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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang. III.

Nr. 35.

26. Juli 1879.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

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Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der zwei Verfassungsgeseze des Kantons Genf vom 26. April 1879.

(Vom 18. Juli 1879.)

Tit.

Mit Zuschrift vom 14. Juni 1879 übermachte der Staatsrath des Kantons Genf zwei Geseze, welche der Große Rath dieses Kantons am 26. April 1879 behufs Einführung des fakultativen Referendums und Feststellung der Wahlkreise angenommen hat.

Da jedes dieser Geseze eine theilweise Revision der Verfassung des Kantons Genf vom 24. Mai 1847 enthält, so ersuchte der Staatsrath um die eidg. Gewährleistung derselben im Sinne von Art. 6 der Bundesverfassung.

Diese Verfassungsgeseze sind am 25. Mai 1879 dem Volke des Kantons Genf zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt worden. Laut dem Verbalprozeß über das Resultat dieser Abstimmung haben von 17,078 stimmberechtigten Bürgern 11,152 an der Abstimmung Theil genommen. Das Resultat war folgendes : a . F a k u l t a t i v e s R e f e r e n d u m : gültige Stimmkarten 11,108. Angenommen mit 8667 Stimmen gegen 2441.

b. A b s t i m m u n g s o r t e : gültige Stimmkarten 11,096. Angenommen mit 6165 Stimmen gegen 4931.

Der wörtliche Inhalt beider Geseze ist folgender: Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. III.

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I. Verfassungsgesez Über das fakultative Referendum.

,,Artikel 1. Die vom Großen Rathe angenommenen Geseze oder gesezgeberischen Beschlüsse sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dem Volke zur Genehmigung vorzulegen, wenn mindestens 3500 Wähler im Laufe der 30 Tage, welche demjenigen der Publikation dieser Geseze oder Beschlüsse folgen, das Referendum verlangen.

,,Art. 2. Das Referendum findet keine Anwendung gegen das jährliche Gesez über die Ausgaben und Einnahmen als Ganzes genommen.

,,Es können dem Referendum nur unterstellt werden die speziellen Bestimmungen dieses Gesezes betreffend : a) eine neue Steuer oder die Erhöhung einer schon bestehenden Steuer ; b) eine Ausgabe von Staatsschuldscheinen (rescriptions) oder ein Anleihen in anderer Form.

,,Der Große Rath bezeichnet in dem Gesez über das Budget diejenigen Artikel, welche erst nach der Frist von 30 Tagen promulgirt werden können.

,,Art. 3. Das Referendum kann ebenfalls nicht verlangt werden gegen Geseze und gesezgeberische Beschlüsse von ausnahmsweiser Dringlichkeit.

,,Der Entscheid über die Dringlichkeit liegt ausschließlich in der Befugniß des Großen Käthes.

,,Art. 4. Falls die Zahl von 3500 gültigen Unterschriften erreicht ist, unterstellt der Staatsrath während einer Frist Ton höchstens 40 Tagen, vom Ablaufe der ersten Frist an, das Gesez oder den gesezgeberischen Beschluß der Abstimmung des Volkes, wobei die absolute Mehrheit der Stimmenden über die Annahme oder Verwerfung entscheidet.

,,Die Abstimmung über die der Genehmigung des Volkes unterliegenden Geseze und gesezgeberischen Beschlüsse findet statt nach dem in der Verfassung und in den Gesezen über die verfassungsmäßigen Abstimmungen vorgeschriebenen Verfahren.

,,Art. 5. Das Gesez ordnet Alles, was auf die Ausführung des gegenwärtigen Verfassungsgesezes sich bezieht."

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II. Verfassungsgesez betreffend die Abstimmungsorte.

,,Artikel 1. Der Artikel 28, Titel V der Verfassung vom 24. Mai 1847 ist aufgehoben und wird durch folgende Bestimmungen ersezt : T i t e l V «a.

Von den Wahlen und Abstimmungen.

,,Art 30bis. Bei verfassungsmäßigen Abstimmungen, bei den Wahlen der Mitglieder des National rathes und des Großen Rathes, sowie überhaupt bei allen eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen, welche von der Gesammtheit der Wähler des Kantons Genf vorgenommen werden, mit einziger Ausnahme der Wahl des Staatsrathes, stimmt jeder Wähler in dem Kreise, in welchem er domicilirt ist und an dem vom Geseze vorgeschriebenen Orte.

,,Die. Wahlkreise werden bezeichnet wie folgt : I. Kreis : Die Gemeinde Genf, mit Ausnahme der Quartiere des Pâquis, Grottes und, Montbrillant.

u. y, Die Gemeinde Céligny.

JH. ,, Die Gemeinden Bellevue, Genthod und Versoix.

IV. ,, Die Gemeinde Collex-Bossy.

V. ,, Die Gemeinden Pregny und Grand-Saconnex.

VI. ,, Die Gemeinde Petit-Saconnex.

VII. ,, Die Gemeinde Genf, Quartiere des Pâquis, Grottes und Montbrillant.

VIII. ,, Die Gemeinden Meyrin und Vernier.

IX. ,, Die Gemeinde Satiguy.

X. ,, Die Gemeinden Russin und Dardagny.

XI. ,, ,, ,, Chancy, Avusy, Laconnex u. Soral.

XII. ,, ,, ,, Cartigny und Avully.

XIII. ,, ,, ,, Bernex, Air-la-ville und Confignon.

XIV. ,, ,, ,, Lancy und Onex, XV. ,, ,, ,, Plan-les-Ouates, Bardonnex u. PerlyCertoux.

XVI. ,, ,, ,, Troinex und Veyrier.

XVII. ,, Die Gemeinde Carouge.

XVIII. ,, ,, ,, Plainpalais.

XIX. ,, ,, ,, Eaux-Vives.

XX. ,, .Die Gemeinden Thônex, Chêne-Bourg, Chêne-Bou-.

geries und Puplinge.

XXI. ,, ,, ,, Presinges, Jussy, Gy und Meinier.

XXII. ,, ,, ,, Anières und Hermance.

XXIII. ,, ,, ,, Collonge-Bellerive und Corsier.

XXIV. ,, ,, ,, Choulex, Vandoeuvres und Cologny.

108 ,,Art. 2. Die Feststellung der Wahlen und Abstimmungen der Kreise findet in öffentlicher Sizung in Genf statt am Tage nach jeder Wahl oder Abstimmung in den Lokalitäten und gemäß den Formen, welche durch das Gesez festgestellt werden.

,,Uebergangsbestimmung.

,,Alle gegenwärtig in Kraft bestehenden gesezlichen Vorschriften, welche mit dem vorliegenden Geseze nicht im Widerspruche sind, werden beibehalten, bis die gesezgebende Gewalt etwas Anderes bestimmt."

Das Verhältniß dieser beiden Geseze zu der in Kraft bestehenden Verfassung des Kantons Genf vom 24. Mai 1847 besteht darin, daß mit der Einführung des fakultativen Referendums eine neue Institution eingeführt und daß mit der gesezlichen Feststellung der Wahlkreise der Artikel 28, Titel V der bestehenden Verfassung abgeändert wird, wonach die Abstimmung über Aenderungen der Kantons- oder Bundesverfassung am Hauptorte des Wahlkreises, welchem der Wähler angehörte, stattzufinden hatte. Nach Artikel 31 der Verfassung von Genf war der Kanton behufs der Wahlen für den Großen Rath in drei solche Kreise eingetheilt : Stadt Genf, rechtes und linkes Ufer von See und Rhone, während durch die vorliegende Revision der Kanton für alle eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen in 24 Wahlkreise eingetheilt wird. Es ist hievon einzig die Wahl des Staatsrathes ausgenommen, welcher gemäß Artikel 27 der Verfassung auch künftig noch wie früher von einer Gesammtwahlversammlung (Conseil général) in der Stadt Genf gewählt wird. Es ist somit genau genommen auch Lemma 2 von Artikel 31 der Verfassung des Kantons Genf aufgehoben.

Was den materiellen Inhalt dieser beiden Geseze betrifft, so steht der Gewährleistung derselben nichts im Wege, da sie nichts enthalten, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre, und vorzugsweise dazu bestimmt sind, die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen Formen zu sichern. Auch sind beide Geseze von der absoluten Mehrheit der Bürger, welche an der Abstimmung Theil genommen haben (Artikel 152 der Genfer Verfassung) angenommen worden. Da somit den Voraussezungen von Artikel 6 der Bundesverfassung genügt ist, so steht nichts im Wege, daß die Gewährleistung des Bundes ausgesprochen werde.

109 Wir schließen daher mit dem Antrage, Sie möchten den beiden erwähnten Verfassungsgesezen durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes die eidg. Gewährleistung ertheilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 18. Juli 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Gewährleistung einer theilweisen Revision der Verfassung des Kantons Genf.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 18. Juli 1879 über zwei Verfassungsgeseze des Kantons Genf vom 26. April 1879, betreffend : a) die Einführung des fakultativen Referendums und &) die Feststellung der Wahlkreise;

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in Betracht: daß diese Verfassungsgeseze nichts enthalten, was mit den Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruche wäre ; daß dieselben in der Abstimmung vom 25. Mai 1879 vom genferischen Volke angenommen worden sind, beschließt: 1. Den zwei vorgelegten Verfassungsgesezen des Kautons Genf vom 26. April 1879 wird hiemit die Gewährleistung des Bundes ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der zwei Verfassungsgeseze des Kantons Genf vom 26. April 1879. (Vom 18. Juli 1879.)

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26.07.1879

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