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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang. L

Nr. 12.

15. März 1879.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Pranken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend die Kosten der Bundesrechtspflege.

(Vom 7. März 1879.

Tit.!

Bei Anlaß der Berathun des Voranschlages für das Jahr 1879 haben Sie am 20. Dezember 1878 ein Postulat angenommen, welches lautet wie folgt : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, Maßregeln vorzuschlagen, ,,welche eine angemessene Erhöhung der Einnahmen des ,,Bundesgerichtes bezweken."

Wir ermangelten nicht, das Bundesgericht hierüber um Mittheilung seiner Ansichten zu ersuchen, und sind nun im Falle, Ihnen folgenden Bericht zu erstatten : Zunächst müssen wir daran erinnern, daß schon im Oktober 1875 eine Berichterstattung des Bundesgerichtes über eine Frage, welche mit der vorliegenden in Beziehung steht, eingezogen und der Bundesversammlung vorgelegt, daß aber damals einstweilen nicht weiter darauf eingetreten wurde. (Bundesblatt 1875, Band IV, S. 1058 und 1060, und Bundesblatt 1876, Band I, S. 5.)

Der neuere Bericht weicht nur in wenigen Punkten von dem.

frühern ab.» Bundesblatt 31. Jahrg. Bd. I.

28

390 Nach der Ansicht des Bundesgerichtes muß der Gedanke fern bleiben, zur Erzielung größerer Ersparnisse des Bundes aus der Rechtsprechung eine Finanzquelle machen zu wollen. Einer der ersten Vorzüge der Justiz besteht darin, daß sie Jedermann leicht zugänglich und darum mit möglichst geringen Kosten verbunden ist. Dies gilt nicht allein auf dem Gebiete des ordentlichen Zivilprozesses, sondern vor Allem bei staatsrechtlichen Rekursen, bei denen es sich ja um den Schuz verfassungsmäßiger Rechte der Bürger handelt. Es würde den Anschauungen des schweizerischen Volkes gewiß widersprechen, wenn die Verfolgung politischer Rechte, bezüglich deren -ein Rekurrent sich durch die Verfügung einer Behörde verlezt glaubt, an die Bezahlung von Emolumenten, selbst im Falle des Unterliegens, geknüpft wäre. Das Bundesgesez über die Organisation der Bundesrechtspflege hat in dessen Art. 62 darum den durchaus richtigen Grundsaz aufgestellt, es solle für die Beurtheilung staatsrechtlicher Rekurse keine Gerichtsgebühr bezogen werden, außer da, wo besondere Ausnahmen durch die Art der Prozeßführung es rechtfertigen.

Im Hinblik auf diese allgemeinen Bemerkungen, die wir vollkommen tht'ilen, spricht sich das Bundesgericht über die einzelnen Ansäze, welche das Bundesgesez über die Kosten der Bundesrechtspflege vom 24. Herbstmonat 1856 (Offiz. Sammlung Band V, S. 408) festgestellt hat, wie folgt aus : a. B e z ü g l i c h der Z i v i l p r o z e s s e .

1} Die Gerichtsgebühr mit Fr. 25 bis 500 bei dem Bundesgerichte und Fr. 25 bis 250 bei dem Kassationsgerichte ist hoch genug angesezt.

Wir schließen uns dieser Ansicht ebenfalls an, da nicht zu übersehen ist, daß dieses die Gerichtsgebühren sind für jene Zivilprozesse, die in der ordentlichen Kompetenz des Bundesgerichtes liegen und nicht etwa nur auf dem Wege des Kompromisses dem Bundesgerichte übertragen werden.

2) Etwas Anderes ist es freilich, soweit das Bundesgericht als prorogirte G e r i c h t s s t a n d zu urtheilen hat. In dieser Beziehung finden wir mit dem Bundesgerichte, daß die bisherige Bestimmung des Art. 9, zweites Lemma, des zitirten Bundesgesezes hinsichtlich der Gerichtsgebühren nicht mehr passe, indem die Mitglieder des Bundesgerichtes nicht mehr durch Taggelder entschädigt werden, sondern seit dem Jahre 1875 fix besoldet sind. Das neue Bundesgericht hat sich zwar diesfalls bisher in der Weise zu helfen gesucht, daß es die Gerichtsgebühr in solchen Fällen, wenn auch

391 inner dem Rahmen vorstehender Ansäze, immer etwas hoch festsezte. Hier läßt sich solches dadurch rechtfertigen, daß das Bundesgericht diesfalls nicht als ordentlicher Gerichtshof, sondern mehr als Schiedsgericht angerufen wird. Wollte man hiefür eine besondere Gerichtsgebühr gesezlich normiren so könnte eine solche von Fr. 100 bis 1000 angesezt werden, in dem Sinne, daß leztere Summe nur in ganz außerordentlichen Fällen gesprochen würde.

Diese Anregung des Bundesgerichtes scheint uns vollkommen gerechtfertigt zu sein, und veranlaßt uns, eine entsprechende Ergänzung des Bundesgesezes von 1856 zu beantragen.

Im Weiteren spricht sich das Bundesgericht aus wie folgt: 3) In E x p r o p r i a t i o n s s a c h e n (Art. 9, drittes Lemma) sollte keine Erhöhung der Gerichtsgelder eintreten, weil es sich dabei um Zwangsenteignung für öffentliche Werke handelt und die Instruktionskosten wegen der Experten- und Augenscheinsgebühren sonst schon hoch Ogenung zu stehen kommen. Bei den Prozessen ö betreffend H e i m a t l o s i g k e i t (Art. 10) liegt es in der Billigkeit, die [festen nicht den Kantonen zu überbürden, sondern beim Bunde zu belassen. Die -daherigen Prozesse sind übrigens sehr selten.

4) Bezüglich der Bestimmung des Art. 11 des zitirte Gesezes, daß bei verspäteten Abstandserklärungen die betreffende Partei nebst den Auslagen nach dem Ermessen des Gerichts bis auf die Hälfte der Gerichtsgebühr zu entrichten ha.be, ließe es sieh rechtfertigen , daß diese Bestimmung nicht nur bei v e r s p ä t e t e n , sondern b e i a l l e n A b s t a n d s e r k l ä r u n g e n oder V e r g l e i c h e n der Parteien ihre Anwendung finde, mit Rüksicht auf die vorher gewaltete Instruktion des Prozesses.

5) Die bisher bezogenen K a n z l e i g e b ü h r en sind hoch genug, so daß an eine Erhöhung derselben nicht wohl zu denken ist. Dieselben betragen : Für Einprotokolliren und Ausfertigen eines Urtheils oder Beschlusses per Seite Fr. \.

Für sonstige Abschriften und Ausfertigungen per Seite (laut bisheriger Uebung) 60 Rp.

b. B e z ü g l i c h s t a a t s r e c h t l i c h e r R e k u r s e .

D,as Bundesgericht beantragt diesfalls, es bei der Bestimmung zu belassen, welche der Art. 62 des Organisationsgesezes über die Bundesrechtspflege hierüber enthält. Es gilt diesfalls das im Bin-

392 gange Gesagte, zumal auch bei dem Bundesrathe für den Entscheid von Administrativstreitigkeiten keine Gebühren bezogen werden.

"Wir schließen uns auch den unter Ziff. 3, 4 und 5 erwähnten Bemerkungen und dem Antrage sub b an.

Wenn nun im Sinne des Gesagten die Revision von zwei Artikeln des Bundesgesezes über die Kosten der Bundesrechtspflege von 1H56 nölhig erscheint, so müssen wir gleichzeitig auch noch eine Ergänzung von Art. 15, Lemma 2 des gleichen Bundesgesezes in Anregung bringen.

Diese Bestimmung lautet : ,,Bei denjenigen Strafprozessen, welche wegen Verlesung des Bundesstrafgesezes vom 4. Hornung 1853 (eidg. Gesezsamml. Bd. III, S. 404) nach Art. 74 desselben eingeleitet werden, hat im Falle der Verurtheiluug der Angeklagte, und irn Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Freisprechung des Angeklagten die Bundeskasse, nach Maßgabe der Geseze des betreffenden Kantons, die Prozeßkosteu zu tragen."Die Vollziehung dieser Bestimmung führt fortwährend zu Konflikten und zahlreichen Korrespondenzen mit kantonalen Behörden, indem die strikte Anwendung der Worte: ,,nach Maßgabe der Geseze des betreffenden Kantons'1 in der Praxis zu ganz verschiedenen Resultaten führt, während wir glaubten, nicht einzelne Kantone bevorzugen zu dürfen, sondern das Gesez im Sinne einer möglichst gleichmäßigen Behandlung aller Kantone anwenden zu sollen.

lu der Mehrzahl der Kantone sind nämlich die Beamten, welche die Untersuchung zu führen haben, und die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Richter tix besoldet, während in andern Kantonen bloße Taggelder bezahlt werden. Die wörtliche Anwendung des jezigen Art. 15 würde somit dazu führen, dttß den Leztern alle Taggelder der fuuktionirenden Beamten, mit Einschluß der Geschwornen, wo sie zu urtheilen berufen sind, aus der Bundeskasse vergütet werden müßten, während den Erstem nichts bezahlt würde.

Um diese Ungleichheit zu vermeiden, haben wir bei den Entscheiden über verschiedene derartige Konflikte den Grundsaz aufgestellt, daß die Kantone, welchen in Anwendung von Artikel 74 des Bundesstrafrechtes von 1853 ein in diesem Geseze vorgesehener Straffall zur Untersuchung und Beurtheilung überwiesen wird oder eine Verlezung des Bundesgesezes betreffend die Werbung von 1859 (Amtliche Sammlung Band VI, Seite 312), von gesezeswegen zu behandeln obliegt, nicht berechtigt seien, für die

393 Thätigkeit der Beamten, welche nach Maßgabe ihrer Prozeßordnungen die Untersuchung und die Anklage zu führen und zu urtheilen haben, eine Entschädigung vom Bunde zu fordern, im Falle der Angeklagte freigesprochen wird oder nicht bezahlen kann.

Die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den durch Delegation den Kantonen überwiesenen Fällen ist offenbar eine gesezliche Pflicht der Kantone und bildet nicht bloß ein Recht, von dem sie je nach Umständen Gebrauch machen oder dessen Anwendung sie von der Bezahlung der Kosten durch den Bund abhängig machen könnten.

Der Gerichtsorganismus muß daher von jenen Kantonen, welche ihre Beamten mit Taggeldern entschädigen, unter den g l e i c h e n B e d i n g u n g e n zur Anwendung kommen, wie in den Kantonen mit fixen Gehalten. Es kann dieses nur geschehen, indem man entweder die gerichtlichen Beamten aller Kantone nach einem vom Bunde aufzustellenden Tarif g l e i c h m ä ß i g entschädigt, oder von allen Kantonen auch gleichmäßig verlangt, daß sie die Gerichtsbarkeit in Fällen der erwähnten Art unentgeltlich ausüben.

Nach dem jezigen Wortlaute des Art. 15 läßt sich die Gleichstellung der Kantone nur nach der zweiten Alternative feststellen d. h. in dem Sinne, daß alle Kantone in den Fällen, welche gemäß Art. 74 des Bundesstrafrechtes ihnen zugewiesen worden oder welche sie gemäß dem Bundesgesez über das Werbverbot zu beurhteilen haben, die gerichtlichen Beamten, die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Geschwornen, von sich aus entschädigen müssen.

Wir nehmen an, daß auch eine amtliche Vertheidigung des Angeklagten von dem betreffenden Kantone zu entschädigen wäre.

In zwei Fällen, bei welchen diese Art der Liquidation der Kosten zwischen unserm Justiz- und Polizeidepartement und dem Staatsrathe des Kantons Waadt streitig wurde, hat der Leztere Rekurs an die Bundesversammlung angedroht, bis je/t aber noch nicht ausgeführt. Es konnte daher die Bundesversammlung auch auf diesem Wege genöthigt werden, über die angeregte Frage sich aussprechen zu müssen, wenn sie auch auf den ersten Blik nicht als dringlich erscheinen sollte. Wir fügen nur noch bei, daß die gleichen Grundsäze überall, namentlich auch bei der Liquidation der Prozeßkosten anläßlich des schwersten neuernEisenbahnunglükes, nämlich desjenigen bei Colombier, angewendet worden sind. (Bundesblatt 1871,
Band II, Seite 416, Ziffer 4; 1872 Bund II, Seite 525; 187» Band II. Seite 529. Ziffer 17.)

Eine weiter Streitfrage ist dadurch hervorgerufen worden, daß die Gesezgebungen einzelner Kantone die Kosten für die Vollziehung der Gefängnissstrafe immer dem Fiskus überbinden während Andere sie den Prozesskosten gleich behandeln.

394 Wir haben nach beiden Seiten den Grundsa festgehalten, daß der Bund auch diese Kosten nur dann zu vergüten habe, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Verurtheilten nachgewiesen sei, mit andern Worten, daß hier nicht das kantonale Gesez, sondern das Bundesgesez angewendet werden müsse, wonach im Falle der Verurtheilung der Angeklagte die Prozeßkosten zu tragen hat, und zwar mit Einschluß der Vollziehungskosten, indem der Art. 15 des in Frage stehenden Bundesgesezes allgemein lautet und hinsichtlich der leztern Art von Kosten keine Ausnahme macht, wie es der Fall ist bezüglich der Vollziehung der Strafen, welche vom Bundesgerichte oder von einer seiner Abtheilungen ausgesprochen werden und wofür der Art. 188 des Bundesgesezes über die Bundesrechtspflege vom 27. August 1851 (Offiz. Samml. Bd. II, S. 743) eine spezielle Vorschrift "enthält. (Bundesblatt 1877, Bd. II, S. 547, Ziff. 17.)

Was die Bußen betrifft, so ist sowohl für die Falle in Werbsachen, gemäß Kreisschreiben des Bundesrathes vorn 16. August 1859 (Bundesblatt 1861, Bd. II, S. 574), als auch für die im Bundesstrafrecht vorgesehenen Fälle daran festgehalten worden, daß sie dem Bunde abzuliefern seien. Da der Bund die Kosten des ganzen Verfahrens (mit obenerwähnter Einschränkung) zu tragen hat, so ist es selbstverständlich, daß ihm auch die Bußen zukommen müssen, zumal er, wenn eine Bezahlung nicht erfolgt und gemäß Art. 8 des Bundesstrafgeseze eine Umwandlung in Gefängnisstrafe stattfinden muß, hinwieder auch diese Vollziehungskosten zu bezahlen hat.

(Bundesblatt 1875, Bd. II, S. 621, Ziff. 3.)

In Genehmigung der Anträge des Bundesgerichtes und im Hinblik auf die soeben erwähnten Zustände erlauben wir uns den Antrag zu stellen, es möchte das Bundesgesez über die Kosten der Bundesrechtspflege durch Genehmigung des im Entwurfe beiliegenden Nachtragsgeseze ergänzt werden.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 7. März 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

395

(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

die Kosten der Bundesrechtspflege.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 7. März 1879, beschließt: Art. 1. Die Artikel 9, 11 und 15 des Bundesgesezes über die Kosten der Bundesrechtspflege, die Gerichts- und Anwaltsgebühren und Entschädigungen, vom 24. Herbstmonat 1856 (Amtl. Sammlung, Bd. V, S. 408) werden abgeändert wie folgt: Art. 9, Lemma l unverändert.

Lemma 2. Wenn das Bundesgericht als proroghiciGerichtsstand handelt, so ist außer dem Ersaz der im Artikel 8, I, Litt, a, b und d bezeichneten Auslagen und Kanzleigebühren noch eine Gerichtsgebühr von 100 bis 1000 Franken festzusezen.

Lemma 3 unverändert.

Art. 11. Bei Abstandserklärungen hat die betreffende Partei nebst den Auslagen und Kanzleigebühren (Art. 8, I, a, b und d) nach Ermessen des Gerichtes eine Gerichtsgebühr bis auf die Hälfte der im Artikel 8 und 9 festgestellten Ansäze zu entrichten.

396 Art. 15, Lemma l unverändert.

Lemma 2. Bei denjenigen Strafprozessen, welche wegen Verlezung des Bundesstrafgesezes vom 4. Hornung 1853, des Bundesgesezes betreffend die Werbung vom 30. Heumonat. 1859, und der Polizei- und Fiskalgeseze des Bundes an die kantonalen Gerichte gelangen, hat im Falle der Verurtheilung der Angeklagte, und im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Freisprechung des Angeklagten, die Bundeskasse die Prozeßkosten, leztere jedoch mit Ausnahme von Gerichtsgeldern, Besoldungen und Diäten an funktionirende Beamte und Geschworne, zu tragen.

Die Bußen fallen in die Bundeskasse.

Art. 2. Der Bundesralh wird dieses Gesez nach Vorschrift des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874 bekannt machen und den Beginn der Wirksamkeit desselben festsezen.

397

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Motion der Herren Nationalräthe v. Buren und Häberlin in Bezug auf die Verordnung über Vollziehung des Bundesgesezes betreffend Militärpflichtersaz.

(Vom 7. März 1879).

Tit.!

Unterm 4. Dezember 1878 wurde von den Herren Nationalräthen V. Buren und Häberlin nachstehende Motion eingereicht: ,,Der Nationalrath, ,,in E r w ä g u n g : ,,1) daß Art. l der Vollziehungsverordnung des Bundesrathes zum Bundesgesez betreffend Militärpflichtersaz über die Bestimmungen desselben hinausgeht, indem das Bundesgesez vom 28." Juni 1878 im Art. l festsezt.

,,,,Jeder im dienstpflichtigen Alter befindliche, innerhalb ,,,,oder außerhalb des Gebietes der Eidgenossenschaft woh,,,,nende Schweizerbürger, welcher keinen persönlichen Mili,,,,tärdienst leistet, hat dafür einen jährlichen Ersaz in Geld ,,,,zu entrichten. " ,,während Art. l der Vollziehungsverordnung hingegen nebst den ganz oder theilweise befreiten Personen auch ein-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend die Kosten der Bundesrechtspflege. (Vom 7. März 1879.)

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1879

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12

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1879

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389-397

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10 010 241

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