vorbehalt zu Gunsten besser situirter Unternehmer speziell die interessirten Landesgegenden davor sichert, daß nicht die Konzession in Händen einer den finanziellen Bedürfnissen nicht gewachsenen Gesellschaft zu einer Verhinderung des Unternehmens an sich werde.

Wir beantragen die Genehmigung des nachfolgenden Beschlußantrages, indem wir gleichzeitig Sie, Tit, unserer vollkommensten Hochachtung versichern.

B e r n , den 18. März 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d es p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Sehiess

504 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristerstrekung für die Brünigbahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der sch w e i.z e r i s e h en E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eines Gesuchs des Verwaltungsrathes der Brünigbahn, vom 21. Februar 1879; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 18. März 1879, beschließt: 1. Die in den Artikeln 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1874, betreffend eine einheitliche Konzession für die Brünigbahn, angesezten und durch Bundesbeschlüsse vom 17. September 1875 und 27. März 1877 verlängerten Fristen werden in der Art erstrekt, daß bis am 28. Februar 1881 die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft dem Bundesrath einzureichen, binnen 3 Monaten nach Genehmigung dieser Ausweise die Erdarbeiten zu beginnen und binnen weitem 30 Monaten, vom Anfang der Erdarbeiten an gerechnet, die Linien zu vollenden und dem Betrieb zu übergeben sind.

2. Wenn inner dieser Frist eine andere Gesellschaft die Konzession verlangt und bessere Garantien für deren Ausführung bietet, so behält sieh die Bundesversammlung vor, auch vor Ablauf dieser Frist die Konzession zurükzuziehen und der neu gebildeten Gesellschaft zu übertragen, sofern die Konzessionäre inner einer dannzumal festzusezenden Frist nicht die gleichen Garantien geben.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Brünigbahn. (Vom 18. März 1879.)

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Jahr

1879

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13

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.03.1879

Date Data Seite

502-504

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