670

# S T #

i

n

s

e

r

a

t

e.

Zölle bei der Einfuhr nach Frankreich.

Für die nachstehend verzeichneten Artikel, bei deren Einfuhr nach Frankreich seit dem 31. Dezember abhin in Folge Ablaufs des französisch-österreichischen Handelsvertrages die Ansäze des französischen Generaltarifs in Anwendung kamen, sind durch ein von den französischen Kammern angenommenes, unterm 17. dieses Monats promulgirtes Gesez die Ansäze des frühern französisch-österreichischen Konventionaltarifs wieder in Kraft gesezt worden, welche folgendermaßen lauten : Waarenbenennung.

Bettfedern aller Art .

.

.

.

Arzneirinden, nicht genannte .

Medizinalkräuter, -Blätter und -Blüthen, nicht genannte .

.

.

.

.

Hopfen .

.

.

.

.

.

.

Schiefertafeln, uneingerahmt oder eingerahmt, speziell zum Schreiben oder zum Zeichnen bestimmt .

.

.

.

Stahl: in Stäben und Bandstahl .

ü

ber Millimeter1/2dik .

unter und bis '/2 Millim. dik in Blechen oder Bändern, weiß, kalt gewalzt, jeder Art .

.

.

.

Stahldraht, auch versilbert, zu Saiten für Instrumente .

Glasflüsse : Glasflüsse und Email in Stüken oder Röhren .

.

.

.

.

.

Verzollungseinheit.

Zollbetrag

100 Kil.

Fr. Kp.

3. 50 frei

100 Kil.

12. 50

3. 75 oder 5 9. -- 11. 25 15. --

20. --

3. 75

671

Waarenbenennung.

Verzolhmgseinheit.

Zollbetrag.

Fr. Rp.

Glasperlen, durchbohrt oder geschnitten, oder geschliffenes Glas zu Schmuksachen, farbig oder nicht, gesponne· nes Glas, Glaskugeln, Knöpfe und 100 Kil.

imitirte Korallen aus Glas Spiegel unter '/s Quadratmeter .

n Leinen- und Hanfgewebe, glatte oder gemusterte mit 24 oder mehr Kettenfäden auf 5 Millimeter : r o h .

.

.

.

.

gebleicht oder gefärbt ''i ·n bedrukt .

.

.

.

.

Werth.

Wollene Teppiche Albums .

.

.

.

.

. 100 Kil.

Schreibmappen, Etuis, Necessaires, Cigarren-Etuis, Portefeuilles und Portemonnaies v o n Leder .

.

.

.

Meerschaumwaaren .

.

.

. Werth.

Maschinentheile von Stahl : Stahlfedern zur Wagenfabrikation, für 100 Kil.

Waggons, Lokomotiven .

andere, polirt, gefeilt, vorgerichtet oder nicht: mehr als l Kilogramm schwer unter und bis l Kilogramm schwer Werkzeuge von Stahl mit oder ohne Heft Wirthschaftsgeräthe und andere nicht namentlich aufgeführte Gegenstände von Stahl Etuis von Holz, Bein oder Hörn, Necessaires, Portemonnaies und andere Drechslerarbeiten v. Holz, flrnisirt oder verziert ·n Möbel von gebogenem Holz .

·n Meerschiffe, in den kontrahirenden Staaten gebaut, nicht eingetragen, oder unter der Flagge dieser Länder fahrend : Tonne.

von Holz .

.

.

.

.

von Eisen .

T) Meerschiffsgerippe : hölzerne .

T) eiserne .

·n

20. -- 20. --

300. -- 400. --

10°/o.

60. --

60. -- 5°/o.

11. --

15. -- 20. 20. --

60.

7.

2. -- ·n ·n n

672

Diese Ansäze haben nur für solche Waaren Giltigkeit, die aus Staaten stammen, welche mit Frankreich Verträge mit Konventionaltarif abgeschlossen haben.

Der Finanzminister ist ermächtigt, den Importeuren der vorerwähnten Artikel die Differenz zwischen den vor dem 31. Dezember 1878 und den seither für dieselben in Anwendung gebrachten Ansäze rükzuvergüten unter der Bedingung, daß sie den Ausweis leisten, daß diese Waaren aus einem mit Frankreich im Vertragsverhältriß> stehenden Staate stammen und vor dem 1. Januar 1879 zum Versandt gelangten oder Gegenstand eines vor lezterem Datum abgeschlossenen Kaufes waren.

B e r n , den 26. März 1879.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Stempel für Gold- und Silberwaaren in Frankreich.

Nachdem durch französischen Ministerialbeschluß vom 27. Juli 1878 dieErsezung der gegenwärtigen auf Gold- und Silberwaaren anzuwendenden Ausfuhrstempel durch neue, die Beschaffenheit und den Feingehalt des verarbeiteten Metalles angebende Stempel angeordnet worden ist, hat der Finanzminister unterm 15. laufenden Monats verordnet, daß diese neuen Stempel mit dem 1. April nächsthin in Gebrauch kommen (s. ,,Journal officiel de la ^République française" du 18 mars).

B e r n , den 26. März 1879.

Schweiz. Handels- & landwirthschaflsdeparlcnient.

673

Ausschreibung.

Die unterzeichnete Verwaltung ist beauftragt, nachfolgende Gegenständezu beschaffen, und eröffnet hiemit Concurrenz : A. Circa 2000 Stück Infanteriespateii (Linnemann'sches System). Das Schaufelblatt aus Stahlblech 15cm breit, 20om lang und 1.6--1.75mm dick, ist auf der untern und der einen Seitenkante zu schleifen und so zu härten: 1) daß 0.8mm dickes, weiches Eisenblech damit gehauen werden kann, ohne daß an der Schneide weder TJmbiegungen, noch ein Ausspringen des Metalles wahrgenommen werden können ; 2) daß ein mit flachgehaltenem Spaten auf einen wagrechten Holzrnndsparren ausgeführter kräftiger Schlag dasselbe weder zum Verbiegen, noch zum Springen bringt.

Der Stiel ist aus Eschenholz zu erstellen und glatt abzudrehen.

Holz- und Eisentheile des Spatens sind zu lakiren.

B. Circa 2000 Futterale zu obigen Spaten, aus Rindsverdeckleder, mit Traggurten, Schnallen und Hacken (die Verwaltung liefert hiezu die Gurtstücke, der Lieferant Schnallen und Hacken).

Die bezüglichen Angebote müssen frankirt und mit der Adresse: ,,Angebot für Spaten resp. Spatenfntterale" bis zum 20. April in unsern Händen sein.

Als Lieferungstermine sind für die erste Hälfte der 31. Juli und für den Rest der 30. September festgesetzt.

* Die Preise sind franco Packung und Transport der dem Lieferanten nächstgelegenen schweizerischen Eisenbahnstation zu stellen.

Rücksendungen von Packmaterial, sowie von Ausschußwaare, liegen zu Lasten des Lieferanten.

Muster können anf unserer Verwaltung eingesehen werden.

B e r n , den 25. März 1879.

Eid g. K r i e g s m a t e r i a l v e r w a l t u n g : Technische Abtheilnng.

Ausschreibung.

Die unterzeichnete Verwaltung ist beauftragt, circa 2580 Meter roher Leinwand für Strohsäcke, von 103 om Breite und einem Gewichte von 300 Gramm per laufenden Meter, zu beschaffen, und eröffnet hiemit Concurrenz.

674 Die bezüglichen Angebote müssen frankirt, mit der Aufschrift: ,,Angebote für Leinwand" bis zum 20. April in unsern Händen sein.

Die Ablieferung hat spätestens 2 Monate nach Bestellung zu erfolgen.

Die Preise sind franko Packung und Transport der dem Lieferanten nächstgelegenen Eisenbahnstation zu stellen.

Rücksendungen von Packmaterial, sowie von Ausschnßwaare, liegen zu Lasten der Lieferanten.

Kleine Musterabschnitte werden auf Verlangen von unserer Verwaltung abgegeben.

B e r n , den 25. März 1879.

Eid g. K r i e g s m a t e r i a l v e r w a l t u n g : Technische Abtheilung.

Schweizerische Nordostbahn.

Der Ausnahmetarif für die Beförderung von Kochsalz ab Eheinfelden, Badische Bahn, nach Stationen der Nordostbahn vom 1. Februar 1876 verliert auf 30. Juni dieses Jahres seine Gültigkeit.

" Z ü r i c h , den 19. März 1879.

Mit 1. April tritt für den Personen- und Gepäckverkehr über den Brenner zwischen Zürich einer- und Bozen, Innsbruck, Mailand, Venedig und Verona anderseits, ferner zwischen Luzern und Bozen ein neuer Tarif in Kraft, durch welchen derjenige vom 1. November 1874 für den gleichen Verkehr aufgehoben nnd ersetzt wird. Der neue Tarif kann auf unsern genannten Stationen eingesehen werden.

Z ü r i c h , den 21. März 1879.

Ein mit 1. April in Kraft tretender 6. Nachtrag zur Waarenklassifikation vom 1. Juni 1872, eine veränderte Klassifikation für den Artikel ,,Feigenkaffee " enthaltend, kann bei den Stationen unentgeltlich bezogen werden.

Zürich, den 21. März 1879.

Eine mit 1. April in Kraft tretende Spezialausgabe des seit 1. Oktober 1878 gültigen Tarifes für den Güterverkehr zwischen Basel und Schaffhansen einerseits und Stationen der bayerischen Staatsbahnen anderseits via ßomanshorn-Lindau kann bei unsern Güterexpeditionen Basel und Schaffhausen zum Preise von Fr. l bezogen werden.

Z ü r i c h , den 21. März 1879.

675 Ein am 1. April in Kraft tretender XII. Nachtrag zum Gütertarif Badische und Main-Neckarbahn und Nordostbahn vom 15. März 1873, neue Taxen zwischen Singen und Winterthur enthaltend, kann bei unserer genannten Güterexpedition unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 25. März 1879.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Wir machen hiemit bekannt, daß die sämmtlichen von uns auf dem Wege der Rückvergütung bis anhin bewilligten Frachtreductionen für Transporte von Alkohol, Branntwein, Spiritus, Wermuth,' Essig und Wein in Pässern von Macon, Lyon, Bordeaux via Verrières auf 20. Juni dieses Jahres aufgehoben werden.

B e r n , den 19. März 1879.

Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Unter Aufhebung der seit 13. August, beziehungsweise 10. Dezember 1877 bestandenen Gütertarife zwischen Givet transit einerseits und den Stationen Basel, Biel und Bern anderseits sind im B e l g i s c h - F r a n z ö s i s c h S c h w e i z e r i s c h e n G ü t e r v e r k e h r mit dem 1. März 1879 folgende neue directe Tarife via A t h u s - M o n t Saint M a r t i n - L o n g u y o n - LureDelle ins Leben getreten: 1) zwischen A n v e r s (Bassin) transit, Bruges (Bassin) transit, Bruxelles (Entrepôt et Bassin) transit, G and (Entrepôt, Docks et Bassin) transit, L o u v a i n (Bassin) transit, O s t e n d e transit, T e r m o n d e (Entrepôt) transit, einerseits und unsern Stationen Basel, B e r n und Biel anderseits;

676

2) zwischen den Stationen A n v e r s (local), B r u g e s (local), B r u x e l l e s (local), L o u v a i n (local). O s t e n d e (local) und T e r m o n d e (local) einerseits und unsern Stationen Basel, B e r n und Biel anderseits.

Auf Verlangen der Versender kommen diese Tarife auch zur Anwendung für Sendungen nach oder von den zwischen Delle, Basel, Biel oder Bern gelegenen Stationen.

Exemplare dieses Tarifs können, soweit Vorrath reicht, durch Vermittlung der Stationen bezogen werden.

B e r n , den 21. März 1879.

Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn

Westschweizerische Bahnen, Jura-Bern-Luzern-Bahn und Schweizerische Centralbahn.

Dem Publikum wird hiemit angezeigt, daß die Taxen, welche für die Station Como im Tarif commun de transit No. 441 für den Transport von gewöhnlichen Frachtgütern im direkten italienisch französisch-schweizerischen Verkehre aufgeführt sind, am 1. April nächsthin in Kraft treten werden.

L a u s a n n e , den 21. März 1879.

Die Direction der Westschweiz. Eisenbahnen.

Internationale Ausstellung in Melbourne (Australien).

Die großbritannische Gesandtschaft hat dem Bundesrathe den Prospektes einer internationalen Ausstellung, welche vom 1. Oktober 1880 bis 31. Mai 1881 in Melbourne abgehalten wird, mitgetheilt.

Die Ausstellung umfaßt folgende Gruppen: 1.Kunst. 2.Erziehung und Unterricht. 3. Möbel und Zubehörden. 4. Textilindustrie, Kleidung und Zubehörden. 5. Hohe und verfertigte Produkte. 6. Maschinen. 7. Nahrungsprodukte. 8. Akerbau. 9. Gartenbau. 10. Montau-Industrie.

677 Die Ausstellung hat in London einen Vertreter (George Collins Levey, 8, Victoria Chambers, Westminster, London S. W.), welcher über alle Verhältnisse der Ausstellung auf Verlangen nähere Auskunft ertheilt. Laut Schlußnahme des Bundesrathes findet von Bundeswegen eine Organisation der Betheiligung der Schweiz nicht statt.

B e r n , den 12. März 1879.

Schweiz- Handels- und

Landwirtschaftsdepartement

Aenderungen und Neuerungen im internationalen Postverkehr.

In Folge des zu Paris im Juni 1878 abgeschlossenen Weltpostvertrages und der Uebereinkommen betreffend den Austausch von Briefen mit Werthangabe und Geldanweisungen, sowie des Wiener Uebereinkommens vom 2. Februar d. J. treten auf 1.. April 1879 verschiedene Aenderungen und Neueningen im internationalen Postverkehre ein, wovon die wesentlichsten in Nachstehendem hervorgehoben werden : I. Briefpost.

Die Taxen nach den Ländern, für welche dermalen der Vereinstarif A I anwendbar ist (Europa, Egypten, Vereinigte Staaten von Amerika, Canada und Neufundland, Algerien, Tunis, Persien betragen : Für frankirte Briefe 25 Centimen per 15 Gramm (wie bisher); für Postkarten (Korrespondenzkarten) 10 Centimen (wie bisher) ; für Druksachen Waarenmuster und Geschäftspapiere 5 Centimen per 50 Gramm (wie bisher), j e d o c h i m M i n i m u m für j e d e Waaren m u s t er s e n d u n g 10 C e n t i m e n und f ü r j e d e S e n d u n g v o n Geschäftspapieren 2 5 C e n t i m e n .

Die Taxen nach den übrigen (überseeischen) Ländern des Weltpostvereins betragen : Frankirte Briefe 40 (statt wie bisher 50) Centimen per 15 Gramm ; Postkarten 10 (statt 20) Centimen;

678 Druksachen, Waarenmuster und Geschäftspapiere 10 Centimen per 50 Gramm, für j e d e Geschäftspapier s e n d u n g jedoch 25 Centimen im Minimum.

Der Grenzrayon im Verkehr mit Deutschland, Oesterreich und Frankreich bleibt unverändert.

Rekommandationsgebühr für Sendungen nach dem Auslande ohne Unterschied der Bestimmung 25 (statt wie bisher 20) Centimen, jedoch mit Inbegriff eines (obligatorischen) Empfängscheines.

Ein allgemeiner ausführlicher Brieftarif für das Ausland, sowie ein Tarif in Taschenformat, befinden sich gegenwärtig im Druk und können, ersterer zu 50, lezterer zu 20 Centimen, nächstens bei allen Poststellen bezogen werden.

i Die Taxen für Briefsendungen a u s den Vereinsländern nach der Schweiz sind in einheitlichem Sinne festgesezt.

U n f r a n k i r t e Briefe a u s den Ländern des Tarifs A I nach der Schweiz kosten (wie bisher) 50 Centimen per 15 Gramm, aus den übrigen Ländern 65 (statt wie bis jezt 75) Centimen per 15 Gramm.

^ U n g e n ü g e n d frankirte Sendungen werden nicht mehr, wie bisher , mit der Taxe der unfrankirten Briefe, unter Abzug des Werthes der verwendeten Marken etc., sondern lediglich noch mit einer Taxe im doppelten Betrage der mangelnden F r a n k a t u r b e l e g t , mit Abrundung auf 5 Centimen.

Einfache Postkarten (zu 10 Centimen) sind nach a l l e n Vereinsländern , Doppelkarten (mit bezahlter Antwort) zu 20 Centimen dagegen nur nach Deutschland, Belgien, Italien, Luxemburg, Norwegen , Niederland , Portugal, Rumänien und der Argentinischen Republik zulässig.

Von der Beförderung a u s g e s c h l o s s e n s i n d : a. Postkarten, Druksachen, Waarenmuster und Geschäftspapiere, welche nicht wenigstens theilweise frankirt sind. (Also können auch ungenügend frankirte Druksachen ohne Werth (einfache Avise etc.)

und Postkarten, welche bisher von der Beförderung ausgeschlossen waren, versandt werden, während dagegen ganz unfrankirte größere Druksachen (Bücher etc.) und Waarenmuster unzulässig sind.)

b. Druksachen, Waarenmuster und Geschäftspapiere, welche Briefe oder handschriftliche, den Charakter einer wirklichen und persönlichen Korrespondenz tragende Aufzeichnungen enthalten oder nicht leicht verifizirt werden können ;

679

c. Privatpostkarten ; d. Waarenmuster über 250 Gramm mit Verkaufswerth oder die mehr als 20 Centimeter lang, 10 Centimeter breit und 5 Centiin eter dik sind ; e. Geschäftspapiere und Druksachen aller Art über 2 Kilogramm (bisheriges Maximum l Kilogramm); f. Briefe oder Pakete, welche Gold- oder Silbersachen, Geldstüke, Edelsteine oder Kostbarkeiten enthalten (wie bisher); g. Sendungen aller Art, welche zollpflichtige Gegenstände enthalten (wie bisher).

II. Briefe mit deklarirtem Inhalte von Wertpapieren (Werthbriefe).

Solche sind zulässig im Verkehr mit den europäischen Ländern, ausgenommen England, Spanien, Griechenland und Türkei, mit Algerien , mit den .dänischen Inseln St. Thomas, St. Jean und Ste. Croix, sowie mit Grönland , mit den französischen Kolonien Guadeloupe, Martinique, Guyana, Senegambien, Réunion, französisch Ostindien und Cochiuchina, und mit einigen portugiesischen Kolonien und Egypten.

M a x i m u m der Wert hd e k l a r a t i o n : a. Italien und Egypten ¥ T. 5 0 0 0 , b. Belgien, Frankreich und Kolonien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Kolonien, Rumänien und Serbien Fr. l 0,0 0 0, c. Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Dänemark und Kolonien, Norwegen, Rußland und Schweden u n b e s c h r ä n k t .

T a x e n : Taxe eines gewöhnlichen rekommandirten Briefes nebst der Werthtaxe, welche für je Fr. 200 beträgt: a. nach Deutschland und Frankreich mit Algerien 10 Cts.

b.

y, Italien und Oesterreich-Ungarn 15 ,, c.

,, dem übrigen Europa 25 ,, d.

,, den aussereuropäischen Bestimmungsorten (excl. Algerien) 35 ,, Rükscheine sind zu den bisherigen Bedingungen zuläßig.

III. Geldanweisungen.

Zu den Ländern, welche bis anhin am Geldanweisungsverkehr theilgenommen haben, treten vom 1. April an noch hinzu:

80 Dänemark (mit Island und Faröer), Egypten, Norwegen, Portugal, Rumänien und Schweden.

Maximalbeträge: nach Großbritannien und Irland (wie bisher) Fr. 252 oder 10 £; nach Britisch Indien (wie bisher) Fr. 253 (10 £); nach Niederländisch Indien (wie bisher) Fr. 315 (150 holl.

Gulden); nach den Vereinigten Staaten von Amerika (wie bisher) Fr. 259 (50 Dollar); nach allen andern Ländern Fr. 500 oder den entsprechenden Werth in anderer als Frankenwährung, nämlich : Nach dem jezigen Einzahlungskurs Franken

nach Deutschland , Helgoland und Konstantinopel 400 Mark 496 ,, Niederland 250 holländ. Gulden .

.

.525 ,, Dänemark, Schweden und Norwegen 360 Kronen .

.

. 504 ,, Portugal 91 Milreis 509. 60 Das Maximum der Geldanweisungen nach der Schweiz beträgt Fr. 500.

Die Taxe für Geldanweisungen nach dem Auslande beträgt, ohne jeden Unterschied der Bestimmung, 25 C e n t i m e n f ü r je F r. 25 oder den Bruchtheil dieser Summe, m i n d e s t e n s . a b e r 5 0 C e n t i m e n p e r M a n d a t .

D i e Anweisungen i m V e r k e h r m i t G r o ß b r i t a n n i e n und Irland, Britisch Indien und den Vereinigten S t a a t e n von A m e r i k a sind, mit Ausnahme der Taxe, ganz wie bisher zu behandeln.

F ü r d i e Anweisungen n a c h a l l e n ü b r i g e n L ä n d e r n werden ausschließlich internationale C a r t o n s f o r m u l a r e (entsprechend denjenigen, welche gegenwärtig im Verkehr mit Deutschland etc. Verwendung finden) benuzt, und es fallen vom 1. April 1879 an die bisher nach Frankreich und Italien verwendeten Formulare ganz dahin.

Der C o u p o n darf zu schriftlichen Mittheilungen vom Aufgeber an-den Adressaten nur im Verkehr mit D e u t s c h l a n d ,

681 O e s t e r r e i c h - U n g a r n , L u x e m b u r g und Niederland benuzt werden.

IV. Empfangscheine.

Für a l l e rekommandirten Korrespondenzen, Werthbriefe und Geldanweisungen sind von den Aufgabepostbüreaux Empfangscheine u n e n t g e l t l i c h auszustellen, es sei denn, daß die Versender die Empfangsbescheinigung im gewöhnlichen Büchlein verlangen, in welchem Falle selbstverständlich die betreffende Gebühr (3 Ct.)

nicht zurükerstattet wird.

V. FahrpoststUcke.

Im Fahrpostverkehr mit Oesterreich-Ungarn sind vom 1. April 1879 an ganz die gleichen Taxen und Bedingungen maßgebend, wie für Deutschland.

Die bisher im deutschen Tarif bestandenen besondern Taxkategorien der sog. Geld- (oder Werth-) Briefe und Nachnahmebriefe bis 250 Gramm fällt dahin , so daß im Verkehr mit Deutschland und Oesterreich lediglich in Anwendung kommen : Für das Gewicht.

Bis 5 Kilogramm : Die internationale Einheitstaxe (50 Centimen im Grenzrayon, Fr. l im übrigen Verkehr, nebst fixem Zuschlag von 25 Centimen für jedes unfrankirte Stück).

Ueber 5 Kilogramm : Die beiderseitigen Tarife nach Stufen, beziehungsweise Zonen.

Ueberdies, für den deklarirten Werth die beiderseitigen Werthtaxen.

(Sperrgutzuschlag wie bisher.)

W e r t h p a p i e r e können im Verkehr mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn nach wie vor als Fahrpoststüke (Pakete) befördert werden, sofern die fraglichen Sendungen bezüglich der Beigabe eines Begleitbriefes, der Verpakung etc. den für die Fahrpost aufgestellten Bedingungen entsprechen.

B e r n , den 21. März 1879.

Die O b e r p o s t d i r e k t i o n : Ed. Höhn.

ßundesblatt. 31. Jahrg. Bd. L

47

682

Publikation.

Aus einer Mittheilung des in Genf residirenden K o n s u l s von S c h w e den und N o r w e g e n geht hervor, daß in d i e s e m Staate k e i n e Militärpf l i c h t e r s a z s t e u e r besteht und nur b l e i b e n d n i e d e r g e l a s s e n e L a n d e s f r e m d e zum Militärdienst angehalten werden.

Demgemäß ergeht an sämmtliche Kantone die Anzeige, daß nach Mitabe des Artikel l, Lemma 2 des Bundesgesezes vom 28. Juni 1878, betreffend en Militärpflichtersaz, s c h w e d i s c h e L a n d e s a n g e h ö r i g e , welche nur vorübergehend in der Schweiz sich aufhalten, wie z. B. Studirende, Handlungsangestellte u. dgl. den Militärpflichtersaz nicht zu leisten haben.

B e r n , den 18. März 1879.

Eidg. F i n a n z d e p a r t e m e n t : Bavier.

f

Bekanntmachung betreffend Vieheinfuhr nach Frankreich.

Mit Dekret vom 18. laufenden Monats hat die französische Regierung das unterm 12. Dezember abbin erlassene Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern aus der Schweiz auf den 24. dies aufgehoben.

B e r n , den 20. März 1879.

Schweiz. Handels- und Landwirtschaftsdepartement.

Internationale Ausstellung in Sidney (Australien).

Laut Mittheilung des schweizerischen Konsulats in Sidney wird die internationale Ausstellung daselbst (siehe Bundesblatt 1878, Bd. IV, S. 561) in der ersten "Woche des Monats September laufenden Jahres und nicht am

683 ersten August, wie anfänglich beabsichtigt wurde, eröffnet. Gesuche um Raum in der Ausstellung sind an den Präsidenten der ,,International Exhibition Committee", Sir Daniel Cooper, Westminster Chambers, London, zu richten.

B e r n , den 15. März 1879.

Schweiz. Handels- und Landwirtschaftsdepartement.

Schweizerisches Polytechnikum in Zürich.

Das Sommersemester 1879 beginnt mit dem 16. A p r i l .

Anmeldungen sind bis spätestens den 8. A p r i l einzureichen.

Programm und Aufnahmeregulativ können auf dem Direktionsbüreau bezogen werden.

Z ü r i c h , den 21. März 1879. [%] D e r D i r e k t o r des eidg. P o l y t e c h n i k u m s : Prof. Dr. A. Kenngott.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem "Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das Geburtsjahr deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefträger in Lausanne. Anmeldung bis zum 11. April 1879 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Büreauchef beim Postbureau Locle. Anmeldung bis zum 11. April 1879 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

684 3) Briefträger in Wädensweil. Anmeldung bis zum 11. April 1879 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

4) Telegraphist in St. Urban (Xuzern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 9. April 1879 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

1) Postkommis in Genf.

,, ^ . ,, . _, ,, 2) Briefträger in Genf.

| Anmeldung bis zum 4. April > 1879 bei der Kreispostdirektion l ;n (jenf.

3) Posthalter und Briefträger in Röche (Waadt). Anmeldung bis zum 4. April 1879 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

5) Vier Postkommis in Zürich.

Anmeldung bis zum 4. April 6) Postkommis in Winterthur. .

1879 bei der Kreispostdirektion in 7) Posthalte_r und Briefträger in Nieder- Zürich.

weningen (Zürich).

8) Ausläufer beim Telegraphenbüreau in Schaffhausen. Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision Anmeldung bis zum 9. April 1879 beim Chef des Telegraphenbüreau in Schaffhausen.

9) Telegraphist in Dagmersellen (Luzern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 2. April 1879 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

10) Zwei Depeschen-Ausläufer für Bern. Jahresbesoldung je Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 2. April 1879 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

Berichtigung.

Auf Seite 353 Mevor, ,,italienischer Generalzolltarif, muß es heißen : Tabak.

c) fabrizirter anderer, ohne Unterschied der Qualität, per Kilo Fr. 20 statt per Zentner.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Inserate.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1879

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1879

Date Data Seite

670-684

Page Pagina Ref. No

10 010 268

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.